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Schönheitsreparaturen – Verjährung von Ansprüchen des Mieters

Hat ein Mieter aufgrund von unzulässigen Endrenovierungsklauseln im Mietvertrag Schönheitsreparaturen in seiner Mietwohnung vorgenommen, so verjähren seine diesbezüglichen Aufwendungsersatzansprüche gegenüber dem Vermeiter nach § 548 BGB innerhalb von 6 Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses (LG Kassel, Urteil vom 07.10.2010, Az: 1 S 67/10).

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