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Funkablesbaren Erfassungsgeräte – Vermieter muss deren Codes mitteilen

Funk-Heizkostenverteiler im Fokus: Warum die Klage um Mietzahlungen und Entschlüsselungscodes scheiterte

Der Fall, der vor dem Amtsgericht Frankfurt/Main verhandelt wurde, dreht sich um eine Klägerin, die von der Beklagten Mietzahlungen für 128 Funk-Heizkostenverteiler forderte. Diese Verteiler waren in einer Liegenschaft in Viersen installiert. Die Klägerin wollte zudem feststellen lassen, dass die Beklagte verpflichtet ist, diese Miete bis zum Jahr 2028 zu zahlen. Das Hauptproblem lag in der Frage, ob die außerordentliche Kündigung des Gerätevertrages durch die Beklagte wirksam war, insbesondere da die Klägerin die für die Ablesung erforderlichen Entschlüsselungscodes nicht herausgab.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 30 C 796/22  >>>

Kündigung und Vertragslaufzeit

Funkablesbaren Erfassungsgeräte - Vermieter muss deren Codes mitteilen
Funk-Heizkostenverteiler und geheimgehaltene Codes: Ein Gerichtsurteil bestätigt die wirksame Kündigung eines Gerätevertrages und rückt die Bedeutung der vollen Nutzbarkeit in den Vordergrund. (Symbolfoto: Cristian Storto /Shutterstock.com)

Die Beklagte hatte den Gerätevertrag für die Funk-Heizkostenverteiler gekündigt und argumentierte, dass die zehnjährige Vertragslaufzeit unwirksam sei. Die Klägerin hingegen behauptete, dass die Kündigung unwirksam sei und dass die Vertragslaufzeit gültig vereinbart worden sei. Die Klägerin hatte sogar eine Kündigung für weitere Liegenschaften abgelehnt und die Herausgabe der Entschlüsselungscodes verweigert.

Sachmangel und Funktionalität

Das Gericht stellte fest, dass ein Sachmangel vorlag, da die Klägerin die Entschlüsselungscodes nicht herausgab. Dies beeinträchtigte den vertragsgemäßen Gebrauch der Funk-Heizkostenverteiler. Die Funktionalität der Geräte, wie sie im Datenblatt beschrieben wurde, beinhaltet die Möglichkeit, die Verteiler per Funk auszulesen. Die Klägerin hatte jedoch die Bedingungen für die volle Nutzbarkeit der Geräte allein diktiert.

Recht zur fristlosen Kündigung

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Beklagte gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB zur fristlosen Kündigung des Gerätevertrages berechtigt war. Eine vorherige Aufforderung zur Herausgabe der Codes war nicht erforderlich, da die Klägerin offensichtlich nicht bereit war, diese herauszugeben.

Keine Verwirkung des Kündigungsrechts

Das Gericht stellte auch klar, dass das Recht der Beklagten zur fristlosen Kündigung nicht verwirkt war. Die zeitlich begrenzte Vereinbarung eines eingeschränkten Messdienstes hatte keinen Einfluss auf das Kündigungsrecht der Beklagten für die Zukunft.

Kosten und Vollstreckbarkeit

Da die Klage unbegründet war, musste die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil wurde als vorläufig vollstreckbar erklärt, wobei die Klägerin die Möglichkeit hatte, die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung abzuwenden.

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Das vorliegende Urteil

AG Frankfurt/Main – Az.: 30 C 796/22 – Urteil vom 20.04.2023

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten für das Abrechnungsjahr 2022 die Zahlung einer Miete für 128 Funk-Heizkostenverteiler, die in der Liegenschaft …Straße 23 in Viersen installiert und von der Klägerin an die Beklagte vermietet waren. Zudem begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte an sie eine solche Miete auch anschließend bis zum 27.05.2028 zu zahlen hat.

Gemäß dem Formular und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin Anlage K1, Bl. 9 f. der Akte, installierte die Klägerin 128 Funk-Heizkostenverteiler und erhielt dafür von der Beklagten zunächst die entsprechende Miete. Auf den Inhalt der Anlage K1 wird Bezug genommen. Hinsichtlich der Funktionalität der Funk-Heizkostenverteiler wird auf den Inhalt des Datenblatts, Anlage K2, Bl. 11 der Akte, Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 23.01.2019 erklärte die Beklagte durch ihren neuen Messdienst die Kündigung des Gerätevertrages für Mess- und Erfassungsgeräte u.a. betreffend die Liegenschaft …Straße 23 in Viersen zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die Klägerin bestätigte die Kündigung zum 27.05.2028.

Betreffend die Liegenschaft bestand zwischen den Parteien zudem eine Vereinbarung über einen Ablese- und Abrechnungsdienst, die die Beklagte durch ihren neuen Abrechnungsdienst mit Schreiben vom 27.09.2019 ordentlich kündigte. Die Klägerin bestätigte die Kündigung mit sofortiger Wirkung.

Folge der Kündigung war, dass zwar die Funkgeräte nach wie vor funktionsfähig waren und die entsprechenden Verbrauchswerte an den LC-Anzeigen des jeweiligen Heizkostenverteilers festgestellt und ermittelt werden konnten, der neue Abrechnungsdienst zur Ablesung der Verbrauchswerte jedoch die Wohneinheiten betreten musste.

Die Klägerin hatte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 26.01.2018 hinsichtlich der Kündigung bzgl. 108 weiterer Liegenschaften die Herausgabe der für die Ablesung erforderlichen Entschlüsselungscodes abgelehnt. Auf den Inhalt des Schreibens, Bl. 75 und 75 Rückseite der Akte, wird Bezug genommen.

Die Parteien schlossen sodann sowohl für 2019 als auch für 2020 eine Vereinbarung über einen eingeschränkten Messdienst, wonach die Klägerin gegen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 62,35 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer weiterhin die Verbrauchsdaten per Funk auslesen und eine Ableseliste zur Verfügung stellen sollte, anhand derer der neue Messdienst die Abrechnung vornehmen konnte.

Mit Schreiben vom 20.07.2020 verlangte die Beklagte von der Klägerin für weitere Liegenschaften erfolglos die Herausgabe der Entschlüsselungscodes.

Mit Schreiben vom 23.04.2021 erklärte die Beklagte durch den neuen Messdienst die außerordentliche Kündigung mehrerer Geräteverträge, u.a. betreffend die streitgegenständliche Liegenschaft, mit der Begründung, die Klägerin gewähre trotz entsprechender Aufforderung nicht den ordnungsgemäßen Gebrauch der Funk-Heizkostenverteiler, da sie die Entschlüsselungscodes und die dazugehörigen Informationen nicht herausgegeben habe. Auf das Kündigungsschreiben K9, Bl. 24 der Akte, wird Bezug genommen.

Die streitgegenständliche Miete für das Abrechnungsjahr 2022 gemäß Anlage K12, Bl. 26 Rückseite der Akte, auf die Bezug genommen wird, bezahlte die Beklagte nicht.

Die Klägerin behauptet, zwischen ihr und der Beklagten sei zunächst ein Gerätevertrag gemäß Anlage K1 zustande gekommen und ist u.a. der Ansicht, die zehnjährige Vertragslaufzeit sei wirksam vereinbart worden. Die außerordentliche Kündigung des Gerätevertrages sei unwirksam, jedenfalls das Kündigungsrecht verwirkt.

Nachdem die Klägerin hinsichtlich der Hauptforderung des Klageantrages zu 1 zunächst angekündigt hat, zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 379,78 Euro zu zahlen, hat die Klägerin die Klage in Höhe von 0,50 Euro zurückgenommen und beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 379,28 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2022 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr auch für einen Zeitraum vom 01.01.2023 bis mindestens 27.05.2028 eine jährlich im Voraus fällige Miete für die Anmietung von 128 Funk-Heizkostenverteiler radio 4 Kompaktgeräte in Höhe von 318,72 Euro netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist u.a. der Ansicht, für den Fall eines zunächst bestehenden Gerätevertrages sei die Vereinbarung einer Laufzeit von zehn Jahren unwirksam, jedenfalls habe sie den Vertrag wirksam außerordentlich gekündigt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die teilweise Klagerücknahme war ohne Einwilligung der Beklagten wirksam, § 269 Abs. 1 ZPO.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Zahlung der streitgegenständlichen Miete in Höhe von 379,28 Euro sowie auf die begehrte Feststellung, insbesondere nicht auf Grund des Gerätevertrages.

Es kann dahinstehen, ob die Parteien zunächst durch einen wirksamen Gerätevertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren verbunden waren, denn der Vertrag bestand jedenfalls für das streitgegenständliche Abrechnungsjahr 2022 und damit auch für die folgenden Jahre infolge der außerordentlichen Kündigung durch die Beklagte nicht mehr.

Die Beklagte war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB zur fristlosen Kündigung des Gerätevertrages berechtigt.

Es lag ein Sachmangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 S. 1 BGB vor.

Denn die Klägerin gewährte der Beklagten nicht den vertragsgemäßen Gebrauch der Funk-Heizkostenverteiler, indem sie der Beklagten die Entschlüsselungscodes vorenthielt. Die Vermietung von Funk-Heizkostenverteilern zum Gebrauch – wie hier – beinhaltet ohne Weiteres die Vereinbarung, dass die vermieteten Verteiler auch per Funk durch den Mieter ohne Mitwirkung des Vermieters ausgelesen werden können. Denn wird ein Produkt mit einer bestimmten Funktionalität beschrieben, so darf der Nutzer grundsätzlich davon ausgehen, dass er diese Funktionalität ohne zusätzlichen Aufwand nutzen kann.

Die Funktionalität beschreibt die Klägerin gemäß dem Datenblatt Anlage K2 selbst, wie folgt: „Verbrauchswerte jederzeit und individuell, präzise und Stich genau ablesen, das ist die Zukunft: Elektronische Zweifühlergeräte zur zeitgemäßen Verbrauchsmessung, die die Daten automatisch per Funk melden. Zur Monatsmitte, zum Monatsende oder zu jedem beliebigen Stichtag. Freuen Sie sich auf präzise Verbrauchsdaten ohne den üblichen Aufwand. Vergessen Sie Terminabstimmungen und die Anwesenheit des Mieters, ab sofort müssen die Wohnungen zur Ablesung nicht mehr betreten werden!“

Das Landgericht Mönchengladbach führt in seinem Beschluss vom 02.03.2020, Az. 4 S 147/19, hierzu zutreffend wie folgt aus: „Bei der Anmietung eines Funk-Heizkostenverteilers kann der Mieter berechtigterweise erwarten, das Gerät per Funk auslesen zu können. … Die Beklagte musste nicht damit rechnen, dass allein die Klägerin über Empfangsgeräte bzw. die zum Auslesen erforderlichen Entschlüsselungscodes verfügt und diese auch nicht an Wettbewerber oder die Beklagte (ggfs. kostenpflichtig) abgibt. Mit dieser wirtschaftlichen Entscheidung führt die Klägerin selbst eine nicht hinzunehmende Funktionseinschränkung der von ihr vermieteten Funk-Heizkostenverteiler herbei, die einen Sachmangel der Mietsache … darstellt. Denn die Klägerin hat es in dieser Situation in der Hand, die Bedingungen für die Herstellung der vollen Nutzbarkeit allein zu diktieren.

Daran ändert auch die Bereitschaft der Klägerin nichts, die Auslesung der Verteiler „gegen eine Aufwandsentschädigung“ vorzunehmen. Der vertragsgemäße Gebrauch eines Funk-Heizkostenverteilers erstreckt sich nach Auffassung der Kammer darauf, dass dieser durch jedermann, der über einen passenden Empfänger verfügt, und ohne Mitwirkung der Vermieterin ausgelesen werden kann. Wenn die Klägerin die Verfügbarkeit wie vorliegend einschränkt und nur sich selbst bzw. von ihr beauftragte Dienstleister technisch in die Lage versetzt, die Funk-Heizkostenverteiler auszulesen, führt dies mittelbar zu einer Funktionseinschränkung, die die Beklagte in ihrem mietvertraglichen Alleinnutzungsrecht der Mietsache verletzt. …“

Der dem Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach zu Grunde liegende Sachverhalt ist in den maßgeblichen Umständen mit dem hier zu entscheidenden Fall vergleichbar. Das Gericht schließt sich der überzeugenden Auffassung des Landgerichts Mönchengladbach vollumfänglich an.

Die Kündigung aus wichtigem Grund war gemäß § 543 Abs. 23 Nr. 1 BGB ohne vorheriges Abhilfeverlangen mit Fristsetzung – dem Verlangen nach Herausgabe des Entschlüsselungscodes – zulässig. Denn die Beklagte war zu einer Herausgabe des Codes offensichtlich nicht bereit. Die Klägerin hatte gegenüber der Beklagten bereits mit Schreiben vom 26.01.2018 hinsichtlich der Kündigung bzgl. 108 weiterer Liegenschaften die Herausgabe der Entschlüsselungscodes eindeutig und unmissverständlich abgelehnt. Auch das Schreiben vom 20.07.2020, mit dem die Beklagte von der Klägerin für weitere Liegenschaften die Herausgabe der Entschlüsselungscodes verlangte, blieb ohne Erfolg. Mit der nachträglichen Vereinbarung eines eingeschränkten Messdienstes durch die Klägerin betreffend die streitgegenständliche Liegenschaft wurde zudem deutlich, dass die Klägerin an ihrer Weigerung, Entschlüsselungscodes herauszugeben, festhält. Eine erneute Aufforderung zur Herausgabe durch die Beklagte unter Fristsetzung betreffend die streitgegenständliche Liegenschaft wäre daher bloße Förmelei gewesen.

Das Recht der Beklagten zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund war auch nicht durch die Vereinbarung über einen eingeschränkten Messdienst betreffend die streitgegenständliche Liegenschaft verwirkt. Denn die Vereinbarung über den eingeschränkten Messdienst betreffend die streitgegenständliche Liegenschaft war für einzelne Abrechnungszeiträume begrenzt und machte damit deutlich, dass die Beklagte jedenfalls für die Zukunft nicht auf ein Kündigungsrecht verzichten wollte.

Schon mangels Hauptforderung steht der Klägerin gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Zinszahlung zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruhen auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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