Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann besteht Anspruch auf Kostenvorschuss für Dachmängel?
- Redaktionelle Leitsätze
- BGH: Warum Abnahmeklauseln durch Sachverständige unwirksam sind
- Keine Verjährung von Dachmängeln ohne wirksame Abnahme
- Unwirksame Klauseln verhindern Verwirkung von Mängelansprüchen
- Bauträger muss Gutachterkosten für Dachmängel voll erstatten
- BGH-Urteil: Warum viele Bauabnahmen rechtlich unwirksam sind
- Checkliste: So sichern Sie Ihre Ansprüche gegen Bauträger
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Besteht der Anspruch auch, wenn das Dach zwischenzeitlich bereits notdürftig repariert wurde?
- Kann der Bauträger die Zahlung verweigern, weil ich mich jahrelang nicht beschwert habe?
- Wie beweise ich nach fünfzehn Jahren, dass ein Dachmangel kein gewöhnlicher Verschleiß ist?
- Was kann ich tun, wenn der Bauträger insolvent ist, aber noch Baumängel bestehen?
- Muss ich die Sanierungskosten alleine tragen, wenn die Eigentümergemeinschaft nicht klagen will?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VII ZR 108/24
Das Wichtigste im Überblick
Bauträger haften auch nach Jahrzehnten für Baumängel, wenn vertragliche Abnahmeklauseln unwirksam sind.
- Wohnungseigentümer erhalten Kostenvorschuss für Dachsanierung trotz Baufertigstellung im Jahr 1998.
- Die vom Bauträger vorgegebenen Klauseln zur Abnahme durch Sachverständige sind ungültig.
- Ohne wirksame Abnahme beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche nicht.
- Bauträger können sich bei selbst verschuldeten Fehlern nicht auf Verjährung berufen.
- Betroffene Gemeinschaften dürfen Gutachterkosten für die Beweissicherung voll in Rechnung stellen.
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 26.03.2026
- Aktenzeichen: VII ZR 108/24
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Bauträgerrecht, AGB-Recht
- Streitwert: 18.635,10 €
- Relevant für: Bauträger, Wohnungseigentümergemeinschaften, Immobilienkäufer
Wann besteht Anspruch auf Kostenvorschuss für Dachmängel?
Der Anspruch auf einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung stützt sich auf § 633 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 242 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. Dass hier altes Recht angewendet wird, liegt daran, dass für Bauverträge meist das Gesetz gilt, das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Kraft war – bei langjährigen Bauprojekten also oft Fassungen aus den 90er Jahren. Ein Kostenvorschuss bedeutet konkret: Der Auftraggeber erhält vorab Geld vom Bauunternehmen, um die Mängel durch eine andere Firma beseitigen zu lassen, anstatt auf die Nachbesserung des ursprünglichen Unternehmers zu warten. Eine zwingende Voraussetzung dafür ist eine mangelhafte Werkleistung des beauftragten Unternehmers. Zudem muss der Anspruch rechtlich durchsetzbar sein, was insbesondere den Verzug des Bauunternehmens mit der Beseitigung der Mängel erfordert.
Bevor Sie einen Kostenvorschuss fordern, müssen Sie dem Bauunternehmen schriftlich eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Dokumentieren Sie den Zugang dieses Schreibens (z. B. per Einschreiben), um den für den Anspruch notwendigen Verzug rechtssicher nachzuweisen.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, prüfte der Bundesgerichtshof in einem Verfahren, in dem eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von einer Bauträgerin 13.120,94 Euro für Mängel an den Dampfsperren von über das Dach geführten Lüfterleitungen verlangte. Die Wohnungseigentümer hatten das Unternehmen zuvor am 18. November 2014 unter Fristsetzung bis zum 20. Dezember 2014 zur Beseitigung aufgefordert. Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Bauträgerin unter dem Aktenzeichen VII ZR 108/24 zurück und bestätigte die Verurteilung zur Zahlung. Die Richter bejahten die Prozessführungsbefugnis der Eigentümergemeinschaft, da diese die Ansprüche durch entsprechende Vergemeinschaftungsbeschlüsse in den Jahren 2016 und 2017 wirksam an sich gezogen hatte. Prozessführungsbefugnis bedeutet, dass die Gemeinschaft das Recht hat, den Prozess im eigenen Namen für alle Eigentümer zu führen. Durch Vergemeinschaftungsbeschlüsse entscheiden die Eigentümer offiziell, dass nicht jeder einzeln klagt, sondern die Gemeinschaft die Rechte zentral bündelt und durchsetzt.
Wasserflecken in Wohnung: Teilerledigung bei Gemeinschaftsmängeln
Zusätzlich bestätigte das Gericht eine Teilerledigung des Rechtsstreits über 1.292,04 Euro. Dieser Betrag betraf Wasserflecken in einer einzelnen Wohnung. Da diese Schäden unstreitig auf einem Mangel des Gemeinschaftseigentums beruhten, der sich lediglich im Sondereigentum ausgewirkt hatte, und der betroffene Eigentümer die Mängel selbst beseitigt hatte, war die Erledigungserklärung der Gemeinschaft rechtmäßig. Sondereigentum bezeichnet dabei die eigenen vier Wände einer Wohnung, während das Gemeinschaftseigentum Teile wie das Dach oder tragende Wände umfasst, die allen Eigentümern zusammen gehören.
Haben Sie Schäden in Ihrer Wohnung (z. B. Feuchtigkeit), die ihre Ursache im Gemeinschaftseigentum haben, informieren Sie umgehend die Hausverwaltung. Lassen Sie die Mängel am Gemeinschaftseigentum durch die Eigentümergemeinschaft verfolgen, um die Kostenlast für die Instandsetzung nicht allein tragen zu müssen.
Redaktionelle Leitsätze
- Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgers enthaltene Klausel, die den Erwerber zwingt, das Gemeinschaftseigentum durch einen Sachverständigen abnehmen zu lassen und diesem bereits im Vertrag eine unwiderrufliche Vollmacht zu erteilen, ist unwirksam, weil sie dem Erwerber das gesetzliche Recht entzieht, selbst über die Abnahme der Bauleistung zu entscheiden; eine auf dieser Klausel beruhende Abnahme entfaltet keine Rechtswirkung.
- Fehlt es an einer wirksamen Abnahme, beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken nicht zu laufen; eine absolute Verjährungsgrenze von 15 Jahren ab dem Abnahmeangebot existiert ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nicht.
- Ein Unternehmer, der durch die Verwendung einer unwirksamen Abnahmeklausel selbst die Fehlvorstellung über den Eintritt der Abnahme hervorgerufen hat, kann wegen des dadurch verursachten langen Zeitablaufs bis zur Geltendmachung der Mängelansprüche kein schutzwürdiges Vertrauen auf Verwirkung dieser Ansprüche entwickeln.

BGH: Warum Abnahmeklauseln durch Sachverständige unwirksam sind
Die Wirksamkeit von Abnahmeklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt einer strengen Kontrolle nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBG (dem damaligen Gesetz für das Kleingedruckte in Verträgen). Eine solche vertragliche Bestimmung ist unwirksam, wenn sie dem Erwerber das Recht aus § 640 Abs. 1 BGB entzieht, selbst über die Abnahme der Bauleistung zu entscheiden. Die Abnahme ist die rechtliche Anerkennung des Bauwerks als im Wesentlichen vertragsgemäß; sie ist der entscheidende Wendepunkt, ab dem die Gewährleistungsfrist läuft und die Zahlungspflicht endgültig wird. Die zwingende Bestimmung eines Sachverständigen durch einen Beschluss, der dann bindend für den Käufer abnimmt, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar.
In den zugrundeliegenden Erwerbsverträgen aus dem Jahr 1998 zeigte sich diese Problematik deutlich, da dort vorgesehen war, dass ein vereidigter Sachverständiger das Gemeinschaftseigentum abnimmt. Der Käufer bevollmächtigte diesen Sachverständigen bereits im Vertrag unwiderruflich zur Abnahme. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass diese Klausel den Erwerbern die Entscheidungskompetenz unzulässig entzieht. Folglich war die am 6. März 2000 durch den bestellten Sachverständigen erklärte Abnahme rechtlich völlig wirkungslos.
Eine Vertragsklausel, die den Erwerber zwingt, die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen von ihm zu beauftragenden Dritten vornehmen zu lassen und diesem eine unwiderrufliche Vollmacht zu erteilen, weicht erheblich von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, ohne dass die Interessen des einzelnen Erwerbers angemessen berücksichtigt würden. – so der Bundesgerichtshof
Praxis-Hinweis: Die Fremdabnahme-Klausel
Der entscheidende Hebel in diesem Urteil war die Unwirksamkeit der Abnahmeklausel. Prüfen Sie Ihren Bauträgervertrag auf Formulierungen, nach denen ein vom Bauträger benannter Sachverständiger oder ein Erstverwalter das Gemeinschaftseigentum für Sie abnimmt. Wenn Ihnen dadurch die eigene Entscheidungskompetenz entzogen wurde, ist die Abnahme oft rechtlich wirkungslos – mit der Folge, dass die Verjährungsfrist für Baumängel unter Umständen noch gar nicht zu laufen begonnen hat.
Keine Verjährung von Dachmängeln ohne wirksame Abnahme
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken beginnt gemäß § 638 BGB a.F. (alte Fassung) sowie § 634a Abs. 2 BGB n.F. (neue Fassung) erst mit der erfolgten Abnahme. Ohne eine wirksame Abnahme kann die reguläre fünfjährige Gewährleistungsfrist rechtlich nicht zu laufen beginnen. Eine gesetzliche Grundlage für eine absolute Verjährung nach 15 Jahren ab dem Zeitpunkt des Abnahmeangebots existiert im Gesetz nicht. Eine absolute Verjährung setzt eine zeitliche Höchstgrenze, nach deren Ablauf Ansprüche endgültig erlöschen, selbst wenn die Voraussetzungen für den normalen Fristbeginn eigentlich noch nicht vorlagen.
Die Bauträgerin berief sich in dem Rechtsstreit dennoch auf eine Verjährung, da die vermeintliche Abnahme bereits im Jahr 2000 stattgefunden hatte. Der Bundesgerichtshof wies die Argumentation zurück, dass die Ansprüche spätestens 15 Jahre nach dem Abnahmeangebot verjähren müssten. Eine absolute 30-jährige Obergrenze für Ansprüche war zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht erreicht. Da rechtlich keine wirksame Abnahme vorlag, bewerteten die Richter die Klageerhebung im Jahr 2017 als rechtzeitig.
Entsprechend darf der Erwerber, der sich auf die Unwirksamkeit einer vom Unternehmer gestellten Klausel über die Abnahme des Gemeinschaftseigentums berufen kann, redlicherweise nicht erwarten, seine auf Mängel des Gemeinschaftseigentums gestützten Rechte noch nach mehr als 30 Jahren durchsetzen zu können. – so der Bundesgerichtshof
Unwirksame Klauseln verhindern Verwirkung von Mängelansprüchen
Eine Verwirkung von Ansprüchen nach § 242 BGB setzt voraus, dass der Schuldner darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Das bedeutet konkret: Ein Recht darf nicht mehr ausgeübt werden, weil man es zu lange nicht genutzt hat und der Gegner sich darauf verlassen durfte, dass keine Forderungen mehr kommen. Ein solches schutzwürdiges Vertrauen ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Unternehmer selbst eine unwirksame Abnahmeklausel verwendet und damit Unklarheiten geschaffen hat. Die bloße Nichtgeltendmachung über einen langen Zeitraum reicht ohne das Hinzutreten besonderer Umstände für eine Verwirkung nicht aus.
Während das Landgericht die Klage in der ersten Instanz noch wegen Verwirkung abgewiesen hatte, korrigierte der Bundesgerichtshof diese Sichtweise. Die Richter stellten fest, dass die Bauträgerin kein schutzwürdiges Vertrauen entwickeln konnte, da sie die Fehlvorstellung über die wirksame Abnahme durch ihre eigenen Vertragsklauseln selbst verursacht hatte. Die Erwerber gingen noch bei einer Begehung im Jahr 2004 fälschlicherweise davon aus, dass die Abnahme aus dem Jahr 2000 wirksam war. Besondere Umstände, die auf eine bewusste Aufgabe des Rechts hindeuteten, konnten im Verfahren nicht festgestellt werden.
Die Beklagte durfte aufgrund der durch die unwirksame Vertragsklausel begründeten Fehlvorstellung der Erwerber, dass eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums bereits stattgefunden hatte, nicht annehmen, dass nach Ablauf von fünf Jahren […] keine weiteren Ansprüche gegen sie geltend gemacht würden. – so der Bundesgerichtshof
Achtung Falle: Scheinbare Verjährung
Oft verzichten Eigentümer auf Ansprüche, weil sie glauben, nach über zehn Jahren sei alles verjährt. Dieses Urteil zeigt jedoch: Wenn der Bauträger durch eigene fehlerhafte Vertragsklauseln eine unklare Rechtslage geschaffen hat, kann er sich später nicht darauf berufen, dass die Forderung wegen des langen Zeitablaufs verwirkt sei. Solange Sie Ihr Recht nicht ausdrücklich aufgegeben haben, bleibt die Haftung des Bauträgers bei fehlender wirksamer Abnahme grundsätzlich bestehen.
Bauträger muss Gutachterkosten für Dachmängel voll erstatten
Kosten für Privatsachverständigengutachten können als Schadensersatz gemäß § 635 BGB geltend gemacht werden. Voraussetzung für die Erstattung ist, dass die eingeholten Gutachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Diese Schadensersatzansprüche unterliegen denselben Verjährungs- und Verwirkungsregeln wie der eigentliche Hauptanspruch auf Mängelbeseitigung.
Neben den reinen Baukosten forderte die Eigentümergemeinschaft auch Ersatz für die Gutachten zweier Sachverständiger. Der Bundesgerichtshof bestätigte den Schadensersatz von 2.429,31 Euro in vollem Umfang. Die Kosten waren unstreitig angefallen und wurden vom Gericht als notwendige Maßnahme zur Feststellung der Dachmängel anerkannt. Die Revision der Bauträgerin blieb somit auch hinsichtlich dieser Sachverständigenkosten ohne Erfolg.
BGH-Urteil: Warum viele Bauabnahmen rechtlich unwirksam sind
Dieses Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stellt klar, dass gängige Abnahmeklauseln in Bauträgerverträgen der Inhaltskontrolle oft nicht standhalten. Die Inhaltskontrolle ist eine gerichtliche Prüfung, ob Klauseln in vorformulierten Verträgen einen Partner unangemessen benachteiligen und deshalb unwirksam sind. Da der BGH hier die Rechte der Erwerber stärkt, hat die Entscheidung bundesweite Bindungswirkung für alle vergleichbaren Vertragskonstellationen, insbesondere bei Objekten mit sogenannten Fremdabnahme-Klauseln.
Für Sie bedeutet das: Verlassen Sie sich nicht auf den bloßen Zeitablauf. Prüfen Sie aktiv, ob eine wirksame Abnahme stattgefunden hat. Ist dies nicht der Fall, können Sie auch nach Jahrzehnten noch Mängelbeseitigung oder Kostenvorschuss verlangen, sofern die absolute Verjährungsgrenze von 30 Jahren noch nicht erreicht ist.
Checkliste: So sichern Sie Ihre Ansprüche gegen Bauträger
Prüfen Sie Ihren Bauträgervertrag auf Klauseln zur Abnahme durch Dritte. Wenn eine solche Klausel vorliegt, lassen Sie rechtlich klären, ob die Verjährungsfrist für Ihre Mängelansprüche überhaupt schon begonnen hat. Handeln Sie auch bei älteren Gebäuden, wenn gravierende Mängel am Gemeinschaftseigentum auftreten und die 30-jährige Höchstfrist noch nicht verstrichen ist.
Beauftragen Sie einen Privatsachverständigen zur Mängelfeststellung, achten Sie darauf, dass dessen Gutachten für die Rechtsverfolgung notwendig ist. Bewahren Sie alle Rechnungen sorgfältig auf, um diese im Rahmen des Schadensersatzes vom Bauträger zurückzufordern.
Baumängel am Gemeinschaftseigentum? Jetzt Ansprüche prüfen
Unwirksame Abnahmeklauseln in Bauträgerverträgen können dazu führen, dass Ihre Gewährleistungsrechte auch nach vielen Jahren noch nicht verjährt sind. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Vertrag auf fehlerhafte Klauseln und unterstützen Sie dabei, Kostenvorschüsse für notwendige Sanierungen rechtssicher durchzusetzen. Wir helfen Ihnen, die Haftung des Bauträgers zweifelsfrei zu klären und Ihre Rechte als Eigentümergemeinschaft effektiv zu wahren.
Experten Kommentar
Die späte Haftung klingt auf dem Papier großartig, doch in der Realität stehen Eigentümergemeinschaften nach 15 oder 20 Jahren oft vor leeren GmbH-Hüllen. Selbst wenn der Bauträger noch existiert, beginnt vor Gericht meist eine zermürbende Schlacht um die Beweislast. Es wird extrem schwer zu beweisen, dass ein undichtes Dach ein anfänglicher Baumangel und nicht schlichter Verschleiß ist.
Wer sich blind auf diese rechtliche Hintertür verlässt, geht ein enormes finanzielles Risiko ein. Ich rate dazu, das Gebäude kurz vor Ablauf der regulären fünf Jahre von einem eigenen Gutachter auf Herz und Nieren prüfen zu lassen. Nur wer Mängel frühzeitig sichert, erspart sich später teure Prozesse gegen mögliche Geisterfirmen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Besteht der Anspruch auch, wenn das Dach zwischenzeitlich bereits notdürftig repariert wurde?
JA. Der Anspruch auf Kostenvorschuss bleibt grundsätzlich bestehen, solange die durchgeführte Notreparatur keine dauerhafte und fachgerechte Mängelbeseitigung darstellt. Eine provisorische Maßnahme zur Schadensbegrenzung führt rechtlich nicht zum Erlöschen der Gewährleistungsrechte gegenüber dem verantwortlichen Bauunternehmen.
Der Kostenvorschuss gemäß § 633 Abs. 3 BGB dient dazu, dem Auftraggeber die finanziellen Mittel für eine endgültige Behebung des Mangels durch einen Dritten zur Verfügung zu stellen. Da eine bloße Notreparatur, wie etwa das Auslegen einer Plane oder eine punktuelle Abdichtung, den ursprünglichen Mangel nicht dauerhaft beseitigt, bleibt die mangelhafte Werkleistung im rechtlichen Sinne weiterhin bestehen. Der Anspruch erlischt erst dann vollständig, wenn der Mangel nach den anerkannten Regeln der Technik behoben wurde oder die gesetzliche Verjährungsfrist abgelaufen ist. Eigentümer sollten jedoch darauf achten, den ursprünglichen Zustand sowie die Notwendigkeit der Provisorien durch einen Sachverständigen dokumentieren zu lassen, um spätere Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des tatsächlichen Mangelumfangs zu vermeiden. Eine schnelle Nothilfe zur Abwendung unmittelbarer Folgeschäden wird von der Rechtsprechung nicht als Verzicht auf eine fachgerechte Sanierung gewertet.
Kann der Bauträger die Zahlung verweigern, weil ich mich jahrelang nicht beschwert habe?
NEIN. Der Bauträger kann die Zahlung nicht allein wegen des langen Zeitablaufs verweigern, wenn er durch unwirksame Vertragsklauseln selbst die Unklarheit über den Beginn der Verjährung verursacht hat. Eine bloße Nichtgeltendmachung führt nicht zur Verwirkung.
Eine Verwirkung gemäß § 242 BGB setzt voraus, dass der Schuldner aufgrund des Verhaltens des Gläubigers redlicherweise darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Ein solches schutzwürdiges Vertrauen ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Unternehmer durch die Verwendung unwirksamer Abnahmeklauseln selbst die Fehlvorstellung über den Eintritt der Verjährung hervorgerufen hat. Da die Verjährungsfrist bei einer unwirksamen Abnahme rechtlich nie zu laufen begann, bleibt die Haftung des Bauträgers für Baumängel grundsätzlich bestehen. Ohne eine ausdrückliche Verzichtserklärung Ihrerseits darf der Bauträger nicht einfach davon ausgehen, dass Sie Ihre Rechte endgültig aufgegeben haben.
Die Grenze der Durchsetzbarkeit liegt spätestens bei der absoluten Verjährungsfrist von dreißig Jahren, nach deren Ablauf sämtliche Ansprüche unabhängig von einer wirksamen Abnahme des Bauwerks endgültig erlöschen.
Wie beweise ich nach fünfzehn Jahren, dass ein Dachmangel kein gewöhnlicher Verschleiß ist?
Sie beweisen einen Dachmangel nach fünfzehn Jahren durch ein bautechnisches Privatgutachten, welches Konstruktionsfehler von gewöhnlicher Abnutzung abgrenzt. Ein Sachverständiger kann durch die Analyse der Bausubstanz nachweisen, dass der Fehler bereits bei der Errichtung des Gebäudes angelegt war.
Ein qualifizierter Gutachter untersucht hierbei die tieferliegenden Schichten der Dachkonstruktion, um beispielsweise falsch verlegte Dampfsperren oder minderwertige Materialien als Ursache zu identifizieren. Während Verschleiß lediglich oberflächliche Alterungserscheinungen beschreibt, liegt ein Baumangel in einer Abweichung von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit oder den anerkannten Regeln der Technik vor. Die Kosten für diese Untersuchung können Sie gemäß § 635 BGB als Schadensersatz vom Bauträger zurückfordern, sofern das Gutachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.
Beachten Sie jedoch, dass die Beweisführung wertlos bleibt, wenn die Ansprüche bereits verjährt sind, was nach fünfzehn Jahren ohne wirksame Hemmung der Verjährung meist der Fall ist. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Abnahme des Gemeinschaftseigentums aufgrund unwirksamer Vertragsklauseln rechtlich nie wirksam stattgefunden hat und die Frist somit nicht begann.
Was kann ich tun, wenn der Bauträger insolvent ist, aber noch Baumängel bestehen?
Bei einer Insolvenz des Bauträgers ist ein Kostenvorschussanspruch meist nicht realisierbar, weshalb Sie umgehend das Bestehen von Gewährleistungsbürgschaften oder Versicherungen prüfen müssen. Diese Sicherheiten ermöglichen die direkte Einforderung der notwendigen Mängelbeseitigungskosten von Dritten, vollkommen unabhängig von der aktuellen Zahlungsfähigkeit des insolventen Bauunternehmens.
Der rechtliche Anspruch auf Kostenvorschuss gemäß § 633 Abs. 3 BGB stellt eine Geldforderung dar, die im Insolvenzverfahren meist nur als wertlose Quote (anteilige Auszahlung) endet. Da das zahlungsunfähige Unternehmen über keine liquiden Mittel verfügt, führt die gerichtliche Durchsetzung solcher Ansprüche in der Praxis fast immer zu einem finanziellen Totalverlust. Zur Absicherung dieses Risikos schreibt die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) oft Bürgschaften vor, die den Erwerber vor den Folgen einer Insolvenz schützen sollen. Sie sollten daher Ihre Bauunterlagen prüfen und die bürgende Bank zeitnah über die Mängel informieren, um die Auszahlung der Sicherheit für die Sanierung zu verlangen.
Beachten Sie jedoch, dass Bürgschaften oft zeitlich befristet sind oder nur Teilbeträge abdecken, weshalb eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Ansprüche zur effektiven Durchsetzung unbedingt zentral über die Hausverwaltung bündeln sollte.
Muss ich die Sanierungskosten alleine tragen, wenn die Eigentümergemeinschaft nicht klagen will?
NEIN, Sie müssen die Sanierungskosten für Mängel am Gemeinschaftseigentum nicht alleine tragen. Die Eigentümergemeinschaft ist rechtlich verpflichtet, Mängel am Dach gemeinschaftlich zu verfolgen, da nur sie die Ansprüche gegen den Bauträger zentral bündeln kann. Ein einzelner Eigentümer kann den Bauträger nicht ohne Weiteres auf den vollen Kostenvorschuss verklagen.
Da das Dach zum Gemeinschaftseigentum gehört, liegt die Entscheidungsgewalt über die Mängelbeseitigung bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Diese muss die Ansprüche durch einen sogenannten Vergemeinschaftungsbeschluss an sich ziehen, um eine geordnete Rechtsverfolgung gegenüber dem Bauträger sicherzustellen. Wenn die Verwaltung oder die Miteigentümer untätig bleiben, können Sie die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung verlangen, um über die Einleitung rechtlicher Schritte abstimmen zu lassen. Sollte die Gemeinschaft trotz offensichtlicher Mängel eine Sanierung ablehnen, kann ein solcher Negativbeschluss gerichtlich angefochten werden, da jeder Eigentümer einen Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung hat. Eigenmächtige Reparaturen am Dach sollten Sie vermeiden, da Sie sonst Gefahr laufen, auf den Kosten sitzen zu bleiben, wenn kein vorheriger Beschluss zur Instandsetzung vorlag.
Eine Ausnahme besteht lediglich bei einer sogenannten Notgeschäftsführung gemäß § 18 Abs. 2 WEG, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung eines massiven Schadens am gemeinschaftlichen Eigentum zwingend erforderlich ist. In diesem speziellen Fall dürfen Sie notwendige Maßnahmen eigenständig einleiten und die entstandenen Kosten später von der Gemeinschaft zurückfordern.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: VII ZR 108/24 – Urteil vom 26.03.2026
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