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Sicherungsanordnung bei einer Räumungsklage – Voraussetzungen

LG Berlin – Az.: 65 S 142/14 – Beschluss vom 11.08.2014

Der Antrag der Klägerin auf Anordnung einer Sicherheitsleistung gemäß § 283a ZPO für die im Schriftsatz vom 29.04.2014 klageerweiternd geltend gemachten Zahlungsansprüche wird zurückgewiesen.

Gründe

Ein Anspruch auf Anordnung einer Sicherheitsleistung gemäß § 283a ZPO für die im Schriftsatz vom 29.04.2014 klageerweiternd geltend gemachten Zahlungsansprüche besteht nicht.

Offen bleiben kann, ob die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz nach § 533 Nr. 2 ZPO unzulässig ist, da jedenfalls die Miethöhe im Hinblick auf die von den Beklagten geltend gemachten Minderungs- und Zurückbehaltungsrechte entgegen der Ansicht der Klägerin nicht unstreitig ist.

Dem Erfolg des Antrags auf Anordnung einer Sicherheitsleistung entgegensteht in jedem Fall, dass die Klägerin einen besonderen Nachteil weder dargelegt hat, noch ein solcher sonst ersichtlich wäre.

Eine Sicherheitsanordnung nach § 283a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist jedoch nur dann zu erlassen, wenn diese nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Abwendung besonderer Nachteile für den Kläger gerechtfertigt ist.

Als besonderer Nachteil im Sinne von § 283a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO kann nicht schon der Umstand angesehen werden, dass die Zahlungsrückstände und die drohenden Schäden im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Beklagten mit zunehmender Dauer des Rechtsstreits ansteigen. Der Kläger muss vielmehr konkret darlegen, welche besonderen Nachteile er darüber hinaus zu erwarten hat. In die Interessenabwägung einzubeziehen sind die Höhe des Zahlungsrückstandes und die wirtschaftliche Bedeutung der Forderung für die klagende Partei, für die beklagte Partei in der Regel zu berücksichtigen ist, ob und welche Nachteile die Sicherheitsleistung für sie bringen kann (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 17/10485, S. 28). Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers soll die Sicherungsanordnung vor allem dem Schutz von Privatvermietern dienen, die einen ungerechtfertigten Ausfall von Mieteinnahmen wirtschaftlich nur schwer kompensieren können. Sie treffe die während des Prozesses fortbestehende Leistungspflicht besonders hart. Daher müsse die klagende Partei darlegen, dass der Ausfall im Prozessverlauf fällig gewordener Mietforderungen bzw. Ansprüche auf Nutzungsentschädigung ihr besondere wirtschaftliche Nachteile zufügen würde, wobei der Gesetzgeber das Beispiel der Mieteinnahmen zur Sicherung der Altersversorgung nennt. Das allgemeine Prozessrisiko eines jeden Gläubigers, die Forderung nicht realisieren zu können, reiche demgegenüber als Sicherungsinteresse nicht aus (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 17/10485, S. 46; ebenso OLG Celle, Beschl. v. 17.9.2013 – 2 W 205/13, in: NJW 2013, 3316; LG Berlin, Beschl. v. 21.2.2014 – 63 T 18/14, in: NJW 2014, 1188, jew. zit. nach juris).

Der Antragsschrift der Klägerin, einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Luxemburg lässt sich kein Hinweis auf einen besonderen Nachteil entnehmen, der den vorstehend dargestellten Maßstäben entsprechen könnte.

 

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