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Verjährungsfrist – Rückerstattungsanspruch Mieter wegen nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen

LG Leipzig – Az.: 2 S 218/10 – Urteil vom 22.12.2010

1. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Amtsgerichts Grimma vom 03.03.2010 – Aktenzeichen: 2 C 802/09 – wird z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von einer Darstellung der Tatsachengrundlagen wird gemäß §§ 540 Abs. 1, Abs. 2; 313a; 544 ZPO; 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. Insoweit wird auf die Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil verwiesen.

Die Kläger und Berufungskläger beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Grimma vom 03.03.2010, Aktenzeichen: 2 C 802/09, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 486,71 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit 29.08.2009 zu zahlen.

Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 18.06.2010, den Berufungserwiderungs-Schriftsatz vom 12.07.2010, die klägerischen Schriftsätze vom 13.08.2010 und vom 23.09.2010 sowie die Schriftsätze der Beklagtenseite vom 18.08.2010 und 25.10.2010 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung bleibt erfolglos.

Zu Recht hat das Amtsgericht Grimma die Klage in vollem Umfange abgewiesen.

Zwar steht den Klägern ein Rückerstattungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, da sie im Glauben an die Wirksamkeit der mietvertraglichen Vereinbarung die Renovierung der vormals gemieteten Wohnung durchführen ließen. Jedoch hat der Beklagte diesbezüglich die Einrede der Verjährung gemäß § 548 Abs. 2 BGB erhoben. Zur Frage, ob dieser bereicherungsrechtliche Anspruch gegen den Vermieter der kurzen Verjährungsfrist nach § 548 Abs. 2 BGB oder der regulären 3-jährigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB unterliegt, hat sich die Kammer bereits in der Hinweisverfügung vom 06.09.2010 geäußert. An der hierin geäußerten Rechtsauffassung hält die Kammer auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2010 fest.

So handelt es sich bei Schönheitsreparaturen, auch wenn der Mieter eine eigene vermeintliche Verpflichtung aus dem Mietvertrag erfüllen möchte, um Leistungen, die als Verwendung dem Mietobjekt zugute kommen, sodass § 548 Abs. 2 BGB sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach seinem Rechtsgedanken für Ansprüche, die aus einer rechtsgrundlosen Endrenovierung entstehen, Anwendung findet.

Da bereits vom BGH in der Entscheidung vom 12.07.1989 (Aktenzeichen: VIII ZR 286/88 – BGHZ 108/256) ausgeführt wurde, dass für eine Unterwerfung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs des Mieters unter die kurze Verjährungsregelung es darauf ankommt, dass ein rechtlicher Bezug zum Mietvertrag besteht und dass der Mieter die Leistung in seiner Eigenschaft als Mieter erbracht hat, findet sich die Entscheidung der Kammer im Einklang mit dieser Auffassung des Bundesgerichtshofs. Im Übrigen vertreten diesbezüglich auch andere Gerichte der 2. Instanz diese Ansicht (so Landgericht Freiburg, Entscheidung vom 15.07.2010, Aktenzeichen: 3 S 102/10; Landgericht Kassel, Entscheidung vom 07.10.2010, Aktenzeichen: 1 S 67/10), sodass hierzu in der Rechtsprechung eine einhellige Rechtsmeinung besteht.

Demzufolge bestand auch keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorlagen.

III.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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