Mieter die in eine Wohnung ziehen, die in der Nähe von Kinderspielplätzen liegen, müssen mit Lärmimmissionen rechen und können daher aus diesem Grunde nicht die Miete mindern (AG Frankfurt/Main, Urt. v. 13.3.2009 – 33 C 2368/08-50). Solche Lärmimmissionen sind vom Mieter hinzunehmen. Nach Ansicht des AG Frankfurt darf man selbst, wenn Erwachsene und Jugendliche abends auf dem Spielplatz Trinkgelage feiern, nicht die Miete mindern, da man auch außerhalb der Ruhezeiten mit Rühestörungen rechnen muss. Jedoch muss der Vermieter nach § 535 BGB dafür Sorge tragen, dass Störungen des Mietverhältnisses durch Dritte/Mitmieter unterbleiben.
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