AG Stuttgart, Az.: 32 C 6091/11, Beschluss vom 08.02.2012
Die Klägerseite trägt 1/4, die Beklagtenseite 3/4 der Kosten des Verfahrens.
Gründe
Nach herrschender Meinung (vgl. nur BGH NJW 2007, 835, 837; OLG Nürnberg OLGR 2001, 156/157; OLG Köln NJW-RR 1995, 509; SchlHOLG JurBüro 1993, 745/746; OLG München OLGZ 1990, 348; OLG Bremen OLGZ 1989, 100 ff.; OLG Nürnberg, FamRZ 2001, 1383; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 67, 68; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO; 61. Aufl., Rn 37 zu § 98 ZPO; Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 24. Aufl., Rn. 4 zu § 98 ZPO, Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91 a Rn. 58 -Vergleich -; jeweils m.w.N. kritisch OLG Stuttgart 18.07.2011 – 13 W 34/1), der sich das erkennende Gericht anschließt, ist bei der Entscheidung hinsichtlich der Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes maßgeblich auf den Inhalt des vorliegend zur Erledigung führenden Vergleichs in der Hauptsache und das danach zu bestimmende gegenseitige Nachgeben gegenüber den angekündigten Anträgen abzustellen.
Zunächst war danach das Verhältnis von gegenseitigem Nachgeben maßgeblich, die Beklagtenseite ist der Klägerseite ganz überwiegend entgegen gekommen:
Die Beklagtenseite hat der Untermiete zugestimmt, jedoch zunächst mit einer Einschränkung und zwar in zeitlicher Hinsicht auf etwa 1,5 Jahre. Dies bedeutet ein erhebliches Entgegenkommen der Klägerseite, wenngleich die Klägerseite deutlich machen konnte, dass sie ohnehin keine längere Untervermietung beabsichtigt hatte, was ebenfalls in die Wertung einzustellen ist. Weiter hat die Klägerseite erklärt, bis zu 500,00 € für etwaige Mängel und Schönheitsreparaturen nach Auszug zu zahlen. Das Gericht ist überzeugt davon, dass jedenfalls Schönheitsreparaturen in jener Höhe anfallen, so dass die Wahrscheinlichkeit sehr hoch ist, dass diese Zahlung in voller Höhe geleistet wird. Das Nachgeben ist also, wenngleich es von einer Bedingung abhängig gemacht wurde, in Höhe von 500,00 € einzustellen. Bei einem Streitwert von etwa 4.000,00 € bedeutet eine Gegenleistung von 500,00 € gute 10 %. Das weitere Nachgeben ist zusätzlich zu werten.
Weiter waren die Erfolgsaussichten maßgeblich, sie waren sehr hoch:
Anders als es der Beklagtenvertreter vorgetragen hat, ergibt nicht nur das Erhaltungsinteresse an der Wohnung einen Zustimmungsanspruch zur Gestattung der Untervermietung. Das Erhaltungsinteresse kann dann maßgeblich sein, wenn die gesamte(!) Wohnung untervermietet bzw. also weiter vermietet werden soll. Die instanzgerichtliche Rechtsprechung (Nachweise bei Blank in Schmidt-Futterer, akt. Aufl., § 553 BGB, Rz 5) ergibt etwa ein berechtigtes Interesse des Mieters, wenn er seine Berufstätigkeit einschränken und dafür einen finanziellen Ausgleich haben möchte – wenn er also weniger einnimmt. Nichts anderes kann gelten, wenn er aus beruflichen Gründen zwar nicht weniger einnimmt, aber höhere Ausgaben hat – etwa wie im hiesigen Fall, in dem die Klägerin eine Arbeit an anderem Ort annimmt (professurale Lehrtätigkeit an einer Fachhochschule ungewisser Dauer) und dort jedenfalls temporär eine Zweitwohnung benötigt, was erhöhte Ausgaben nach sich zieht. Ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung im Sinne des § 553 BGB liegt dann vor, wenn er berufsbedingt an anderem Ort eine Zweitwohnung unterhält und die dafür anfallenden Kosten durch die Untervermietung jedenfalls teilweise kompensieren möchte.
Ein zentrales Gegeninteresse des Vermieters war nicht erkennbar. Erhöhter Aufwand nicht plausibel. Das Interesse in einer Art Gegengeschäft eine wirksame Schönheitsreparaturklausel durchzusetzen ist nicht vom Normzweck erfasst.
In der Gesamtabwägung ergibt sich daher obige Quote.