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WEG – Beseitigungsanspruch bei eigenmächtigem Einbau Elektroauto-Ladestation in Tiefgarage

Innovative Energie trifft auf rechtliche Hürden: Eigentümlicher Einbau einer Elektroauto-Ladestation führt zu Konflikten im WEG-Recht

Die rechtliche Problematik in diesem Fall liegt in der eigenmächtigen Installation einer Ladestation für Elektroautos in einer Tiefgarage. Der Beklagte, der die Ladestation eingebaut hat, befindet sich in einem Rechtsstreit mit der Klägerin, die diese bauliche Veränderung nicht akzeptieren will. Der Kern der Auseinandersetzung liegt darin, ob der eigenständige Einbau der Ladestation eine unzulässige bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums darstellt und ob dadurch nachteilige Auswirkungen entstehen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 25 S 134/19 >>>

Kontroverse um die Auslegung des WEG-Rechts

Ein zentraler Punkt der Kontroverse ist die Auslegung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), insbesondere die Bestimmungen zu baulichen Veränderungen. Nach § 22 Abs. 1, 14 WEGstellt jede Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgeht und eine dauerhafte Veränderung bewirkt, eine bauliche Veränderung dar. Die Klägerin argumentiert, dass die Installation der Ladestation genau dies bewirkt, insbesondere durch die Verbindung des Stromkabels der Ladestation mit dem Sicherungskasten und dem Hausanschluss der Gemeinschaft.

Bedenken hinsichtlich der technischen Umsetzung und Sicherheit

Die Klägerin äußert zudem Bedenken hinsichtlich der technischen Umsetzung der Installation. Sie kritisiert insbesondere die Durchbohrung von tragenden Wänden und die fehlende Abschottung der verlegten Leitungen unter brandschutztechnischen Gesichtspunkten. Sie argumentiert, dass trotz der professionellen Durchführung der Arbeiten durch eine Fachfirma, die Ladestation einen Nachteil darstellt, da sie den bestehenden Zustand der Tiefgarage nachhaltig verändert.

Argumentation des Beklagten und rechtliche Entscheidungen

Der Beklagte hingegen argumentiert, dass die Ladestation keine nachteilige Veränderung darstellt. Er weist darauf hin, dass alle Arbeiten von einem technisch versierten Fachunternehmen durchgeführt wurden und sämtliche Maßnahmen den geltenden technischen Regeln entsprachen. Er gibt zudem zu bedenken, dass durch den Rückbau der Ladestation sein Sondereigentumsrecht eingeschränkt würde, da die Nutzung mit Elektrofahrzeugen verhindert werde. Trotz dieser Argumente hat das Gericht entschieden, dass der eigenmächtige Einbau der Ladestation eine unzulässige bauliche Veränderung darstellt.

Gesetzgeberische Entwicklungen und ihre Auswirkungen auf den Fall

Schließlich spielt die aktuelle Gesetzgebung eine Rolle in der Auseinandersetzung. Der Beklagte beruft sich auf ein laufendes Gesetzgebungsverfahren zur Regelung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge. Doch das Gericht hält entgegen, dass ein Vertrauenstatbestand, der dem Beklagten das Recht auf eine eigenmächtige Installation einräumen würde, durch das Gesetzgebungsverfahren nicht begründet wird. Im Gegenteil zeigt das Gericht auf, dass die laufenden Reformbemühungen verdeutlichen, dass ein Anspruch auf die Installation einer Ladestation nach den derzeitigen Bestimmungen nicht möglich ist.


Das vorliegende Urteil

LG Düsseldorf – Az.: 25 S 134/19 – Urteil vom 04.08.2020

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. November 2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 290a C 76/19 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 2.000,00 EUR

Gründe

I.

WEG - Beseitigungsanspruch bei eigenmächtigem Einbau Elektroauto-Ladestation in Tiefgarage
Innovative Elektromobilität trifft auf rechtliche Barrieren: Die eigenständige Installation einer Ladestation führt zu Konflikten in der Wohnungseigentumsgemeinschaft. (Symbolfoto: Canetti /Shutterstock.com)

Die Beklagte ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft D. und Teileigentümerin der Tiefgaragenstellplätze Nr. 29 und 30 der Wohnungseigentumsanlage.

Im Jahre 2018 brachte die Beklagte im Wandbereich der beiden Tiefgaragenstellplätze eine Wallbox-Elektroladestation an. Die Versorgung der Wallbox erfolgt über Stromkabel. Die Beklagte hatte zuvor keine Genehmigung über die Installation der Ladestation durch die übrigen Wohnungseigentümer eingeholt.

In der Eigentümerversammlung vom 19. Oktober 2018 wurde eine nachträgliche Genehmigung der Ladestation durch die Wohnungseigentümer unter TOP 7 einstimmig abgelehnt. Zudem wurde die Verwaltung beauftragt, die Beklagte zum Rückbau der Ladestation aufzufordern bzw. ermächtigt, einen Rechtsanwalt hiermit zu beauftragen.

Mit Schreiben vom 20. November 2018 wurde die Beklagte durch die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft unter Fristsetzung bis zum 31. Januar 2019 und mit Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12. Februar 2019 unter Fristsetzung bis zum 05. März 2019 zum Rückbau der Ladestation aufgefordert. Ein Rückbau erfolgte nicht.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. die im Wandbereich der Tiefgaragenstellplätze Nr. 29 und 30 der Wohnungseigentumsanlage D. befindliche Ladestation (Wallbox) nebst sämtlichen Anschlüssen zu entfernen und den ursprünglichen Zustand im Wandbereich (Gemeinschaftseigentum) wiederherzustellen,

2. an die Klägerin vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 255,85 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06. März 2019 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Durch das angegriffene Urteil vom 25. November 2019 ist die Beklagte antragsgemäß verurteilt worden.

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 BGB, 22 Abs. 1, 14, 10 Abs. 6 S. 3 WEG auf Rückbau der Elektroladestation. Dabei könne dahinstehen, ob die Installation einer Ladestation für Elektrofahrzeuge unter § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG falle, denn jedenfalls sei nach dieser Vorschrift lediglich der Verwalter berechtigt und verpflichtet zu handeln. Nicht hingegen dürfe der einzelne Wohnungseigentümer eigenmächtig tätig werden. Bei der hier vorgenommenen Maßnahme handele es sich um eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG. Diese sei rechtswidrig, da sie ohne Beschluss bzw. Zustimmung der Eigentümer vorgenommen worden sei. Die Klägerin müsse die bauliche Veränderung auch nicht dulden, da sie hinreichend dargetan habe, dass sie nachteilig im Sinne von §§ 22 Abs. 1, 14 WEG sei. Einen solchen Nachteil habe die Klägerin jedenfalls hinsichtlich der Wanddurchbrüche dargetan. Denn sie rüge die Durchbohrung von tragenden Wänden und eine fehlende Abschottung der verlegten Leitungen unter brandschutztechnischen Gesichtspunkten. Unzureichend sei hingegen der Vortrag der Beklagten, die Leitungen seien durch ein Fachunternehmen und nur auf Putz verlegt worden. Auch folge aus der Entscheidung des BGH vom 12. April 2019 – Az. V ZR 112/18 – nichts anderes. Denn das Rückbaubegehren werde nicht in den Kernbereich des Teileigentums der Beklagten eingegriffen. Diese könne die Stellplätze nach wie vor nutzen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren auf Klageabweisung weiter verfolgt.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 22. November 2019 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf, Az. 290a C 76/19, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Beklagte rügt Fehler bei der Tatsachenfeststellung und Rechtsfehler i.S.d. §§ 513, 546 ZPO, die – ihre Richtigkeit unterstellt – auch entscheidungserheblich wären.

Sie ist der Ansicht, die Errichtung einer Ladestation habe keines zustimmenden Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft bedurft. Dies folge aus einer analogen Anwendung des § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG. Die Installation einer Ladestation entspreche dem technischen Fortschritt. Es hätte dem Verwalter oblegen, die Installation umzusetzen. Zudem ergebe sich auch kein Nachteil für die Klägerin, denn sämtliche Arbeiten seien durch eine Fachfirma ausgeführt worden, die in jeder Hinsicht technisch versiert und nur solche Arbeiten ausgeführt habe, die den Regeln der Technik entsprächen. Die Leitungen seien zudem lediglich auf Putz verlegt. Schließlich habe das Amtsgericht unberücksichtigt gelassen, dass es einer erforderlichen Ausleuchtung der Stellplätze bedurft habe, sodass ein Stromanschluss ohnehin notwendig gewesen sei. Schließlich sei durch den Rückbau auch die Nutzung ihres Sondereigentumsrechts wesentlich beschränkt, da die Nutzung mit Elektrofahrzeugen verhindert werde.

Dieses Vorbringen stellt sich insgesamt als ordnungsgemäßer Berufungsangriff im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Nr. 3 ZPO dar.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 10. Juli 2020 führt die Beklagte aus, der von der Klägerin verlangte Rückbau stehe im Widerspruch zu der in der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes bezweckten Änderung des § 20 Abs. 2 WEG, mit der einem jeden Eigentümer ein Anspruch eingeräumt werden soll, eine bauliche Veränderung zu verlangen, die dem Laden elektrischer Energie dient. Aus diesem Gesetzgebungsverfahren ergebe sich ein Vertrauen schaffender Tatbestand zugunsten der Beklagten. Jedenfalls sei das Verfahren hilfsweise aber bis zum Erlass des Gesetzes auszusetzen.

Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Ein Anspruch auf Rückbau der Ladestation bestehe allein deswegen, weil die Beklagte diese ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer errichtet habe. Anders als die Beklagte meine, falle eine Ladestation nicht in den Anwendungsbereich des § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG. Die bauliche Maßnahme sei auch nicht durch sie zu dulden. So sei bereits erstinstanzlich vorgetragen worden, dass zur Verlegung der Ladestation Durchbrüche durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Wände geschaffen worden seien. Auch habe die Beklagte keinen Nachweis erbracht, dass die Belange des Brandschutzes beachtet worden seien.

III.

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückbau der Ladestation gemäß § 1004 BGB i.V.m. §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG.

Werden bauliche Veränderungen ohne die erforderliche Zustimmung der übrigen Miteigentümer vorgenommen und bringen diese einen über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinausgehenden Nachteil mit sich, so hat die WEG einen Beseitigungsanspruch.

a.

Bei der Errichtung der Ladestation handelt es sich um eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG.

Eine bauliche Veränderung im Sinne der Vorschrift ist jede Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums, die von dem Aufteilungsplan oder früheren Zustand des Gebäudes nach Fertigstellung abweicht und über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgeht. Dies setzt eine auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums voraus, die auf eine Veränderung des vorhandenen Zustandes gerichtet ist und zwar dadurch, dass Gebäudeteile oder das Grundstück verändert, Einrichtungen oder Anlagen neu geschaffen oder geändert werden. Strahlt eine bauliche Maßnahme auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes aus und verändert diesen erheblich, liegt ein nach § 14 Nr. 1 WEG nicht hinzunehmender Nachteil vor (Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl. (2018), § 22 Rn. 7, 8a).

So liegt die Sache hier. Mit der Maßnahme wurde eine Veränderung des Gemeinschaftseigentums vorgenommen. Hierbei genügt es nach Auffassung der Kammer bereits, wenn ein Stromkabel auf Putz an den Wänden als gemeinschaftliches Eigentum verlegt wird. Insoweit kann dahinstehen, ob der Vortrag der Klägerin, die Kabel seien – jedenfalls teilweise – mittels Wanddurchbruch verlegt worden, zutrifft. Weiter ist unabhängig von der Art der Verlegung eine bauliche Veränderung hier bereits schon deswegen anzunehmen, weil das Stromkabel der Ladestation mit dem Sicherungskasten und auf diese Weise mit dem Hausanschluss der Gemeinschaft verbunden werden muss. Allein durch diesen Anschluss wird das Gemeinschaftseigentum dauerhaft umgestaltet, also eine Veränderung des Ist-Zustands gegenüber dem zu schaffenden Soll-Zustand herbeigeführt. Schließlich verändert die Anbringung der Ladestation an der Wand als Gemeinschaftseigentum dieses jedenfalls in seinem optischen Gesamteindruck, sodass auch deswegen eine bauliche Veränderung anzunehmen ist (Burgmair, ZWE 2018, 237, beck-online).

Anders als die Beklagte meint, kommt es auch nicht darauf an, dass – wie die Beklagte unbestritten vorgetragen hat – die Schaffung eines Stromanschlusses für die Ausleuchtung der Stellplätze habe installiert werden müssen. Denn jedenfalls wird der Stromanschluss in seiner jetzigen Form ausschließlich zur Betreibung der Ladestation genutzt.

b.

Die bauliche Veränderung beeinträchtigt die übrigen Eigentümer über das in § 14 WEG geregelte zumutbare Maß hinaus, weil das neue Stromkabel über das Gemeinschaftseigentum verlegt werden musste. Die Leitung wurde damit Gemeinschaftseigentum. Zudem muss die Wohnungseigentümergemeinschaft nach der eigenmächtigen Installation der Ladestation stets damit rechnen, dass weitere Wohnungseigentümer eine Ladestation installieren wollen bzw. eigenmächtig installieren und eine Vielzahl an Kabeln und Zuleitungen zu einzelnen Stellplätzen erstellt werden müssten. Darauf müssen sich die übrigen Wohnungseigentümer nicht einlassen (LG München I, Urteil vom 21. Januar 2016 – 36 S 2041/15 WEG -, Rn. 9, juris).

c.

Die Zustimmung der Miteigentümer zu der baulichen Veränderung war auch nicht entbehrlich bzw. ist von diesen zu dulden.

(1)

Eine Duldung der Installation der Ladestation ergibt sich nicht aus § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG. Denn diese Vorschrift soll lediglich einen gewissen Mindeststandard entsprechend dem Stand der Technik ermöglichen. Zwar ist der Vortrag der Beklagten zutreffend, dass die Schaffung von Ladestationen zur Unterstützung der E-Mobilität auch von der Bundesregierung gefördert wird. Allerdings gehören zum jetzigen Zeitpunkt Ladestationen in Tiefgaragen dennoch nicht zum geltenden Mindeststandard (LG München I, Urteil vom 21. Januar 2016 – 36 S 2041/15 WEG -, Rn. 9, juris; BeckOGK/Karkmann, 1.3.2020, WEG § 21 Rn. 120). Unabhängig davon würde, selbst wenn die Installation einer Ladestation unter die Norm fallen würde, hieraus keine Ermächtigung zur eigenmächtigen Errichtung einer Ladestation begründet werden (Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl. (2018) § 21 Rn. 166a-166c). Insoweit kann auch dahinstehen, ob eine analoge Anwendung der Norm möglich ist.

(2)

Etwas anderes gilt auch nicht aufgrund der geplanten WEG-Reform. In das WEG soll nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (WEMoG) mit § 20 Abs. 2 WEG-E eine Regelung aufgenommen werden, wonach jeder Wohnungseigentümer eine angemessene bauliche Veränderung verlangen kann, die […] dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dient. Die Kosten für die Maßnahme soll grundsätzlich der jeweilige Wohnungseigentümer tragen. Der Gesetzesentwurf wurde am 06. Mai 2020 in erster Lesung im Bundestag beraten und zur weiteren Beratung in die Ausschüsse verwiesen. Am 27. Mai 2020 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine Expertenanhörung statt. Nach Abschluss der Ausschussberatungen findet im Bundestag die 2. und 3. Lesung des Entwurfs statt. Nach der ursprünglichen Planung sollte der Entwurf am 19.Juni 2020 im Bundestag endgültig verabschiedet werden. Eine endgültige Verabschiedung ist bislang jedoch noch nicht erfolgt.

Ein Vertrauenstatbestand dergestalt, dass die Beklagte sich darauf verlassen durfte, eine eigenmächtige Installation einer Ladestation sei vom Gesetzgeber gewollt und damit ohne Weiteres zulässig, wird durch dieses laufende Gesetzgebungsverfahren nicht begründet. Im Gegenteil zeigen die Reformbemühungen, dass ein entsprechender Anspruch auf Installation einer solchen Ladestation für Elektrofahrzeuge unter den geltenden Vorschriften eben nicht möglich ist. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 10. Juli 2020 gibt insoweit keinen Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung (§ 156 Abs. 1 ZPO).

d.

Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht schließlich auch entschieden, dass ein Eingriff in den unentziehbaren Kernbereich des Wohnungseigentumsrechts durch die Verpflichtung zum Rückbau nicht begründet wird. Eine Vergleichbarkeit mit der Entscheidung des BGH vom 12. April 2019 – Az. V ZR 112/18 – ist insoweit nicht gegeben. Dabei kommt es bei dem hier in Streit stehenden Stellplatz nur darauf an, ob ein Fahrzeug hierauf weiterhin geparkt werden kann. Ein solches Abstellen auf dem Stellplatz ist auch für ein Elektrofahrzeug möglich – einzig die Möglichkeit, es aufzuladen wird ausgeschlossen. Eine solche Auflade- bzw. Betankungsmöglichkeit eines Fahrzeugs gehört nach Auffassung der Kammer jedoch nicht zum Kernbereich des Sondereigentums.

2.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst beantragter Zinsen gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Beklagte wurde durch die Verwaltung der Klägerin mit Schreiben vom 20. November 2018 unter Fristsetzung zum 31. Januar 2019 erfolglos zum Rückbau aufgefordert, sodass sie sich seit dem 01. Februar 2019 in Verzug befand und einen Rechtsanwalt beauftragen durfte. Somit sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ersatzfähig.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

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