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Mietwohnung – Mitmieteranspruch auf Räumung und Herausgabe

LG Osnabrück – Az.: 1 S 345/17 – Urteil vom 11.04.2018

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 08.08.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lingen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 5.984,04 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger verlangen von dem Beklagten Herausgabe einer im Miteigentum der Parteien stehenden Immobilie, die der Beklagte seit Januar 2013 – sowie seit Januar 2015 alleine – bewohnt.

Die Klägerin zu 1) ist die Mutter der restlichen Parteien. Sie ist Eigentümerin des hälftigen Teils der Immobilie an der D.-Straße in S. Eigentümer des anderen hälftigen Teils war ihr geschiedener, am 30.01.2015 verstorbener Ehemann F., der auch der Vater der übrigen Parteien war. Die Kläger zu 2) und 3) und der Beklagte haben als Söhne je 1/3 des hälftigen Eigentums ihres Vaters geerbt. Die Immobilie hat einen Wert von ca. 85.000,- EUR.

Der Beklagte leistet – trotz mehrfacher Aufforderung durch die Kläger – weder ein Nutzungsentgelt noch Zahlungen auf die laufenden Nebenkosten. Da der Beklagte keine Einnahmen hat, zahlte die Klägerin zu 1) Nebenkosten bei der RWE, Kosten für Öl sowie Reparaturkosten für Schäden am Haus. Außerdem gab sie dem Beklagten ein Darlehen i. H. v. 1.000,- EUR. Die Klägerin zu 1) ist aufgrund einer Augenkrankheit nahezu blind.

Die Kläger haben behauptet, den Beklagten seit 2015 mehrfach zum Verlassen des Objekts aufgefordert zu haben. Im Übrigen sei die Klägerin zu 1) auf das Objekt angewiesen, da sie aufgrund ihres Gesundheitszustands ihre jetzige Wohnung aufgeben müsse, sich aber in der Umgebung der streitgegenständlichen, zentral gelegenen Immobilie bestens auskenne.

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, der Beklagte schulde ein monatliches Nutzungsentgelt von 498,67 EUR (110 qm Wohnfläche * 5,44 EUR/qm abzgl. 1/6 Miteigentumsanteil). Sie haben hierzu behauptet, eine Kaltmiete von 5,44 EUR/qm entspreche dem örtlichen Mietspiegel. Für den Zeitraum von Juli 2015 bis Juli 2017 bestehe deshalb ein Nutzungsentgeltanspruch in Höhe von insgesamt 12.412,75 EUR; hiervon sind 5.984,04 EUR für den Zeitraum von Juli 2015 bis Juni 2016 vom Landgericht bereits rechtskräftig tituliert. Insofern wurden – unstreitig – noch Gerichts- und Anwaltskosten zulasten des Beklagten i. H. v. 2.118,57 EUR festgesetzt.

Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die gesamte Immobilie an der D.-Straße in S. zu räumen und an die Kläger als Gesamtgläubiger herauszugeben. Mit nicht nachgelassenem, nach der letzten mündlichen Verhandlung eingegangenem Schriftsatz vom 02.08.2017 haben sie hilfsweise Herausgabe an die Klägerin zu 1) beantragt.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, er habe mit der Klägerseite verabredet, dass das Nutzungsentgelt erst zu zahlen sei, wenn ein Mietvertrag abgeschlossen worden sei und die Samtgemeinde S. Wohngeld zahle. Da die Kläger keinen Mietvertrag erstellt hätten, schulde er – der Beklagte – auch keine Zahlungen.

Des Weiteren sei auch keine bewohnbare Wohnfläche von 110 qm vorhanden, da die Wohnräume aufgrund desolaten Zustands nur äußerst eingeschränkt nutzbar seien. Deshalb bestehe auch ein Minderungsrecht in voller Höhe.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, es bestehe durch die lange Wohnzeit ein faktisches Mietverhältnis. Jedenfalls stehe ihm aufgrund seiner Miterben-/Miteigentümerstellung eine Gebrauchsbefugnis zu.

Schließlich hat der Beklagte vorgetragen, gesundheitlich stark angeschlagen zu sein, sodass er ohne Hilfe nicht in der Lage sei, anderweitigen Wohnraum zu finden.

Mit am 08.08.2017 verkündetem und dem Beklagten am 09.08.2017 zugestellten Urteil hat das Amtsgericht den Beklagten antragsgemäß zur Räumung und Herausgabe an die Kläger als Gesamtgläubiger verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, einem Anspruch der Kläger aus § 985 BGB i. V. m. §§ 745, 743 BGB bzw. §§ 2039, 2038 Abs. 2 BGB stehe kein Besitzrecht des Beklagten entgegen. Es bestehe weder ein Mietvertrag, noch könne der Beklagte ein Besitzrecht aus seiner Stellung als Miterbe und Miteigentümer ableiten. Indem er den Klägern den Mitgebrauch verweigere und auch keine Nutzungsentschädigung zahle, habe er seine sich aus § 242 BGB ergebenden Nutzungsgrenzen überschritten. Der Beklagte habe das Objekt auch an die Kläger – und nicht nur an die Erbengemeinschaft – herauszugeben, da dies konkludent gem. § 745 BGB mit Stimmenmehrheit der Eigentümergemeinschaft als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung beschlossen worden sei. Angesichts der angespannten familiären Situation sei eine Mitnutzung des Objekts durch sämtliche Parteien unzumutbar.

Hiergegen richtet sich die am 30.08.2017 eingelegte und begründete Berufung des Beklagten.

Zur Begründung führt der Beklagte aus, es habe nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden, dass er zu 1/6 Miteigentümer des Objekts sei. Das hieraus folgende Mitnutzungsrecht des Beklagten würde durch die Räumung vereitelt. Den Klägern stehe lediglich ein Anspruch auf Einräumung von Mitbesitz zu. Ein solcher Anspruch sei aber niemals geltend gemacht worden, obwohl er- der Beklagte – sich dem nicht verweigere.

Der Beklagte beantragt, die Klage der Kläger unter Abänderung des am 08.08.2017 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Lingen, 4 C 713/16, abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger sind der Ansicht, ein Zusammenwohnen der Parteien in dem Objekt sei unzumutbar. Des Weiteren habe der Beklagte jegliches Recht an der Immobilie verwirkt, da die Beträge, die er den Klägern schulde, seinen Erbteil „quasi verbrauchten.“

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet; die Klage ist abzuweisen.

1.

Den Klägern steht kein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB (i. V. m. §§ 1008, 745, 743 BGB sowie §§ 2038 Abs. 2, 2039 BGB) zu. Dabei kann offen bleiben, ob ein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB besteht. Dem Anspruch steht entgegen, dass eine Räumung nebst Herausgabe an die Kläger aufgrund der gemeinschaftlichen Eigentumsverhältnisse nicht von den Rechtsfolgen des § 985 BGB umfasst ist: Der Beklagte ist einerseits zusammen mit den Klägern Miteigentümer des Objekts sowie andererseits zusammen mit den Klägern zu 2) und 3) Miterbe des Eigentumsanteils des Vaters. Aus beiden Rechtsstellungen folgt, dass der Beklagte nicht zur Herausgabe an die Kläger verpflichtet ist:

Miteigentümer können voneinander nur Einräumung des Mitbesitzes verlangen (MüKoBGB/Baldus BGB § 985 Rn. 11; Erman/Westermann, BGB, § 985 Rn. 7), sodass eine vollständige Räumung und Herausgabe nicht in Betracht kommt.

Auch die Miterbenstellung steht einer Herausgabe entgegen: Bei der Erbengemeinschaft handelt es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft. Deshalb ist der Eigentumsherausgabeanspruch wie das Eigentum selbst gesamthänderisch gebunden und kann daher in der Regel nur von allen und auf Leistung an alle geltend gemacht werden (MüKoBGB/Baldus BGB § 985 Rn. 12).

2.

Ein – konkludent gefasster – Mehrheitsbeschluss der Kläger auf Ausschluss des Beklagten und Nutzung des Objekts durch die Klägerin als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung gem. § 745 Abs. 1 BGB steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Zwar ist diese Norm sowohl unter Miteigentümern als auch im Rahmen der Erbengemeinschaft (§ 2038 BGB) anwendbar. Allerdings überschreitet der Mehrheitsbeschluss, selbst wenn die beschlossene Regelung als ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme anzusehen wäre, die Grenzen des § 745 Abs. 3 BGB.

Nach dieser Norm ist eine Regelung unzulässig, wenn es zu einer wesentlichen Veränderung des Gegenstandes oder zur Beeinträchtigung der Nutzungsquote eines Miteigentümers käme.

Eine “wesentliche Veränderung des Gegenstandes” liegt zwar nicht vor, denn es ist keine erhebliche Änderung der wirtschaftlichen Zweckbestimmung geplant: Statt des Beklagten soll die Klägerin zu 1) das Objekt bewohnen. § 745 Abs. 3 S. 2 BGB hindert die Eigentümermehrheit nicht, einem Miteigentümer das ihm zunächst zugestandene Recht zur realen Eigennutzung des Objekts zu entziehen (Staudinger/U. Huber, § 745 Rdnr. 12; K. Schmidt, in: MünchKomm, 2. Aufl., §§ 744, 745 Rdnr. 19).

Allerdings wird durch den von der Klägerseite vorgetragenen Mehrheitsbeschluss das Recht des Beklagten auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen beeinträchtigt. Der Gebrauch des Objekts zu Wohnzwecken ist als „Nutzung“ in diesem Sinne anzusehen (MüKoBGB/K. Schmidt, § 745 Rn. 24). Durch Räumung und Herausgabe würde dem Beklagten der Gebrauch vollständig entzogen. Dies könnte nur dadurch kompensiert werden, wenn der Beklagte hierfür den seiner Quote entsprechenden Anteil an Mieteinnahmen oder eine Ausgleichszahlung erhielte. Nach dem Beschluss der Kläger soll das Gebrauchsrecht aber auf die Klägerin zu 1) übergehen, die dann „gegebenenfalls“ die Kläger zu 2) und 3) ausbezahlen würde. Eine Zahlung an den Beklagten oder dessen Beteiligung an etwaigen Einnahmen ist von der Mehrheitsregelung nicht vorgesehen. Dies stellt eine unzulässige Beeinträchtigung des Nutzungsanteils des Beklagten im Sinne des § 745 Abs. 3 S. 2 BGB dar. Daran ändert auch nichts, dass den Klägern Ansprüche gegen den Beklagten aus der Vergangenheit, insbesondere auf Nutzungsentschädigung, zustehen. Insofern wäre zwar eine Aufrechnung denkbar. Eine solche setzt aber voraus, dass zunächst feststeht, welche Beträge dem Beklagten aufgrund seines Miteigentumsanteils dem Grunde nach zukommen sollen. Erst dann könnte eine Aufrechnung greifen.

Die von den Klägern beschlossene Regelung kommt einer Enteignung des Beklagten gleich und ist unzulässig.

3.

Eine Korrektur dieses Ergebnis nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist nicht angezeigt. Zwar ist dem Amtsgericht zuzustimmen, dass die Einräumung von Mitbesitz bzw. eine Mitbenutzung des Objekts zu Wohnzwecken angesichts der familiären Situation keine zumutbare Lösung für die Klägerseite darstellt. Auch stellt die Tatsache, dass der Beklagte das Objekt alleine nutzt, ohne selbst irgendwelche Leistungen zu erbringen, sicherlich eine Härte dar. Allerdings ist die Herausgabe des Objekts an die Kläger schlichtweg nicht der vom Gesetz vorgesehene Weg, um den Konflikt zu lösen. Für die Anwendung des § 242 BGB ist deshalb kein Raum. Sachlich einschlägige spezielle Rechtssätze gehen § 242 BGB vor. Eine Rechtsfortbildung nach § 242 BGB ist erst zulässig, wenn die vorhandenen gesetzlichen Vorschriften ausgeschöpft wurden (MüKoBGB/Schubert BGB § 242 Rn. 126ff.) Die Kläger sind deshalb auf die jederzeit mögliche Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft (§ 749 BGB) bzw. Auflösung der Miterbengemeinschaft (§ 2042 BGB) zu verweisen. Darüber hinaus steht es ihnen frei, ihre – teilweise titulierten – Ansprüche geltend zu machen, möglicherweise durch Zwangsvollstreckung in den Miteigentumsanteil. Für eine Anwendung des § 242 BGB ist jedenfalls kein Raum.

4.

Die Klage ist auch nicht teilweise begründet. Zwar können die Kläger Einräumung von Mitbesitz verlangen, was als „Minus“ zur Herausgabe möglicherweise grundsätzlich unter Abweisung der Klage im Übrigen zugesprochen werden könnte. Allerdings ist ein solcher Anspruch von den Klägern ausdrücklich nicht gewollt und kann deshalb auch nicht tenoriert werden.

 

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