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Katzenhaltung durch Mieter in Wohnung – vertragsgemäßer Gebrauch

Katzenhaltung in der Wohnung: Ist das erlaubt?

Das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg befasst sich mit der Räumungsklage gegen einen Mieter, der durch Zahlungsverzug und Störung des Hausfriedens aufgefallen ist. Die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wurde durch nachträgliche Zahlung der Mietrückstände unwirksam, jedoch wurde eine ordentliche Kündigung aufgrund anhaltender Vertragsverstöße bestätigt. Die Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung wurde daher vom Gericht zugunsten des Klägers entschieden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 30 C 86/23  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Zahlungsverzug: Der Mieter hat über mehrere Monate hinweg die Miete nicht gezahlt, was zum Zahlungsrückstand führte.
  2. Außerordentliche Kündigung: Ursprünglich wurde das Mietverhältnis fristlos gekündigt, diese Kündigung wurde jedoch durch nachträgliche Zahlung der Mietrückstände unwirksam.
  3. Störung des Hausfriedens: Der Mieter störte durch Lärm und ließ seine Katzen frei im Treppenhaus umherlaufen.
  4. Ordentliche Kündigung: Aufgrund anhaltender Vertragsverstöße wurde eine ordentliche Kündigung durchgesetzt.
  5. Räumungsklage: Der Vermieter erhob Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
  6. Prozessverlauf: Es gab mehrere Schriftwechsel und Beweisaufnahmen während des Prozesses.
  7. Gerichtsentscheidung: Das Gericht entschied zugunsten des Klägers aufgrund der festgestellten Vertragsverstöße des Mieters.
  8. Rechtsgrundlagen: Das Urteil beruft sich auf verschiedene Paragraphen des BGB, insbesondere auf die Regelungen zu Mietverhältnissen und Kündigungen.

Mietrecht und Haustierhaltung: Ein ständiges Spannungsfeld

Katzenhaltung in der Mietwohnung: Erlaubt oder verboten?
(Symbolfoto: Blackroom /Shutterstock.com)

In der aktuellen rechtlichen Diskussion nimmt die Haustierhaltung in Mietwohnungen einen bedeutenden Platz ein. Insbesondere die Katzenhaltung durch Mieter wirft Fragen auf, die sich an der Schnittstelle zwischen den Interessen des Mieters und denen des Vermieters bewegen. Die Kernthemen dieser Debatte drehen sich um die Auslegung des Mietvertrags, die Rechte und Pflichten von Mietern sowie die möglichen Grenzen der Tierhaltung in einer Mietwohnung. Hierbei spielen Aspekte wie die Zumutbarkeit für Nachbarn und die Verträglichkeit mit den Hausordnungen eine zentrale Rolle.

Die Frage, ob und inwieweit die Haltung von Katzen als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache angesehen werden kann, ist oft Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Dabei werden Faktoren wie Störung des Hausfriedens, potentielle Schäden in der Wohnung und die Akzeptanz anderer Mieter eingehend betrachtet. Im folgenden Fall wird ein konkretes Urteil präsentiert, das Licht auf die komplexe Rechtslage wirft und zeigt, wie Gerichte in solchen Fällen entscheiden. Lassen Sie uns gemeinsam in die Details dieses interessanten Falles eintauchen, um zu verstehen, wie das Spannungsfeld zwischen Mieterrechten und Vermieterinteressen im Kontext der Haustierhaltung ausbalanciert wird.

Lärm und Katzen in der Mietwohnung: Ein Fall für das Gericht

In Brandenburg hat das Amtsgericht in einem bemerkenswerten Urteil entschieden, dass ein Mieter seine Wohnung räumen muss. Kern des Konflikts waren anhaltende Lärmbelästigungen und Probleme mit freilaufenden Katzen. Der Mieter hatte über Monate hinweg nächtliche Ruhestörungen durch laute Musik verursacht und seine Katzen unbeaufsichtigt im Hausflur und auf dem Hof urinieren lassen. Dies führte zu erheblichen Beeinträchtigungen der anderen Hausbewohner.

Die Eskalation des Mietverhältnisses

Die Situation eskalierte, als der Vermieter aufgrund der aufgelaufenen Mietrückstände und der Störung des Hausfriedens eine fristlose sowie eine ordentliche Kündigung aussprach. Obwohl der Mieter die ausstehenden Mieten beglich, blieb das Problem des unzumutbaren Lärms und der Katzenhaltung bestehen. Der Vermieter beharrte darauf, dass das Verhalten des Mieters eine erhebliche und wiederholte Verletzung des Mietvertrages darstellte, was die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machte.

Juristische Bewertung und Gerichtsentscheidung

Das Gericht stellte fest, dass die wiederholten Lärmbelästigungen und das unkontrollierte Herumlaufenlassen der Katzen eine nachhaltige Störung des Hausfriedens darstellten. Hierbei spielten auch die Zeugenaussagen eine entscheidende Rolle, die glaubhaft die Lärmbelästigungen und die Unannehmlichkeiten durch die Katzen bestätigten. Diese Umstände führten dazu, dass das Gericht dem Vermieter Recht gab und den Mieter zur Räumung der Wohnung verurteilte.

Konsequenzen für Mieter und Vermieter

Dieses Urteil hebt die Bedeutung des Hausfriedens in Mietverhältnissen hervor und zeigt, dass wiederholte und gravierende Verstöße gegen die Mietordnung schwerwiegende Folgen haben können. Es unterstreicht auch die Wichtigkeit, als Mieter die Rechte der Nachbarn und die Pflichten aus dem Mietvertrag zu respektieren. Vermieter erhalten durch dieses Urteil eine klare Richtlinie, wie mit ähnlichen Fällen umzugehen ist.

Das vorliegende Urteil verdeutlicht die komplexen Herausforderungen und die feine Balance zwischen den Rechten und Pflichten von Mietern und Vermietern. Es zeigt auf, wie wichtig es ist, dass beide Parteien ihre vertraglichen Pflichten ernst nehmen und im Einklang mit dem Gesetz handeln. Dieser Fall dient als Mahnung für alle Mieter und Vermieter, die Bedeutung des Hausfriedens nicht zu unterschätzen und bei Konflikten rechtzeitig und angemessen zu handeln.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was beinhaltet der Begriff „vertragsgemäßer Gebrauch“ im Kontext der Katzenhaltung in einer Mietwohnung?

Der Begriff „vertragsgemäßer Gebrauch“ im Kontext der Katzenhaltung in einer Mietwohnung bezieht sich auf die Nutzung der Mietwohnung in einer Weise, die mit den Bedingungen des Mietvertrags übereinstimmt und die Rechte und Interessen des Vermieters und anderer Mieter nicht unzumutbar beeinträchtigt.

In Deutschland ist es nicht möglich, die Haltung von Katzen in einer Mietwohnung grundsätzlich zu untersagen. Allerdings können Vermieter vertraglich festlegen, dass die Katzenhaltung einer Genehmigung bedarf. Ignoriert der Mieter eine solche Klausel, kann ihm der Mietvertrag gekündigt werden.

Katzen zählen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht zu den Kleintieren. Die Haltung von Kleintieren stellt in der Regel einen vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung dar und bedarf üblicherweise keiner Erlaubnis. Bei Katzen kann dies jedoch einzelfallabhängig sein.

Wenn im Mietvertrag keine Angaben zur Katzenhaltung gemacht werden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie erlaubt ist. Allerdings kann der Vermieter die Erlaubnis mit einer entsprechenden Klausel bis zu einem gewissen Grad einschränken.

Die Tierhaltung in Mietwohnungen gehört nur dann zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, wenn sie keine Beeinträchtigung anderer Hausbewohner verursacht. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Katze sehr laut ist oder Schäden in der Wohnung verursacht.

Bei der Beurteilung, ob die Katzenhaltung einen vertragsgemäßen Gebrauch darstellt, wird eine umfassende Interessensabwägung zwischen Vermieter und Mieter vorgenommen. Dabei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, wie zum Beispiel die Anzahl der Katzen, die Größe der Wohnung und mögliche Beeinträchtigungen für andere Mieter oder den Vermieter.


Das vorliegende Urteil

AG Brandenburg – Az.: 30 C 86/23 – Urteil vom 11.12.2023

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung F…straße 1 in 1… B…, Erdgeschoss rechts, bestehend aus einem Zimmer, Küche, Flur, Bad, WC und Kellerraum zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.

2. Dem Beklagten wird bis zum 31. Januar 2024 eine Räumungsfrist gewährt.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 282,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2023 – dem Tag nach der Rechtshängigkeit – zu zahlen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe durch Sicherheitsleitung in Höhe von 2.100,00 Euro und hinsichtlich der Kosten in Höhe von 1.500,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die von dem Beklagten zur Abwendung der Vollstreckung in der Hauptsache zu leistende Sicherheit erhöht sich ab dem Monat Februar 2024 jeweils am 3. Werktag eines jeden Monats um weitere 334,89 Euro.

Beschluss

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 2.650,68 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem – am 15.04.1967 geborenen – Beklagten die Räumung und Herausgabe einer von dem Beklagten aufgrund eines schriftlichen Mietvertrags vom 01.08.2008 – Anlage K 1 (Blatt 8 bis 19 der Akte) – bewohnten Wohnung, gelegen im Erdgeschoss des Hauses F…straße 1 in 1… B…, bestehend aus einem Zimmer, Küche, Flur, Bad und WC mit einer Wohnfläche von ca. 37,00 m² und dazugehörigen Kellerraum.

Die monatliche Brutto-Miete beträgt seit dem 01. September 2008 insgesamt 334,89 Euro, wobei Bestandteil dieser Miete zuletzt eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 114,00 Euro/Monat war.

Diese Miete zahlte der Beklagte in dem bzw. für die Monate Oktober 2022 und November 2022 sowie Februar 2023 und März 2023 unstreitig nicht, wodurch ein Zahlungsrückstand in Höhe von insgesamt 1.339,56 Euro auflief.

Mit Schreiben der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 09.03.2023 – Anlage K 6 (Blatt 40 bis 41 der Akte) – erklärte der Kläger gestützt sowohl auf die bis zu diesem Zeitpunkt unstreitig bestehenden Zahlungsrückstände des Beklagten, als auch auf die Störung des Hausfriedens durch Lärm und die Belästigung durch die frei im Treppenhaus umher laufenden Katzen des Beklagten, die außerordentliche fristlose sowie hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Zugleich widersprach er in dieser Kündigung einer stillschweigenden Fortsetzung des Mietverhältnisses.

Mit E-Mail vom 18.03.2023 – Anlage K 7 (Blatt 42 der Akte) – legte der Beklagte „Widerspruch“ gegen die Kündigung vom 09.03.2023 ein.

Die Mietzahlungsrückstände glich der Beklagte dann unbestritten am 21.03.2023 aus.

Mit Schreiben vom 14.07.2023 (Blatt 53 bis 55 der Akte) – welches den Prozessbevollmächtigten des Beklagten spätestens am 11.09.2023 zuging – erklärte die Klägerseite namens und kraft Vollmacht des Klägers vorsorglich nochmals/erneut die außerordentliche fristlose Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses gemäß §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Der Kläger trägt vor, dass der Beklagte neben den unstreitig nicht gezahlten Mieten für die Monate Oktober 2022 und November 2022 sowie Februar 2023 und März 2023 auch den Hausfrieden durch Lärm und laute Musik gestört habe und auch weiterhin stören würde, weshalb er bereits mit Schreiben vom 07.09.2021 – Anlage K 3 (Blatt 34 bis 35 der Akte) – abgemahnt worden sei.

Diese Abmahnung vom 07.09.2021 – Anlage K 3 (Blatt 34 bis 35 der Akte) – sei dem Beklagten auch per Einwurfeinschreiben – Anlage K 8 (Blatt 56 der Akte) – übermittelt worden.

Bei dem Bestreiten des Zugangs/Erhalts dieser Abmahnung vom 07.09.2021 durch den Beklagten handele es sich um eine Schutzbehauptung. Diese Zustellung sei mit der Anlage K 8 nachgewiesen; den Inhalt der Sendung könne der Zeuge T. W… bestätigen, der die Abmahnung gefertigt, in den Briefumschlag gesteckt, diesen verschlossen und zur Post gebracht habe.

Für die (hilfsweise) ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses vom 09.03.2023 wegen der Zahlungsrückstände, deren Wirksamkeit durch die Schonfrist-Zahlung des Beklagten nicht berührt werde, sei dies ohnehin ebenso unerheblich wie für die mit dem Schriftsatz vom 14.07.2023 erneut/nochmals ausgesprochene Kündigung.

Weiterhin lasse der Beklagte seine Katzen frei im Treppenhaus umherlaufen, die auch vor der Wohnung der Familie M… J… und M… U… – welche ehemals von der Familie S… bewohnt wurde – urinieren würden.

Dass dem Beklagten die Haltung „der Katzen“ bei dessen Einzug gestattet worden sei würde er – der Kläger – bestreiten. Wäre dies der Fall gewesen, wäre dies auch im Mietvertrag (Anlage K 1) festgehalten worden, der in § 25 das Erfordernis einer entsprechenden Vereinbarung vorsieht und für den die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit streite. Letztlich könne dies aber auch dahinstehen, da eine solche Vereinbarung/Erlaubnis jedenfalls nicht rechtfertigen würde, dass der Beklagte seine Katzen frei im Treppenhaus herumlaufen und dort urinieren lasse.

Darauf, ob dem Beklagten „Lärmbelästigungen bewusst“ oder „Belästigung der Mitmieter durch dessen Katzen bekannt“ seien, komme es im Übrigen nicht maßgeblich an. Insbesondere sei der Beklagte nicht berechtigt, derartige Vorgänge aus/in seiner eigenen Sphäre mit Nichtwissen zu bestreiten.

Im Übrigen sei festzustellen, dass der Beklagte den Hausfrieden auch weiterhin durch Lärm störe und seine Katzen frei im Treppenhaus herumlaufen und urinieren lasse.

Die Wirksamkeit der mit dem Schreiben vom 09.03.2023 hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung sei durch die Schonfrist-Zahlung des Beklagten auch nicht berührt worden.

Dass die der Kündigung zugrunde liegenden Zahlungsrückstände (Oktober 2022 und November 2022 sowie Februar 2023 und März 2023) ohne Verschulden des Beklagten aufgelaufen sind, würde er – der Kläger – bestreiten. Bestreiten würde er insbesondere, dass sich der Beklagte in einer finanziellen Notsituation aufgrund einer Erkrankung befunden habe. Ebenso würde er bestreiten, dass der Beklagte den Mietrückstand sofort ausgeglichen hat. Auch würde er bestreiten, dass dem Beklagten zwischenzeitlich – wann? – Wohngeld gewährt worden sei und dass sich der Beklagte hierum früh-/rechtzeitig bemüht hat/te. Der Vortrag des Beklagten sei insoweit vollständig unsubstantiiert.

Da eine Rückgabe der Mietsache durch den Beklagten nicht erfolgt sei, sei nunmehr Klage geboten.

Hierneben sei der Beklagte auch verpflichtet, ihm – dem Kläger – die durch die Inanspruchnahme seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten entstandenen Rechtsanwaltskosten in Gestalt des nicht auf die 1,3-Verfahrensgebühr anrechenbaren Teils der 1,3-Geschäftsgebühr nach dem vorgerichtlichen Gegenstandswert zu erstatten. Dieser belaufe sich auf 217,10 € netto zzgl. 20,00 € netto Auslagenpauschale und 45,05 € Mehrwertsteuer, insgesamt also auf 282,15 €. Insoweit würde er auch Prozesszinsen geltend machen.

Der Kläger beantragt:

1. Den Beklagten zu verurteilen, die Wohnung F…straße 1, … B…, Erdgeschoss rechts, bestehend aus einem Zimmer, Küche, Flur, Bad, WC und Kellerraum zu räumen und geräumt an ihn – den Kläger – herauszugeben;

hilfsweise hierzu den Beklagten zu verurteilen, die Wohnung F…straße 1, … B…, Erdgeschoss rechts, bestehend aus einem Zimmer, Küche, Flur, Bad, WC und Kellerraum zum 31.12.2023 zu räumen und geräumt an ihn – den Kläger – herauszugeben.

2. Den Beklagten zu verurteilen, an ihn – den Kläger – 282,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte, die Klage abzuweisen und hilfsweise ihm eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren.

Der Beklagte behauptet, dass die vom Kläger ausgesprochene fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses unwirksam sei.

Soweit die Kündigung auf einen Mietrückstand gestützt werde, so sei dieser unstreitig durch Bezahlung am 21.03.2023 vollständig ausgeglichen worden. Der Mietrückstand sei aufgrund einer finanziellen Notsituation entstanden, welche inzwischen behoben worden sei. Insbesondere sei ihm das Wohngeld nicht gewährt worden. Er versichere insofern, zukünftig die Miete vollständig und pünktlich zu zahlen.

Für die Wirksamkeit der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung wegen des Mietrückstandes bedürfe es im Übrigen eines Verschuldens seiner Person. Dieses sei seiner Meinung nach vorliegend aber nicht gegeben, da die finanzielle Notsituation auf eine Erkrankung zurückzuführen sei. Darüber hinaus sei der Mietrückstand sofort ausgeglichen worden, so dass die Schonfrist-Zahlung zumindest auch im Rahmen des Verschuldens zu berücksichtigen sei.

Soweit die Kündigung des Klägers auf ein vertragswidriges Verhalten gestützt werde, so würde er dieses bestreiten. Er – der Beklagte – sei sich weder einer Lärmbelästigung bewusst, noch seien ihm die angeblichen Belästigungen der Mitmieter durch seine Katzen bekannt. Die Belästigungen als solche, sowohl hinsichtlich der Lärmstörungen als auch bezüglich der Katzen, würde er bestreiten.

Davon abgesehen sei eine Kündigung, und zwar sowohl die fristlose als auch die fristgemäße Kündigung, nur zulässig, wenn ihm zuvor die Möglichkeit eingeräumt worden sei, sein angeblich vertragswidriges Verhalten zu ändern.

Soweit der Kläger auf ein Schreiben vom 07.09.2021 – Anlage K 3 – Bezug nehme, so sei dieses Schreiben ihm weder bekannt noch zugegangen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers sei ihm dieses Einwurfeinschreiben mit der Abmahnung vom 07.09.2021 nämlich nicht zugegangen. Die auf dem Einlieferungsbeleg vorhandene Unterschrift sei nicht von ihm. Auch sei nicht nachgewiesen, dass hiermit die streitgegenständliche Abmahnung zugestellt worden sein soll.

Davon abgesehen beziehe sich die vom Kläger vorgelegte Abmahnung lediglich auf vorangegangene angebliche Lärmstörungen, die ebenso von ihm bestritten werden, als auch auf ein angeblich vertragswidriges Verhalten seiner Person, welches aktuell auch nicht als Kündigungsgrund benannt und herangezogen worden sei.

Des Weiteren würde er auch die neuerlich behaupteten Lärmbelästigungen bestreiten; ebenso wie die Störungen durch die Katzen. Hierbei sei zu erwähnen, dass der Kläger ihm bei dessen Einzug ausdrücklich die Haltung der Katzen in der Wohnung erlaubt habe.

Mangels Abmahnung der den Kündigungen zu Grunde liegenden angeblichen Vertragsverletzungen seiner Person seien diese somit unwirksam.

Das Gericht hat nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 21.11.2023 Beweis erhoben. Hinsichtlich der Vernehmung des Zeugen M… J…, M… U… und T… W… wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 21.11.2023 verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 2 Buchstabe a)GVG in Verbindung mit § 29a ZPO.

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von ihm noch inne gehaltenen Wohnung zu (§ 535 Abs. 2, § 543 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, § 546 Abs. 1, § 549, § 569 Abs. 2 und Abs. 3 sowie Abs. 4 und § 573 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 573c, § 574 und § 574a BGB).

Zwar ist das bestehende Mietverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 09.03.2023 – Anlage K 6 (Blatt 40 bis 41 der Akte) – nicht aufgrund des Zahlungsverzugs beendet worden, da diese fristlose Kündigung durch die Zahlung vom 21.03.2023 insoweit gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam wurde, jedoch kann gemäß § 543 Abs. 1 BGB ein Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls – insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien – und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Voraussetzung einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 569 Abs. 2 BGB ist aber stets, dass das Maß der schuldhaften Pflichtverletzung der einen Vertragspartei das Vertrauen des anderen Vertragspartners in das künftige vertragsgemäße Verhalten seines Partners so nachhaltig beschädigt haben muss, dass ihm eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung wird im Falle einer nachweislich fortgesetzten Störung des Hausfriedens durch den Mieter die Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 569 Abs. 2 BGB für gerechtfertigt gehalten (BGH, Urteil vom 23.09.1987, Az.: VIII ZR 265/86, u.a. in: NJW-RR 1988, Seiten 77 f.; KG Berlin, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 11.12.1997, Az.: 8 RE-Miet 1354/96, u.a. in: NJW 1998, Seiten 2455 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 17.07.2001, Az.: 32 C 169/00, u.a. in: Grundeigentum 2001, Seite 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309; AG Bremen, Urteil vom 03.03.2004, Az.: 17 C 144/04, u.a. in: BeckRS 2004, Nr.: 08315).

Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses ist dabei anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere am Verschulden der Vertragsparteien durch Interessenabwägung im Ergebnis einer wertenden Betrachtung festzustellen (BGH, Urteil vom 09.11.2016, Az.: VIII ZR 73/16, u.a. in: NJW-RR 2017, Seiten 134 ff.; BGH, Urteil vom 18.02.2015, Az.: VIII ZR 186/14, u.a. in: NJW 2015, Seiten 1239 ff.; BGH, Beschluss vom 24.11.2009, Az.: VIII ZR 174/09, u.a. in: WuM 2009, Seite 762; BGH, Urteil vom 08.12.2004, Az.: VIII ZR 218/03, u.a. in: NZM 2005, Seiten 300 f.; LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.09.1989, Az.: 2/11 S 193/89, u.a. in: WuM 1989, Seiten 619 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 10.09.2018, Az.: 31 C 34/18, u.a. in: BeckRS 2018, Nr. 20906 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 24.05.2017, Az.: 31 C 125/16, u.a. in: Grundeigentum 2017, Seiten 721 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 17.07.2001, Az.: 32 C 169/00, u.a. in: Grundeigentum 2001, Seite 1134 = BeckRS 2001, Nr. 30996309; AG Potsdam, Urteil vom 03.03.1994, Az.: 26 C 585/93, u.a. in: WuM 1994, Seiten 527 f.).

Für den Auffangtatbestand der fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB reicht die bloße Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung einer Partei jedoch nicht aus, vielmehr muss dem Mieter eine konkrete Pflichtverletzung mietvertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten zur Last fallen (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 10.09.2018, Az.: 31 C 34/18, u.a. in: BeckRS 2018, Nr. 20906 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 24.05.2017, Az.: 31 C 125/16, u.a. in: Grundeigentum 2017, Seiten 721 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 17.07.2001, Az.: 32 C 169/00, u.a. in: Grundeigentum 2001, Seite 1134 = BeckRS 2001, Nr. 30996309; Münch, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 543 BGB, Rn. 7).

Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB liegt gemäß § 569 Abs. 2 BGB insbesondere aber dann vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden derartig nachhaltig stört, dass dem kündigenden Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (BGH, Beschluss vom 24.11.2009, Az.: VIII ZR 174/09, u.a. in: WuM 2009, Seite 762; BGH, Urteil vom 08.12.2004, Az.: VIII ZR 218/03, u.a. in: NZM 2005, Seiten 300 f.; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.09.2018, Az.: 2 U 55/18, u.a. in: ZfIR 2019, Seite 102; LG Berlin, Beschluss vom 25.06.2018, Az.: 65 S 54/18, u.a. in: Grundeigentum 2018, Seiten 1060 f.; LG Limburg, Urteil vom 27.04.2018, Az.: 1 O 303/17, u.a. in: „juris“; LG München I, Urteil vom 27.09.2017, Az.: 14 S 288/17, u.a. in: ZMR 2018, Seiten 47 f.; LG Dortmund, Urteil vom 14.06.2017, Az.: 1 S 62/16, u.a. in: ZMR 2018, Seiten 324 f.; LG Berlin, Beschluss vom 12.05.2016, Az.: 67 S 110/16, u.a. in: WuM 2016, Seiten 419 f.; AG Neuruppin, Urteil vom 16.04.2019, Az.: 43 C 61/18, u.a. in: Grundeigentum 2019, Seiten 802 f.; AG Homburg, Urteil vom 09.11.2018, Az.: 4 C 216/18 (10), u.a. in: WuM 2019, Seiten 75 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 10.09.2018, Az.: 31 C 34/18, u.a. in: BeckRS 2018, Nr. 20906 = „juris“; AG München, Urteil vom 14.09.2017, Az.: 418 C 6420/17, u.a. in: ZMR 2018, Seiten 603 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 24.05.2017, Az.: 31 C 125/16, u.a. in: Grundeigentum 2017, Seiten 721 ff.; AG Lichtenberg, Urteil vom 21.10.2016, Az.: 10 C 103/15, u.a. in: Grundeigentum 2017, Seiten 55 ff.; AG Würzburg, Urteil vom 15.07.2015, Az.: 13 C 3394/14, u.a. in: ZMR 2017, Seite 70; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 06.06.2014, Az.: 35 C 92/13, u.a. in: WuM 2015, Seiten 741 f.; AG Siegburg, Urteil vom 16.01.2013, Az.: 123 C 109/12, u.a. in: „juris“ AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 17.07.2001, Az.: 32 C 169/00, u.a. in: Grundeigentum 2001, Seite 1134 = BeckRS 2001, Nr. 30996309).

Diese Voraussetzungen liegen im hier konkret gegeben Fall jedoch nach Überzeugung des erkennenden Gerichts aber vor.

Die Zeugin M… U… hat trotz der für sie wohl belastenden psychischen Situation entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nullhypothese subjektiv aus ihrer Sicht widerspruchsfrei und konstant – insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen -, im freien Bericht, homogen, in logischer Konsistenz, quantitativ detailreich und individuell, jedoch auch unter Einräumung von unverstandenen Handlungen sowie gewissen Erinnerungslücken und Schilderungen von nebensächlichen und ungewöhnliche bzw. überflüssigen Details, mit gewissen Gedankensprüngen in ungeordneter Erzählweise mit spontanen Verbesserungen, unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen, mit Querverbindungen zu ähnlichen Vorgängen sowie dem Bericht von Handlungen als Wechselwirkung und der Schilderung eigener und fremder psychischer Vorgängen sowie inhaltlichen Verflechtungen unter Berücksichtigung ihrer allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen (sog. Realitätskriterien) sowie wohl auch frei von Wahrnehmungsfehlern unter Beachtung von Warnsignalen, und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft – ohne dass dabei eine „Mathematisierung“ der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist – (BGH, NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH, NStZ-RR 2002, Seite 308; BGH, NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH, NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart, NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff.) ausgesagt, dass sie zusammen mit dem Zeugen Maurice Jahnke im Dezember 2022 in das Haus F…straße 1 in B… eingezogen sei. Seitdem sie dort gewohnt habe, habe sie oft ziemlich laute Musik – auch nachts – aus der Wohnung des Beklagten hören müssen. Manchmal sei die Musik sogar nachts in der Zeit zwischen 03:00 Uhr früh und 04:00 Uhr früh laut zu hören gewesen. Diese Lärmbelästigungen seien dann bis etwa Sommer 2023 so weiter zu hören gewesen. Dieser Lärm sei eindeutig von dem Beklagten verursacht worden.

Zudem bekundete die Zeugin M… U… glaubhaft, dass der Beklagte wegen seiner Katzen wohl ständig seine Wohnungstür weit offen stehen lasse. Die Katzen des Beklagten würden dann auch die Wohnung des Beklagten verlassen und u.a. in den Hausflur, auf dem Hof und in den Kellerbereich gehen. Diese Katzen des Beklagten hätten hierbei auch ganz oft direkt vor ihrer – der Zeugin – Wohnungstür uriniert; das letzte Mal vor ca. 3 Wochen vor ihrer Vernehmung vom 21.11.2023. In den letzten 3 Wochen vor ihrer Vernehmung vom 21.11.2023 habe sie aber u.a. auch Erbrochenes von den Katzen des Beklagten auf dem Hof vorgefunden. Diese Katzen des Beklagten hätten zuvor fast täglich oder zumindest alle 2 Tage bei ihr – der Zeugin – vor der Wohnungstür uriniert. Wenn die Katzen des Beklagten vor ihrer Wohnungstür uriniert hätten, habe sie dies gesehen und auch gerochen.

Zwar gelten für das erkennende Gericht nicht die strikten methodischen Vorgaben, die für den aussagepsychologischen Sachverständigen und seine hypothesengeleitete Begutachtung als Standard gelten, sondern nur der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO; BGH, BGHSt Band 45, Seite 164; BGH, NStZ-RR 2003, Seiten 206 ff.). Mitbestimmend hierfür sind indes aber auch die in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Anforderungen, dass insbesondere die Beweiswürdigung auch insoweit je nach der Beweislage erschöpfend zu sein hat, so dass sie nicht den anerkannten Erfahrungssätzen der Aussagepsychologie widerstreiten darf. Entsprechend diesen Rechtsgrundsätzen hat das Gericht hier aber den persönlichen Eindruck gewonnen, dass diese Zeugin über ein unmittelbar erlebtes Geschehen berichtet hat. So wie diese Zeugin anlässlich ihrer Vernehmung wirkte, hält das Gericht es für nahezu ausgeschlossen, dass sich die Zeugin dies alles nur zu Gunsten des Klägers ausgedacht und/oder die Unwahrheit gesagt hat. Ihre Aussage war in sich schlüssig und nachvollziehbar und entspricht auch dem, was der Zeuge Maurice Jahnke anlässlich seiner Zeugenaussage bekundet hat.

Der Zeuge M… J… hat im Übrigen ebenso glaubhaft ausgesagt, dass er nach seinem Einzug in seiner Wohnung im Dezember 2022 öfters Lärm aus der Wohnung des Beklagten gehört habe. Die Musik sei auch nachts, teilweise um 02:00 Uhr, laut angewesen. Der Beklagte hat hierbei sogar die Wohnungstür seiner Wohnung offen gelassen. Er – der Zeuge – habe dann sogar nachts um 02:00 Uhr zu dem Beklagten in dessen Wohnung hinein gerufen, dass der Beklagte doch die Musik leiser stellen solle; der Beklagte habe dies aber ggf. nicht gehört, da die Musik selbst nachts um 02:00 Uhr derartig laut war. Zu Beginn, als er – der Zeuge – dort in seine Wohnung im Dezember 2022 eingezogen sei, seien sogar mindestens 3 x pro Woche derartige Lärmbelästigung zu hören gewesen.

Nachdem dem Zeugen M… J… die Anlage K 9 (Blatt 57 bis 59 der Akte) vorgelegt wurden erklärte er zudem glaubhaft, dass dort konkret auch vermerkt worden sei, wann nachts Lärm durch den Beklagten verursacht worden sei, mithin am 23.12.2022, 02.01.2023, 23.01.2023, 24.01.2023, 25.01.2023, 04.02.2023, 05.02.2023, 06.02.2023, 23.02.2023, 24.02.2023, 11.03.3023, 12.03.2023, 15.03.2023, 24.03.2023, 07.04.2023, 08.04.2023, 09.04.2023, 19.04.2023, 01.05.2023, 18.05.2023, 19.05.2023, 03.06.2023, 13.06.2023, 23.06.2023, 24.06.2023 und am 30.06.2023.

Im Übrigen bekundete auch dieser Zeuge glaubhaft, dass die Wohnungstür des Beklagten immer offen steht und die Katzen des Beklagten auch im Hausflur umher laufen und auf dem Hof. Auch in den Kellergängen würden die Katzen des Beklagten laufen. Diese Katzen des Beklagten würden des Weiteren auch auf der Treppe des Hausflurs urinieren und teilweise auch direkt vor seiner – des Zeugen – Wohnungstür. Auch hat er glaubhaft ausgesagt, dass wenn er die Treppe hoch gekommen sei und ihm eine Katze des Beklagten entgegen kam, er dann auch einen „See voll Urin“ vor seiner Wohnungstür gesehen habe. Man habe dies auch eindeutig gerochen; auch zum jetzigen Zeitpunkt noch. Zirka alle 2 Tage würde nämlich eine Katze vor einer Wohnungstür urinieren; auch unten an der Treppe sei Katzenurin zu bemerken. Darüber hinaus stehe im Keller auch ein so genanntes „Katzenklo“, jedoch würden die Katzen des Beklagten beim Urinieren dieses „Katzenklo“ nicht immer „treffen“. Auch habe er selbst schon gesehen, dass die Katzen des Beklagten sogar ihr „großes Geschäft“ bei ihm vor der Wohnungstür gemacht hätten und auch im Keller des Hauses.

Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände genügen die Aussagen dieser Zeugen dementsprechend aber, um das Gericht von der Wahrheit der Behauptung des Klägers bezüglich der Störung des Hausfriedens durch den Beklagten – selbst sogar noch nach den Kündigungen der Klägerseite vom 09.03.2023 und vom 14.07.2023 – hier zu überzeugen.

Zwar ist für eine derartige Kündigung zunächst eine sich über einen längeren Zeitraum hinziehende erhebliche Beeinträchtigung durch einen schweren Verstoß gegen das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme erforderlich. Auch muss die Störung des Hausfriedens in ihrem Ausmaß und ihrer Dauer die Toleranzschwelle in hohem Grade überschritten haben und die Vertragsfortsetzung für den anderen Teil unzumutbar machen. Einmalige oder vereinzelte Vorfälle genügen mithin in der Regel ebenso wenig wie Störungen, die dem Bagatell-Bereich zuzuordnen sind, jedoch genügen schwerwiegende und vor allem mehrfache Störung des Hausfriedens mit Wiederholungsgefahr – so wie hier aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme als gegeben anzusehen – hierzu (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2007, Az.: I-10 U 86/07, u.a. in: OLG-Report 2008, Seiten 269 ff.).

Zwar ist eine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 569 Abs. 2 BGB in der Regel erst nach einer vorherigen Abmahnung zulässig (§ 543 Abs. 3 Satz 1 BGB; BGH, Urteil vom 04.02.2009, Az.: VIII ZR 66/08, u.a. in: NJW 2009, Seite 1491; BGH, Urteil vom 20.02.2008, Az.: VIII ZR 139/07, u.a. in: NJW 2008, Seite 1303; BGH, NJW 2007, Seite 2474; BGH, NJW 1992, Seiten 496 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.1999, Az.: 3 U 20/99, u.a. in: MDR 2000, Seite 578; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 17.07.2001, Az.: 32 C 169/00, u.a. in: Grundeigentum 2001, Seite 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309), jedoch ist eine derartige Abmahnung vorliegend durch die Klägerseite mit Schriftsatz vom 07.09.2021 – Anlage K 3 (Blatt 34 der Akte) – gegenüber dem Beklagten hinsichtlich des ruhestörenden Lärms auch erfolgt, so dass diese Voraussetzung vorliegend ebenso als gegeben anzusehen ist.

Die Klägerseite hat in dem Schreiben vom 07.09.2021 schließlich auch den zur Kündigung führenden wichtigen Grund – nämlich insbesondere die Lärmstörungen – gemäß § 569 Abs. 4 BGB genannt.

Zwar behauptet der Beklagte, dass das Schreiben der Klägerseite vom 07.09.2021 ihm weder bekannt noch zugegangen sei, jedoch hat die Klägerseite hier nachgewiesen, dass diese Abmahnung vom 07.09.2021 dem Beklagten per Einwurfeinschreiben – Anlage K 8 (Blatt 56 der Akte) – übermittelt wurde. Zudem hat der Zeuge T… W… glaubhaft ausgesagt, dass er selbst das Abmahnschreiben vom 07.09.2021 verfasst und dieses Schreiben dann in einen Briefumschlag gesteckt und den verschlossenen Briefumschlag dann zur Post gebracht hat. Insofern bezog er sich auch ausdrücklich auf den Einlieferungsbeleg – Anlage K 8 (Blatt 56 der Akte) –, demzufolge dieser Brief noch am 07.09.2021 um 16:26 Uhr abgegeben wurde.

Im Übrigen ist eine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 569 Abs. 2 BGB zwar in der Regel erst nach einer vorherigen Abmahnung zulässig (§ 543 Abs. 3 Satz 1 BGB (BGH, NJW 2009, Seite 1491; BGH, NJW 2008, Seite 1303; BGH, NJW 2007, Seite 2474; BGH, NJW 1992, Seiten 496 f.; OLG Karlsruhe, MDR 2000, Seite 578; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 17.07.2001, Az.: 32 C 169/00, u.a. in: Grundeigentum 2001, Seite 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309), wie bereits ausgeführt.

Dies gilt jedoch gemäß § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB dann nicht, wenn eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 02.03.2004, Az.: XI ZR 288/02, u. a. in: NJW-RR 2004, Seiten 873 f.). Insoweit bedarf es sogar einer ersten Abmahnung dann nicht, wenn die Vertrauensgrundlage des Vertrages bereits zuvor derart zerstört ist, dass diese dann auch durch eine Abmahnung nicht mehr hergestellt werden kann.

In einem derartigen Fall ist vielmehr davon auszugehen, dass das Vertrauensverhältnis (§ 242 BGB) zwischen den Prozessparteien sowie auch unter den Mitbewohnern des Mehrfamilienhauses – worauf es im vorliegenden Fall ebenfalls ankommt – nicht mehr wieder herstellbar ist (AG Münster, WuM 2007, Seiten 19 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 17.07.2001, Az.: 32 C 169/00, u. a. in: Grundeigentum 2001, Seite 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309; AG Bad Segeberg, WuM 2000, Seiten 601 ff.) und insofern eine Abmahnung auch offensichtlich keinen Erfolg im Sinne des § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB mehr verspricht.

Insofern kann auch gemäß § 242 BGB nach allgemeinen Grundsätzen ohne schuldhaftes Verhalten eines Vertragsteils vom anderen Vertragsteil aus „wichtigem Grund“ gekündigt werden, wenn diesem die Fortsetzung des Mietverhältnisses nach „Treu und Glauben“ objektiv nicht zumutbar ist (OLG München, OLG-Report 1997, Seite 159; OLG Karlsruhe, MDR 2000, Seite 578; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 17.07.2001, Az.: 32 C 169/00, u. a. in: Grundeigentum 2001, Seite 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309; AG Bremen, Urteil vom 03.03.2004, Az.: 17 C 144/04, u. a. in: BeckRS 2004, Nr.: 08315).

So liegt es vor allem bei solchen pflichtwidrigen Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs, bei denen sich – wie vorliegend – die Schwere der Pflichtverletzung und Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses darauf gründet, dass die Beeinträchtigungen – obwohl sie abstellbar sind – laufend oder doch zumindest häufig weiterhin vorkommen (OLG Karlsruhe, MDR 2000, Seite 578; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 17.07.2001, Az.: 32 C 169/00, u.a. in: Grundeigentum 2001, Seite 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309; AG Bremen, Urteil vom 03.03.2004, Az.: 17 C 144/04, u.a. in: BeckRS 2004, Nr.: 08315).

Bereits vor der Einführung der Regelung des § 569 Abs. 2 BGB war insofern schon die Möglichkeit einer Kündigung des Mietverhältnisses aus außerordentlichem Grund allgemein anerkannt, wenn der andere Vertragsteil durch eine besonders schwerwiegende Treuepflichtverletzung – welche die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machte – dazu Anlass gegeben hatte (KG Berlin, NJW 1998, Seiten 2455 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 17.07.2001, Az.: 32 C 169/00, u.a. in: Grundeigentum 2001, Seite 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309). Grund für die Kündigungsmöglichkeit ist die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Vertragsparteien.

Das Maß schuldhafter Pflichtverletzung der einen Vertragspartei muss das Vertrauen des anderen Vertragspartners in das künftige vertragsgemäße Verhalten seines Partners so nachhaltig beschädigt haben, dass ihm eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Aus diesem Grund wird im Falle fortgesetzter Störungen des Hausfriedens die Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 569 Abs. 2 BGB für gerechtfertigt gehalten (BGH, NJW-RR 1988, Seite 77; KG Berlin, NJW 1998, Seiten 2455 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 17.07.2001, Az.: 32 C 169/00, u.a. in: Grundeigentum 2001, Seite 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309; AG Bremen, Urteil vom 03.03.2004, Az.: 17 C 144/04, u.a. in: BeckRS 2004, Nr.: 08315).

Auf den vorliegenden Fall übertragen, ergibt sich hieraus die Beantwortung der Frage, ob die Mitglieder der Hausgemeinschaft des von dem Beklagten bewohnten Mehrfamilienhauses die durch den Beklagten verursachten „Lärm-Belästigungen“ und wenn ja in welchem Umfang und welcher Art und Weise als sozialadequat noch hinnehmen müssen (OLG Karlsruhe, MDR 2000, Seite 578; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 17.07.2001, Az.: 32 C 169/00, u.a. in: Grundeigentum 2001, Seite 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309).

Maßstab für die Frage, ob insofern ein störender oder gar unzulässiger Lärm vorliegt, ist dabei jedoch nicht das Empfinden des die Geräusche Produzierenden sondern das Empfinden des sich gestört Fühlenden (Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, MietR, § 536 BGB, Rn. 85; Börstinghaus, NZM 2004, Seiten 48 ff.). Dieser kann auch auf Grund temporärer Ereignisse besonders lärmempfindlich sein, z.B. wegen eines Trauerfalls oder auch wegen eines kirchlichen Feiertags.

Die „üblichen Wohngeräusche“ sind zwar hinzunehmen und stellen weder einen Mangel dar noch rechtfertigen sie eine Kündigung. Maßstab ist hierfür grundsätzlich die sog. „Zimmerlautstärke“ (Börstinghaus, NZM 2004, Seiten 48 ff.; F.-G. Pfeifer, Lärmstörungen, 8. Aufl. 1998, Pfeiffer, DWW 1985, Seite 12).

Leider gibt es kein Messgerät, das anzeigt, wann die „Zimmerlautstärke“ überschritten wird. Mit diesem Grenzwert ist natürlich nicht gemeint, dass keinerlei Geräusche aus einer Wohnung herausdringen dürfen. Die „Zimmerlautstärke“ wird dann überschritten, wenn Bewohner anderer Wohnungen gestört werden. Dies hängt neben der Dauer der Geräuschentwicklung natürlich auch von ihrer Intensität aber auch von der Art der Geräusche und der Tages- bzw. Nachtzeit ab.

Zu den „Märchen“ im Mietrecht gehört dabei auch die irrige Auffassung, man dürfe einmal im Jahr ohne Rücksicht auf jede zeitliche und lärmmäßige Beschränkung feiern (OLG Düsseldorf, WuM 1990, Seite 116; AG Bremen, Urteil vom 03.03.2004, Az.: 17 C 144/04, u. a. in: BeckRS 2004, Nr.: 08315; Börstinghaus, NZM 2004, Seiten 48 ff.; Schuster, MM 2002, Seite 34).

Zum zulässigen vertragsgemäßen Gebrauch gehört zwar auch das Hören von Musik. Gerade hier muss aber eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des „Musikliebhabers“ und dem Ruhebedürfnis der anderen Hausbewohner stattfinden. Das bedeutet, dass zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr sowie zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr immer die „Zimmerlautstärke“ als Grenze gilt. Aber auch regelmäßigen Lärm außerhalb dieser Zeiträume müssen die übrigen Hausbewohner nicht hinnehmen (Börstinghaus, NZM 2004, Seiten 48 ff.).

Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts war der Klägerin gegenüber dem Beklagten hier aber aufgrund des nicht sozialadequaten Verhaltens des Beklagten auch aus diesem Grunde zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 569 Abs. 2 BGB und zugleich auch zur ordentlichen Kündigung gemäß § 573 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB sowie darüber hinaus auch zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 242 BGB berechtigt. Diese Vorschriften finden insbesondere nämlich auf gravierende Belästigungen anderer Mitbewohner – wie hier – Anwendung (KG Berlin, WuM 2000, Seiten 481 f.; KG Berlin, NJW 1998, Seiten 2455 ff.; OLG München, MDR 1991, Seiten 1064 f.; LG Frankfurt/Main, ZMR 2012, Seiten 352 ff.; LG Berlin, Grundeigentum 2010, Seiten 488 f.; LG Berlin, WuM 1999, Seite 329; LG Bonn, WuM 1998, Seite 439; LG Hamburg, WuM 1996, Seiten 271 f.; LG Duisburg, WuM 1988, Seiten 264 f.; LG Hamburg, WuM 1987, Seiten 218 f.; LG Hannover, ZMR 1979, Seiten 248 f.; AG Berlin-Wedding, Grundeigentum 2010, Seiten 1545 ff.; AG Bremen, Urteil vom 03.03.2004, Az.: 17 C 144/04, u.a. in: BeckRS 2004, Nr.: 08315; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 17.07.2001, Az.: 32 C 169/00, u.a. in: Grundeigentum 2001, Seite 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309; AG Bad Segeberg, WuM 2000, Seiten 601 ff.; AG Wiesbaden, WuM 1998, Seite 572; AG Rheine, WuM 1997, Seite 217; AG Emmendingen, WuM 1989, Seiten 231 f.; AG Steinfurt, WuM 1987, Seite 260; AG Köln, WuM 1987, Seite 21; AG Bergisch-Gladbach, WuM 1983, Seite 59; AG Köln, WuM 1980, Seite 86; AG Köln, WuM 1980, Seite 17; AG Köln, WuM 1977, Seite 29).

Für eine fristlose Kündigung kann es insofern sogar genügen, wenn der Mieter regelmäßig nachts zwischen 01:00 Uhr bis 01:30 Uhr die Wohnungstür mit lautem Knall zuschlägt (LG Frankfurt/Main, ZMR 2012, Seiten 352 ff.).

Kommt es insofern zu erheblichen nächtlichen Ruhestörungen, die trotz mehrfacher Abmahnungen immer wieder zu Beschwerden der Mitmieter führen, so kann eine fristlose außerordentliche Kündigung dem entsprechend gerechtfertigt sein, selbst wenn das Mietverhältnis zuvor mehrere Jahrzehnte ungestört verlief (LG Berlin, Grundeigentum 2010, Seiten 488 f.; AG Bremen, Urteil vom 03.03.2004, Az.: 17 C 144/04, u.a. in: BeckRS 2004, Nr.: 08315; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 17.07.2001, Az.: 32 C 169/00, u.a. in: Grundeigentum 2001, Seite 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309).

Insofern kommt es auch immer auf das Maß der noch als erlaubt anzusehenden Musik – etwa im Hinblick auf ihre Art, Lautstärke und Dauer – an (BVerfG, NJW 2010, Seiten 754 ff.).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht vorliegend zur Überzeugung des erkennenden Gerichts aber fest, dass der Beklagte den Hausfrieden des Mehrfamilienhauses hier so nachhaltig – sogar noch nach Erhalt des Kündigungsschreibens und der Räumungsklage – gestört hat, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für die Klägerin auch gemäß § 242 BGB nicht mehr zumutbar ist. Die von der Klägerin behaupteten Vorfälle haben sich nämlich zum überwiegenden Teil im Rahmen der Beweisaufnahme bestätigt.

Hiernach ist davon auszugehen, dass der Beklagte während der allgemeinen Ruhezeiten in der von ihm bewohnten Wohnung lautstark – insbesondere auch am 26.06.2021 von 15:00 Uhr bis 24:00 Uhr, am 27.06.2021 von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr, am 28.06.2021 von 03:00 Uhr bis 04:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr, am 05.07.2021 von 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr, am 24.07.2021 von 21:00 Uhr bis 03:00 Uhr, am 25.07.2021 von 05:00 Uhr bis 12.00 Uhr, am 28.07.2021 von 21:00 Uhr bis 22:30 Uhr, am 30.07.2021 von 20:30 Uhr bis 22:30 Uhr, am 31.07.2021 von 22:00 Uhr bis 02:00 Uhr, am 07.08.2021 von 23:00 Uhr bis 02:00 Uhr, am 13.08.2021 von 01:30 Uhr bis 04.00 Uhr und auch am 23.12.2022 vom 22:00 Uhr bis 04:00 Uhr, am 02.01.2023 von 03:00 Uhr bis 05:00 Uhr, am 23.01.2023 von 23:00 Uhr bis 04:00 Uhr, 24.01.2023 von 23:00 Uhr bis 04:00 Uhr, 25.01.2023 von 23:00 Uhr bis 04:00 Uhr, in den Nächten vom 04.02.2023, 05.02.2023, 06.02.2023, 23.02.2023, 24.02.2023, 11.03.3023 und 12.03.2023, am 15.03.2023 von 23:00 Uhr bis 04:00 Uhr, am 24.03.2023 von 22:00 Uhr bis 04:00 Uhr, am 07.04.2023 von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr, am 08.04.2023 von 23:00 Uhr bis 04:00 Uhr, am 09.04.2023 von 23:00 Uhr bis 04:00 Uhr, am 19.04.2023 von 23:00 Uhr bis 01:00 Uhr, am 01.05.2023 von 00:00 Uhr bis 03:00 Uhr, am 18.05.2023 von 23:00 Uhr bis 01:00 Uhr, am 19.05.2023 von 22:00 Uhr bis 03:00 Uhr, am 03.06.2023 von 01:00 Uhr bis 03:00 Uhr, am 13.06.2023 von 23:00 Uhr bis 02:00 Uhr, am 23.06.2023 von 22:00 Uhr bis 03:00 Uhr, am 24.06.2023 von 22:00 Uhr bis 03:00 Uhr und am 30.06.2023 von 23:00 Uhr bis 04:00 Uhr – sehr laute Musik gehört und auch Geräusche durch Möbelrücken verursacht hat.

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme geht das erkennende Gericht insofern hier somit davon aus, dass die Störungen des Hausfriedens durch laute Musik aus der Wohnung der Beklagten so „nachhaltig“ im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB und § 569 Abs. 2 BGB waren, dass eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Kläger ersichtlich eingetreten ist. Die erhebliche Anzahl von Lärmstörungen liegen zum einen sehr dicht aneinander und waren zum anderen von ihrer Art her jeweils schwerwiegend, so dass diese Lärmstörungen den Hausfrieden offensichtlich erheblich störten. Aufgrund der oben genannten Umstände, insbesondere weil es sich hier auch nicht nur um zwei oder drei weit auseinanderliegende Vorfälle handelte, ist davon auszugehen, dass diese Störungen „nachhaltig“ im Sinne des Gesetzes waren. Zu berücksichtigen ist überdies, dass diese Störungen auch oft zur Nachtruhezeit, d.h. nach 22.00 Uhr oder/und mehr als zwei- oder dreimal erfolgt waren (AG Siegburg, Urteil vom 16.01.2013, Az.: 123 C 109/12, u.a. in: juris; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 17.07.2001, Az.: 32 C 169/00, u.a. in: Grundeigentum 2001, Seite 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309).

Zudem will der Beklagte wohl auch bewusst andere Hausbewohner provozieren und/oder bewusst stören bzw. schikanieren. Von einer bewussten Provokation muss deshalb hier ausgegangen werden, weil die hier durch die Beweisaufnahme zu Tage getretenen Vorfälle zeitlich sehr eng aneinander liegen und sogar noch nach der Kündigung und nach der Zustellung der Räumungsklage sowie auch noch während des laufenden Zivilprozessverfahrens andauerten (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 17.07.2001, Az.: 32 C 169/00, u.a. in: Grundeigentum 2001, Seite 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309).

Aufgrund des vorstehenden – zur Überzeugung des Gerichts feststehenden – Sachverhalts, hat der Beklagte somit den Hausfrieden hier in erheblichem Maße schon aufgrund der Lärmbelästigungen verletzt. Dieses Verhalten war auch unter keinen Umständen gerechtfertigt, zumal es seit Jahrzehnten Kopfhörer gibt und seit mehreren Jahren sogar drahtlose Kopfhörer, die derartige Lärmbelästigungen verhindert hätten. Diese Verhaltenspflichtverletzung der Beklagten stellt somit eine derartige Störung des Hausfriedens dar, die unter Würdigung der Gesamtumstände schon deswegen eine Vertragsfortsetzung mit dem Beklagten völlig unzumutbar macht. Bei der Art der von dem Beklagten durchgeführten Vertragsverletzung handelt es sich nämlich um eine schwerwiegende (AG Siegburg, Urteil vom 16.01.2013, Az.: 123 C 109/12, u.a. in: juris; AG Münster, WuM 2007, Seiten 19 ff.).

Lärmbelästigungen können insofern auch mit jedem zulässigen Beweismittel, insbesondere – wie hier – auch durch Vernehmung der betroffenen Mitmieter bzw. Nachbarn oder „Lärmprotokolle“ nachgewiesen werden (OLG Düsseldorf, ZMR 1991, Seite 269 = DWW 1991, Seite 304; OLG Düsseldorf, WuM 1996, Seite 56; AG Siegburg, Urteil vom 16.01.2013, Az.: 123 C 109/12, u.a. in: juris; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 17.07.2001, Az.: 32 C 169/00, u.a. in: Grundeigentum 2001, Seite 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309).

Anhaltspunkte für eine übersteigerte Lärmempfindlichkeit der betroffenen Mitmieter und Zeugen scheiden zudem nach den hier im Rahmen der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen nach Überzeugung des erkennenden Gerichts aus (OLG Düsseldorf, WuM 1992, Seiten 33 f.; OLG Düsseldorf, WuM 1996, Seite 56; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 17.07.2001, Az.: 32 C 169/00, u.a. in: Grundeigentum 2001, Seite 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309).

Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm ist im Übrigen die Vorlage eines detaillierten „Lärm-Protokolls“ noch nicht einmal unbedingt erforderlich. Vielmehr kann grundsätzlich auch eine Beschreibung genügen, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten. Dies gilt erst recht, wenn die Umstände das Auftreten derartiger Beeinträchtigungen ohnehin nahelegen, wie z.B. bei lauter Musik und Lärm (BGH, Urteil vom 20.06.2012, Az.: VIII ZR 268/11, u.a. in: NZM 2012, Seite 760; BGH, Urteil vom 29.02.2012, Az.: VIII ZR 155/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1647 f.).

Die laute Musik wirkt sich für einen Wohnungsnachbarn darüber hinaus nicht erst dann als lästig aus, wenn die Geräusch-Immission besonders laut zu hören ist, sondern schon von der deutlichen Wahrnehmung der Musik an. Ganz anders als diejenigen Geräusche, welche mehr oder weniger zwangsläufige Begleiterscheinungen des Lebens sind und daher erst bei besonderer Lautstärke als nicht mehr sozialadequat und deshalb als wesentliche Beeinträchtigung empfunden werden, beanspruchen derartige Geräusche die Aufmerksamkeit des Hörers, und zwar auch des unfreiwilligen Hörers. Dieser Charakter der durchdringenden Musiktöne und somit nicht nur die Geräuschlautstärke als solche kennzeichnet deshalb hier den Grund, weshalb solche Geräusche zur Störung des Wohnungsnachbarn schon dann werden, wenn die Grenze zur deutlichen Wahrnehmung überschritten und der Nachbar quasi zum Mithören „gezwungen“ wird, damit dann auch zur Unterbrechung und Verteilung, mindestens Erschwerung der dem eigenen Entschluss und Belieben folgenden Nutzung der Wohnung, sei dies nun für Lektüre, Unterhaltung oder für ein schlichtes Ausruhen oder Schlafen (OLG München, MDR 1991, Seite 1064 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 17.07.2001, Az.: 32 C 169/00, u.a. in: Grundeigentum 2001, Seite 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309).

Eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung durch Geräusch- bzw. Lärm-Immissionen liegt somit schon unabhängig von einer bestimmten messbaren Lautstärke dann vor, wenn ein durchschnittlicher Benutzer einer Nachbarwohnung diese Art Lärmimmission als solche deutlich wahrnimmt. Dies entspricht allgemeiner Lebenserfahrung und bedarf aus diesem Grunde nicht einer weiteren Vertiefung (OLG München, MDR 1991, Seiten 1064 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 17.07.2001, Az.: 32 C 169/00, u.a. in: Grundeigentum 2001, Seite 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309).

In diesem Sinne deutlich ist eine Wahrnehmbarkeit dann, wenn die betreffenden Geräusche als solche vom Gehör wahrgenommen werden, unabhängig davon, ob die Übertragungsqualität zum Verstehen können im Sinne einer Sprech- und/oder Text- bzw. Melodieerfassung ausreicht. Auch das unverständliche Geräusch wird erfahrungsgemäß nämlich nicht weniger belästigend empfunden (OLG München, MDR 1991, Seiten 1064 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 17.07.2001, Az.: 32 C 169/00, u.a. in: Grundeigentum 2001, Seite 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309).

Nach dem somit hier feststehenden Sachverhalt geht das erkennende Gericht dementsprechend davon aus, dass der Beklagte die Ursache der Lärm-Störungen im Mehrfamilienhaus ist und somit hierfür auch die Verantwortung trägt. Störung durch Lärm kann nämlich eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung des Wohnwertes einer Wohnung darstellen. Es hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles, insbesondere der Verhältnisse des Wohnobjekts ab, welche Geräusche insoweit von einem Mieter hinzunehmen sind und welche nicht mehr. In einem Mehrfamilienhaus sind zwar andere Geräusche hinzunehmen als in einem Einfamilienhaus. Geräusche von Mitbewohnern sind hier nämlich zu erwarten, besonders auch die von Kindern gegebenenfalls verursachten Geräusche. Dies gilt aber nicht unbegrenzt. Lärm ist nämlich nicht ohne Ende hinzunehmen, und zwar nicht nur zu Ruhezeiten (Mittags, Abends und Nachts) und an Sonn- und Feiertagen, sondern auch tagsüber (LG Berlin, WuM 1999, Seite 329; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 17.07.2001, Az.: 32 C 169/00, u.a. in: Grundeigentum 2001, Seite 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309).

Das Verhalten des Beklagten ist insgesamt somit schon aus diesem Grund als eine derart schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Pflichten anzusehen, dass dem Kläger hier ein weiteres Festhalten am Mietvertrag mit dem Beklagten nicht mehr zugemutet werden kann (BGH, WuM 2009, Seite 762; OLG Karlsruhe, MDR 2000, Seite 578; LG Berlin, WuM 1999, Seite 329; LG Hamburg, WuM 1996, Seite 271; LG Duisburg, WuM 1988, Seiten 264 f.; LG Bonn, WuM 1998, Seite 439; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 17.07.2001, Az.: 32 C 169/00, u.a. in: Grundeigentum 2001, Seite 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309; AG Emmendingen, WuM 1989, Seiten 231 f.; AG Köln, WuM 1987, Seite 21; AG Steinfurt, WuM 1987, Seite 260; AG Köln, WuM 1980, Seite 17; AG Köln, WuM 1977, Seite 29).

Insgesamt steht hiernach fest, dass der Beklagte in den letzten 2 Jahren im Abstand von durchschnittlich 2 bis 4 Tagen jeweils die Nachtruhe der Mitmieter störte. Ferner steht fest, dass er auch nach erfolgter Abmahnung und selbst nach erfolgter Kündigung uneinsichtig reagierte. Dieses Verhalten des Beklagten begründet aber eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Denn der Beklagte hat mit diesem Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass er sich in der von ihm bewohnten Wohnung nach seiner Auffassung nicht an das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme halten müsse (AG Siegburg, Urteil vom 16.01.2013, Az.: 123 C 109/12, u. a. in: juris).

Es liegt nach alldem hier eine derartig nachhaltige Störung des Hausfriedens allein schon wegen der Lärmbelästigung durch den Beklagten vor, dass dem Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden konnte.

Der Kläger hat hier zudem substantiiert dargelegt und bewiesen, dass die von dem Beklagten in seiner Wohnung gehaltenen Katzen oft frei im Mehrfamilienhaus herumlaufen und zudem auch noch dort im Haus urinierten. Dies hat hier nämlich die Vernehmung der Zeugen M… J… und M… U. ergeben, so dass hier eine konkrete Gefahr für die Unversehrtheit des Hauses sowie die Gesundheit der Hausbewohner besteht.

Die Frage, ob die Haltung von Katzen noch zum vertragsgemäßen Gebrauch nach § 535 Abs. 1 BGB gehört, hängt von einer umfassenden Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten im Einzelfall ab. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im jeweiligen Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet (BGH, Beschluss vom 25.09.2012, Az.: VIII ZR 329/11, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 584 f.; BGH, Urteil vom 14.11.2007, Az.: VIII ZR 340/06, u.a. in: NJW 2008, Seiten 218 f.).

Hier hat der Beklagte aber insofern dadurch, dass er seine Katzen frei im Mehrfamilienhaus herumlaufen lässt und zudem diese Katzen dann auch noch im Haus und auf dem Hof urinierten, den Hausfrieden nachhaltig gestört, zumal insbesondere das andauernde Urinieren seiner Katzen in dem Haus nicht nur unansehnlich und unhygienisch, sondern auch – nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen – geruchsbelästigend war. Die Aussagen der Zeugen sind insofern nämlich für das Gericht durchaus nachvollziehbar.

Da der Beklagte insofern einen unkontrollierten Zugang seiner Katzen in das Treppenhaus und den Hof ermöglichte und die Katzen dort andauernd urinierten, war dies mit Rücksicht auf die Interessen des Klägers/Vermieters und auch der anderen Mieter des Hauses von dem Kläger/Vermieter nicht mehr hinzunehmen (BGH, Beschluss vom 25.09.2012, Az.: VIII ZR 329/11, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 584 f.; BGH, Urteil vom 14.11.2007, Az.: VIII ZR 340/06, u.a. in: NJW 2008, Seiten 218 f.; BayObLG, Beschluss vom 02.06.2004, Az.: 2Z BR 99/04, u.a. in: NJW-RR 2004, Seite 1380; BayObLG, Beschluss vom 09.02.1994, Az.: 2Z BR 127/93, u.a. in: NJW-RR 1994, Seite 658; LG Aurich, Beschluss vom 05.11.2009, Az.: 1 S 275/09; LG Bonn, Urteil vom 06.10.2009, Az.: 8 S 142/09, u.a. in: NJW-RR 2010, Seiten 310 f.; LG Berlin, Urteil vom 24.09.2004, Az.: 63 S 199/04, u.a. in: Grundeigentum 2004, Seiten 1394 f. = WE 2005, Seiten 129 f.; LG Mainz, Urteil vom 26.02.2002, Az.: 6 S 28/01, u.a. in: WuM 2003, Seiten 624 f.; LG München I, Urteil vom 27.01.1999, Az.: 14 S 13615/98, u.a. in: WuM 1999, Seite 217; LG Berlin, Urteil vom 30.09.1996, Az.: 67 S 46/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seite 395; AG Bremen, Urteil vom 08.11.2017, Az.: 19 C 227/16, u.a. in: „juris“; AG Münster, Urteil vom 08.03.2011, Az.: 3 C 4334/10, u.a. in: WuM 2012, Seiten 372 f.; AG Schöneberg, Urteil vom 04.03.2010, Az.: 9 C 308/09, u.a. in: MM 2010, Nr. 9, 30 = „juris“; AG Steinfurt, Urteil vom 10.03.2009, Az.: 4 C 171/08, u.a. in: WuM 2009, Seite 548; AG Saarbrücken, Urteil vom 29.10.1993, Az.: 37 C 267/93, u.a. in: DWW 1994, Seiten 186 f.).

Ob des Weiteren die Katzen des Beklagten einen Geruch verursacht haben, der im ganzen Haus, insbesondere auch vor und in der Wohnung der hier vernommenen Zeugen gelangt, ist insoweit dann sogar schon unbeachtlich, auch wenn das Gericht aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeuge auch dies hier für wahr ansieht. Insofern ist nämlich zu beachten, dass selbst wenn der Beklagte diese Katzen halten durfte, er dies nicht so tun darf, dass dadurch Geruchs- und Hygienebelästigungen entstehen. Auch insofern ist die fristlose Kündigung berechtigt, weil dem Kläger die Fortsetzung des Mietverhältnisses auch bei derartigen Geruchs und Hygienebelästigungen durch diese Katzen nicht zugemutet werden kann, zumal auch die Bausubstanz des Hauses durch diese Katzen aufgrund von Kratzspuren und Urin-Ablagerungen im Holz und in den Fugen angegriffen werden kann und dies in der Regel somit zu weiteren erheblichen Beschädigungen führt (BGH, Beschluss vom 25.09.2012, Az.: VIII ZR 329/11, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 584 f.; BGH, Urteil vom 14.11.2007, Az.: VIII ZR 340/06, u.a. in: NJW 2008, Seiten 218 f.; BayObLG, Beschluss vom 02.06.2004, Az.: 2Z BR 99/04, u.a. in: NJW-RR 2004, Seite 1380; BayObLG, Beschluss vom 09.02.1994, Az.: 2Z BR 127/93, u.a. in: NJW-RR 1994, Seite 658; LG Aurich, Beschluss vom 05.11.2009, Az.: 1 S 275/09; LG Bonn, Urteil vom 06.10.2009, Az.: 8 S 142/09, u.a. in: NJW-RR 2010, Seiten 310 f.; LG Berlin, Urteil vom 24.09.2004, Az.: 63 S 199/04, u.a. in: Grundeigentum 2004, Seiten 1394 f. = WE 2005, Seiten 129 f.; LG Mainz, Urteil vom 26.02.2002, Az.: 6 S 28/01, u.a. in: WuM 2003, Seiten 624 f.; LG München I, Urteil vom 27.01.1999, Az.: 14 S 13615/98, u.a. in: WuM 1999, Seite 217; LG Berlin, Urteil vom 30.09.1996, Az.: 67 S 46/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seite 395; AG Bremen, Urteil vom 08.11.2017, Az.: 19 C 227/16, u.a. in: „juris“; AG Münster, Urteil vom 08.03.2011, Az.: 3 C 4334/10, u.a. in: WuM 2012, Seiten 372 f.; AG Schöneberg, Urteil vom 04.03.2010, Az.: 9 C 308/09, u.a. in: MM 2010, Nr. 9, 30 = „juris“; AG Steinfurt, Urteil vom 10.03.2009, Az.: 4 C 171/08, u.a. in: WuM 2009, Seite 548; AG Saarbrücken, Urteil vom 29.10.1993, Az.: 37 C 267/93, u.a. in: DWW 1994, Seiten 186 f.).

Die Voraussetzungen einer wirksamen fristlosen Kündigung gemäß den § 543 und § 569 BGB liegen insofern hier also auch aus diesem Grund vor, denn durch die Katzen des Beklagten kommt und kam es zu einer wesentlichen Beeinträchtigung von Mitmietern und der Mietsache, wodurch der Hausfrieden nachhaltig gestört und die Bausubstanz des Hauses geschädigt wurde. Die Fortsetzung des Mietvertrages ist dementsprechend für den Kläger/Vermieter auch aus diesem Grunde hier unzumutbar, da es sich hierbei um eine gravierende Störung handelt (BGH, Beschluss vom 25.09.2012, Az.: VIII ZR 329/11, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 584 f.; BGH, Urteil vom 14.11.2007, Az.: VIII ZR 340/06, u.a. in: NJW 2008, Seiten 218 f.; BayObLG, Beschluss vom 02.06.2004, Az.: 2Z BR 99/04, u.a. in: NJW-RR 2004, Seite 1380; BayObLG, Beschluss vom 09.02.1994, Az.: 2Z BR 127/93, u.a. in: NJW-RR 1994, Seite 658; LG Aurich, Beschluss vom 05.11.2009, Az.: 1 S 275/09; LG Bonn, Urteil vom 06.10.2009, Az.: 8 S 142/09, u.a. in: NJW-RR 2010, Seiten 310 f.; LG Berlin, Urteil vom 24.09.2004, Az.: 63 S 199/04, u.a. in: Grundeigentum 2004, Seiten 1394 f. = WE 2005, Seiten 129 f.; LG Mainz, Urteil vom 26.02.2002, Az.: 6 S 28/01, u.a. in: WuM 2003, Seiten 624 f.; LG München I, Urteil vom 27.01.1999, Az.: 14 S 13615/98, u.a. in: WuM 1999, Seite 217; LG Berlin, Urteil vom 30.09.1996, Az.: 67 S 46/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seite 395; AG Bremen, Urteil vom 08.11.2017, Az.: 19 C 227/16, u.a. in: „juris“; AG Münster, Urteil vom 08.03.2011, Az.: 3 C 4334/10, u.a. in: WuM 2012, Seiten 372 f.; AG Schöneberg, Urteil vom 04.03.2010, Az.: 9 C 308/09, u.a. in: MM 2010, Nr. 9, 30 = „juris“; AG Steinfurt, Urteil vom 10.03.2009, Az.: 4 C 171/08, u.a. in: WuM 2009, Seite 548; AG Saarbrücken, Urteil vom 29.10.1993, Az.: 37 C 267/93, u.a. in: DWW 1994, Seiten 186 f.).

Insbesondere auch die weiteren Bewohner des Hauses fühlen sich nämlich wohl eindeutig durch diesen Zustand belästigt und ist hier zudem eine gesundheitliche Gefährdung von Menschen durch diese Art von Katzenhaltung möglich.

Versetzt ein Mieter seine Wohnung und das Haus aufgrund der Haltung seiner Katzen in einen derart unhygienischen Zustand, dass unzumutbarer Gestank in das Treppenhaus und in andere Wohnungen dringt und ggf. sogar Kinder in Kontakt mit dem Urin der Katzen gelangen, werden die Mitmieter (und ihre Kinder) hierdurch erheblich belästigt und gefährdet. Zudem wird auch die Bausubstanz des Hauses durch den in das Holz und die Fugen eindringenden Urin sowie durch das für Katzen typische Kratzen an Wänden/Türen/Fenstern/Geländern etc. pp. nicht unwesentlich beeinträchtigt, so dass ein Vermieter – wie hier der Kläger – dann auch berechtigt ist, dass Mietverhältnis fristlos aus wichtigem Grund, zumindest aber ordentlich und fristgerecht aufzukündigen (BGH, Beschluss vom 25.09.2012, Az.: VIII ZR 329/11, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 584 f.; BGH, Urteil vom 14.11.2007, Az.: VIII ZR 340/06, u.a. in: NJW 2008, Seiten 218 f.; BayObLG, Beschluss vom 02.06.2004, Az.: 2Z BR 99/04, u.a. in: NJW-RR 2004, Seite 1380; BayObLG, Beschluss vom 09.02.1994, Az.: 2Z BR 127/93, u.a. in: NJW-RR 1994, Seite 658; LG Aurich, Beschluss vom 05.11.2009, Az.: 1 S 275/09; LG Bonn, Urteil vom 06.10.2009, Az.: 8 S 142/09, u.a. in: NJW-RR 2010, Seiten 310 f.; LG Berlin, Urteil vom 24.09.2004, Az.: 63 S 199/04, u.a. in: Grundeigentum 2004, Seiten 1394 f. = WE 2005, Seiten 129 f.; LG Mainz, Urteil vom 26.02.2002, Az.: 6 S 28/01, u.a. in: WuM 2003, Seiten 624 f.; LG München I, Urteil vom 27.01.1999, Az.: 14 S 13615/98, u.a. in: WuM 1999, Seite 217; LG Berlin, Urteil vom 30.09.1996, Az.: 67 S 46/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seite 395; AG Bremen, Urteil vom 08.11.2017, Az.: 19 C 227/16, u.a. in: „juris“; AG Münster, Urteil vom 08.03.2011, Az.: 3 C 4334/10, u.a. in: WuM 2012, Seiten 372 f.; AG Schöneberg, Urteil vom 04.03.2010, Az.: 9 C 308/09, u.a. in: MM 2010, Nr. 9, 30 = „juris“; AG Steinfurt, Urteil vom 10.03.2009, Az.: 4 C 171/08, u.a. in: WuM 2009, Seite 548; AG Saarbrücken, Urteil vom 29.10.1993, Az.: 37 C 267/93, u.a. in: DWW 1994, Seiten 186 f.).

Die fristlosen – hilfsweise ordentlichen und fristgerechten – Kündigungen der Klägerseite vom 09.03.2023 – Anlage K 6 (Blatt 40 bis 41 der Akte) – und vom 14.07.2023 (Blatt 53 bis 55 der Akte) – haben somit auch insofern rechtswirksam das Mietvertragsverhältnis hier beendet.

Zudem war auch die hilfsweise ordentlich und fristgerecht erklärte Kündigung der Klägerseite vom 09.03.2023 – Anlage K 6 (Blatt 40 bis 41 der Akte) – aufgrund des Zahlungsverzugs des Beklagten hier ebenso begründet. Den Kündigungsgrund des Zahlungsverzugs hatte der Kläger nämlich in hinreichender Weise angegeben, da er in diesem Kündigungsschreiben den Zahlungsverzug als Kündigungsgrund genannt hat und auch den Gesamtbetrag der rückständigen Miete bezifferte.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten in der Hauptsache auf § 708 Nr. 7 ZPO und bezüglich der Verurteilung des Beklagten im Kostenpunkt auf § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes des Verfahrens ist hier zudem noch durch das Gericht festzusetzen gewesen.

 

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