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Mietvertrag – Echtheit oder Unechtheit der Urkunde

AG Dresden, Az.: 145 C 7787/13, Urteil vom 21.01.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 89 % und der Beklagte 11 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet und beschlossen:

Der Streitwert wird auf 5.044,74 EUR (3.880,23 EUR + Hilfsaufrechnung i. H. v. 1164,51 EUR) bis zum 17.12.2013 sowie auf 10.125,07 EUR (3.880,23 EUR + 5.080,33 EUR + Hilfsaufrechnung i. H. v. 1164,51 EUR) seit dem 18.12.2013 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Betriebskostenrückforderungen und Schadensersatz.

Am 15.05.1998 schloss der Kläger als Mieter mit dem Beklagten als Vermieter einen Mietvertrag über die in gelegene Erdgeschosswohnung, wobei eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 155,00 DM festgelegt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 15.05.1998 (Bl. 17 – 22 d. A.) verwiesen.

In dem auf den 01.01.2004 datierten und vom Kläger formularmäßig gestellten Wohnungsmietvertrag, der den ursprünglichen Mietvertrag ablöste, legten die Parteien in § 3 eine Pauschale für allgemeine Betriebskosten in Höhe von 83,62 EUR sowie in § 6 die einzelnen neben der Wohnraummiete zu entrichtenden Betriebskosten durch Ankreuzen bestimmter Positionen fest. Wegen der Einzelheiten wird auf den auf 01.01.2004 datierten Wohnungsmietvertrag (Bl. 126 – 133 d. A.) verwiesen.

Der Beklagte kündigte das Mietverhältnis ordentlich wegen Eigenbedarfs mit Schreiben vom 30.05.2012 (Bl. 135 – 136 d. A.). Für die außergerichtliche Verteidigung hiergegen zahlte der Kläger an seinen Prozessbevollmächtigten nach Rechnungslegung (Bl. 81 d. A.) 546,69 EUR. Zwei Tiefkühltruhen des Beklagten, die durch Stromleitungen mit Strom versorgten wurden, waren an den Stromzähler des Klägers angebunden, wobei die Anbindung der zweiten Tiefkühltruhe an die Stromversorgung über den Stromzähler des Klägers ohne dessen Einverständnis erfolgte. Das vom Kläger zur Feststellung dieses Sachverhalts am 29.08.2012 eingeholte Gutachten kostete 363,43 EUR. Nach einer Havarie im streitgegenständlichen Gebäude am 03.02.2013 stellte der Beklagte das Wasser ab und reparierte den Schaden. Die Reparaturdienstfirma , die vom Kläger nach Beseitigung des Schadens durch den Beklagten am 03.02.2013 bestellt wurde, berechnete für die Besichtigung und Einschätzung des Sachverhalts 91,33 EUR (Bl. 41 d. A.). Am 03.06.2013 beauftragte der Kläger einen Privatgutachter, der in der streitgegenständlichen Wohnung einen bauseits bedingten Schimmelbefall feststellte, was der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Das Privatgutachten kostete 395,68 EUR. Am 13.06.2013 kündigte der Kläger wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen aufgrund des Schimmelbefalls der streitgegenständlichen Wohnung das Mietverhältnis fristlos (Bl. 28 d. A.) und warf in der Folge die Schlüssel in den Briefkasten des Beklagten.

Der Kläger behauptet, die Parteien hätten am 01.01.2004 einen den ursprünglichen Mietvertrag vom 15.05.1998 ablösenden Einheitsmietvertrag über die streitgegenständliche Wohnung geschlossen, der eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von monatlich 158,68 EUR regelt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Einheitsmietvertrag vom 01.01.2004 (Bl. 23 – 27 d. A.) verwiesen. Den auf den 01.01.2004 datierten Wohnungsmietvertrag (Bl. 126 – 133 d. A.) hätten die Parteien erst am 01.09.2011 mit dem Ziel der Steuervermeidung rückdatiert unterzeichnet. Der Kläger meint, der Beklagte schulde aus den Betriebskostenabrechnungen vom 25.07.2012 für die Abrechnungsperioden vom 01.06.2008 bis 31.05.2009, vom 01.06.2009 bis 31.05.2010 und vom 01.06.2010 bis 31.05.2011 Guthaben in Höhe von insgesamt 3.176,17 EUR sowie für den Abrechnungszeitraum 2011/2012 die Rückzahlung geleisteter Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 1.904,16 EUR. Darüber hinaus behauptet er, der Beklagte habe vom 01.01.2003 bis 14.06.2013 die erste Kühltruhe und von 2007 bis 14.06.2013 die zweite Kühltruhe mit Strom über seinen Stromzähler versorgt, wodurch ihm zusätzliche Stromkosten in Höhe von 1.937,37 EUR sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 316,18 EUR entstanden seien. Ferner habe ihn der Beklagte am 03.02.2013 beschuldigt, die Wasserleitung manipuliert und die Havarie mutwillig verursacht zu haben. Schließlich habe er dem Beklagten den Schimmelbefall in der streitgegenständlichen Wohnung mehrfach angezeigt.

Von seinem ursprünglichen Antrag, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.880,23 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere 5.080,33 EUR zu zahlen, nahm der Kläger im Laufe des Prozesses aufgrund eines Rechenfehlers die Klage in Höhe von 0,40 Cent zurück.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.879,83 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere 5.080,33 EUR  zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der Kläger habe seine Unterschrift im Einheitsmietvertrag vom 01.01.2004 (Bl. 23 – 27 d. A.) gefälscht. Den auf den 01.01.2004 datierten Wohnungsmietvertrag (Bl. 126 – 133 d. A.) hätten die Parteien an diesem Tag auch unterzeichnet. Die Anbindung der ersten Tiefkühltruhe an die Stromversorgung über den Stromzähler des Klägers sei mit dessen Einverständnis erfolgt. Darüber hinaus sei die erste Tiefkühltruhe von 2004 bis November 2012 und die zweite Tiefkühltruhe von 2010 bis November 2012 betrieben worden.

Hilfsweise erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit angeblichen Gegenforderungen in Höhe von 6.595,82 EUR, nämlich mit rückständigen Mieten in Höhe von monatlich 250,00 EUR für den Zeitraum von September 2011 bis Mai 2012, mit rückständigen Mieten in Höhe von monatlich 158,63 EUR für den Zeitraum von Juni bis Juli 2012 sowie von September 2012 bis März 2013 sowie mit vollständig fehlenden Mieten für den Zeitraum von April bis August 2013 in Höhe von monatlich 583,63 EUR. Der Kläger behauptet, er habe im Zeitraum von September 2011 bis Mai 2012 monatlich 250,00 EUR an den Beklagten bar ausbezahlt. Darüber hinaus ist er der Auffassung, die im Zeitraum von Juni bis Juli 2012 sowie von September 2012 bis März 2013 in Höhe von monatlich 158,63 EUR zu wenig gezahlten Mieten hätte er aufgrund der Nichterstellung der Nebenkostenabrechnung rechtmäßig einbehalten. Wegen der Mieten für die Monate April und Mai 2013 beruft er sich wegen Mängel an der Mietsache auf Zurückbehaltungs- und Gewährleistungsrechte.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Augenscheinnahme der Unterschrift des Beklagten, durch uneidliche Vernehmung der Zeugen sowie durch Parteivernehmung des Klägers und des Beklagten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Augenscheinnahme (Bl. 210 a d. A.) sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 17.12.2015 (Bl. 226 – 228 d. A.), vom 17.03.2016 (Bl. 301 – 305 d. A.) und vom 4.5.2016 (Bl. 324 – 327 d.A.) verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 27.02.2004 (Bl. 158 – 159 d. A.), vom 27.05.2014 (Bl. 194 d. A.), vom 30.09.2015 (Bl. 210 d. A.), vom 17.12.2015 (Bl. 226 – 228 d. A.), vom 17.03.2016 (Bl. 301 – 305 d. A.) und vom 4.5.2016 (Bl. 324 – 327 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig.

Das Amtsgericht ist sowohl sachlich (§ 23 Nr. 2 a GVG) als auch örtlich (§ 29 a Abs. 1 ZPO) ausschließlich zuständig, weil es sich um eine Mietrechtsstreitigkeit über Wohnraum handelt, der in … gelegen ist.

2. Die Klage ist unbegründet.

Die Ansprüche auf Schadensersatz wegen unbefugter Stromentnahme in Höhe von insgesamt 1.164,51 EUR (675,79 EUR + 363,43 EUR + 155,29 EUR) sind durch die Hilfsaufrechnung des Beklagten in selber Höhe mit den offenen Mieten in Höhe von jeweils 250,00 EUR für den Zeitraum September bis Dezember 2011 und in Höhe von 164,51 EUR für die Miete Juni 2012 gemäß § 389 BGB erloschen.

a) Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von Stromkosten i. H. v. 645,79 EUR gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 248 c StGB.

aa) Der Anspruch aus § 823 Abs. 2 Satz1 BGB i. V. m. § 248 c Abs. 1 StGB besteht dem Grunde nach. Derjenige, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB. Durch die wissentliche Anbindung zweier Tiefkühltruhen, die durch Stromleitungen mit Strom versorgt wurden, an den Stromzähler des Klägers ohne dessen Einverständnis hat der Beklagte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft den Straftatbestand der Entziehung elektrischer Energie gemäß § 248 c StGB als Schutzgesetz (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.1992 – VI ZR 186/91, NJW 1992, 1383) verwirklicht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Beklagte mit seiner Behauptung, die erste Tiefkühltruhe sei an die Stromversorgung über den Stromzähler des Klägers mit dessen Einverständnis erfolgt, beweisfällig geblieben. Das Gericht hat erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der im Rahmen der Parteivernehmung geäußerten Angaben des Beklagten. Das Aussageverhalten war nicht widerspruchsfrei, sondern vielmehr inkonsistent. Während der Beklagte seit Prozessbeginn im Dezember 2013 behauptete, beide Tiefkühltruhen seien mit Einverständnis des Klägers an die Stromversorgung über dessen Stromzähler angebunden gewesen, bekundete er erstmals im Rahmen der Parteivernehmung am 04.05.2016, dass dies nur für die erste Tiefkühltruhe gelte, wohingegen die Anbindung der zweiten Tiefkühltruhe ohne Einverständnis des Klägers erfolgt sei. Insgesamt vermochte das Gericht dem Beklagten wegen dieses widersprüchlichen und von vielen Unsicherheiten geprägten Aussageverhaltens keinen Glauben zu schenken.

bb) Der Höhe nach schätzt das Gericht den durch die unbefugte Stromentnahme entstandenen Schaden auf 645,79 EUR, § 287 ZPO.

(1) Das Gericht war nach § 287 ZPO befugt, die Höhe des Schadens zu schätzen. Im Unterschied zu den strengen Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO, die für den Beweis der haftungsbegründenden Umstände greifen, reicht bei der Entscheidung über die Höhe des Schadens für die richterliche Überzeugungsbildung eine erhebliche Wahrscheinlichkeit aus, vorausgesetzt, dass das Wahrscheinlichkeitsurteil auf gesicherten Grundlagen ruht. Die Vorschrift des § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO stellt darüber hinaus die Beweiserhebung in das (pflichtgemäße) Ermessen des Gerichts. Dies bedeutet, dass das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO an Beweisanträge nicht gebunden ist (BGH, Urteil vom 09.10.1990 – VI ZR 291/89, zitiert nach beck – online unter II. 1. b). Ist im Falle unbefugter Stromentnahme Schadensersatz zu leisten, so sind für die Wertermittlung der verbrauchten Strommenge die von dem Energieversorgungsunternehmen angebotenen Tarife als übliche Vergütung heranzuziehen. Bei mehreren Tarifen ist der geschuldete Schadensersatz nach dem Tarif zu berechnen, der im Einzelfall zu einer angemessenen Vergütung führt (BGH, Urteil vom 14.01.1992 – VI ZR 186/91, NJW 1992, 1383 Leitsatz).

(2) Nach diesen Vorgaben hält das Gericht im Wege der Schätzung 1/3 des vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzbetrages für die erste Tiefkühltruhe in Höhe von 1.537,37 EUR und für die zweite Tiefkühltruhe in Höhe von 400,00 EUR, insgesamt also 645,79 EUR (1.537,37 + 400,00 : 3) für gerechtfertigt. Maßgeblich hierbei waren zum einen die Dauer der unbefugten Stromentnahme. Insoweit ist der Kläger mit seiner Behauptung, der Beklagte habe im Zeitraum vom 01.01.2003 bis 14.06.2013 die erste Kühltruhe und von 2007 bis 14.06.2013 die zweite Kühltruhe mit Strom über seinen Stromzähler versorgt, beweisfällig geblieben. Auszugehen ist vielmehr von dem Zeitraum von 2004 bis November 2012 für die erste Tiefkühltruhe und vom Zeitraum von 2010 bis November 2012 für die zweite Tiefkühltruhe. Während der Zeuge Werner aussagte, er habe beide Truhen bereits Ende der 90-iger Jahre im streitgegenständlichen Objekt stehen sehen, bekundete der Kläger, die erste Tiefkühltruhe habe bereits im Jahre 1998 im Keller gestanden und die zweite Tiefkühltruhe sei erst im Jahre 2007 durch den Beklagten angeschafft worden. Der Beklagte wiederum äußerte, er habe die erste Tiefkühltruhe von 2004 bis November 2012 und die zweite Tiefkühltruhe von 2010 bis November 2012 betrieben. Wegen dieses widersprüchlichen und unsicheren Aussageverhaltens des Zeugen Werner und der Parteien vermochte das Gericht der Behauptung des Klägers zum Zeitraum der unbefugten Stromentnahme nicht zu folgen. Ausgehend von den in den Anlagen K 8 und K 9 (Bl. 47 – 79 d. A.) dargestellten Tarifen des Energieversorgungsunternehmens D. waren für die Wertermittlung der verbrauchten Strommenge neben dem oben genannten verkürzten Bezugszeitraum weitere erhebliche Faktoren wertmindernd zu berücksichtigen. Zum einen enthalten die Rechnungen keine spezifischen Angaben zur verbrauchten Strommenge für die beiden Tiefkühltruhen, sondern lediglich Gesamtangaben zum verbrauchten Strom im streitgegenständlichen Objekt. Darüber hinaus entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass Gefriertruhen bei erreichten Solltemperaturen ihren Kühlbetrieb einstellen und erst bei Abfall der Temperatur wieder anspringen, so dass auch wegen dieses Umstands ein erheblicher Abzug von den geltend gemachten Beträgen vorzunehmen war. Schließlich konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger nach eigenen Angaben eine Tiefkühltruhe sporadisch selbst mitbenutzte.

b) Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten zur Ermittlung der unbefugten Stromentnahme in Höhe von 363,43 EUR gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 248 c StGB. Von diesem Betrag waren keine Abstriche zu machen, weil die Schadensermittlung dem Grunde nach unabhängig davon erfolgte, wie hoch letztlich der Schaden war.

c) Der Kläger hat des Weiteren gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Form außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 155,29 EUR gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 248 c StGB. Bei der Berechnung der Schadenshöhe war allerdings nicht von einem Gegenstandswert in Höhe von 2.702,16 EUR (Anlage K 13, Bl. 84 d. A.), sondern vielmehr von einem Gegenstandswert i. H. v. 1.009,22 EUR (645,79 EUR + 363,43 EUR) auszugehen.

d) Die genannten Ansprüche auf Schadensersatz wegen unbefugter Stromentnahme in Höhe von insgesamt 1.164,51 EUR (675,79 EUR + 363,43 EUR + 155,29 EUR) sind durch die Hilfsaufrechnung des Beklagten in selber Höhe mit den offenen Mieten in Höhe von jeweils 250,00 EUR für den Zeitraum September bis Dezember 2011 und in Höhe von 164,51 EUR für die Miete Juni 2012 gemäß § 389 BGB erloschen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Kläger mit seiner Behauptung, er habe im Zeitraum von September 2011 bis Mai 2012 monatlich 250,00 EUR an den Beklagten bar ausgezahlt, beweisfällig geblieben. Die Aussagen der Zeugen zu diesem Beweisthema waren unergiebig, weil sei keinerlei Angaben hierzu machen konnten.

e) Der Kläger hat gegen den Beklagen weder einen Anspruch auf Zahlung von Betriebskostenguthaben für die Abrechnungsperioden vom 01.06.2008 bis 31.05.2009, vom 01.06.2009 bis 31.05.2010 und vom 01.06.2010 bis 31.05.2011 in Höhe von insgesamt 3.176,17 EUR aus § 3 des Wohnungsmietvertrages vom 15.05.1998 bzw. aus § 3 des Einheitsmietvertrages vom 01.01.2004 (zur Anspruchsgrundlage vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2005 – VIII ZR 57/04, NZM 2005, 373, unter II. 3 a) noch einen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Betriebskostenvorauszahlungen für den Abrechnungszeitraum 2011/2012 in Höhe von 1.904,16 EUR aus den genannten Mietverträgen im Wege ergänzender Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB (zur Anspruchsgrundlage vgl. BGH a.a.O. unter II. 3 c ), weil die Parteien durch den am 01.01.2004 abgeschlossenen Wohnungsmietvertrag (Bl. 126 – 133 d. A.) eine Betriebskostenpauschale vereinbart haben und der Einheitsmietvertrag vom 01.01.2004 (Bl. 23 – 27 d.A.), der eine Betriebskostenvorauszahlung regelt, wegen Fälschung der Unterschrift des Beklagten durch den Kläger unwirksam ist.

aa) Der auf 01.01.2004 datierte Wohnungsmietvertrag enthält eine Betriebskostenpauschalregelung in § 3 Abs. 1 (Bl. 128 d. A.), die einen Rückforderungsanspruch ausschließt (vgl. Blank/Börstinghaus, Miete 4. Auflage 2014 § 556 Rand-Nr. 130).

Entgegen der Auffassung des Klägers spricht § 6 des streitgegenständlichen Mietvertrages, der die Betriebskosten und die Abrechnung regelt, nicht gegen dieses Ergebnis. Zum einen haben die Parteien in § 6 Abs. 1 lediglich die neben der Wohnraummiete im Einzelnen zu entrichtenden Betriebskostenpositionen angekreuzt, ohne auf Betriebskostenvorauszahlung hindeutende Umlageschlüssel zu vereinbaren. Zum anderen verweist § 6 Abs. 3 auf die Möglichkeit der Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale statt einer Vorauszahlung (Bl. 130 d. A.). Da die Parteien in § 3 Abs. 1 vereinbart haben, dass der Kläger eine Pauschale für allgemeine Betriebskosten in Höhe von monatlich 83,62 EUR zu zahlen hat (Bl. 128 d. A), ohne dass zugleich eine Regelung über die Umlage der Betriebskosten getroffen worden ist, muss von der Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale ausgegangen werden (vgl. Blank/Börstinghaus, a.a.O. unter Rand-Nr. 130). Im Übrigen gehen – hier nicht vorliegende – Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Klägers als unstreitiger Verwender des Formulars für den auf 01.01.2004 datierten Wohnungsmietvertrag, § 305 Abs. 2 BGB.

bb) Mit seiner Behauptung, die Parteien hätten den auf den 01.01.2004 datierten Wohnungsmietvertrag (Bl. 126 – 133 d. A.) erst am 01.09.2011 rückdatiert mit dem Ziel der Steuervermeidung unterzeichnet, ist der Kläger beweisfällig geblieben. Bei dem Wohnungsmietvertrag handelt es sich um eine Privaturkunde, auf die § 416 ZPO Anwendung findet. Der von den Parteien unterzeichnete Mietvertrag begründet vollen Beweis dafür, dass die in ihm enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben worden sind. Dagegen ergreift die Beweisregel des § 416 ZPO nicht die Umstände der Abgabe der Erklärungen wie Zeit und Ort. Deshalb beweist ein in der Privaturkunde enthaltenes Datum nur, dass es vom Aussteller angegeben, nicht aber, dass es richtig angegeben wurde (BGH, Urteil vom 05.02.1990 – II ZR 309/88, NJW-RR 1990, 737 unter 5 b). Die Beweislast für das richtige Datum der Unterzeichnung des Mietvertrages trägt der Kläger, der jedoch kein Beweismittel für seine Behauptung, die Parteien hätten den auf den 01.01.2004 datierten Wohnungsmietvertrag erst am 01.09.2011 rückdatiert mit dem Ziel der Steuervermeidung unterzeichnet, angeboten hat. Im Übrigen sprechen gegen die Behauptung des Klägers die in § 3 Abs. 2 des Mietvertrages (Bl. 128 d. A.) genannte Kontoverbindung, die am 01.01.2004 noch Gültigkeit besaß und erst in Folge der Fusionierung der mit weiteren zum Mai 2004 geändert wurde. Auch spricht das Logo der auf den einzelnen Mietvertragsblättern gegen die Behauptung des Klägers, weil dieses Logo ab dem Jahre 2006 von einer viereckigen zu einer kreisrunden Symbolik geändert wurde. Schließlich erfolgte nach unbestrittenen Angaben der Firma die Verwendung des Mietvertragsformulars mit hoher Wahrscheinlichkeit zwischen den Jahren 2000 und 2006 und eine Verwertung von Restbeständen nur bis 2008.

cc) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die Unterschrift des Beklagten im Einheitsmietvertrag vom 01.01.2004 (Bl. 23 – 27 d. A.), der in § 3 eine Betriebskostenvorauszahlungsregelung enthält, gefälscht hat. Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann auch durch Schriftvergleichung gemäß § 441 Abs. 1 ZPO geführt sowie durch Inaugenscheinnahme gemäß § 371 ZPO gewonnen werden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 24.10.2013 – 3 U 829/13, zitiert nach Juris unter Rand-Nr. 34). Ein Schriftenvergleich zwischen der auf dem Einheitsmietvertrag vom 01.01.2004 sich befindenden Unterschrift des Beklagten (Bl. 26 d. A.) und den auf dem ursprünglichen Wohnungsmietvertrag vom 15.05.1998 (Bl. 22 d. A.) und dem Wohnungsmietvertrag vom 01.01.2004 (Bl. 133 d. A.) sich befindenden Unterschriften des Beklagten sowie der im Sitzungstermin vom 30.09.2015 abgegebenen Unterschrift des Beklagten (Bl. 210 a, 226 R d. A.) zeigt offenkundig, dass es sich um eine Fälschung handelt. Mit Ausnahme der Unterschrift auf dem Einheitsmietvertrag vom 01.01.2004 sind die Unterschriften des Beklagten geprägt durch eine – außer dem Anfangsbuchstaben – unleserliche Schriftweise des Nachnamens. Dem noch leserlichen Anfangsbuchstaben „W“ folgt ein wellenhafter, linienartiger Fortsatz, der mit einem hakenartigen Aufschwung endet. Die Unterschrift des Beklagten auf dem Einheitsmietvertrag vom 01.01.2004 hingegen ist im Nachnamen gut leserlich und weist nach dem Anfangsbuchstaben keinen paraphenartigen Zusatz auf. Darüber hinaus sprechen zahlreiche Indizien für eine Fälschung des Einheitsmietvertrages vom 01.01.2004 durch den Kläger: § 1 Ziffer 1 a enthält eine Regelung zur Zusicherung von Wohnflächen/Neuvermessung von Wohnflächen und den Einfluss auf vertragliche Gewährleistungsrechte, wobei diese Aspekte auf ein Urteil des BGH vom 24.03.2004 – VIII ZR 295/03 zurückgehen. Der in § 2 Ziffer 2 erwähnte wechselseitige Verzicht auf das Recht zur ordentlichen Kündigung auf die Dauer von höchstens 4 Jahren ab Vertragsbeginn geht zurück auf das Urteil des BGH vom 06.04.2005 – VIII ZR 27/04. Die in § 3 Ziffer 3 getroffenen Regelungen zum Belegeinsichtsrecht des Mieters lassen sich auf ein Urteil des BGH vom 08.03.2006 – VIII ZR 78/05 zurückführen. Sämtliche Entscheidungen des BGH liegen nach dem Abschluss des Einheitsmietvertrages vom 01.01.2004. Nach unbestrittener Auskunft des zuständigen Verlages erfolgte die Drucklegung des Einheitsmietvertragsformulars nicht vor Januar 2010. Schließlich spricht die in § 5 Ziffer 1 genannte Kontoverbindung für eine Fälschung des Einheitsmietvertrages durch den Kläger. Die Kontoverbindung entspricht nicht der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 01.01.2004 gültigen Kontoverbindung des Beklagten. Die im Einheitsmietvertrag genannte Kontoverbindung galt vielmehr erst nach Fusionierung der mit weiteren zum Mai 2004 und der damit einhergehenden Änderung der Kontendaten.

f) Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der außergerichtlichen Anwaltskosten von 229,55 EUR infolge der Aufforderung zur Erstellung von Betriebskostenabrechnungen gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 286 BGB, weil sich der Beklagte in Folge der vertraglich vereinbarten Betriebskostenpauschale nicht mit der Erstellung von Betriebskostenabrechnungen im Verzug befand (vgl. auch Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Auflage, 2014, § 546 Rand-Nr. 130).

g) Der Kläger hat gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadens- bzw. Aufwendungsersatz in Höhe von 91,33 EUR, den die Reparaturdienstfirma zur Besichtigung und Einschätzung des Havariesachverhalts am 03.02.2013 in Rechnung stellte.

aa) Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 536 a Abs. 1 2. Alternative BGB, wonach der Vermieter Schadensersatz schuldet, wenn ein Mangel nach Mietvertragsabschluss wegen eines Umstandes entsteht, den er zu vertreten hat. Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, inwieweit der Beklagte die Havarie zu vertreten hatte. Jedenfalls fehlt es am Zurechnungszusammenhang zwischen der Havarie und den Schadensersatzkosten in Höhe von 91,33 EUR, die erst nach Reparatur des Havarieschadens durch den Beklagten in Folge der Beauftragung der Reparaturdienstfirma am 03.02.2013 durch den Kläger selbst entstanden sind.

bb) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 536 a Abs. 1 3. Alternative BGB, weil der Beklagte in Folge der umgehenden Beseitigung des Havarieschadens am 03.02.2013 sich nicht mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug befand.

cc) Aus den selben Gründen scheitert auch ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB, wonach der Mieter den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen kann, wenn der Mieter mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist. Gerade an Letzterem fehlt es hier.

dd) Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB, weil der Kläger mit seiner Behauptung, der Beklagte habe ihn am 03.02.2013 beschuldigt, die Wasserleitung manipuliert und die Havarie mutwillig verursacht zu haben, beweisfällig geblieben ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger eine Verleumdung gemäß § 186 StGB begangen hat. Der Zeuge bekundete vielmehr glaubhaft, dass der Kläger ihn am Havarietag zur Niederschrift der Passage „Der Schaden wurde nicht mutwillig verursacht, wie durch Besitzer behauptet.“ auf der Rechnung vom 03.02.2013 (Anlage K 5, Bl. 41 d. A.) aufforderte, um den in Rechnung gestellten Betrag zu rechtfertigen. Er selbst habe diesen Vorwurf nicht direkt gehört, sondern diesen vielmehr auf Veranlassung des Klägers festgehalten.

h) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 395,48 EUR infolge der Beauftragung eines Privatgutachters zur Schimmelfeststellung aus § 536 a Abs. 1 3. Alternative BGB, weil der Kläger mit seiner Behauptung, er habe dem Beklagten den Schimmelbefall in der streitgegenständlichen Wohnung mehrfach angezeigt, gemäß § 536 c Abs. 2 Satz 1 BGB beweisfällig geblieben ist, so dass er gemäß § 536 c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB nicht berechtigt ist, Schadensersatz geltend zu machen. Der vom Kläger angebotene Zeuge machte infolge seiner Verwandtschaft zum Kläger im Sitzungstermin am 17.12.2015 von seinem Zeugnisverweigerungsrecht aus § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Gebrauch. Die vom Kläger weiterhin angebotenen Zeugen (Bl. 145 d. A.) und Bl. 146 d. A.) waren nicht zu vernehmen, denn die als wahr zu unterstellenden Behauptungen, es seien im Jahre 2010 durch den Beklagten Feuchtigkeitsmessungen vorgenommen worden sowie im Jahre 2011/2012 neue Fenster in die streitgegenständliche Wohnung eingebaut worden, erbringen keinen Nachweis der tatsächlichen Mängelanzeige gegenüber dem Beklagten.

i) Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 546,49 EUR zur Verteidigung gegen die Eigenbedarfskündigung des Beklagten als Kündigungsfolgeschaden aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil der Beklagte keine Pflichtverletzung in Form einer unberechtigten Eigenbedarfskündigung begangen hat. Im vorliegenden Fall bestehen gegen die formelle und materielle Rechtsmäßigkeit der Eigenbedarfskündigung des Beklagten vom 30.05.2012 gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB keine Bedenken. Dies zeigt auch der tatsächliche Umzug des Beklagten in die streitgegenständliche Wohnung. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzumutbaren Härte für den Kläger im Sinne des § 574 BGB sind auch vor dem Hintergrund des problemlosen Auszugs des Klägers aus der streitgegenständlichen Wohnung nicht ersichtlich.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 269, 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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