LG Frankfurt/Main – Az.: 2-13 T 106/19 – Beschluss vom 11.12.2019
In der Beschwerdesache hat die 13. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main am 11.12.2019 beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des AG Hanau vom 18.10.2019 abgeändert. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
GRÜNDE:
I.
Mit der Klage begehrte die klagende WEG rückständige Zahlungen auf Wirtschaftspläne im Urkundenverfahren. Nach Klagezustellung zahlte der Beklagte, woraufhin der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde. Das Amtsgericht hat der Klägerin die Verfahrenskosten auferlegt, da die Klage im Urkundenverfahren unstatthaft gewesen sei. Hiergegen richtet die sofortige Beschwerde der Klägerin.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 91a Abs. 2, 569 ZPO statthaft und zulässig. Sie hat Erfolg.
In Folge der übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO) war nur noch über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten bedeutsame Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. nur BGH NJW-RR 2009, 422).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe entspricht es billigem Ermessen die Verfahrenskosten dem Beklagten aufzuerlegen.
Die Kammer teilt die Auffassung nicht, dass die Klage im Urkundenverfahren unstatthaft war.
Dies ergibt sich indes, entgegen der Auffassung der Beschwerde jedoch nicht bereits daraus, dass der Beklagte auf die Klage nicht erwidert hat und daher die Forderung unstreitig gewesen wäre (§ 138 Abs. 3 ZPO), so dass es eines Urkundenbeweises nicht bedurft hätte (vgl. BGHZ 62, 286, 289), denn in der hier zum Zeitpunkt der Erledigung vorliegenden Säumnissituation gelten wegen der Sonderregelung des § 597 Abs. 2 ZPO, die nicht durch Urkunden bewiesenen Tatsachen entgegen § 331 Abs. 1 ZPO nicht als zugestanden (BGH NJW 1974, 1199), sondern nur die Echtheit der Urkunden und die Übereinstimmung einer Abschrift mit dem Original (BeckOKZPO/Kratz, 34. Ed. 1.9.2019, ZPO § 597 Rn. 10; MüKoZPO/Braun § 597 Rn. 7).
Gleichwohl hätte die Klage ohne das erledigende Ereignis im Urkundenverfahren Erfolg gehabt. Allerdings wird – worauf das Amtsgericht abgestellt hat – die Auffassung vertreten, Hausgeldansprüche könnten nicht im Urkundenverfahren geltend gemacht werden, da das Protokoll die Beschlussfassung nicht beweise und damit die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht iSv § 592 ZPO bewiesen werden können (Greiner, Wohnungseigentumsrecht, 4. Aufl., § 9 Rn. 26; ders. ZWE 2015, 149, 154). Demgegenüber wird andererseits das Urkundenverfahren für zulässig gehalten (Müller in Bärmann/Seuß, 11. Teil Rn .59; Elzer/BeckPFormB, Form. II. J. 1. Anm. 3; Schmid DWW 20017, 324).
Die Kammer hält die zuletzt genannte Auffassung für richtig. Zutreffend ist, dass dem Protokoll der Eigentümerversammlung als Privaturkunde (§ 416 ZPO) nur ein Beweiswert dahingehend zukommt, dass die Unterzeichner den Inhalt der Niederschrift für wahrheitsgemäß befinden (BayObLG ZWE 2002, 469). Dies steht allerdings dem Urkundenverfahren nicht entgegen. Denn der Urkundenbegriff in § 592 entspricht dem der §§ 415?ff., umfasst also alle schriftlichen Beweisstücke (MüKoZPO/Braun § 592 Rn. 16). Demzufolge ist für die Statthaftigkeit des Urkundenverfahrens nicht erforderlich, dass die Urkunde das den Anspruch begründende Rechtsverhältnis selbst verbrieft; die Urkunde braucht nicht Träger des geltend gemachten Rechtes zu sein. Ausreichend ist vielmehr, dass der Anspruch durch Urkunden im Sinne des Urkundenbeweises (§§ 415 ff ZPO) nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) bewiesen werden kann. Es genügt daher jede Urkunde, die geeignet ist, dem Gericht gegenüber den Beweis für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs unmittelbar oder mittelbar (z.B. durch den Beweis von Indiztatsachen) zu erbringen (BGH WM 1983, 22 mwN). Lediglich Urkunden, die einen im Urkundenverfahren unzulässigen Augenschein-, Zeugen- oder Sachverständigenbeweis durch Verschriftlichung ersetzen, sind unzulässig (BGH NJW 2008, 523).
Demnach ist das Urkundenverfahren hier statthaft, denn dem Versammlungsprotokoll kommt eine Indizwirkung dafür zu, dass die Beschlüsse wie protokolliert, gefasst worden sind. Nach der Rechtsprechung des BGH ist insoweit im Grundsatz „von dem protokollierten Wortlaut der Beschlüsse auszugehen“ (BGH NZM 2010, 285). Dies entspricht der Beweiskraft von Privaturkunden, die dahin geht, dass die Urkunden die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich haben (vgl. nur Zöller/Geimer § 416 Rn. 10 mwN). Demzufolge hat auch das Versammlungsprotokoll die Vermutung für sich, dass die Niederschrift den Inhalt der Beschlüsse vollständig und richtig wiedergibt (Bärmann/Merle § 24 Rn. 127; Jennißen/Schultzky § 24 Rn. 146; ausf. Becker ZWE 2016, 2). Dies führt nach den allgemeinen Regeln dazu, dass die Beweislast für einen abweichenden Geschehensablauf, der sich nicht aus der Urkunde ergibt, demjenigen zukommt, der sich hierauf beruft (BGH NJW 1999, 1702). Dies entspricht auch der Beweislast im gerichtlichen Verfahren auf Protokollberichtigung.
Hinzu kommt, dass die Gemeinschaft auch die Möglichkeit hat, einen Auszug aus der Beschlusssammlung im Urkundenverfahren vorzulegen. Die Beschlusssammlung, die zumindest teilweise Funktionen des Grundbuchs hat (vgl. nur Riecke in Riecke/Schmid, § 24 Rn. 94 mwN), soll nach der gesetzgeberischen Intention einem Erwerber, den Wohnungseigentümern oder einem späteren Verwalter in übersichtlicher Form Kenntnis von der aktuellen Beschlusslage und den damit zusammenhängenden Entscheidungen verschaffen (BT-Drucks. 16/887 S. 33). Auch insoweit kommt den dort enthaltenen Beschlüssen die Vermutung zu, dass diese so wie in die Sammlung aufgenommen, gefasst worden sind, wobei die besondere Verantwortung des Verwalters hierfür in § 26 Abs. 1 S. 3 WEG ausdrücklich sanktioniert ist.
Damit kommen dem Protokoll und ggf. dem Auszug aus der Beschlusssammlung eine hinreichende Indizwirkung zu, dass im Regelfall nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) aus den Urkunden die Überzeugung des Gerichts erbracht werden kann. Dies genügt für die Statthaftigkeit des Urkundenverfahrens (BGH NJW 1985, 2953).
Da die Klägerin sowohl Protokolle über die Beschlussfassungen der Wirtschaftspläne als auch über die Ermächtigung des Verwalters zur Prozessführung vorgelegt hat, wäre die Klage begründet gewesen, so dass es billigem Ermessen entspricht, dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 91 ZPO.
Gründe die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestehen nicht, da in Verfahren nach § 91a ZPO die Rechtsbeschwerde nicht zur Klärung von materiellen Fragen zugelassen werden darf.