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Schadensersatzanspruch des Vermieters bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen

AG Hamburg, Az.: 49 C 142/14, Urteil vom 19.11.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 ZPO

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch in Höhe von € 357,– aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Mietvertrag zu.

Es fehlt für einen klägerischen Anspruch an der Voraussetzung einer Vertragspflichtverletzung der Beklagten. Eine solche liegt insbesondere nicht in dem Mängelbeseitigungsbegehren bzw. der Mängelanzeige der Beklagten hinsichtlich der Überprüfung des Schimmelbefalls im Bad und im Schlafzimmer der Wohnung M. Weg … in … H.. Ein unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der Anzeigende erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt (BGH WuM 2008, 145 ff.). Diese zum Kaufvertragsrecht ergangene Entscheidung des BGH ist vom Grundsatz her auf das Wohnraummietrecht zu übertragen, wobei insoweit darüber hinaus zu berücksichtigen ist, dass der Mieter nach § 536c BGB gegenüber dem Vermieter rechtlich, anders als der Käufer, verpflichtet ist, Mängel der Mietsache anzuzeigen. Maßgeblich kommt es demgemäß darauf an, ob der Mieter den äußeren Umständen nach von einem vom Vermieter zu verantwortenden Mangel ausgehen durfte, selbst wenn sich dies nachträglich als unrichtig herausstellen sollte.

Dagegen spricht vorliegend, dass die Beklagte den Mangel durch den Mieterverein hat prüfen lassen und die Klägerin erst hiernach die Firma B., deren Rechnung streitgegenständlich ist, eingeschaltet hat. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob Feuchtigkeitsschäden bauseitig oder allein nutzungsbedingt verursacht worden sind, in Rechtsstreitigkeiten nicht ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens naturgemäß geklärt werden können, so dass von einem Mieter nicht zu erwarten ist, dass er diesbezüglich eine zutreffende Wertung vorzunehmen vermag.

Ferner ist vorliegend zu beachten, dass die erste Mängelanzeige der Beklagten Mitte Januar 2013 erfolgt ist, d.h. in einem eher kalten Wintermonat. Ob es in dieser Jahreszeit zu Tauwasserschäden kommt, hängt neben dem Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters auch von der Möblierung aber auch darüber hinaus von der Dämmung des Gebäudes ab. Jedenfalls letztere vermag der Mieter naturgemäß nicht zu beeinflussen. Auch bei einem schlecht gedämmten Gebäude sind im Übrigen überobligatorische Heiz- und Lüftungsmaßnahmen nicht geschuldet, soweit dies nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart worden ist.

Hinzu kommt vorliegend, dass der von der Klägerin eingeholte Bericht der Firma B. zwar eine Wanddurchfeuchtung nicht bestätigt, dies jedoch keinesfalls bedeutet, dass es sich nicht um bauseitig zu verantwortende Feuchtigkeitsschäden handelt. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Ursache des Schadens das vertragsgemäße Verhalten der Mieterin gewesen sein könnte, insbesondere wenn der Schaden Folge einer mietrechtlich zulässigen Möblierung und sonstigen Nutzung, etwa durch Aufenthalt in dem Raum der Wohnung gewesen sein sollte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus den §§ 708Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Beschluss

Der Streitwert wird festgesetzt auf € 357,–.

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