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Schadensersatz bei Photovoltaikanlage: Betreiber haftet nur für nachgewiesene Dachschäden

Nach einem Unwetter dringt Wasser durch das Hallendach – 23 Befestigungen der Solaranlage haben sich gelöst. 140.630 Euro fordern die Eigentümer vom Betreiber, doch zwei Gutachten later bleibt die entscheidende Frage offen: Wer haftet, wenn sich Montagefehler und Wetterschäden am selben Dach überlagern?

Handwerker prüft auf Gewerbehallen-Flachdach lose Montageschiene neben Solarmodulen
OLG Brandenburg verpflichtet Betreiber zur Nachbesserung mangelhafter Solarbefestigung ohne vorherige Dachsanierung und lehnt Schadensersatz ab Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 U 136/23

Das Wichtigste im Überblick

Das Brandenburgische Oberlandesgericht entschied am 10.03.2026 (3 U 136/23): Gebäudeeigentümer erhalten keinen Schadensersatz für Dachschäden ohne Nachweis, dass eine Solaranlage den konkreten Wassereintritt ins Gebäude verursachte. Das Unternehmen muss anerkannte Befestigungsfehler auch ohne vorherige Dachsanierung beheben.


  • Ursache nicht bewiesen: Sachverständige fanden keine sichere Verbindung zwischen Anlage und Wassereintritt.
  • Dachreparatur nicht umfasst: Der Vertrag machte das Unternehmen nicht für die Dachreparatur verantwortlich.
  • Keine Dachsanierung nötig: Das Unternehmen durfte Reparaturen nicht von einer Dachsanierung abhängig machen.
  • Fehlerhafte Befestigungen reparieren: Das Unternehmen muss beschädigte Dachstellen ebenfalls reparieren.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
  • Datum: 10.03.2026
  • Aktenzeichen: 3 U 136/23
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Vertragsrecht, Schadensersatz
  • Streitwert: 190.630 €
  • Wichtig für: Gebäudeeigentümer und Betreiber von Solaranlagen

OLG Brandenburg ordnet Nachbesserung der Solaranlage ohne Dachsanierung an

Ein Unternehmen, das seit 2012 eine Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Gewerbehalle in Brandenburg betreibt, muss die fehlerhafte Befestigung der Module sowie die dadurch entstandenen Schäden an der Dachhaut beseitigen – und zwar ohne dass die Grundstückseigentümer zuvor das Dach sanieren müssen. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Urteil vom 10.03.2026 entschieden (Aktenzeichen 3 U 136/23). Einen weitergehenden Schadensersatzanspruch von 140.630 Euro wegen eines Wassereintritts nach einem Unwetter wies der Senat dagegen ab.

Grundlage war ein notarieller Nutzungsvertrag vom 29.08.2011, mit dem die damalige Eigentümerin einer anderen Firma die Errichtung und den Betrieb einer Solaranlage für 21 Jahre gegen ein einmaliges Entgelt von 125.000 Euro netto gestattet hatte. Zum 01.04.2012 trat das später beklagte Unternehmen in diesen Vertrag ein. Die Anlage wurde noch im selben Jahr errichtet, ein technischer Abnahmebericht folgte im Juli 2012.

Das Grundstück wechselte danach zweimal den Eigentümer: Erst ging es an eine GmbH über, später – mit Eintragung vom 25.02.2016 – an deren zwei Geschäftsführer persönlich. Ende Juli oder Anfang August 2017 drang nach einem Sturm Wasser durch das Dach. Bei einer Begehung wurden 23 abgerissene Befestigungen der Solaranlage festgestellt, im Oktober 2017 folgte ein weiteres Sturmereignis. Ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 13 OH 10/17) sollte die Ursachen klären. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hatte die Betreiberfirma mit Urteil vom 24.11.2023 (Aktenzeichen 11 O 388/19) nur zur Mängelbeseitigung Zug um Zug gegen eine Dachsanierung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht änderte dies jetzt ab: Die Mängelbeseitigung darf nicht von einer vorherigen Dachsanierung abhängig gemacht werden, ein Schadensersatzanspruch besteht aber nicht.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein Vertrag über die Überlassung von Dachflächen zur Errichtung und zum Betrieb einer Photovoltaikanlage ist als Mietvertrag und nicht als Pachtvertrag zu qualifizieren, weil der gewonnene Strom keine Frucht des Grundstücks im Sinne des § 99 BGB darstellt.
  2. Der Betreiber einer Solaranlage kann die Nachbesserung fehlerhafter Befestigungen sowie die Beseitigung dadurch verursachter Schäden an der Dachhaut nicht Zug um Zug von einer vorherigen Sanierung des Daches durch den Eigentümer abhängig machen, wenn die Sanierung für die Durchführung der geschuldeten Arbeiten weder technisch noch rechtlich zwingend erforderlich ist.
  3. Die durch das zusätzliche Gewicht und die Unterhaltung einer Photovoltaikanlage bedingte höhere mechanische Beanspruchung der Dachabdichtung sowie eine daraus folgende schnellere Abnutzung fallen mangels abweichender vertraglicher Regelung in das allgemeine Erhaltungsrisiko des vermietenden Grundstückseigentümers.

Warum die isolierte Kostenberufung der früheren Eigentümerin unzulässig war

Die Berufung der früheren Eigentümerin scheiterte, weil eine gerichtliche Kostenentscheidung nach der Zivilprozessordnung grundsätzlich nicht isoliert angefochten werden kann, ohne dass zugleich die Entscheidung in der Hauptsache angegriffen wird.

Nach § 99 Abs. 1 ZPO ist die Anfechtung einer Kostenentscheidung unzulässig, solange kein Rechtsmittel gegen die Hauptsache eingelegt wird. Eine Ausnahme nach § 99 Abs. 2 ZPO analog greift nur, wenn die Kostenentscheidung im Prozessrecht überhaupt keine Grundlage findet und deshalb prozessual unstatthaft war.

Gesetzliches Anfechtungsverbot bei reinen Kostenentscheidungen

Die frühere Eigentümerin hatte ausschließlich die landgerichtliche Kostenentscheidung angegriffen und eine Verteilung nach Kopfteilen gemäß der Baumbach’schen Formel und § 100 Abs. 1 ZPO verlangt – einschließlich der Kosten des Beweisverfahrens 13 OH 10/17. Sie war der Ansicht, das Versäumnisurteil vom 27.07.2021 sei nur hinsichtlich der Klageabweisung, nicht aber hinsichtlich der Kostenfolge aufrechtzuerhalten. Der Senat verwies dazu auf Entscheidungen des OLG Saarbrücken (NJW-RR 2014, 767), des OLG Brandenburg (FamRZ 2007, 161) und des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2015, 1405).

Keine Ausnahme durch bloße Fehlerhaftigkeit oder Rechtsmittel der Streitgenossen

Eine mögliche inhaltliche Fehlerhaftigkeit der Kostenentscheidung machte sie nach Auffassung des Senats nicht zu einer prozessual unzulässigen Entscheidung. Auch dass die heutigen Eigentümer als Streitgenossen die Hauptsache anfochten, verschaffte der früheren Eigentümerin kein eigenes Rechtsmittel – maßgeblich war allein deren individuelle Beschwer, und diese ging über die Kostenbelastung nicht hinaus. Ohnehin konnte der Senat die Kostenfolge bei zulässiger Berufung der anderen Streitgenossen nach § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen anpassen. Die Berufung wurde deshalb als unzulässig verworfen.

Weshalb der Schadensersatzanspruch über 140.630 € für den Wassereintritt scheiterte

Der Zahlungsanspruch der heutigen Eigentümer blieb erfolglos, weil sie nicht beweisen konnten, dass die fehlerhafte Montage der Photovoltaikanlage den Wassereintritt und die Feuchtigkeitsschäden am Gebäude verursacht hatte.

Mangelhafte Modulbefestigung begründet ohne Ursachennachweis keinen Zahlungsanspruch

Im Laufe des Prozesses war unstreitig geworden, dass die Betreiberfirma ihre vertraglichen Pflichten verletzt hatte: Die Solarpaneele waren nicht im vorgegebenen Raster verlegt und entgegen den Herstellervorgaben nur einseitig statt mit zwei Schrauben pro Befestigungseinheit angebracht worden. Diese Pflichtverletzung allein reichte für den Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 2 BGB jedoch nicht aus. Dass die heutigen Eigentümer der Betreiberfirma zuvor keine gesonderte Frist zur Mängelbeseitigung für den Schadensersatzanspruch gesetzt hatten, war nach Ansicht des Senats unerheblich – die verletzte Pflicht, das Dach schonend zu behandeln, war eine bloße Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB, deren Verletzung sich allein nach § 280 Abs. 1 BGB beurteilt.

Sachverständigengutachten verorten Wassereintritt an den Abflussrohren

Entscheidend war die Beweislage zur Ursache. Nach dem Gutachten des Sachverständigen vom 31.07.2018 aus dem Beweisverfahren befanden sich die größten Wasserflecken unter den Abflussrohren, und die Wasserflussspuren deuteten auf Undichtigkeiten im Bereich der Gullieinläufe hin – nicht auf die Befestigungspunkte der Solaranlage. Auch ein weiteres Gutachten vom 02.11.2022 belegte keine Verursachung durch die Anlage. Die bloße theoretische Möglichkeit, dass gelöste Solarhalter eine Undichtigkeit hätten verursachen können, genügte dem Senat angesichts der anderweitig festgestellten Schadensursache nicht. Aus denselben Gründen scheiterte auch ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, der grundsätzlich neben dem vertraglichen Anspruch bestehen kann.

Dass eine Undichtigkeit aufgrund fehlerhaft angebrachter Solarhalter möglich sein könnte, wie der Sachverständige ausführt, reicht jedenfalls zur Überzeugung des Senats für die Annahme der Ursächlichkeit der Solaranlage für die Undichtigkeit nicht aus, zumal der Sachständige klar eine andere von ihm festgestellte Ursache benennt. – so das Brandenburgische Oberlandesgericht

Tragfähige Hallenstatik schließt Haftung wegen Überlastung aus

Ein weiteres Gutachten vom 20.11.2020 stellte fest, dass die Statik des Hallendachs für die Solaranlage ohne Weiteres geeignet war. Ein Anspruch wegen einer übermäßigen Belastung des Daches durch die Anlage bestand deshalb ebenfalls nicht.

Der Senat äußerte darüber hinaus Zweifel an der Höhe der geforderten Summe. Der Sachverständige hatte für den reinen Auf- und Abbau der Anlage lediglich Kosten von 45.000 Euro errechnet – deutlich weniger als die verlangten 140.630 Euro. Nach § 249 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 BGB war zudem fraglich, ob ein vollständiger Abbau überhaupt erforderlich gewesen wäre: Der Nutzungsvertrag wies die Kosten eines bei Dachreparaturen notwendigen Abbaus ausdrücklich den Eigentümern zu, und ein weiteres Gutachten hielt eine abschnittsweise Dachsanierung bei zumindest teilweise fortlaufendem Anlagenbetrieb für möglich. Einen dauerhaften Abbau der Anlage konnten die heutigen Eigentümer somit ohnehin nicht verlangen.

Warum die Beklagte Mängel ohne vorherige Dachsanierung beseitigen muss

Die Betreiberfirma muss die fehlerhafte Montage nachbessern und die dadurch entstandenen Schäden an der Dachhaut beheben, ohne dass die Eigentümer vorab das Dach sanieren müssen – denn eine solche Sanierung war weder rechtlich noch tatsächlich Voraussetzung für diese Arbeiten.

Fehlende Notwendigkeit einer vorherigen Dachsanierung für die Mängelbeseitigung

Die Betreiberfirma hatte die Mängel an der Unterkonstruktion im Verfahren anerkannt, die Beseitigung aber davon abhängig gemacht, dass die Eigentümer zuvor die Dachhaut sanieren. Das Landgericht war dem mit seiner Zug-um-Zug-Verurteilung gefolgt. Der Senat sah dafür keine Grundlage: Zwar hatte ein Sachverständiger einen Sanierungsbedarf des Daches festgestellt, seinen Ausführungen war jedoch nicht zu entnehmen, dass die geschuldeten Arbeiten an Montageschienen und Solarhaltern erst nach einer Dachsanierung ausgeführt werden könnten. Weder war der laufende Betrieb der Anlage durch den Dachzustand beeinträchtigt, noch drohte ein Einsturz. Ein durchsetzbarer Gegenanspruch der Betreiberfirma bestand damit nicht.

Unberechtigte Zug-um-Zug-Bedingung schließt sofortiges Anerkenntnis aus

Weil die Betreiberfirma ihr Anerkenntnis an diese unbegründete Bedingung geknüpft hatte, wertete der Senat es nicht als sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO. Das Argument, die heutigen Eigentümer hätten bereits vorprozessual mit Schreiben vom 29.08.2018 und im Prozess mit Schriftsatz vom 23.03.2021 zur Beseitigung aufgefordert, spielte für diese Bewertung keine Rolle – entscheidend war allein, dass die Bedingung der vorherigen Dachsanierung sachlich nicht gerechtfertigt war.

Konkrete Verpflichtung zur herstellerkonformen Unterkonstruktion

Im Ergebnis muss die Betreiberfirma die Unterkonstruktion herstellerkonform nachbessern: Sie hat das zu enge Schienenraster zurückzubauen und gemäß den Gutachtenvorgaben neu zu befestigen, unzulässige Winkelbefestigungen durch systemgerechte Montage zu ersetzen sowie die 23 festgestellten abgerissenen oder beschädigten Solarhalter zu beseitigen. Sämtliche dadurch entstandenen Schäden an der Dachhaut muss sie fachgerecht beheben – ohne die vom Landgericht angeordnete Bedingung einer vorherigen Dachsanierung.

Wie die vertraglichen Pflichten zwischen Halleneigentümern und Betreiber verteilt sind

Nach dem Nutzungsvertrag verbleibt die Pflicht zur allgemeinen Instandhaltung und Erneuerung der Dachsubstanz bei den Eigentümern, während die Betreiberfirma nur für montagebedingte Arbeiten und Schäden einzustehen hat. Der Vertrag über die Überlassung von Dachflächen zur Stromerzeugung ist dabei kein Pachtvertrag im Sinne des § 581 BGB, sondern rechtlich als Mietvertrag einzuordnen, weil der erzeugte Strom keine Frucht des Grundstücks nach § 99 BGB darstellt. Nach § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB obliegt es grundsätzlich dem Vermieter, den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu gewähren.

Qualifizierung als gewerblicher Mietvertrag statt Pacht

Die heutigen Eigentümer waren erst mit ihrer Eintragung am 25.02.2016 nach § 566 BGB in den bestehenden Vertrag eingetreten; zuvor hatte die frühere Eigentümerin diese Position innegehabt. Entgegen deren Auffassung verpflichtete § 2 Z. 7 des Vertrags die Betreiberfirma nur zur Herrichtung für die eigenen Installationszwecke – nicht zu einer Generalsanierung oder zum Austausch der vorhandenen Kunststoffbahnen. Auch aus einer weiteren Vertragsklausel, nach der die Betreiberfirma die Dachflächen vor Vertragsschluss begutachtet und für geeignet befunden hatte, ließ sich keine Übernahme der Vermieterpflichten ableiten – allenfalls eine vertragliche Beweislastumkehr.

Verbleib der baulichen Erhaltungspflichten bei den Grundstückseigentümern

Aus weiteren Vertragsklauseln ergab sich, dass notwendige Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten am Dach von den Eigentümern auf eigene Kosten durchzuführen sind. Auch die Kosten eines für Dachreparaturen erforderlichen Abbaus der Solaranlage wies der Vertrag ausdrücklich den Eigentümern zu. Bestätigt sah der Senat diese Verteilung dadurch, dass die ursprüngliche Eigentümerin vor Errichtung der Anlage im Dezember 2009 lediglich ein Gutachten zur Statik des Daches – also zur grundsätzlichen Tragfähigkeit – hatte erstellen lassen, nicht aber Vereinbarungen über eine spätere Dachsanierung durch die Betreiberfirma getroffen hatte.

Anlagenbedingte Abnutzung der Dachhaut als Vermieter- und Nutzungsrisiko

Der Senat stellte klar, dass eine verkürzte Nutzungsdauer der Dachhaut durch zusätzliche Auflasten, Wartung, Pflege und Instandhaltung der Solaranlage in das allgemeine Risiko der Eigentümer als Vermieter fällt. Ein Sachverständiger hatte nachvollziehbar erläutert, dass die Dachabdichtung durch solche Aufbauten einer wesentlich höheren mechanischen Beanspruchung ausgesetzt ist. Damit trugen die Eigentümer nicht nur die Kosten der Instandhaltung, sondern auch das wirtschaftliche Risiko einer schnelleren Abnutzung.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens verteilte der Senat auch die Kosten beider Instanzen einschließlich des Beweisverfahrens 13 OH 10/17 nach dem jeweiligen Erfolg der Beteiligten: Die frühere Eigentümerin trägt die Kosten ihrer Säumnis vollständig, im Übrigen wurden die Kosten anteilig zwischen allen drei Klägerseiten und der Betreiberfirma aufgeteilt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Betreiberfirma kann die Zwangsvollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung von jeweils 60.000 Euro abwenden. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Unsere Einschätzung

Für Streit um Photovoltaik auf fremden Gewerbedächern trennt diese Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zwei Fragen sauber. Montagefehler bleiben Sache des Betreibers, auch wenn das Dach insgesamt sanierungsbedürftig und älter ist. Entscheidend ist, ob die Nachbesserung ohne vorherige Dacharbeiten technisch möglich ist – davon hängt für Sie ab, ob das Bestehen auf einer Dachsanierung trägt.

Die Begründung zum abgewiesenen Wasserschaden halten wir für konsequent, auch wenn sie für Eigentümer hart ausfällt. Der belegte Montagefehler ersetzte im Prozess nicht den Nachweis, dass gerade er das Wasser an dieser Stelle hereingelassen hat. Was für Sie zählt, ist die exakte Verortung der Feuchtigkeitsspuren im Gutachten – dort entscheidet sich der Zahlungsanspruch.

Warum die Verortung der Schäden im Gutachten den Ausschlag gab

Die Sachverständigen verorteten die größten Feuchtigkeitsflecken unter den Abflussrohren und führten die Wasserspuren auf die Gullieinläufe zurück – nicht auf die gelösten Solarhalter. Diese Zuordnung im Gutachten reichte aus, den Zahlungsanspruch trotz nachgewiesener Montagefehler scheitern zu lassen. Wäre die Feuchtigkeit im Gutachten stattdessen den Befestigungspunkten der Solaranlage zugeordnet worden, hätte derselbe Anspruch auf derselben Grundlage tragen können.

Wo ein ähnlicher Fall anders liegen könnte:

  • Falls der eigene Nutzungsvertrag die Betreiberfirma ausdrücklich zur laufenden Instandhaltung der Dachfläche verpflichtet und nicht nur zur Errichtung der Anlage, könnte die Zuordnung der Pflichten anders ausfallen.
  • Falls ein Sachverständiger die Feuchtigkeitsspuren im eigenen Fall den Befestigungspunkten selbst zuordnet, könnte der Nachweis der Ursache leichter gelingen – über die Höhe eines möglichen Anspruchs wäre damit aber noch nichts gesagt.
  • Falls die Gegenseite die Mängelbeseitigung von eigenen Vorarbeiten abhängig macht, könnte entscheidend sein, ob diese Vorarbeiten für die geschuldeten Arbeiten technisch überhaupt notwendig sind.
  • Falls bereits eigene Umbauten oder Reparaturen an der Anlage vorgenommen wurden, könnte das die Abgrenzung erschweren, welcher Schaden wem zuzurechnen ist.

Was Sie in Ihren Schreiben selbst sehen können:

  • Ob und wo Ihr Sachverständigengutachten Feuchtigkeitsspuren oder Wasserflecken konkret verortet – etwa an Abflüssen, Randanschlüssen oder direkt an Befestigungspunkten.
  • Der genaue Wortlaut der Vertragsklausel zur Herrichtung oder Instandhaltung der Dachfläche.
  • Ob ein Anerkenntnis oder Reparaturangebot der Gegenseite an eine Bedingung wie eine vorherige Sanierung geknüpft ist.
  • Das Datum Ihrer Mängelanzeige und einer etwaigen Fristsetzung zur Nachbesserung.
  • Das Eintragungsdatum ins Grundbuch, ab dem Sie selbst Vertragspartner der Gegenseite wurden.

Der auffällige Montagefehler war in diesem Fall unstreitig – der Hebel lag trotzdem woanders, nämlich an der Stelle, an der das Gutachten die Feuchtigkeit tatsächlich verortete. Ob die Angaben in Ihrem eigenen Gutachten in eine ähnliche Richtung deuten, lässt sich aus dem Wortlaut allein oft nicht sicher einschätzen.

Wenn Sie in einer vergleichbaren Lage stecken – etwa als Dach- oder Grundstückseigentümer im Streit mit einem Solaranlagenbetreiber über Mängelbeseitigung oder einen Schaden am Dach –, schildern Sie uns Ihren Fall und fragen Sie eine Unverbindliche Ersteinschätzung an. Gutachten oder Vertragsunterlagen sind dabei hilfreich, falls schon vorhanden; für den ersten Blick reicht uns zunächst Ihre Schilderung. Woran Ihr Fall hängt und wie er bei Ihnen liegt, klärt sich dort – nicht in diesem Text.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Unter welchen Voraussetzungen darf der Betreiber die Nachbesserung von einer Dachsanierung abhängig machen?

Der Betreiber darf die Nachbesserung nur von einer vorherigen Dachsanierung abhängig machen, wenn diese für die geschuldeten Arbeiten technisch oder rechtlich zwingend erforderlich ist. Ein allgemeiner Sanierungsbedarf des Daches genügt dafür nicht, solange die Reparatur der Anlagenbefestigung unabhängig davon möglich bleibt.

Im entschiedenen Fall musste der Betreiber fehlerhafte Montageschienen und Solarhalter herstellerkonform nachbessern sowie dadurch beschädigte Bereiche der Dachhaut beseitigen. Das Sachverständigengutachten ergab jedoch nicht, dass diese Arbeiten erst nach einer Dachsanierung ausgeführt werden konnten. Der Anlagenbetrieb war durch den Dachzustand nicht beeinträchtigt, und eine Einsturzgefahr bestand ebenfalls nicht. Deshalb hatte der Betreiber keinen durchsetzbaren Gegenanspruch, von dem er seine Leistung abhängig machen durfte. Das an eine Dachsanierung geknüpfte Anerkenntnis galt folglich nicht als sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO.


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Warum genügt ein nachgewiesener Montagefehler nicht für Schadensersatz bei Wassereintritt?

Ein nachgewiesener Montagefehler genügt nicht für Schadensersatz, weil zusätzlich bewiesen sein muss, dass gerade dieser Fehler den konkreten Wassereintritt verursacht hat. Im entschiedenen Fall verwiesen die Gutachten auf undichte Abflussrohre und Gullieinläufe, nicht auf die Befestigungspunkte der Solaranlage.

Die unstreitige Montage entgegen dem Herstellerraster und mit nur einer statt zwei Schrauben belegte zwar eine Pflichtverletzung. Nach § 280 Abs. 1 BGB entsteht daraus jedoch nur Schadensersatz, wenn diese Pflichtverletzung den geltend gemachten Schaden verursacht hat. Die verletzte Pflicht zur schonenden Behandlung des Daches war eine Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB, sodass eine gesonderte Frist zur Mängelbeseitigung hierfür nicht entscheidend war. Das Gutachten vom 31.07.2018 lokalisierte die größten Wasserflecken unter Abflussrohren und die Flussspuren bei Gullieinläufen. Auch das Gutachten vom 02.11.2022 bestätigte keine Verursachung durch die Solaranlage; eine bloße theoretische Möglichkeit gelöster Halter reichte deshalb nicht aus.

Auch der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheiterte aus denselben Kausalitätsgründen; das Statikgutachten schloss eine schadensursächliche Überlastung des Hallendachs aus. Zudem hielt der Senat die geforderten 140.630 Euro für zweifelhaft, weil ein vollständiger Abbau möglicherweise nicht erforderlich und deutlich günstiger gewesen wäre.


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Wer trägt die Kosten für allgemeine Dachsanierung und schnellere Abnutzung während des Anlagenbetriebs?

Die Kosten der allgemeinen Dachsanierung und einer schnelleren Abnutzung durch Gewicht, Wartung und Pflege der Photovoltaikanlage tragen mangels abweichender Regelung die Eigentümer als Vermieter. Der Betreiber muss dagegen fehlerhafte Befestigungen sowie dadurch verursachte Schäden an der Dachhaut beseitigen, nicht jedoch die allgemeine Dachsubstanz erneuern.

Der Vertrag überließ lediglich Dachflächen zur Stromerzeugung und ist deshalb als gewerblicher Mietvertrag, nicht als Pachtvertrag nach § 581 BGB, einzuordnen. Nach § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB verbleibt die Erhaltungspflicht grundsätzlich beim Vermieter. Die späteren Eigentümer traten gemäß § 566 BGB in den bestehenden Vertrag ein. § 2 Ziffer 7 verpflichtete den Betreiber nur zur Herrichtung für eigene Installationszwecke, nicht zur Generalsanierung oder zum Austausch der Kunststoffbahnen. Auch die vorherige Begutachtung des Daches begründete keine Übernahme der allgemeinen Sanierungspflichten durch den Betreiber.

Der Vertrag wies Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten sowie erforderliche Abbaukosten bei Dachreparaturen den Eigentümern zu. Die fehlerhafte Montage und unmittelbar dadurch verursachte Schäden bleiben davon unberührt und fallen in den Verantwortungsbereich des Betreibers.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Az.: 3 U 136/23 – Urteil vom 10.03.2026

 


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