LG Darmstadt – Az.: 6 T 100/21 – Beschluss vom 06.08.2021
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts Offenbach am Main in dem Beschluss vom 17.05.2021 – Az.: 350 C 85/21 – wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Das Rechtsmittel des Beklagtenvertreters hat keinen Erfolg.
I.
Die Streitwertbeschwerde ist nach der Klarstellung im Schriftsatz vom 03.08.2021 zwar statthaft und gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere ist die Mindestbeschwer des § 68 Abs. 1 S. 1 GKG (Differenzhonorar) erreicht und die Frist der §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG gewahrt.
Der Beklagtenvertreter ist durch die nach seiner Ansicht zu niedrige Streitwertfestsetzung auch beschwert; er ist der Meinung, dass der Streitwert nicht auf nur 2.040,00 EUR, sondern auf 7.140,00 EUR festzusetzen sei.
II.
Die Streitwertbeschwerde ist jedoch unbegründet.
Der vom Amtsgericht angesetzte Streitwert in Höhe von 2.040,00 EUR für das hier streitgegenständliche Verfahren, in dem Zustimmung zur Mieterhöhung um 170,00 EUR monatlich begehrt wurde, ist nicht zu beanstanden.
Klagen auf Mieterhöhung gehören zwar zu den von § 9 ZPO erfassten Klagen auf künftig wiederkehrende Leistung. Daher ist auch die Beschwer einer Partei bei einer Mieterhöhung im Rahmen eines unbefristeten Mietverhältnisses nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der streitigen Erhöhung anzusetzen (BGH NJW-RR 2019, NJW-RR Jahr 2019, 333), sofern es keine geringere Restlaufzeit mehr hat (BGH NZM 1999, 561 oder auch der von den Beklagten zitierte Beschluss des BGH vom 08.04.2014 – VIII ZB 30/13, BeckRS 2014, 11613).
Der Gebührenstreitwert von Mieterhöhungsklagen nach § 558b BGB dagegen bemisst sich gem. § 41 Abs. 5 GKG.
§ 41 Abs. 5 1 GKG stellt für Mieterhöhungsklagen eine gebührenrechtliche Spezialvorschrift dar. Danach bemisst sich der Gebührenstreitwert „bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum“ (nur) nach dem Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete.
Diese gebührenrechtliche Privilegierung beruht – wie bereits die in ihrem Kern inhaltsgleiche Vorgängervorschrift des § 16 Abs. 5 GKG a.F. – auf sozialen Erwägungen, um die Parteien bei Streitigkeiten über eine Mieterhöhung nicht übermäßig finanziell zu belasten.
Mietvertragsparteien sollen nicht aus Kostengründen von einer Klage oder Rechtsverteidigung abgehalten werden (vgl. BVerfG, NJW 1996, 1531 f.).
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde liegen nicht vor.