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Lärmbelästigungen durch Kinderspielplatz – Mieter darf Miete nicht mindern!

Mieter die in eine Wohnung ziehen, die in der Nähe von Kinderspielplätzen liegen, müssen mit Lärmimmissionen rechen und können daher aus diesem Grunde nicht die Miete mindern (AG Frankfurt/Main, Urt. v. 13.3.2009 – 33 C 2368/08-50). Solche Lärmimmissionen sind vom Mieter hinzunehmen. Nach Ansicht des AG Frankfurt darf man selbst, wenn Erwachsene und Jugendliche abends auf dem Spielplatz Trinkgelage feiern, nicht die Miete mindern, da man auch außerhalb der Ruhezeiten mit Rühestörungen rechnen muss. Jedoch muss der Vermieter nach § 535 BGB dafür Sorge tragen, dass Störungen des Mietverhältnisses durch Dritte/Mitmieter unterbleiben.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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