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Gesundheitsgefahr durch Legionellenbefall des Trinkwassers in Mietwohnung

LG Berlin, Az.: 67 S 59/17, Urteil vom 04.05.2017

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. Januar 2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 12 C 183/16 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Tatbestand entfällt gemäß § 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

II.

Der Rechtsstreit war wie geschehen unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Antrag der Klägerin an das Amtsgericht zurückzuweisen. Danach darf das Berufungsgericht die Sache unter Aufhebung des Urteils zurückzuverweisen, soweit das Verfahren des ersten Rechtszugs an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieser Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Gesundheitsgefahr durch Legionellenbefall des Trinkwassers in Mietwohnung
Symbolfoto: Wavebreak Media Ltd/Bigstock

Das angefochtene Urteil beruht auf einer fehlerhaften Behandlung des Parteivorbringens, indem es zwischen den Parteien streitige Tatsachen als unstreitig behandelt und eindeutiges Parteivorbringen offensichtlich sachwidrig und damit objektiv fehlerhaft gewürdigt hat (BVerfG, Beschl. v. 7. April 1981 – 2 BvR 911/80, BVerfGE 57, 42; Heßler, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 538 Rz. 18 m. w. N.):

Das Amtsgericht hat die auf Feststellung der Minderung des Mietzinses gerichtete Klage abgewiesen, da es die Behauptung der Beklagten, der im streitgegenständlichen Anwesen unstreitig vorhandene Legionellenbefall begründe für die Klägerin keine Gesundheitsgefährdung, ohne Beweiserhebung verfahrensfehlerhaft zu deren Gunsten als unstreitig gewertet hat. Diese Behandlung des Sachvortrags steht in unauflösbarem Widerspruch zum klagebegründenden Vorbringen der Klägerin, die behauptet hat, der seit dem Jahre 2014 wiederholt festgestellte – und die in § 16 Abs. 7 TrinkwasserVO ausgewiesenen Grenzwerte weit überschreitende – Legionellenbefall sei für sie mit einer konkreten und akuten Gesundheitsgefahr verbunden. Dieses Klagevorbringen ist schlüssig: Unterlässt nämlich der Vermieter schuldhaft die Beseitigung einer gesundheitsgefährdenden Legionellenkontamination, weist die Mietsache nicht nur einen – gemäß §§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zu beseitigenden – Mangel der Mietsache i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB auf, sondern dem Mieter können wegen der vom Vermieter verabsäumten Beseitigung auch Schadens- und Schmerzensgeldansprüche zustehen (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 2015 – VIII ZR 161/14, NJW 2015, 2111 Tz. 7).

Davon ausgehend ist hinsichtlich der klägerseits behaupteten Gesundheitsgefährdung für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum umfänglicher Beweis – durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – zu erheben. Für eine verfahrensfehlerfreie Tatsachenfeststellung unzureichend war und ist der vom Amtsgericht vorgenommene Verweis auf die im streitgegenständlichen Zusammenhang ergangene Instanzrechtsprechung und die dort erfolgte rechtliche Bewertung unterschiedlicher Legionellenkonzentrationen. Die Tatsachenfeststellung hätte allenfalls durch eine Verwertung der in den in Bezug genommenen Verfahren erhobenen Beweise gemäß § 411a ZPO oder im Wege des Urkundsbeweises erfolgen können (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Juli 2010 – XI ZR 224/09, WM 2011, 924, juris Tz. 12). Beides ist unterblieben.

Die Durchführung einer förmlichen Beweiserhebung war auch nicht ausnahmsweise aufgrund eigener Sachkunde des Amtsgerichts entbehrlich, da diese Sachkunde nicht nur vorliegen, sondern den Parteien vor Schluss der mündlichen Verhandlung aufgezeigt werden muss (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 15. März 2017 – VIII ZR 270/15, juris Tz. 29). Auch daran fehlte es.

Keine andere Beurteilung rechtfertigt das vom Amtsgericht herangezogene Arbeitsblatt des “Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches”, ausweislich dessen eine “direkte Gefahrenabwehr und Sanierung” erst ab einer – in der streitgegenständlichen Mietsache womöglich nicht erreichten – Kontamination von über 10.000 kbE/100ml geboten sein soll. Die darauf gründende Tatsachenfeststellung des Amtsgerichts ist bereits deshalb unzureichend, weil beweiskräftige Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der genannte Wert im streitgegenständlichen – und mittlerweile mehr als dreijährigen Zeitraum – zu keinem Zeitpunkt überschritten wurde. Unabhängig davon würde der vom Amtsgericht genutzten Erkenntnisquelle ein hinreichender Beweiswert nur dann zukommen, wenn die dort ausgewiesenen Grenzwerte nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen ermittelt und festgelegt worden wären. Auch dazu fehlt jeglicher Anhalt. Die selbständige Heranziehung des Arbeitsblattes durch das Gericht wäre aber selbst bei hinreichendem Beweiswert unzulässig, da sie auf einer mit dem Beibringungsgrundsatz und § 291 ZPO unvereinbaren richterlichen Eigenrecherche beruhte (vgl. BGH, Urt. v. 10. Dezember 1986 – I ZR 136/84, NJW 1987, 1021, juris Tz. 18; OLG Köln, Urt. v. 22. September 2004 – 6 U 50/04, GRUR-RR 2005, 75, juris Tz. 14; Greger, in: Zöller, a.a.O., § 291 Rz. 1b; Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2017, § 291 Rz. 2). Eine solche ist allenfalls dann zulässig, wenn sie dazu dient, sich über allgemeinkundige Tatsachen zu informieren (vgl. BGH, Urt. v. 10. Mai 2007 – III ZR 115/06, NJW 2007, 3211 Tz. 8; Greger, a.a.O.). Dazu gehören lediglich die Tatsachen, die in einem größeren oder kleineren Bezirk einer beliebig großen Menge von Personen bekannt sind oder wahrnehmbar waren und über die man sich aus zuverlässigen Quellen ohne besondere Fachkunde unterrichten kann, wie etwa Ereignisse der Zeitgeschichte, die geographische Lage und Ortsentfernungen in Landkarten, Börsenkurse im Wirtschaftsteil der Zeitungen oder Zahlenangaben in statistischen Jahrbüchern (vgl. Huber, a.a.O. Rz. 1). Die von einem Verein ermittelten und ausgewiesenen Grenzwerte für eine gesundheitsgefährdende Legionellenkontamination fallen darunter nicht.

Die Kammer hat das ihr gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO eingeräumte Ermessen hinsichtlich einer eigenen Sachentscheidung oder einer Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juli 2011 – II ZR 188/09, NJW-RR 2011, 1365 Tz. 7) mit dem sich aus dem Tenor ersichtlichen Ergebnis ausgeübt. Denn eine Aufhebung und Zurückverweisung war hier wegen des Aufwands und Umfangs der durchzuführenden Beweisaufnahme nicht nur gerechtfertigt, sondern trotz der mit einer Aufhebung und Zurückverweisung für die Parteien verbundenen Nachteile geboten (vgl. BGH, a. a. O.). Die Beweise werden nunmehr im ersten Rechtszug durch das Amtsgericht zu erheben sein.

Die auch im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung zu treffende Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit (Heßler, a. a. O., § 538 Rz. 59) beruht auf den §§ 708 Nr. 10 S. 1, 713 ZPO. Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, bestanden nicht.

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