Ein Mieter lagerte in einem Kellerraum eigene und wertvolle Kunstwerke ein. Es kam sodann zu einem Wasserrohrbruch bei dem die eingelagerten Kunstwerke beschädigt wurden (200.000 Euro Schaden). Nach Ansicht des OLG Koblenz haftet der Vermieter im vorliegenden Fall nicht für die entstandenen Schäden, da ihn kein Verschulden trifft. Er war nicht dazu verpflichtet die Rohre zu überprüfen, zudem hatte der Vermieter keine Kenntnis von den im Keller eingelagerten wertvollen Kunstwerken (OLG Koblenz, Urteil vom 30.09.2010, Az: 2 U 779/09).
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