Skip to content

Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit: Ein Gericht für Honorar und WEG-Streit

Offene Rechnungen für das Sanierungskonzept und ein juristischer Gegenschlag: Während das Landgericht um das Honorar streitet, gerät die ehemalige Verwalterin plötzlich ins Visier. Jetzt stellt sich die Frage, ob die starre Zuständigkeit des Amtsgerichts weichen muss, um ein juristisches Tauziehen an zwei verschiedenen Fronten zu verhindern.
Ingenieurin präsentiert Bauplan vor sanierungsbedürftigem Haus einem abwehrenden älteren Mann auf dem Gehweg.
Streitigkeiten über Planungsleistungen führen oft zur prozessualen Bündelung verschiedener Ansprüche vor dem zuständigen Landgericht. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 102 AR 26/26 e

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
  • Datum: 24.03.2026
  • Aktenzeichen: 102 AR 26/26 e
  • Verfahren: Bestimmung des zuständigen Gerichts
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Wohnungseigentumsrecht
  • Relevant für: Wohnungseigentümer, Hausverwalter, Architekten

Das Landgericht Augsburg führt alle Verfahrensteile zusammen, weil der inhaltliche Sachzusammenhang überwiegt.
  • Die Honorarforderung und der Schadenersatz hängen inhaltlich sehr eng zusammen.
  • Die Zusammenführung ist möglich, falls das Gericht noch keine Beweise erhoben hat.
  • Das Landgericht entscheidet nun über alle Ansprüche in einem gemeinsamen Prozess.
  • Die Sonderzuständigkeit des Amtsgerichts für Verwalterfragen verhindert diese gemeinsame Entscheidung nicht.

Zuständigkeit: Warum das LG Augsburg entscheiden durfte

Für die Zuweisung eines sachlich zuständigen Gerichts ist gemäß § 36 Absatz 2 ZPO in Verbindung mit § 9 EGZPO grundsätzlich das zuständige Oberlandesgericht berufen. Das bedeutet konkret: Es wird geklärt, ob ein Fall aufgrund des Streitwerts oder des speziellen Rechtsgebiets vor das Amtsgericht oder das Landgericht gehört. Eine solche gerichtliche Bestimmung nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 ZPO kann nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit umfassen. Bei der Auswahl orientieren sich die Richter an den Prinzipien der Zweckmäßigkeit und der Prozesswirtschaftlichkeit. Ausreichend für eine Zusammenführung ist dabei bereits ein rechtlicher oder innerer sachlicher Zusammenhang der geltend gemachten Ansprüche. Das Bayerische Oberste Landesgericht wandte diese Prinzipien in einem Beschluss vom 24. März 2026 (Az. 102 AR 26/26 e) an und bestimmte das Landgericht Augsburg als zuständiges Gericht für den gesamten Rechtsstreit. Die Richter legten den Antrag der Wohnungseigentümergemeinschaft, der sich dem Wortlaut nach auf die örtliche Zuständigkeit bezog, aufgrund der Eindeutigkeit der Situation als Antrag zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit aus. Dass das Verfahren am Landgericht bereits fortgeschritten war und mündlich verhandelt wurde, stand der Zuweisung nicht entgegen. Eine Beweisaufnahme zur Hauptsache oder eine formelle Parteianhörung hatten nämlich noch nicht stattgefunden. Achten Sie bei Ihren Anträgen zur Gerichtsbestimmung darauf, explizit die Klärung der „sachlichen“ Zuständigkeit zu fordern. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass das Gericht einen ungenau formulierten Antrag zur örtlichen Zuständigkeit in Ihrem Sinne auslegt, sondern benennen Sie das Ziel der Verfahrensbündelung beim Landgericht direkt.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Besteht für eine gegen einen Verwalter gerichtete Drittwiderklage eine ausschließliche wohnungseigentumsrechtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, kann nach § 36 ZPO dennoch das Landgericht als für den gesamten Rechtsstreit zuständig bestimmt werden, wenn der Schwerpunkt des Verfahrens bei den dort bereits anhängigen Klageanträgen liegt.
  2. Für die Bestimmung des zuständigen Gerichts genügt ein schlüssig vorgetragener innerer sachlicher Zusammenhang der Ansprüche. Die materielle Schlüssigkeit der Forderungen, insbesondere das Bestehen einer Gesamtschuld, ist für die Zuständigkeitsentscheidung unerheblich.
Praxis-Hürde: Der zeitliche Rahmen

Ob eine Zusammenführung verschiedener Zuständigkeiten noch möglich ist, hängt vom Fortschritt Ihres Verfahrens ab. In diesem Fall war entscheidend, dass zwar bereits verhandelt wurde, aber noch keine förmliche Beweisaufnahme zur Hauptsache stattgefunden hatte. Sobald Zeugen vernommen oder Gutachten in der Sache erstattet wurden, ist die Tür für eine solche Neu-Zuweisung meist geschlossen.

Dass vorliegend zur Klage bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden und das Landgericht umfangreiche Hinweise erteilt hat, steht dem nicht entgegen. Die vorherige Durchführung einer mündlichen Verhandlung hindert eine Zuständigkeitsbestimmung nicht. – so das Bayerische Oberste Landesgericht

Verwalterhaftung: Wann ist die Drittwiderklage am Landgericht zulässig?

Geht es um Ansprüche aus Pflichtverletzungen einer Hausverwaltung, greift üblicherweise eine wohnungseigentumsrechtliche Sonderzuständigkeit. Nach § 23 Nummer 2 Buchstabe c GVG und § 43 Absatz 2 Nummer 3 WEG ist hierfür ausschließlich das Amtsgericht zuständig. Diese zwingende Zuweisung wird auch nicht durch die allgemeinen Regeln zur Widerklage nach § 33 ZPO verdrängt. Dennoch ist eine sogenannte Drittwiderklage zulässig, sofern die neuen Forderungen in einem hinreichenden sachlichen Zusammenhang mit den ursprünglichen Klageansprüchen stehen. Das bedeutet konkret: Der Beklagte weitet den Prozess auf eine bisher unbeteiligte dritte Person aus, um Ansprüche gegen diese direkt im laufenden Verfahren mit zu klären.
§ 33 ZPO führt […] schon deshalb nicht zu einer sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts für die Drittwiderklage, weil die Norm die ausschließliche sachliche Zuständigkeit für die Drittwiderklage nicht aushebeln kann (§ 33 Abs. 2, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). – so das Bayerische Oberste Landesgericht
In der rechtlichen Auseinandersetzung nutzte die Eigentümergemeinschaft dieses prozessuale Instrument und erhob eine Drittwiderklage gegen ihre ehemalige Verwalterin. Die Gemeinschaft forderte die Rückzahlung von 71.054,32 Euro sowie die Feststellung, dass die ehemalige Verwaltung für weitergehende Schäden haften müsse. Die betroffene Ex-Verwalterin rügte daraufhin die Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts und verwies nachdrücklich auf die wohnungseigentumsrechtliche Sonderzuständigkeit des Amtsgerichts. Der Senat des Bayerischen Obersten Landesgerichts bejahte jedoch den geforderten inhaltlichen Zusammenhang. Beide Forderungen stützten sich letztlich auf dieselben Abschlagszahlungen, die nach Ansicht der Eigentümer zu Unrecht angewiesen worden waren. Wenn Sie eine Klage gegen einen Dienstleister am Landgericht führen, prüfen Sie sofort, ob Sie den (ehemaligen) Verwalter über eine Drittwiderklage in denselben Prozess einbeziehen können. Dies verhindert, dass Sie zeitgleich einen zweiten Prozess vor dem Amtsgericht führen müssen, und schließt widersprüchliche Urteile zum selben Sachverhalt aus. Infografik: Verfahrensbündelung am Landgericht. Ein Verdict-Split-Diagramm zeigt die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 ZPO. Bei schlüssigem Sachzusammenhang entscheidet das Landgericht einheitlich über alle Anträge, während ohne Zusammenhang ein kostspieliger Verfahrenssplit droht.

LG-Zuständigkeit trotz wohnungseigentumsrechtlicher Vorfragen?

Überschreitet der Streitwert einer Zivilsache die Grenze von 5.000 Euro, ergibt sich die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts aus § 71 Absatz 1 in Verbindung mit § 23 Nummer 1 GVG. Eine Streitgenossenschaft mehrerer Beteiligter nach den §§ 59 und 60 ZPO schließt diese Zuständigkeit nicht automatisch aus, selbst wenn die jeweiligen Ansprüche auf unterschiedlichen Rechtsverhältnissen beruhen. Eine Streitgenossenschaft liegt vor, wenn mehrere Personen gemeinsam klagen oder verklagt werden, weil ihre Ansprüche auf demselben Sachverhalt beruhen. Eine Konzentration des gesamten Verfahrens an diesem Gericht ist durchaus möglich, wenn der inhaltliche Schwerpunkt bei den dort rechtmäßig anhängigen Klageanträgen liegt.
Für das Vorliegen einer Streitgenossenschaft erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich aus dem Vortrag des Antragstellers in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehbar ableiten lässt, dass die behaupteten Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt. – so das Gericht

Die Bündelung der Ansprüche in Augsburg

In dem vom Senat geprüften Rechtsstreit forderte eine Bauingenieurin vom Landgericht Augsburg zunächst die Zahlung eines Resthonorars in Höhe von 39.435,27 Euro ein. Die gerichtliche Gegenrechnung, also der Streitwert der direkten Widerklage gegen die Bauingenieurin, belief sich auf 71.054,32 Euro. Da das Landgericht für diese Summen ohnehin zuständig war, stellte der Senat fest, dass wohnungseigentumsrechtliche Vorfragen kein unüberwindbares Hindernis darstellen. Das Gericht hätte die internen Beschlusslagen der Gemeinschaft für die Beurteilung der Honorarforderung ohnehin prüfen müssen. Somit blieb das Landgericht Augsburg zuständig, obwohl für einen Teilkomplex – die Drittwiderklage gegen die Verwalterin – isoliert betrachtet das Amtsgericht Augsburg der richtige Ort gewesen wäre.
Praxis-Hinweis: Der entscheidende Hebel

Die Bündelung am Landgericht gelang hier nur, weil die Prüfung beider Ansprüche (Honorar gegen Eigentümer und Haftung der Verwalterin) auf denselben Vorfragen beruhte – konkret der Wirksamkeit der internen Beschlüsse. Wenn Ihr Fall zeigt, dass ein Gericht für zwei unterschiedliche Klagegegner exakt dieselben Dokumente oder Beschlusslagen bewerten muss, liegt ein ausreichender Zusammenhang für eine gemeinsame Zuständigkeit vor.

Architektenhonorar: Honorarverlust durch fehlende Eigentümerbeschlüsse?

Zivilrechtliche Honoraransprüche resultieren häufig aus umfangreichen Verträgen zur Erstellung von Sanierungskonzepten. Das Bauvertragsrecht definiert hierbei nach § 650p BGB spezifische Leistungspflichten für Planer und räumt Auftraggebern nach § 650r BGB ein Sonderkündigungsrecht ein. Auftraggeber wehren sich gegen solche Zahlungsforderungen oftmals mit dem Argument, dass bindende Beschlüsse für die Auftragsvergabe fehlten oder die zugrundeliegenden Honorarvereinbarungen formell unwirksam seien.

Der Vorwurf der eigenmächtigen Planung

Den Ausgangspunkt der aktuellen Streitigkeit bildete die Forderung der Bauingenieurin, die aus einem Auftrag aus dem Jahr 2021 für ein Sanierungskonzept bezahlt werden wollte. Die beauftragende Eigentümergemeinschaft verweigerte die Begleichung der Schlussrechnung mit dem Argument, die Ingenieurin sei mit ihren Planungen unerlaubt vorgeprescht. Sie habe Leistungen zu einem Zeitpunkt erbracht, als diese nach dem eigentlichen Planungsstand noch gar nicht erforderlich gewesen wären. Zudem stützte sich die Gemeinschaft auf die interne Aktenlage und behauptete, ein Eigentümerbeschluss aus dem Jahr 2017 habe lediglich ein Honorar für einen Sanierungsvorschlag von rund 3.500,00 Euro gedeckt. Um die Angelegenheit zu beenden, erklärte die Gemeinschaft am 20. November 2024 schließlich die Sonderkündigung nach § 650r BGB. Bevor Sie Honorarforderungen von Architekten oder Ingenieuren begleichen: Prüfen Sie, ob für jede einzelne Leistungsphase ein gültiger Eigentümerbeschluss vorliegt. Fehlt die Ermächtigung für bestimmte Planungsstufen, verweigern Sie die Zahlung unter Hinweis auf die fehlende Beschlusslage und die damit verbundene Unwirksamkeit der Beauftragung.

§ 36 ZPO: Widersprüchliche Urteile durch Verfahrensbündelung vermeiden

Der Paragraph 36 der Zivilprozessordnung dient primär der prozessualen Klärung, wenn unterschiedliche Gerichtsstände oder sachliche Zuständigkeiten aufeinandertreffen. Eine gerichtliche Bestimmung ist selbst in den Fällen zulässig, in denen für einen Teilbereich der juristischen Auseinandersetzung eine ausschließliche Zuständigkeit vorgesehen ist. Um das zuständige Gericht festzulegen, müssen die Richter die materielle Richtigkeit oder die rechtliche Schlüssigkeit der behaupteten Forderungen noch nicht abschließend beurteilen. Bei der juristischen Einordnung des Streits wies der Senat zwar auf erhebliche Zweifel hin, ob zwischen der ehemaligen Verwalterin und der Ingenieurin überhaupt eine sogenannte Gesamtschuldnerschaft bestehen könne. Das bedeutet: Mehrere Beteiligte haften für denselben Schaden in der Weise, dass der Gläubiger die volle Summe von jedem Einzelnen fordern kann. Dabei verwiesen die Richter auf eine einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2024 (Az. V ZR 162/22), wonach bei pflichtwidrigen Abschlagszahlungen durch Verwalter nicht automatisch eine gemeinsame Haftung mit dem werkunternehmer entsteht. Trotz dieser juristischen Bedenken fiel die Wahl auf das Landgericht, da für die Zuweisung allein der schlüssig vorgetragene sachliche Zusammenhang der Ansprüche ausreichte. Das Bayerische Oberste Landesgericht betonte, dass durch die Zusammenführung am Landgericht einander widersprechende gerichtliche Entscheidungen vermieden werden. Diese weitreichende Bestimmung umfasste am Ende auch solche Feststellungsanträge der Eigentümergemeinschaft, die sich formal ausschließlich gegen die ehemalige Verwalterin richteten. Mit einem Feststellungsantrag lässt der Kläger gerichtlich bestätigen, dass eine Haftung dem Grunde nach besteht, auch wenn die exakte Schadenshöhe noch nicht beziffert werden kann.

Wie die BayObLG-Entscheidung die Bündelung von Verwalter-Haftungen erleichtert

Dieser Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist für alle Wohnungseigentümergemeinschaften wegweisend, da er die Prozesswirtschaftlichkeit über die starren Zuständigkeitsregeln des WEG-Rechts stellt. Obwohl das Urteil formal ein Einzelfall ist, hat es für alle deutschen Oberlandesgerichte eine hohe Signalwirkung und erleichtert die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Verwalter erheblich, wenn diese mit Klagen gegen Dritte verknüpft sind. Für Ihre Praxis bedeutet das: Nutzen Sie dieses Aktenzeichen (102 AR 26/26 e) als Argumentationshilfe, um eine Konzentration Ihres Rechtsstreits am Landgericht zu erzwingen. Sie sparen dadurch die doppelten Gerichts- und Anwaltskosten eines separaten Amtsgerichtsverfahrens und vermeiden das Risiko, dass zwei Gerichte denselben Sachverhalt unterschiedlich bewerten.

Checkliste: So bündeln Sie Ihre WEG-Verfahren

Prüfen Sie Ihre laufenden Verfahren auf einen „Zuständigkeits-Split“: Liegt der Streitwert gegen den Baupartner über 5.000 Euro (Landgericht), während der Regress gegen den Verwalter eigentlich vor das Amtsgericht gehört? Stellen Sie umgehend einen Antrag nach § 36 ZPO beim zuständigen Oberlandesgericht (in Bayern beim BayObLG), um das Landgericht als gemeinsamen Gerichtsstand festlegen zu lassen. Handeln Sie zwingend, bevor im ersten Verfahren eine förmliche Beweisaufnahme durch Zeugen oder Gutachter beginnt.

Prozessstrategie optimieren: Zuständigkeiten bündeln und Kosten sparen

Die strategische Bündelung von Verfahren nach § 36 ZPO verhindert widersprüchliche Urteile und reduziert Ihr Kostenrisiko erheblich. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob die Voraussetzungen für eine gemeinsame Zuständigkeit am Landgericht vorliegen und stellen die notwendigen Anträge zur Verfahrenskonzentration. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche gegen Verwalter oder Planer effizient und rechtssicher durchzusetzen.

Jetzt Beratung zum Verfahren anfragen

Experten Kommentar

Was viele in solchen Konstellationen unterschätzen: Der Streit um die Zuständigkeit ist oft nackte Zermürbungstaktik. Hausverwaltungen und ihre Haftpflichtversicherer wehren sich meist mit Händen und Füßen gegen eine schnelle Verfahrensbündelung am Landgericht. Sie spekulieren schlicht darauf, dass der Eigentümergemeinschaft für ein zweites, isoliertes Amtsgerichtsverfahren letztlich das Prozessbudget oder schlichtweg die Motivation fehlt. Deshalb lautet mein Rat, sich von den reflexartigen Unzuständigkeits-Rügen der Gegenseite nicht direkt verunsichern zu lassen. Wer dieses prozessuale Pokerspiel durchschaut und die Zusammenführung der Verfahren knallhart erzwingt, entzieht der Verwaltung ihren wichtigsten taktischen Hebel. Ein einziger gebündelter Prozess schützt nicht nur die Gemeinschaftskasse, sondern bewahrt alle Beteiligten vor jahrelangem, zermürbendem Stillstand.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich Ansprüche am Landgericht bündeln, wenn die Verwaltung zum Klagezeitpunkt bereits abberufen war?

JA. Die Bestimmung einer einheitlichen Zuständigkeit am Landgericht gemäß § 36 ZPO ist auch dann möglich, wenn der Verwalter zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abberufen war. Entscheidend ist hierbei nicht die aktuelle Organstellung, sondern der inhaltliche Zusammenhang zwischen den verschiedenen Klagebegehren im laufenden Verfahren. Der rechtliche Grund liegt darin, dass die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeiten nach § 43 Nummer 3 WEG auch für ehemalige Verwalter fortbesteht. Da Schadensersatzansprüche gegen die Verwaltung oft eng mit den Forderungen anderer Projektbeteiligter verknüpft sind, entstünde ohne Bündelung das Risiko widersprüchlicher Entscheidungen. Ein Antrag nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 ZPO dient der Prozesswirtschaftlichkeit, indem er das Landgericht auch für die Drittwiderklage gegen den Ex-Verwalter für zuständig erklärt. Hierbei reicht ein schlüssig vorgetragener innerer sachlicher Zusammenhang der Ansprüche für eine gemeinsame Verhandlung am Landgericht aus. Diese Bündelung ist jedoch nur bis zum Beginn einer förmlichen Beweisaufnahme im bereits laufenden Landgerichtsverfahren möglich. Sobald das Gericht Zeugen vernommen oder Sachverständigengutachten eingeholt hat, ist eine nachträgliche gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung zur Verfahrenskonzentration regelmäßig ausgeschlossen.

zurück

Verliere ich das Bündelungsrecht, wenn ich den Prozess gegen den Verwalter bereits am Amtsgericht begann?

NEIN, Sie verlieren das Bündelungsrecht grundsätzlich nicht, solange im bereits laufenden Verfahren am Amtsgericht noch keine formelle Beweisaufnahme zur Hauptsache stattgefunden hat. Eine nachträgliche Zusammenführung der Prozesse durch das zuständige Oberlandesgericht ist zur Wahrung der Prozessökonomie ausdrücklich gesetzlich vorgesehen. Gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 3 ZPO kann ein gemeinschaftliches Gericht bestimmt werden, wenn für die verschiedenen Ansprüche unterschiedliche Gerichtsstände bestehen und die Gefahr widersprüchlicher Urteile droht. Diese gesetzliche Bestimmung dient der Vermeidung einer prozessualen Zersplitterung, da das Landgericht für den gesamten Sachverhalt als sachlich zuständig festgelegt werden kann, selbst wenn für Teilbereiche eigentlich das Amtsgericht zuständig wäre. Ein entsprechender Antrag beim Oberlandesgericht ist gerade dann sinnvoll, wenn parallel geführte Verfahren auf demselben Tatsachenkern beruhen und somit dieselben Rechtsfragen durch verschiedene Richter bewertet werden müssten. Durch diese Bündelung sparen Sie zudem erhebliche Gerichts- und Anwaltskosten, da die doppelte Rechtshängigkeit beendet und das gesamte Verfahren an einem einzigen Gerichtsstand konzentriert wird. Die Grenze für diesen Bündelungsantrag ist jedoch erreicht, sobald das Amtsgericht bereits Zeugen vernommen oder Sachverständigengutachten eingeholt hat, da eine Übertragung des Falls in diesem fortgeschrittenen Stadium der prozessualen Zweckmäßigkeit widersprechen würde.

zurück

Muss ich im Antrag explizit die sachliche statt der örtlichen Zuständigkeit zur Bündelung fordern?

JA, Sie sollten die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit im Antrag explizit fordern, um prozessuale Risiken durch gerichtliche Auslegungsfehler oder zeitraubende Missverständnisse konsequent zu vermeiden. Zwar können Gerichte unpräzise Anträge im Sinne der Prozesswirtschaftlichkeit wohlwollend interpretieren, doch gewährleistet nur die rechtlich korrekte Bezeichnung eine sofortige Bindungswirkung für alle beteiligten Prozessparteien. Die rechtliche Grundlage für eine solche Bündelung findet sich in § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, der die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das nächsthöhere Oberlandesgericht regelt. Dabei unterscheidet das Gesetz strikt zwischen der örtlichen Zuständigkeit für den geografischen Ort und der sachlichen Zuständigkeit für die Hierarchie zwischen Amtsgericht und Landgericht. Soll ein Rechtsstreit wegen eines sachlichen Zusammenhangs am Landgericht konzentriert werden, muss der Antrag diesen kompetenzrechtlichen Aspekt direkt ansprechen, statt sich auf bloße Ortsangaben zu beschränken. Eine ungenaue Formulierung zwingt die Richter zu subjektiven Auslegungsschritten, die bei einer strengen Auslegung des Wortlauts sogar zur Unzulässigkeit Ihres gesamten Antrags auf Verfahrensbündelung führen können. Durch die Verwendung des korrekten Fachbegriffs schaffen Sie die notwendige Klarheit für eine schnelle Entscheidung und verhindern, dass das Verfahren durch gerichtliche Zwischenverfügungen oder Rückfragen verzögert wird. Beachten Sie jedoch, dass eine solche Bestimmung der Zuständigkeit nur zulässig ist, solange im Hauptverfahren noch keine förmliche Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmungen oder gerichtliche Sachverständigengutachten eingeleitet wurde. Nach diesem prozessualen Zeitpunkt ist die sachliche Zuständigkeit meist fixiert, sodass eine nachträgliche Bündelung unterschiedlicher Ansprüche zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile rechtlich nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden kann.

zurück

Kann ich die Zusammenführung noch verlangen, wenn das Gericht bereits Zeugen zum Sachverhalt vernommen hat?

NEIN. Die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit ist ausgeschlossen, sobald eine formelle Beweisaufnahme zur Hauptsache, beispielsweise durch die Vernehmung von Zeugen, bereits stattgefunden hat. Dieser Zeitpunkt markiert die rechtliche Grenze, ab der eine nachträgliche Verfahrensbündelung zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen nicht mehr zulässig ist. Die gesetzliche Regelung zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 ZPO dient primär der Prozesswirtschaftlichkeit innerhalb eines bereits laufenden oder drohenden gerichtlichen Verfahrens. Sobald das Gericht jedoch in die Phase der Beweisaufnahme eintritt und Tatsachen durch Zeugen oder Sachverständige klärt, gilt der Rechtsstreit als so weit fortgeschritten, dass eine Neu-Zuweisung den Verfahrensablauf verzögern würde. Eine bloße mündliche Verhandlung oder die Erteilung gerichtlicher Hinweise stehen einem Bündelungsantrag hingegen nicht entgegen, da hierbei noch keine bindenden Tatsachenfeststellungen zur Sache getroffen wurden. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, den Antrag nach § 36 ZPO rechtzeitig vor dem Erlass eines förmlichen Beweisbeschlusses zu stellen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die bisherige Beweisaufnahme lediglich unselbstständige Teilaspekte betraf oder nur informelle Anhörungen stattfanden, die noch keine förmliche Beweisaufnahme zur Hauptsache darstellten. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frist ist stets das gerichtliche Sitzungsprotokoll zur genauen Prüfung der bisherigen Beweiserhebungen und deren Relevanz für den Kern des Rechtsstreits.

zurück

Kann ich die Bündelung am Landgericht erzwingen, wenn rechtlich gar keine Gesamtschuldnerschaft vorliegt?

JA. Eine prozessuale Bündelung nach § 36 ZPO kann auch dann erzwungen werden, wenn das Bestehen einer materiell-rechtlichen Gesamtschuldnerschaft rechtlich zweifelhaft ist. Für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit genügt es, wenn ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen den verschiedenen Ansprüchen schlüssig behauptet wird. Die materielle Schlüssigkeit der Forderungen ist für die gerichtliche Zuständigkeitsentscheidung nach ständiger Rechtsprechung unerheblich. Das Gericht prüft an dieser Stelle nicht vorab, ob tatsächlich eine Haftungsgemeinschaft (Gesamtschuldner) vorliegt, sondern stellt allein auf die Prozesswirtschaftlichkeit und die Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen ab. Beruhen die Klageansprüche gegen unterschiedliche Gegner auf demselben Tatsachenkern oder identischen Vorfragen, wie etwa der Wirksamkeit eines Eigentümerbeschlusses, rechtfertigt dies die Konzentration am Landgericht. Die abschließende rechtliche Klärung der Haftungsfragen findet erst im späteren Hauptverfahren statt und wird durch die rein prozessuale Zuständigkeitszuweisung nicht vorweggenommen. Eine Grenze findet dieses Recht zur Bündelung jedoch im zeitlichen Fortschritt des Verfahrens. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts muss zwingend gestellt werden, bevor in einem der betroffenen Prozesse eine förmliche Beweisaufnahme zur Hauptsache durch Zeugenvernehmungen oder Sachverständigengutachten begonnen hat.

zurück


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.

Das vorliegende Urteil


Az.: 102 AR 26/26 e – Beschluss vom 24.03.2026

 
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.