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Rauchmelder – Duldungspflicht des Mieters bei vorheriger Eigeninstallation

AG Hamburg-Altona, Az.: 316 C 241/11, Urteil vom 07.09.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Duldung der Installation von Rauchwarnmeldern in Anspruch.

Die Klägerin hat an den Beklagten eine Wohnung, belegen …, 22769 Hamburg, vermietet. Die Klägerin beabsichtigt, in dieser Wohnung Rauchwarnmelder zu installieren. Zu diesem Zweck hat die Klägerin die Beklagten mehrfach mit Terminankündigung aufgefordert, die Durchführung der insoweit erforderlichen Arbeiten zu dulden, letztmals mit Schreiben vom 1.7.2011 (Anlage K1, Bl. 3 d.A.).

Die Klägerin beruft sich darauf, dass sie nach § 45 Abs. 6 HBauO verpflichtet sei, in ihren Wohnungen bis spätestens zum 31.12.2010 Rauchwarnmelder zu installieren.

Nachdem das Gericht die Klägerin mit Verfügung vom 12.8.2011 (Bl. 5f d.A.) darauf hingewiesen hat, dass es zur Schlüssigkeit einer auf Duldung der Installation von Rauchwarnmeldern gehört, dazu vorzutragen, ob die Wohnung bereits über installierte Rauchwarnmelder verfügt oder nicht, hat die Klägerin ausgeführt, es komme hierauf nicht an, weil die Installation der Rauchwarnmelder Pflicht des Eigentümers, nicht des Mieters, sei.

Anspruchsgrundlage für ihr Begehren sei § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, Mitarbeitern einer von der Klägerin beauftragten Firma nach vorheriger Ankündigung in der Zeit zwischen 9.00 Uhr und 13.00 Uhr sowie 15.00 Uhr und 18.00 Uhr den Zutritt zu der Wohnung … , 22769 Hamburg, zu gewähren und in den zum Schlafen oder von Kindern genutzten Raum/Räumen sowie im Flur der Wohnung jeweils die Installation eines Rauchwarnmelders an der Decke des Raumes zu dulden.

Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Ergänzend wird für das Vorbringen der Klägerin auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Sie ist unschlüssig.

Da die Klägerin sich trotz gerichtlichen Hinweises vom 12.8.2011 mit Schriftsatz vom 1.9.2011 ausdrücklich geweigert hat, dazu vorzutragen, ob in der von dem Beklagten angemieteten Wohnung bereits Rauchwarnmelder installiert sind, ist die Schlüssigkeit auf dieser Grundlage zu prüfen. Danach steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist schlüssig und damit als Prozessstoff erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das mit der Klage geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Das Gericht muss in der Lage sein, auf Grund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen (BGH, Urt. v. 20.9.2002, NJW-RR 2003, S. 69, 70). Das ist vorliegend nicht der Fall. Denn es bleibt offen, ob – was gerichtsbekanntermaßen eine Vielzahl von Mietern aus eigenem Antrieb entweder im Hinblick auf § 45 Abs. 6 HBauO oder aus Gründen der persönlichen Sicherheit getan hat (so hat etwa im der Klägerin bekannten Parallelverfahren 316 C 242/11 der Beklagte ausdrücklich diesen Einwand erhoben) – der Beklagte selbst bereits Rauchwarnmelder installiert hat. Letzterenfalls kommen Ansprüche der Klägerin nicht in Betracht.

§ 554 Abs. 2 Satz 1 BGB scheidet als Anspruchsgrundlage von vornherein aus. Denn der Einbau von Rauchwarnmeldern dient nicht der Verbesserung der Mietsache (wie hier Breiholdt, IMR 2010, S. 405; a.A. Schmidt/Breiholdt/Riecke, ZMR 2008, S. 349; AG Lübeck, Urt. v. 5.11.2007, 21 C 1668/07).

Unter den Begriff der Verbesserung der Mietsache im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB fallen Maßnahmen, die den objektiven Gebrauchs- oder Substanzwert der Räume oder Gebäudeteile im Rahmen ihres Zwecks erhöhen und eine bessere Benutzung ermöglichen. Der Maßstab, nach dem beurteilt werden muss, ob der Wohnwert verbessert wird, ist die Verkehrsanschauung. Entscheidend ist, ob allgemein in den für das Mietobjekt in Betracht kommenden Mieterkreisen der Maßnahme eine Wohnwertverbesserung zugemessen wird, so dass der Vermieter damit rechnen kann, dass die Wohnung nach Durchführung der Maßnahme von künftigen Mietinteressenten – bei im übrigen gleichen Konditionen – eher angemietet würde als eine vergleichbare Wohnung, bei der diese Maßnahme nicht durchgeführt worden ist (BGH, Urt. v. 13.2.2008, VIII ZR 105/07). Rauchwarnmeldeanlagen, die ohne jeden erwähnenswerten Aufwand finanzierbar und installierbar sind, fallen nicht unter diesen Begriff.

Die abweichende Rechtsprechung des AG Hamburg-Blankenese (Urt. v. 16.2.2011, 531 C 341/10, juris) überzeugt schon deshalb nicht, weil sie jegliche juristische Argumentation vermissen lässt. Statt einer Subsumtion unter die Anspruchsgrundlage wird in jener Entscheidung auf eine Anlage „Rauchwarnmelder in Mietwohnungen“ verwiesen. Auch das dort in Bezug genommene Urteil des AG Hamburg-Wandsbek vom 13.6.2008 (716 c C 89/08) unterzieht sich nicht der Mühe, seine Rechtsprechung in irgendeiner Weise zu begründen.

Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf (Urt. v. 16.11.2009, ZMR 2010, S. 969) hat zwar die Anwendbarkeit des § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB geprüft, indem es auf die dort genannten Kriterien abstellt. Es hat sich jedoch nach hier vertretener Auffassung nicht hinreichend mit dem Gesichtspunkt auseinandergesetzt, dass eine Maßnahme, um als Modernisierungsmaßnahme i.S.v. § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB anerkannt zu werden, ein gewisses wirtschaftliches Gewicht aufweisen muss. Ein wirtschaftliches Gewicht in diesem Sinne kommt Rauchwarnmeldern nicht zu. Denn diese sind, wenn sie die Vorgaben der HBauO erfüllen sollen (auf Luxusausführungen kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen) für wenige Euro erhältlich und können auch von technischen Laien problemlos selbst installiert werden.

Darüber hinaus ist schon nicht ersichtlich, dass Rauchwarnmelder zu einer Gebrauchswerterhöhung oder besseren Benutzbarkeit der Mietsache für den Mieter führen (vgl. zu diesem Kriterium etwa LG Kassel, Urt. v. 27.5.2004, NZM 2006, S. 818; AG Schöneberg, Urt. v. 24.2.2010, MM 2010, S. 182; juris). Dies ist auch nicht der Zweck der HBauO, der ihren Einbau vorschreibt. Ihr eigentlicher Zweck liegt darin, anwesende Personen zur Flucht zu bewegen (so zutreffend AG Hamburg-Wandsbek, Urt. v. 21.6.2010, 740 C 31/10, juris), also den Mietgebrauch – zumindest vorübergehend – aufzugeben.

Allenfalls ermöglichen sie im Einzelfall darüber hinaus das Eingreifen, um, etwa durch Bekämpfung des Brandes mit Feuerlöschern, den Bestand der Mietsache zu erhalten. Dies wäre aber lediglich ein Reflex, der die Ausstattung der Mietsache mit Feuerlöschern oder anderen Gerätschaften zur Brandbekämpfung voraussetzen würde. Ohne eine derartige Ausstattung, die auch weit höhere Investitionen erfordern würde, kann von einer Verbesserung der Mietsache letztlich nicht die Rede sein.

Angesichts dessen, dass § 554 Abs. 2 BGB gänzlich als Anspruchsgrundlage ausscheidet, muss in diesem Zusammenhang auf die Frage des mieterseitigen Einbaus nicht eingegangen werden.

Damit verbleibt als Anspruchsgrundlage lediglich § 554 Abs. 1 BGB. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift setzt jedoch voraus, dass eine Maßnahme zur Erhaltung der Mietsache „erforderlich“ ist. Daran fehlt es im Hinblick auf die Installation von Rauchwarnmeldern jedoch dann, wenn bereits derartige Geräte installiert sind. Denn die Erforderlichkeit bemisst sich nach dem bestehenden Zustand. Ist die Wohnung mit Rauchwarnmeldern ausgestattet, so dass die Vorgaben des § 45 Abs. 6 HBauO erfüllt sind, kommt die Ersetzung dieser funktionsfähigen Warnmelder durch andere von vornherein nicht in Betracht.

Insoweit kann auch nicht argumentiert werden, § 45 Abs. 6 HBauO schreibe vor, dass Rauchwarnmelder vom Eigentümer zu installieren sind. Der Adressat der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern wird in § 45 Abs. 6 HBauO nicht ausdrücklich genannt („In Wohnungen müssen …“) (insoweit zutreffend LG Hamburg, Urt. v. 2.3.2011, 318 S 193/10, juris). Die Vorschrift hebt vielmehr ganz allgemein darauf ab, welcher Zustand bauordnungsgemäß ist, ohne auch nur ansatzweise nähere Vorgaben dazu zu machen, wie dieser Zustand erreicht wird. Nach § 45 Abs. 6 Satz 2 HBauO ist lediglich vorgeschrieben, dass die Geräte so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Dieser Zweck wird zweifelsfrei auch dadurch erreicht, dass der Mieter den Einbau von DIN 14676 / DIN EN 14604-gerechten Rauchwarnmeldern vornimmt.

Richtig ist allein, dass eine gemietete Wohnung, die nicht über die vorgeschriebenen Rauchwarnmelder verfügt, einen Mangel i.S.v. § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB aufweist, weil sie wegen der Bauordnungswidrigkeit der Nutzung nicht bewohnt werden darf.

Ebenso wenig aber wie der Vermieter vom Mieter erfolgreich die Duldung etwa der Reparatur eines Fensters begehren kann, das der Mieter bereits repariert hat (sie ist nicht mehr „erforderlich“ i.S.v. § 554 Abs. 1 BGB), kann der Vermieter vom Mieter die Duldung des Einbaus von Rauchwarnmeldern beanspruchen, ohne darzulegen, dass die Mietsache derzeit mangelhaft (nämlich nicht mit Rauchwarnmeldern ausgestattet) ist. Da sich die Klägerin ausdrücklich weigert, zu diesem für die Schlüssigkeit ihrer Klage erforderlichen Umstand vorzutragen, ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11. Vom Ausspruch einer Abwendungsbefugnis hat das Gericht abgesehen, weil nicht ersichtlich ist, dass dem Beklagten vollstreckungsfähige Kosten entstanden sind.

Das Gericht lässt die Berufung zu, weil die Frage, ob der Einbau von Rauchwarnmeldern eine Modernisierungsmaßnahme i.S.v. § 554 Abs. 2 BGB ist, wie oben ausgeführt, umstritten und höchstrichterlich noch nicht entschieden ist. Für den Fall, dass diese Frage doch zu bejahen wäre, käme möglicherweise eine andere Beurteilung der Schlüssigkeit der Klage in Betracht.

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