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WEG – einstweilige Verfügung gegen Miteigentümer muss zeitnah erfolgen

Wasserschaden in Hamburger Wohnanlage sorgt für gerichtliches Nachspiel: Eine Eigentümergemeinschaft scheitert mit Eilantrag gegen eine Miteigentümerin, die sich weigert, einen undichten Wasserhahn in ihrer Wohnung reparieren zu lassen. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg lehnt den Antrag ab und verweist auf mangelnde Dringlichkeit und eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Nun droht ein langwieriges Hauptsacheverfahren, während das Wasser weiter tropft.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde abgelehnt, was die Antragstellerin in ihrer Rechtsposition schwächt.
  • Es besteht ein Konflikt zwischen zwei Miteigentümern aufgrund eines Wasserschadens, der durch unzureichende Reparaturen in einer Wohnung verursacht wird.
  • Die Antragsgegnerin hat wiederholt keine Maßnahmen zur Beseitigung des Schadens ergriffen, was zu weiteren Problemen und einem drohenden größeren Schaden führt.
  • Das Gericht entschied, dass der Antrag unzulässig ist, da keine ausreichenden Gründe vorliegen, die eine einstweilige Verfügung rechtfertigen.
  • Die Entscheidung wurde getroffen, weil die Antragstellerin nicht nachweisen konnte, dass die Antragsgegnerin in der Pflicht steht, diesen Schaden umgehend zu beheben.
  • Für die Antragstellerin bedeutet die Ablehnung eine zusätzliche finanzielle Belastung, da sie die Kosten des Verfahrens tragen muss.
  • Die Entscheidung zeigt, dass der Nachweis der Notwendigkeit einer sofortigen Maßnahme in solchen Fällen oft schwer zu führen ist.
  • Die Eigentümergemeinschaft muss möglicherweise alternative rechtliche Schritte in Betracht ziehen, um zukünftige Schäden zu vermeiden.
  • Die rechtliche Grundlage zur Durchsetzung von Reparaturmaßnahmen innerhalb der Gemeinschaft kann durch diese Entscheidung als schwierig erachtet werden.
  • Eigentümer sollten sich der Risiken bewusst sein, die aus Nachlässigkeiten bei der Instandhaltung gemeinschaftlicher und privater Räume resultieren können.

Einstweilige Verfügung bei Streitigkeiten in der Eigentümergemeinschaft: Ein Fallbeispiel

Im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) haben Eigentümergemeinschaften spezifische Rechte und Pflichten, die darauf abzielen, ein harmonisches Zusammenleben der Miteigentümer zu gewährleisten. Häufig können Konflikte auftreten, die eine schnelle und effektive Lösung erfordern, insbesondere wenn das Verhalten eines Miteigentümers die Rechte der anderen Eigentümer beeinträchtigt oder den Wert der Immobilie gefährdet. Um solchen Problemen entgegenzuwirken, können Eigentümer unter bestimmten Umständen eine einstweilige Verfügung beantragen, um sofortige Maßnahmen zu erwirken, die den störenden Miteigentümer betreffen.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erteilung einer einstweiligen Verfügung sind dabei klar definiert. Solche Verfahren unterliegen strengen Fristen und Voraussetzungen, die sicherstellen sollen, dass die Interessen aller Miteigentümer gewahrt werden. Eine zeitnahe Reaktion auf störendes Verhalten ist entscheidend, um permanente Schäden oder weitere Konflikte zu vermeiden. Es gilt, die Dringlichkeit und das Vorliegen eines rechtlichen Anspruchs darzulegen, damit das Gericht einer solchen Verfügung stattgeben kann.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall aus der Rechtsprechung vorgestellt, der die Herausforderungen und rechtlichen Rahmenbedingungen einer einstweiligen Verfügung von Miteigentümern exemplarisch beleuchtet.

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Der Fall vor Gericht


Wasserschaden in Hamburger Wohnanlage: Eigentümergemeinschaft scheitert mit Eilantrag

In einem Rechtsstreit zwischen einer Wohnungseigentümergemeinschaft und einer Miteigentümerin hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg am 29. Juli 2024 einen Antrag auf einstweilige Verfügung abgelehnt. Der Fall dreht sich um einen anhaltenden Wasserschaden in einem Mehrfamilienhaus im Hamburger Stadtteil St. Georg.

Chronologie eines tropfenden Problems

Die Eigentümerin einer Erdgeschosswohnung meldete am 24. Oktober 2023 Wasserflecken an der Decke des darunter liegenden Kellerraums. Der Hausmeister stellte daraufhin in ihrer Wohnung fest, dass der Haupthahn sowie die Anschlüsse für Wasch- und Spülmaschine in der Küche nicht fachgerecht installiert waren. Bei jedem Betrieb der Waschmaschine trat Wasser aus und sickerte in den Keller. Die Wohnungseigentümerin weigerte sich jedoch, Reparaturen durchzuführen oder durchführen zu lassen.

Am 26. April 2024 wurde erneut Wasser im Keller festgestellt. Auf einer Eigentümerversammlung am 7. Mai 2024 beschloss die Gemeinschaft, rechtliche Schritte einzuleiten, falls die Eigentümerin bis zum 15. Mai keine Instandsetzung vornehmen würde. Ein Vermittlungsgespräch blieb erfolglos. Am 3. Juli forderte die Eigentümergemeinschaft die Wohnungseigentümerin schriftlich auf, den Schaden zu beheben. Diese antwortete noch am selben Tag per E-Mail, dass der Wasserhahn einmal versehentlich nicht dicht zugedreht worden sei, das Problem aber behoben sei.

Der Weg zum Gericht

Am 26. Juli 2024 reichte die Wohnungseigentümergemeinschaft beim Amtsgericht Hamburg-St. Georg einen Antrag auf einstweilige Verfügung ein. Sie forderte, die Eigentümerin zu verpflichten, den nicht ordnungsgemäß funktionierenden Haupthahn für Waschmaschinen- und Geschirrspülmaschinenanschluss in ihrer Küche fachgerecht anzuschließen oder anschließen zu lassen. Die Gemeinschaft argumentierte, die Angelegenheit sei dringlich, da das eindringende Wasser weitere Schäden am Mauerwerk verursachen könne.

Gerichtliche Entscheidung und Begründung

Das Amtsgericht lehnte den Antrag auf einstweilige Verfügung ab. In seiner Begründung führte das Gericht drei Hauptargumente an:

Erstens sah das Gericht die erforderliche Dringlichkeit als nicht gegeben an. Die Eigentümergemeinschaft hatte seit der ersten Schadensmeldung im Oktober 2023 über neun Monate verstreichen lassen, bevor sie den Antrag stellte. Selbst nach der erneuten Feststellung des Wasserschadens im April 2024 vergingen noch drei Monate bis zur Antragstellung. Das Gericht wertete dieses Zögern als „dringlichkeitsschädliches Zuwarten“.

Zweitens stellte das Gericht fest, dass der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinauslaufen würde. Das materielle Begehren der Antragstellerin wäre mit dem Erlass der begehrten Entscheidung bereits vollständig erfüllt worden. Das Gericht verwies darauf, dass bei unvertretbaren Handlungen einstweiliger Rechtsschutz aufgrund der schwerwiegenden Eingriffe bei einer Vollstreckung in der Regel ohnehin ausscheide.

Drittens kritisierte das Gericht die mangelhafte Glaubhaftmachung des Vortrags. Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Hausmeisters enthielt lediglich einen pauschalen Verweis auf den Antrag, ohne eine eigenständige Sachdarstellung zu liefern. Dies genügte nicht den rechtlichen Anforderungen an eine eidesstattliche Versicherung.

Konsequenzen der Entscheidung

Das Gericht wies den Antrag auf einstweilige Verfügung zurück und verpflichtete die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Übernahme der Verfahrenskosten. Der Streitwert wurde auf 1.000 Euro festgesetzt. Die Entscheidung bedeutet, dass die Eigentümergemeinschaft nun den regulären Rechtsweg beschreiten muss, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Das Gericht deutete an, dass die Gemeinschaft möglicherweise auf Sekundäransprüche verwiesen sei und empfahl indirekt, das materielle Begehren in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgen.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung unterstreicht die hohen Anforderungen an einstweilige Verfügungen im Wohnungseigentumsrecht. Eigentümergemeinschaften müssen bei Schäden zeitnah handeln und ihre Anträge sorgfältig begründen. Das Gericht betont die Bedeutung der Dringlichkeit, warnt vor der Vorwegnahme der Hauptsache und fordert eine präzise Glaubhaftmachung. Bei komplexen Streitigkeiten ist oft der reguläre Rechtsweg angemessener als das Eilverfahren.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Eigentümer einer Wohnung in einer Eigentümergemeinschaft müssen Sie bei Problemen mit anderen Miteigentümern schnell und umsichtig handeln. Das Urteil zeigt, dass eine einstweilige Verfügung nur in wirklich dringenden Fällen erfolgversprechend ist. Warten Sie nicht monatelang ab, sondern dokumentieren Sie Schäden sofort und drängen Sie auf eine zügige Lösung. Bei anhaltenden Problemen sollten Sie frühzeitig rechtlichen Rat einholen und gegebenenfalls ein reguläres Gerichtsverfahren in Betracht ziehen. Achten Sie darauf, dass alle Beweise und eidesstattlichen Versicherungen detailliert und eigenständig formuliert sind. So wahren Sie Ihre Rechte und vermeiden unnötige Kosten durch abgewiesene Eilanträge.


FAQ – Häufige Fragen

In dieser FAQ-Rubrik beantworten wir häufige Fragen rund um das Thema Rechtsstreit Eigentümergemeinschaft. Ob Sie Unterstützung bei Auseinandersetzungen innerhalb Ihrer Eigentümergemeinschaft benötigen oder rechtliche Grundlagen klären möchten – hier finden Sie klare, prägnante Informationen, die Ihnen helfen, die komplexen Aspekte des Eigentumsrechts besser zu verstehen. Tauchen Sie ein in unsere Antworten und gewinnen Sie wertvolle Einblicke.


Wie funktioniert eine einstweilige Verfügung im Wohnungseigentumsrecht?

Eine einstweilige Verfügung im Wohnungseigentumsrecht ist ein rechtliches Instrument für dringende Fälle, bei denen eine schnelle gerichtliche Entscheidung erforderlich ist. Sie dient dazu, vorläufig einen Anspruch zu sichern oder den Rechtsfrieden zu wahren, wenn die Zeit für ein reguläres Gerichtsverfahren nicht ausreicht.

Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung müssen zwei wesentliche Bedingungen erfüllt sein:

  1. Verfügungsanspruch: Es muss ein rechtlicher Anspruch bestehen, der auch in einem Hauptsacheverfahren Erfolgsaussichten hätte.
  2. Verfügungsgrund: Die Angelegenheit muss besonders eilbedürftig sein. Das bedeutet, dass der Ausgang eines normalen Gerichtsverfahrens nicht abgewartet werden kann, ohne dass irreparable Nachteile entstehen oder vollendete Tatsachen geschaffen werden.

Wichtig: Sie müssen beide Voraussetzungen glaubhaft machen, beispielsweise durch eine eidesstattliche Versicherung.

Anwendungsfälle im Wohnungseigentumsrecht

Eine einstweilige Verfügung kann in verschiedenen Situationen beantragt werden, zum Beispiel:

  • Um den Vollzug eines angefochtenen Eigentümerbeschlusses auszusetzen
  • Zur vorläufigen Einsetzung eines Verwalters
  • Um eine unzulässige bauliche Veränderung zu unterbinden
  • Zur Aufnahme eines Tagesordnungspunkts in einer Eigentümerversammlung
  • Um die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung zu erwirken

Ablauf und Zuständigkeit

Wenn Sie eine einstweilige Verfügung beantragen möchten, gehen Sie wie folgt vor:

  1. Stellen Sie einen Antrag beim zuständigen Gericht. Dies ist in der Regel das Gericht, das auch für ein Hauptsacheverfahren zuständig wäre.
  2. Legen Sie in Ihrem Antrag den Verfügungsanspruch und den Verfügungsgrund dar und machen Sie diese glaubhaft.
  3. Das Gericht prüft Ihren Antrag und entscheidet oft innerhalb eines Tages, wenn er begründet ist.

Beachten Sie: Eine einstweilige Verfügung ist eine vorläufige Maßnahme. Sie ersetzt nicht ein Hauptsacheverfahren, sondern soll lediglich eine schnelle Lösung in dringenden Fällen ermöglichen.

Risiken und Folgen

Seien Sie sich bewusst, dass das Erwirken einer einstweiligen Verfügung auch Risiken birgt:

  • Wenn sich die einstweilige Verfügung später als unrechtmäßig herausstellt, können Sie schadenersatzpflichtig werden.
  • Eine ungerechtfertigte einstweilige Verfügung kann erhebliche Kosten verursachen, für die Sie haften müssen.

In Ihrer Situation als Wohnungseigentümer ist es wichtig, sorgfältig abzuwägen, ob die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung tatsächlich vorliegen. Handeln Sie zeitnah, wenn Sie einen Anspruch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen wollen, da Verzögerungen die Dringlichkeit in Frage stellen können.

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Unter welchen Voraussetzungen kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft rechtlich gegen einen Miteigentümer vorgehen?

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann rechtlich gegen einen Miteigentümer vorgehen, wenn dieser gegen seine Pflichten verstößt oder das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt. Die Voraussetzungen für ein rechtliches Vorgehen sind:

Schwerwiegende Pflichtverletzung

Der Miteigentümer muss eine erhebliche Verletzung seiner Pflichten begangen haben. Dies kann beispielsweise durch wiederholte Lärmbelästigungen, Nichtzahlung des Hausgeldes oder mutwillige Beschädigung des Gemeinschaftseigentums geschehen. Einzelne, geringfügige Verstöße reichen in der Regel nicht aus.

Erfolglose Abmahnung

Bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden, muss der störende Miteigentümer in den meisten Fällen zunächst abgemahnt werden. Dies gibt ihm die Möglichkeit, sein Verhalten zu korrigieren. Erst wenn diese Abmahnung erfolglos bleibt, können weitere Maßnahmen ergriffen werden.

Beschluss der Eigentümerversammlung

Für ein rechtliches Vorgehen gegen einen Miteigentümer ist in der Regel ein Beschluss der Eigentümerversammlung erforderlich. Die Gemeinschaft muss mehrheitlich entscheiden, ob rechtliche Schritte eingeleitet werden sollen.

Verhältnismäßigkeit

Die geplanten rechtlichen Schritte müssen verhältnismäßig zur Schwere des Verstoßes sein. Bei leichteren Verstößen kann zunächst eine Unterlassungsklage in Betracht kommen, während bei schwerwiegenden und wiederholten Verstößen auch die Entziehung des Wohnungseigentums möglich ist.

Zeitnahe Reaktion

Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss zeitnah auf Verstöße reagieren. Eine zu lange Verzögerung bei der Einleitung rechtlicher Schritte kann die Erfolgsaussichten mindern.

Dokumentation

Es ist wichtig, alle Vorfälle und Verstöße sorgfältig zu dokumentieren. Dies dient als Beweisgrundlage für ein mögliches Gerichtsverfahren.

Wenn Sie als Wohnungseigentümer mit einem störenden Miteigentümer konfrontiert sind, sollten Sie zunächst das Gespräch suchen und den Verwalter informieren. Bleiben diese Bemühungen erfolglos, kann die Eigentümergemeinschaft über weitere Schritte beraten. In komplexen Fällen oder bei Unsicherheiten ist es ratsam, einen auf Wohnungseigentumsrecht spezialisierten Anwalt zu konsultieren, um die rechtlichen Möglichkeiten und Erfolgsaussichten zu prüfen.

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Welche Rolle spielen Dringlichkeitsanforderungen bei einer einstweiligen Verfügung?

Dringlichkeitsanforderungen sind ein zentrales Element bei einstweiligen Verfügungen. Sie bestimmen maßgeblich, ob ein Gericht dem Antrag stattgibt oder nicht.

Grundsätzlich muss eine objektiv begründete Gefahr vorliegen, dass ohne die einstweilige Verfügung die Durchsetzung des Rechts des Antragstellers erschwert oder vereitelt würde. Es reicht nicht aus, dass der Antragsteller die Sache subjektiv als dringlich empfindet.

Die Dringlichkeit muss vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden. Hierfür können verschiedene Beweismittel wie Zeugenaussagen, Fotos oder eidesstattliche Versicherungen dienen. Je überzeugender die Dringlichkeit dargelegt wird, desto höher sind die Chancen auf Erfolg.

Zeitliche Komponente: Ein entscheidender Faktor ist die Zeit zwischen Kenntniserlangung der rechtsverletzenden Handlung und Antragstellung. Wartet der Antragsteller zu lange, kann dies zum Wegfall der Dringlichkeit führen. Die Gerichte setzen hier unterschiedliche Fristen an, meist zwischen einem und zwei Monaten. In Ihrer Situation bedeutet das: Sobald Sie von einem möglichen Rechtsverstoß erfahren, sollten Sie zügig handeln.

Besonderheiten in verschiedenen Rechtsgebieten:

  • Im Wettbewerbsrecht ist die Dringlichkeit besonders streng zu prüfen, da hier oft wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel stehen.
  • Im Familienrecht, etwa bei Fragen des Umgangsrechts, kann die Dringlichkeit aufgrund des Kindeswohls anders bewertet werden.
  • Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet kann die Dringlichkeit aufgrund der schnellen Verbreitung von Informationen besonders hoch sein.

Wichtig: Die Dringlichkeit kann in bestimmten Fällen wieder aufleben, etwa wenn sich die Umstände wesentlich ändern oder der Verletzer sein Verhalten intensiviert. Dies könnte für Sie relevant sein, wenn sich eine Situation nach einer gewissen Zeit verschärft.

Konsequenzen bei fehlender Dringlichkeit: Wird die Dringlichkeit verneint, wird der Antrag auf einstweilige Verfügung abgelehnt. In diesem Fall bleibt nur der Weg über ein reguläres Gerichtsverfahren, was deutlich mehr Zeit in Anspruch nimmt.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Dringlichkeitsanforderungen sind das Herzstück einer einstweiligen Verfügung. Sie zu erfüllen, erfordert schnelles und überlegtes Handeln. Wenn Sie eine rechtsverletzende Situation wahrnehmen, ist es ratsam, umgehend rechtlichen Rat einzuholen, um die Chancen auf eine erfolgreiche einstweilige Verfügung zu wahren.

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Was sind die Konsequenzen eines abgelehnten Antrags auf einstweilige Verfügung?

Wenn ein Antrag auf einstweilige Verfügung abgelehnt wird, hat dies mehrere Konsequenzen für den Antragsteller:

Kostenübernahme: Der Antragsteller muss in der Regel die Kosten des Verfahrens tragen. Dies umfasst sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten beider Parteien, sofern der Antragsgegner anwaltlich vertreten war.

Keine sofortige Durchsetzung des Begehrens: Die gewünschte schnelle Regelung oder der Schutz, den der Antragsteller mit der einstweiligen Verfügung erreichen wollte, bleibt aus.

Möglichkeit der Beschwerde: Gegen die Ablehnung kann der Antragsteller Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht einlegen. Diese muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen und gut begründet sein.

Hauptsacheverfahren als Alternative: Wenn die einstweilige Verfügung abgelehnt wurde, kann der Antragsteller ein Hauptsacheverfahren anstrengen. Dies ist zwar zeitaufwändiger, ermöglicht aber eine gründlichere Prüfung des Sachverhalts.

Mögliche Schadensersatzansprüche: In seltenen Fällen, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet war, könnte der Antragsgegner Schadensersatzansprüche geltend machen.

Überprüfung der Strategie: Eine Ablehnung sollte Anlass sein, die eigene Rechtsposition und die Beweislage kritisch zu überprüfen. Möglicherweise waren die vorgelegten Beweise nicht ausreichend oder die rechtliche Argumentation nicht überzeugend.

Zeitliche Aspekte beachten: Besonders im Kontext von Wohnungseigentümergemeinschaften ist zu bedenken, dass eine erneute Antragstellung nach einer gewissen Verzögerung als nicht mehr dringlich angesehen werden könnte. Dies könnte die Erfolgsaussichten weiterer rechtlicher Schritte beeinträchtigen.

Wenn Sie mit einer Ablehnung konfrontiert sind, ist es ratsam, die Gründe dafür genau zu analysieren und mit Ihrem Rechtsanwalt die nächsten Schritte sorgfältig abzuwägen. Eine fundierte rechtliche Beratung kann Ihnen helfen, die beste Strategie für Ihr weiteres Vorgehen zu entwickeln.

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Welche Alternativen gibt es, wenn eine einstweilige Verfügung nicht erlassen wird?

Wenn ein Antrag auf einstweilige Verfügung abgelehnt wird, stehen Ihnen als Eigentümer in der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) noch mehrere Möglichkeiten zur Verfügung:

Hauptsacheverfahren einleiten

Die wichtigste Alternative ist die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens. Hierbei handelt es sich um ein reguläres Gerichtsverfahren, in dem Ihr Anspruch umfassend geprüft wird. Im Gegensatz zum Eilverfahren der einstweiligen Verfügung haben Sie hier die Möglichkeit, Ihre Ansprüche ausführlich darzulegen und zu begründen.

Vorteile des Hauptsacheverfahrens:

  • Gründliche Prüfung aller Fakten und Beweise
  • Möglichkeit zur umfassenden Darlegung Ihrer Argumente
  • Höhere Rechtssicherheit durch ein vollständiges Urteil

Beachten Sie jedoch, dass ein Hauptsacheverfahren in der Regel deutlich mehr Zeit in Anspruch nimmt als ein Eilverfahren.

Erneuter Antrag auf einstweilige Verfügung

In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, einen erneuten Antrag auf einstweilige Verfügung zu stellen. Dies ist besonders dann relevant, wenn sich die Umstände seit der ersten Ablehnung wesentlich geändert haben oder neue Fakten ans Licht gekommen sind.

Wichtig: Stellen Sie sicher, dass Sie bei einem erneuten Antrag neue, gewichtige Argumente oder Beweise vorbringen können. Andernfalls riskieren Sie eine wiederholte Ablehnung und zusätzliche Kosten.

Außergerichtliche Einigung anstreben

Eine oft unterschätzte Option ist der Versuch einer außergerichtlichen Einigung. Auch wenn der Antrag auf einstweilige Verfügung abgelehnt wurde, kann es sinnvoll sein, das Gespräch mit dem Miteigentümer zu suchen.

Vorteile einer außergerichtlichen Einigung:

  • Schnellere Lösung als ein Hauptsacheverfahren
  • Kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren
  • Möglichkeit, eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden

Mediation in Betracht ziehen

Als Alternative zur gerichtlichen Auseinandersetzung können Sie auch eine Mediation in Erwägung ziehen. Ein neutraler Mediator kann dabei helfen, eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien zu finden.

Vorteile der Mediation:

  • Förderung der Kommunikation zwischen den Parteien
  • Möglichkeit, kreative Lösungen zu entwickeln
  • Erhalt der nachbarschaftlichen Beziehungen

Sekundäransprüche prüfen

Wenn der ursprüngliche Anspruch nicht durchsetzbar erscheint, lohnt es sich, mögliche Sekundäransprüche zu prüfen. Dies könnten beispielsweise Schadensersatzansprüche sein, wenn durch das Verhalten des Miteigentümers bereits ein Schaden entstanden ist.

Beachten Sie: Die Geltendmachung von Sekundäransprüchen erfordert oft eine sorgfältige rechtliche Prüfung. Lassen Sie sich hierzu von einem Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht beraten.

Die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung bedeutet nicht das Ende Ihrer rechtlichen Möglichkeiten. Prüfen Sie sorgfältig, welche der genannten Alternativen in Ihrer spezifischen Situation am sinnvollsten ist. Bedenken Sie dabei immer die möglichen Kosten und die Erfolgsaussichten. In vielen Fällen kann eine Kombination verschiedener Ansätze – zum Beispiel der Versuch einer außergerichtlichen Einigung parallel zur Vorbereitung eines Hauptsacheverfahrens – die erfolgversprechendste Strategie sein.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Einstweilige Verfügung: Eine gerichtliche Anordnung zur vorläufigen Sicherung von Rechten oder zur Regelung eines vorübergehenden Zustands. Sie wird in dringenden Fällen erlassen, um irreparable Schäden zu verhindern. Im Wohnungseigentumsrecht kann sie z.B. genutzt werden, um einen Miteigentümer zu einer dringenden Reparatur zu zwingen. Die Dringlichkeit muss nachgewiesen und der Antrag zeitnah gestellt werden. Eine einstweilige Verfügung ist kein Ersatz für ein Hauptsacheverfahren, sondern dient der vorläufigen Regelung bis zur endgültigen Entscheidung.
  • Dringlichkeitsschädliches Zuwarten: Ein rechtlicher Begriff, der beschreibt, dass ein Antragsteller durch zu langes Abwarten die Dringlichkeit seines Anliegens selbst widerlegt hat. Bei einer einstweiligen Verfügung ist Dringlichkeit eine zentrale Voraussetzung. Wenn der Antragsteller trotz Kenntnis des Problems lange wartet, bevor er rechtliche Schritte einleitet, kann das Gericht dies als Indiz werten, dass keine echte Dringlichkeit vorliegt. Im Wohnungseigentumsrecht kann dies bedeuten, dass eine Eigentümergemeinschaft bei Problemen schnell handeln muss, um ihre Chancen auf eine einstweilige Verfügung zu wahren.
  • Vorwegnahme der Hauptsache: Ein Rechtsprinzip, das besagt, dass eine einstweilige Verfügung nicht das Ergebnis eines Hauptsacheverfahrens vorwegnehmen darf. Die einstweilige Verfügung soll nur eine vorläufige Regelung treffen, nicht aber die endgültige Entscheidung vorwegnehmen. Im Wohnungseigentumsrecht kann dies bedeuten, dass eine einstweilige Verfügung, die einen Miteigentümer zu umfangreichen oder irreversiblen Maßnahmen verpflichtet, problematisch sein kann. Gerichte prüfen sorgfältig, ob der beantragte Eilrechtsschutz nicht über das hinausgeht, was zur vorläufigen Sicherung notwendig ist.
  • Glaubhaftmachung: Ein im Zivilprozessrecht verwendeter Begriff, der eine abgeschwächte Form des Beweises darstellt. Bei der Glaubhaftmachung muss der Antragsteller das Gericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit seiner Behauptungen überzeugen, ohne einen vollen Beweis erbringen zu müssen. Im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist die Glaubhaftmachung oft ausreichend, da schnell entschieden werden muss. Im Wohnungseigentumsrecht kann dies bedeuten, dass eine Eigentümergemeinschaft bei einem Antrag auf einstweilige Verfügung ihre Behauptungen durch Dokumente, Fotos oder eidesstattliche Versicherungen untermauern muss.
  • Eidesstattliche Versicherung: Eine besonders qualifizierte Form der schriftlichen Erklärung, bei der der Erklärende die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt versichert. Sie dient im Zivilprozess, besonders im Eilrechtsschutz, als Mittel der Glaubhaftmachung. Im Wohnungseigentumsrecht kann eine eidesstattliche Versicherung z.B. von einem Hausmeister abgegeben werden, um einen Schaden zu dokumentieren. Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist strafbar. Sie muss eine eigenständige, detaillierte Sachdarstellung enthalten und darf sich nicht auf bloße Verweise beschränken.
  • Sekundäransprüche: Rechtliche Ansprüche, die sich aus der Verletzung einer primären Verpflichtung ergeben. Im Wohnungseigentumsrecht können Sekundäransprüche entstehen, wenn ein Miteigentümer seine Pflichten verletzt, z.B. indem er notwendige Reparaturen unterlässt. Typische Sekundäransprüche sind Schadensersatzforderungen oder Aufwendungsersatz für Maßnahmen, die die Gemeinschaft anstelle des pflichtwidrig handelnden Eigentümers ergreifen musste. Sie können oft in einem regulären Gerichtsverfahren geltend gemacht werden, wenn eine einstweilige Verfügung nicht möglich oder nicht erfolgreich war.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 935 ZPO (Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustands): Diese Vorschrift regelt die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wenn ein Rechtsverhältnis oder ein Rechtszustand gesichert werden soll. Im vorliegenden Fall beantragte die Eigentümergemeinschaft eine einstweilige Verfügung, um die Antragsgegnerin zur Reparatur des Wasserhahns zu verpflichten und so weitere Schäden am Gemeinschaftseigentum zu verhindern.
  • § 940 ZPO (Verfahren bei Gefährdung des Antragsteller): Dieser Paragraph beschreibt das beschleunigte Verfahren bei einer einstweiligen Verfügung, wenn der Antragsteller ohne die sofortige Entscheidung einen erheblichen Nachteil erleiden würde. Im vorliegenden Fall argumentierte die Eigentümergemeinschaft, dass die Angelegenheit dringlich sei, da das eindringende Wasser weitere Schäden am Mauerwerk verursachen könne.
  • § 14 Nr. 1 WEG (Ordnungsmäßige Verwaltung): Diese Vorschrift verpflichtet jeden Wohnungseigentümer, das Gemeinschaftseigentum ordnungsgemäß zu behandeln und Schäden zu vermeiden. Im vorliegenden Fall könnte das Unterlassen der Reparatur des Wasserhahns durch die Antragsgegnerin als Verstoß gegen diese Pflicht angesehen werden, da es zu Schäden am Gemeinschaftseigentum führt.
  • § 1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch): Dieser Paragraph gewährt dem Eigentümer das Recht, von einem anderen die Beseitigung einer Störung seines Eigentums zu verlangen, wenn dieser die Störung zu vertreten hat. Im vorliegenden Fall könnte die Eigentümergemeinschaft diesen Anspruch geltend machen, um die Antragsgegnerin zur Reparatur des Wasserhahns zu verpflichten.
  • § 21 Abs. 4 WEG (Duldungspflicht): Diese Vorschrift verpflichtet den Wohnungseigentümer, Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums zu dulden, die zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich sind. Im vorliegenden Fall könnte die Antragsgegnerin verpflichtet sein, die Reparaturarbeiten in ihrer Wohnung zu dulden, wenn diese zur Beseitigung des Wasserschadens und zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums erforderlich sind.

Das vorliegende Urteil

AG Hamburg-St. Georg – Az.: 980b C 30/24 WEG


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→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

Beschluss vom 29.07.2024

 

In dem Rechtsstreit beschließt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg – Abteilung 980b – am 29.07.2024:

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.000,00 Euro.

Gründe:

Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht zulässig.

1. Die Antragsgegnerin ist Mitglied der Antragstellerin und Eigentümerin der im Erdgeschoss des Objekts gelegenen Wohnung Nr. 2. Darunter befindet sich ein im gemeinschaftlichen Eigentum stehender Kellerraum.

Mit „Schadensmeldung“ vom 24.10.2023 (Anlage ASt 1) wandte sich die Antragsgegnerin an die Verwalterin der Antragstellerin und teilte mit: „Heute habe ich Wasserflecken an der Decke im Keller festgestellt, der sich direkt unter meiner Wohnung befindet. Es tropft noch sichtbar, insbesondere in der Nähe von den Rohren. In der Wohnung ist von außen gesehen noch alles in Ordnung. Können Sie zeitnah eine Beseitigung organisieren? Vielen Dank!“ Der Hausmeister der Antragstellerin stellte anschließend – nach ihrem alleinigen Vortrag nebst vorgelegter eidesstattlicher Versicherung – in der Wohnung der Antragsgegnerin fest, dass der Haupthahn nebst Waschmaschinen- und Geschirrspülmaschinenanschluss in der Küche der Wohnung nicht fachgerecht angeschlossen ist; bei jedem Betrieb der Waschmaschine tritt Wasser aus und läuft nach unten in den unmittelbar unterhalb der Wohnung der Antragsgegnerin liegenden Kellerraum. Die Antragsgegnerin weigerte sich gegenüber dem Hausmeister, Reparaturmaßnahmen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.

Am 26.04.2024 wurde erneut festgestellt, dass aus der Wohnung der Antragsgegnerin Wasser in den Keller läuft. Auf der Eigentümerversammlung vom 07.05.2024 wurde zu TOP 23 (Anlage ASt 2) beschlossen, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Antragstellerin zu beauftragen, wenn die Antragsgegnerin nach einem Vermittlungsgesprächsangebot nicht bis zum 15.05.2024 nicht die Instandsetzung des leckenden Wasserhahnes an die Verwaltung bestätigt und nach Instandsetzung den entsprechenden Nachweis erbracht hat. Das „Vermittlungsgespräch“ verlief ergebnislos. Die Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin – nachdem nach wie vor Wasser in den Keller tropfte – mit anwaltlichem Schreiben vom 03.07.2024 (Anlage ASt 5) auf, die Schadensursache zu beseitigen. Die Antragsgegnerin antwortete darauf mit E-Mail vom selben Tag (Anlage ASt 6): „Der Wasserhahn wurde einmal aus Versehen nicht dicht zugedreht. Danke dem Hinweis der Frau des Hausmeisters ist die Anklage seitdem in Ordnung. Wie die Hausverwaltung am Anfang mir auch richtig mitgeteilt hat, geht es um mein privates Eigentum. Aus zeitlichen Gründen würde ich nicht in der Lage sein auch auf Ihr Schreiben zu reagieren, und bitte um Ihr Verständnis und die Einsetzung Ihrer Arbeit in sinnvolleren Angelegenheiten.“ Mit Schriftsatz vom 25.07.2024 – Eingang bei Gericht am 26.07.2024 – hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin beantragt wie folgt: „Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den nicht ordnungsgemäß funktionierenden Haupthahn für ihren Waschmaschinen- und Geschirrspülmaschinenanschluss in der Küche ihrer Wohnung (…) im Erdgeschoss fachgerecht anzuschließen bzw. fachgerecht anschließen zu lassen.“ Dazu macht sie geltend, dass die Angelegenheit eilbedürftig sei, da das herunterlaufende Wasser auch in das Mauerwerk eindringe und weitere Schäden drohten. Bei der von der Antragsgegnerin vorzunehmenden Handlung handele es sich um eine nicht vertretbare.

2. Der auf die Vornahme einer (nicht vertretbaren) Handlung gerichtete Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag ist – gemessen an den §§ 935, 940 ZPO – nicht zulässig. Es fehlt schon an der erforderlichen Dringlichkeit (a). Zudem steht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache einer entsprechenden Anordnung entgegen (b). Und die vorgelegte eidesstattliche Versicherung genügt ferner nicht den rechtlichen Anforderungen (c).

a) Die Antragstellerin hat die Dringlichkeit ihres Begehrens selbst widerlegt (vgl. zum sog. „dringlichkeitsschädlichen Zuwarten“ etwa Huber/Braun, in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 940, Rn. 4).

Seit der „Schadensmeldung“ der Antragsgegnerin vom 24.10.2023 ist der Antragstellerin bzw. ihrer Verwalterin zumindest bekannt, dass gemeinschaftliches Eigentum durch Wasserein- und -durchtritt im Bereich bzw. aus der Wohnung der Antragsgegnerin Schaden nehmen kann. Seither ist allerdings ein Zeitraum von über neun Monaten vergangen, bis die Antragstellerin ihren Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes anhängig gemacht hat. Auch wenn die Antragstellerin nicht mitteilt, wann ihr Hausmeister erstmals Feststellungen zur behaupteten Schadensursache (nicht sach- und fachgerechter Anschluss eines Wasserhahns) getroffen hat, trägt sie selbst vor, dass am 26.04.2024 „erneut“ festgestellt worden sei, dass aus der Wohnung der Antragsgegnerin Wasser in den Keller läuft. Auch seit diesem Zeitpunkt sind – bis zur hiesigen Antragstellung – immerhin noch drei Monate vergangen. Der vorgenannten Wertung steht nicht entgegen, dass der Beirat der Antragstellerin den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 07.05.2024 zu TOP 23 initiiert und deren Verwaltung das Ergebnis des dort avisierten „Vermittlungsgesprächs“ am 15.05.2024 abgewartet hat. Es hätte bereits zuvor begründeter Anlass für die Verwaltung der Antragstellerin bestanden, durch Ergreifung entsprechender Mittel – etwa die Durchsetzung eines Anspruchs auf Zutritt zum Sondereigentum der Antragsgegnerin, gestützt auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG (vgl. dazu etwa Gericht, Urt. v. 11.11.2022 – 980a C 31/21, IMR 2023, 245) – die Ursache des Schadensbildes zu ermitteln. Stattdessen hat die Antragstellerin entgegen ihrer Pflicht zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 18 Abs. 1 und 2 Nr. 1 WEG) monatelang zugewartet, bis sie sich bzw. ihre Mitglieder damit befasst hat. So heißt es im Protokoll der Versammlung vom 07.05.2024 zu TOP 23 eingangs dazu: „(…) auf Wunsch des Beirates: Frau W. stellt einen Antrag zur Geschäftsordnung, über Notmaßnahmen bzgl. eines aktuellen Wasserschadens vom Sondereigentum in das Gemeinschaftseigentum zu beschließen: Der Verwaltungsbeirat hat am Vortag zur Versammlung erstmalig mittels Nachfrage einer einzelnen Eigentümerin bei Frau W. erfahren, dass mindestens seit 10 Tagen ein akuter Wasserschaden durch die Wohnung Nr. 2 (Sondereigentum) in den darunter befindlichen Kellerraum Nr. 2 (Gemeinschaftseigentum) besteht. Hauswart und Hausverwalter seien über den Schaden informiert.“

b) Die Unzulässigkeit des Leistungsantrages ergibt sich ferner daraus, dass damit die Hauptsache vorweggenommen werden würde; das materielle Begehren der Antragstellerin würde mit dem Erlass der begehrten Entscheidung und deren Erfüllung bereits befriedigt werden. Die Antragstellerin ist hier vielmehr gehalten, ihr materielles Begehren in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgen. Es ist für sie zumutbar, auf etwaige Sekundäransprüche verwiesen zu werden. Es ist hier auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich seit der Schadensmeldung der Antragsgegnerin im Oktober 2023 oder bei der erneuten Feststellung von Wasser im Deckenbereich des Kellers im April 2024 ein bereits möglicherweise eingetretener Schaden wesentlich vertieft hat oder die Feuchtigkeitsbelastung des gemeinschaftlichen Eigentums „existenzbedrohend“ im Sinne einer ernsthaften Gefährdung der Statik des Gebäudes besteht. Das geben auch die zur Akte gereichten Lichtbilder, die „Wassereinträge“ im Keller zeigen (Anlage ASt 4), so nicht her.

Bei unvertretbaren Handlungen scheidet einstweiliger Rechtsschutz wegen der schwerwiegenden Eingriffe bei einer Vollstreckung (§ 888 ZPO) i.d.R. ohnehin aus (Huber/Braun, a.a.O., § 930, Rn. 20).

c) Die Antragstellerin hat ihr Vorbringen nicht ausreichend glaubhaft gemacht (§§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Eine eidesstattliche Versicherung darf sich nicht in der Bezugnahme auf einen anwaltlichen Schriftsatz erschöpfen, sondern muss eine selbständige Sachdarstellung enthalten (vgl. BGH, NJW 1996, 1682; Huber/Braun, in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 294, Rn. 4). So liegt der Fall aber hier. Die „Eidesstattliche Versicherung“ des Hausmeisters der Antragstellerin vom 24.07.2024 erschöpft sich in dem Satz: „Die Angaben in dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Kanzlei (…) sind vollständig und zutreffend wiedergegeben worden.“

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Streitwert wurde nach § 3 ZPO festgesetzt.


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