Übersicht
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Hamburg
- Datum: 20.12.2024
- Aktenzeichen: 49 C 154/24
- Verfahrensart: Räumungsklage wegen Eigenbedarf
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Vermieter, der die Wohnung wegen Eigenbedarf für seine Tochter kündigte. Er argumentierte, dass seine Tochter nach Abschluss ihrer Ausbildung plane, ihren Lebensmittelpunkt nach Hamburg zu verlegen, und sich auf Jobangebote in Hamburg bewerbe.
- Beklagter: Der Mieter, der gegen die Eigenbedarfskündigung vorging und die Herausgabe der Wohnung verweigerte.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Vermieter kündigte einer Mietpartei die Wohnung wegen Eigenbedarfs für seine Tochter, die kürzlich ihre Ausbildung in Schweden abgeschlossen hatte und plante, nach Hamburg umzuziehen. Es war jedoch unklar, ob ihre beruflichen Entwicklungen dies unterstützten, da kein konkretes Jobangebot in Hamburg vorlag.
- Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Eigenbedarfskündigung zulässig war, obwohl der tatsächliche Eigenbedarf ungewiss und nicht hinreichend konkretisiert war.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO.
- Begründung: Die Eigenbedarfskündigung wurde als unzulässige Vorratskündigung angesehen, da der behauptete Eigenbedarf nicht hinreichend konkretisiert und zum Zeitpunkt der Kündigung unklar war. Das Gericht sah es als unwahrscheinlich an, dass die Tochter des Klägers tatsächlich nach Hamburg ziehen würde, da keine ernsthaften Schritte in diese Richtung unternommen wurden.
- Folgen: Der Kläger muss die Kosten des Verfahrens tragen. Das Urteil zeigt, dass Eigenbedarfskündigungen eine klare und konkrete Grundlage erfordern, um vor Gericht Bestand zu haben. Zu unkonkrete Pläne oder ungewisse Zukunftsperspektiven genügen nicht als Beweis für einen tatsächlichen Eigenbedarf.
Eigenbedarfskündigung: Rechte von Mietern und Vermietern im Fokus des Urteils
Das Mietrecht bietet Mietern und Vermietern einen komplexen Rechtsrahmen, der die Interessen beider Parteien schützen soll. Eine besonders sensible Situation entsteht, wenn Vermieter eine Eigenbedarfskündigung aussprechen möchten, um selbst in die Mietwohnung zu ziehen oder familiäre Interessen zu verfolgen.
Die rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen einer Wohnraumkündigung sind vielfältig. Während Eigentümer grundsätzlich ein Recht auf Nutzung ihrer Immobilie haben, schützt das Mietrecht Mieter vor willkürlichen oder missbräuchlichen Kündigungen. Ein zentrales Spannungsfeld bildet dabei die Frage, wann eine Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtmäßig ist und wann sie als unzulässige Vorratskündigung eingestuft werden kann.
Der nun folgende Fall wird zeigen, wie Gerichte solche komplexen mietrechtlichen Konstellation bewerten und welche konkreten Anforderungen an eine wirksame Eigenbedarfskündigung gestellt werden.
Der Fall vor Gericht
Hamburger Amtsgericht weist Räumungsklage nach Eigenbedarfskündigung zurück

Das Amtsgericht Hamburg hat in einem Rechtsstreit über eine Eigenbedarfskündigung die Kostenentscheidung zu Lasten des klagenden Vermieters getroffen. Der Vermieter hatte die Wohnung für seine Tochter M. gekündigt, die nach ihrer Ausbildung in Schweden nach Hamburg ziehen wollte.
Unzureichende Begründung der Eigenbedarfskündigung
In der Eigenbedarfskündigung hatte der Vermieter angegeben, seine Tochter habe sich auf verschiedene Jobangebote in Hamburg beworben und plane, dort ihren zukünftigen Lebensmittelpunkt zu begründen. Das Gericht bemängelte jedoch die fehlende Spezifizierung der beruflichen Perspektiven. So wurde weder die Art der in Schweden absolvierten Ausbildung dargelegt noch nachgewiesen, ob für diese Qualifikation überhaupt entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten in Hamburg existieren.
Unzulässige Vorratskündigung festgestellt
Das Gericht stufte die Kündigung als unzulässige Vorratskündigung ein, da zum Zeitpunkt der Kündigung völlig unklar war, ob der angestrebte Eigenbedarf tatsächlich realisierbar sei. Die Tochter hätte zunächst konkrete Jobangebote erhalten müssen, um überhaupt prüfen zu können, ob ein Umzug nach Hamburg für sie in Frage käme. Diese grundlegende Voraussetzung war sowohl bei der Kündigung als auch bei der Klageerhebung nicht erfüllt.
Widersprüchliches Verhalten des Vermieters
Besonders kritisch bewertete das Gericht die Tatsache, dass die Tochter die Wohnung bis zur Herausgabe durch die Mieter nicht bezogen hatte. Dies stand in deutlichem Widerspruch zu den vorgerichtlichen Aussagen des Vermieters, der eine Fortsetzung des Mietverhältnisses über den 31.05.2024 hinaus als „keinesfalls möglich“ bezeichnet hatte. Zudem fand sich in den Gerichtsakten keinerlei Hinweis darauf, dass die Tochter die Wohnung jemals besichtigt hatte – ein Umstand, den das Gericht als ungewöhnlich einstufte, da bei einem ernsthaften Selbstnutzungswunsch eine Besichtigung trotz des Wohnsitzes in Schweden zu erwarten gewesen wäre.
Kostenfolgen der gescheiterten Räumungsklage
Das Gericht setzte den Streitwert auf 15.600,00 Euro fest, basierend auf der Jahres-Netto-Kaltmiete. Die Prozesskosten wurden dem Kläger auferlegt, da er bei einer streitigen Entscheidung ohne Herausgabe der Wohnung in der Räumungsklage unterlegen wäre. Diese Kostenentscheidung erfolgte nach § 91a ZPO und entspricht nach Auffassung des Gerichts dem billigen Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.
Die Schlüsselerkenntnisse
Eine Eigenbedarfskündigung ist unwirksam, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung der Einzug der begünstigten Person noch ungewiss ist. Im vorliegenden Fall wurde die Kündigung als unzulässige Vorratskündigung eingestuft, da die Tochter des Vermieters weder eine konkrete Jobzusage in Hamburg hatte, noch die Wohnung besichtigt hatte. Das Gericht sah den ernsthaften Selbstnutzungswunsch als nicht ausreichend nachgewiesen an, weshalb der Vermieter die Prozesskosten tragen musste.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Mieter können Sie eine Eigenbedarfskündigung anfechten, wenn der Vermieter den Eigenbedarf nicht konkret genug nachweisen kann. Erhält ein Vermieter eine Kündigung wegen Eigenbedarfs für ein Familienmitglied, das erst noch eine Arbeitsstelle am Wohnort sucht, können Sie dieser widersprechen. Der Vermieter muss belegen, dass der Einzug der begünstigten Person bereits fest geplant und realistisch ist – vage Absichtserklärungen reichen nicht aus. Im Zweifelsfall sollten Sie sich rechtlich beraten lassen, da bei erfolgreicher Anfechtung der Vermieter die Prozesskosten tragen muss.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was macht eine Eigenbedarfskündigung zu einer unzulässigen Vorratskündigung?
Eine Eigenbedarfskündigung wird zur unzulässigen Vorratskündigung, wenn der Vermieter zum Zeitpunkt der Kündigung keinen konkreten und zeitnahen Nutzungswunsch hat.
Fehlende Konkretisierung des Eigenbedarfs
Der Nutzungswunsch muss sich bereits zum Zeitpunkt der Kündigung hinreichend verdichtet haben. Eine Eigenbedarfskündigung ist unwirksam, wenn nur vage Planungen oder bloße Absichtserklärungen vorliegen. Wenn Sie als Vermieter beispielsweise nur erwägen, die Wohnung eventuell später selbst zu nutzen oder sie einem Verwandten zu überlassen, liegt eine unzulässige Vorratskündigung vor.
Zeitlicher Zusammenhang
Der Eigenbedarf muss in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende der Kündigungsfrist stehen. Eine Eigenbedarfskündigung ist unzulässig, wenn die Wohnung erst mehrere Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist genutzt werden soll. Nach der Rechtsprechung ist bereits ein Zeitraum von acht Monaten zwischen Kündigungsfrist und geplantem Einzug zu lang.
Fehlende rechtliche Voraussetzungen
Eine Vorratskündigung liegt auch vor, wenn notwendige rechtliche Voraussetzungen für die Nutzung fehlen. Wenn Sie als Vermieter beispielsweise eine erforderliche Baugenehmigung für geplante Umbaumaßnahmen nicht eingeholt haben, ist die Eigenbedarfskündigung unwirksam. Der Vermieter darf erst dann kündigen, wenn seine Planung ein Stadium erreicht hat, in dem die Verwirklichung des Planes rechtlich möglich ist.
Typische Beispiele für Vorratskündigungen
Eine unzulässige Vorratskündigung liegt in folgenden Fällen vor:
- Wenn die Wohnung für zukünftige, noch ungeborene Kinder vorgehalten werden soll
- Bei fehlender Baugenehmigung für notwendige Umbaumaßnahmen
- Bei einer nur vagen Planung ohne konkreten Zeitrahmen
- Wenn der Nutzungswunsch erst mehrere Monate nach Ende der Kündigungsfrist umgesetzt werden soll
Welche konkreten Nachweise muss der Vermieter für den Eigenbedarf erbringen?
Der Vermieter muss den Eigenbedarf durch vernünftige und nachvollziehbare Gründe nachweisen. Eine bloße Behauptung des Eigenbedarfs reicht nicht aus.
Formelle Nachweise
Schriftliche Kündigung mit folgenden Elementen ist zwingend erforderlich:
- Konkrete Benennung der Person, die einziehen soll
- Detaillierte Begründung des Nutzungswunsches und dessen Zeitpunkt
- Verwandtschaftsgrad oder Beziehung zur einziehenden Person
- Erklärung, warum gerade diese Wohnung benötigt wird
Inhaltliche Nachweisführung
Der Vermieter muss im Kündigungsschreiben schlüssig darlegen, warum der Eigenbedarf besteht. Wenn Sie als Vermieter mehrere Wohnungen besitzen, müssen Sie zusätzlich begründen, weshalb Sie gerade diese spezifische Wohnung benötigen.
Zeitliche Komponente
Der Eigenbedarf muss zum Zeitpunkt der Kündigung bereits bestehen oder zumindest zum Ende der Kündigungsfrist eintreten. Wenn der Bedarf erst zu einem späteren, ungewissen Zeitpunkt entstehen könnte, ist die Kündigung unwirksam.
Dokumentation der Nutzungsabsicht
Der Vermieter sollte konkrete Pläne für die zukünftige Nutzung nachweisen können. Dies bedeutet:
- Bei Eigennutzung: Nachweis der aktuellen Wohnsituation
- Bei Bedarf für Familienangehörige: Dokumentation der persönlichen Umstände
- Bei beruflicher Nutzung: Darlegung der beruflichen Notwendigkeit
Der Nachweis des Eigenbedarfs muss bereits im Kündigungsschreiben vollständig erbracht werden. Nachträglich vorgebrachte Gründe werden nur berücksichtigt, wenn sie erst nach der Kündigung entstanden sind.
Welche Fristen gelten bei einer Eigenbedarfskündigung?
Bei einer Eigenbedarfskündigung gelten gestaffelte Kündigungsfristen, die sich nach der Mietdauer richten. Die Kündigung muss dabei spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats beim Mieter eingehen, damit sie zum Ende des übernächsten Monats wirksam wird.
Grundlegende Kündigungsfristen
Die Kündigungsfristen staffeln sich wie folgt:
- Mietdauer bis 5 Jahre: 3 Monate Kündigungsfrist
- Mietdauer 5 bis 8 Jahre: 6 Monate Kündigungsfrist
- Mietdauer über 8 Jahre: 9 Monate Kündigungsfrist
Besondere Sperrfristen
Bei umgewandelten Eigentumswohnungen gilt eine gesetzliche Sperrfrist von mindestens 3 Jahren, in der keine Eigenbedarfskündigung möglich ist. Die Bundesländer können diese Sperrfrist in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt auf bis zu 10 Jahre verlängern.
Neue Regelungen seit 2025
Seit Januar 2025 genießen Mieter, die länger als zehn Jahre in einer Wohnung leben, einen verstärkten Schutz vor Eigenbedarfskündigungen. In diesen Fällen müssen Vermieter detailliert begründen, warum der Eigenbedarf unumgänglich ist.
Zustellung der Kündigung
Die Kündigung muss dem Mieter spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen. Wenn Sie beispielsweise das Mietverhältnis zum 31. Juli beenden möchten, muss die Kündigung spätestens am dritten Werktag im April beim Mieter eingegangen sein.
Die Eigenbedarfskündigung muss schriftlich erfolgen. Eine Kündigung per E-Mail oder mündlich ist nicht wirksam. Um den Zugang der Kündigung nachweisen zu können, empfiehlt sich die Zustellung per Einschreiben.
Wie können sich Mieter gegen eine unzulässige Vorratskündigung wehren?
Eine Vorratskündigung liegt vor, wenn der Vermieter ohne konkreten und gegenwärtigen Nutzungswunsch kündigt. Als Mieter haben Sie mehrere Möglichkeiten, sich gegen eine solche unzulässige Kündigung zu wehren.
Prüfung der Kündigungsbegründung
Der Nutzungswunsch muss zum Zeitpunkt der Kündigung hinreichend bestimmt und konkretisiert sein. Vage Planungen oder bloße Absichtserklärungen reichen nicht aus. Prüfen Sie daher das Kündigungsschreiben auf:
- Die konkrete Benennung der Bedarfsperson mit Namen und Beziehung zum Vermieter
- Nachvollziehbare Gründe für den Einzugswunsch
- Einen zeitnahen Einzugstermin
Formaler Widerspruch
Wenn Sie Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Eigenbedarfs haben, können Sie der Kündigung innerhalb von zwei Monaten vor Beendigung des Mietverhältnisses widersprechen. Der Widerspruch muss in Textform erfolgen.
Nachweis der Vorratskündigung
Eine Vorratskündigung liegt beispielsweise vor, wenn:
- Der Vermieter noch keine Baugenehmigung für geplante Umbauarbeiten hat
- Die Bedarfsperson von der Kündigung keine Kenntnis hat
- Die Wohnung der Bedarfsperson nicht bekannt ist
Rechtliche Konsequenzen
Bei nachgewiesener Vorratskündigung ist diese rechtlich unwirksam. Sie müssen die Wohnung dann nicht räumen. Sollten Sie bereits ausgezogen sein und sich später herausstellen, dass die Kündigung unwirksam war, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz. Dies umfasst:
- Umzugskosten
- Differenz zu einer höheren Miete
- Maklerkosten für die neue Wohnung
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Eigenbedarfskündigung
Eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter, weil er die Wohnung für sich selbst, Familienangehörige oder Haushaltsangehörige zu Wohnzwecken benötigt. Gesetzlich geregelt in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Der Vermieter muss vernünftige und nachvollziehbare Gründe für den Eigenbedarf haben und diese bereits bei der Kündigung konkret darlegen. Beispiel: Ein Vermieter kündigt, weil sein Sohn nach dem Studium in die Wohnung einziehen soll. Die bloße Behauptung eines künftigen Bedarfs reicht nicht aus.
Vorratskündigung
Eine unzulässige Form der Eigenbedarfskündigung, bei der der Vermieter ohne konkreten, gegenwärtigen Nutzungswunsch kündigt, nur um sich die Wohnung für einen möglicherweise später eintretenden Bedarf zu sichern. Nach § 573 BGB ist eine solche Kündigung unwirksam, da der Eigenbedarf zum Zeitpunkt der Kündigung bereits konkret absehbar sein muss. Beispiel: Eine Kündigung wegen möglicher späterer Nutzung durch ein Kind, das aktuell noch studiert und keine konkreten Umzugspläne hat.
Streitwert
Der Geldbetrag, der den wirtschaftlichen Wert des Rechtsstreits beziffert und als Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten dient. Bei Mietrechtsstreitigkeiten wird er meist nach der Jahres-Netto-Kaltmiete berechnet (§ 48 GKG). Der Streitwert bestimmt auch die Zuständigkeit der Gerichte und die Rechtsmittelmöglichkeiten. Beispiel: Bei einer monatlichen Nettokaltmiete von 1.300 Euro beträgt der Streitwert in einem Räumungsverfahren 15.600 Euro.
Kostenentscheidung
Die gerichtliche Festlegung, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Grundsätzlich muss nach § 91 ZPO die unterliegende Partei alle Kosten des Rechtsstreits tragen (Gerichtskosten, gegnerische Anwaltskosten). Bei vorzeitiger Beendigung des Prozesses erfolgt die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO. Dabei wird berücksichtigt, wer voraussichtlich gewonnen hätte.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 573 BGB): Dieser Paragraph regelt die ordentliche Kündigung von Mietverhältnissen durch den Vermieter. Der Vermieter kann das Mietverhältnis kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, wie zum Beispiel Eigenbedarf. Dabei muss die Kündigung schriftlich erfolgen und die Gründe klar angegeben werden.
Im vorliegenden Fall hat der Vermieter die Wohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt. Das Gericht hat geprüft, ob der Eigenbedarf tatsächlich besteht und ob die Kündigung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Da der Eigenbedarf nicht hinreichend spezifiziert war, konnte das berechtigte Interesse des Vermieters nicht ausreichend nachgewiesen werden.
- § 573a BGB): Dieser Paragraph ergänzt § 573 BGB und konkretisiert die Anforderungen an die Eigenbedarfskündigung. Er fordert, dass der Vermieter den Eigenbedarf genau darlegt und begründet, warum er die Wohnung für sich oder nahe Angehörige benötigt. Zudem muss der Vermieter nachweisen, dass der Eigenbedarf ernsthaft und tatsächlich besteht.
Im vorliegenden Fall fehlte es an einer detaillierten Begründung des Eigenbedarfs. Der Vermieter konnte nicht eindeutig nachweisen, dass die Tochter des Klägers tatsächlich einen Umzug nach Hamburg plant und entsprechende berufliche Perspektiven vorhanden sind. Dadurch wurde die Eigenbedarfskündigung als unzulässig eingestuft.
- § 574 BGB): Dieser Paragraph behandelt den Widerspruch des Mieters gegen die Eigenbedarfskündigung. Mieter können unter bestimmten Umständen der Kündigung widersprechen, beispielsweise wenn sie eine angemessene Ersatzwohnung nachweisen können. Der Mieter muss innerhalb einer bestimmten Frist reagieren, um seine Rechte zu wahren.
Obwohl der konkrete Fall keinen Widerspruch des Mieters beschreibt, ist § 574 BGB relevant, da er die Rechte des Mieters bei einer Eigenbedarfskündigung stärkt. Die Unzulässigkeit der Kündigung im vorliegenden Fall schützt die Mieterin vor einer unberechtigten Räumung.
- § 91a ZPO): Dieser Paragraph regelt die Kostentragung im Rechtsstreit. Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Gerichtskosten und der Kosten der gegnerischen Partei. Dies soll eine faire Kostenverteilung sicherstellen.
Das Gericht hat entschieden, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, basierend auf § 91a ZPO. Da die Eigenbedarfskündigung des Klägers als unzulässig beurteilt wurde, wurde er als unterliegend angesehen und muss somit die Prozesskosten übernehmen.
- Artikel 14 GG): Dieser Artikel des Grundgesetzes schützt das Eigentum und das Zuhause. Er garantiert das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und setzt die Rahmenbedingungen für Eingriffe in dieses Recht durch Gesetze.
Im vorliegenden Fall hat das Gericht geprüft, ob die Kündigung des Klägers durch den Vermieter mit Artikel 14 GG vereinbar ist. Da die Eigenbedarfskündigung unzulässig war und keine ausreichende Begründung vorlag, wurde der Schutz der Wohnung nach Artikel 14 GG durchgesetzt.
Das vorliegende Urteil
AG Hamburg – Az.: 49 C 154/24 – Beschluss vom 20.12.2024
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