LG Berlin, Az.: 63 S 232/16, Urteil vom 20.01.2017
Die Berufung der Beklagen gegen das am 16. August 2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 15 C 125/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig.
Die Zulässigkeit einer Berufung erfordert nicht die Ankündigung eines ordnungsgemäßen Berufungsantrags. Es genügt, dass sich das Berufungsbegehren und die Einwände gegen das angefochtene Urteil aus der Berufungsbegründung ergeben. Das ist hier der Fall. Hierzu genügt auch die Wiederholung der erstinstanzlichen Erwägungen, soweit ihnen das Amtsgericht nicht gefolgt ist (BGH, Beschluss vom 13. November 1991 – VIII ZB 33/91, NJW 1992, 698).
Die Berufung der Beklagten ist indes in der Sache nicht begründet.
Das Amtsgericht hat die Beklagten zu Recht zur Zahlung von 5.000,– EUR aus der Mietaufhebungsvereinbarung der Parteien vom 11. Januar 2013 verurteilt.
Ohne Erfolg wenden die Beklagten ein, dass die Kläger sie bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung nicht darüber informiert hätten, dass sie zwischenzeitlich eine Eigentumswohnung ersteigert hätten und in dieser bereits wohnten, und ihnen deshalb ein entsprechender aufrechenbarer Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten in gleicher Höhe zustehe. Ein derartiger aufrechenbarer Anspruch steht den Beklagten jedoch nicht zu. Die Kläger waren nicht verpflichtet, bei Abschluss der Mietaufhebungsvereinbarung ihre Motive und Pläne offenzulegen. Das ergibt sich auch nicht aus der von den Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 8. Juni 1978 – III ZR 48/79, BGHZ 71, 386). Diese betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort waren dem einen Vertragsteil Umstände bekannt, welche die dem Vertrag zugrunde liegenden Absichten des Vertragspartners beeinträchtigten (Gemeinde verkauft Bauland in Kenntnis einer geplanten Änderung der Bauplanung). Ein solcher vergleichbarer Sachverhalt liegt hier gerade nicht vor. Die Beklagten haben hier die Beendigung des Mietverhältnisses endgültig festgelegt und für die Einhaltung der festgelegten Räumungsfrist eine Zahlung vereinbart. Damit ist der Streit über die Wirksamkeit der vorangegangenen Eigenbedarfskündigung beigelegt worden und ein Anreiz für eine rechtzeitige Räumung geschaffen worden, um einen weiteren Räumungsrechtsstreit der Parteien zu vermeiden. Dies ist auf Seiten der Beklagten alles so wie vorgesehen eingetreten. Dass dies für die Kläger aufgrund der zuvor ersteigerten Eigentumswohnung ein aus ihrer Sicht günstiges Geschäft darstellt, steht dem nicht entgegen. Es gehört nicht zu den Pflichten eines Vertragspartners, der anderen Seite die eigenen günstigen Umstände zu offenbaren.
Hinzu kommt, dass die Beklagten die Mietaufhebungsvereinbarung in Kenntnis dieser für die Kläger günstigen Umstände mit E-Mail vom 7. November 2013 bestätigt haben. Die Beklagten wussten von der Überlassung der streitgegenständlichen Wohnung an Frau G. und zwar aufgrund der Auskunft bereits vom 7. Februar 2013 auch, dass sie dort schon seit dem 1. Dezember 2012, d.h. vor Abschluss der Mietaufhebungsvereinbarung wohnte. Die Zahlung der 5.000,– EUR hing dabei ausweislich der Vereinbarung nur von der rechtzeitigen Räumung und nicht auch davon, dass weitere (spätere) Schadensersatzansprüche ebenfalls ausgeglichen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.