Urteil: Kein Anspruch auf Demontage des Briefkastens – Gericht entscheidet im Mietstreit
Im Mietrecht gibt es vielfältige Problemstellungen, die sowohl Vermieter als auch Mieter betreffen können. Eine solche Fragestellung dreht sich um den „Vermieteranspruch auf Demontage eines Briefkastens“. Hierbei geht es um die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern in Bezug auf die Anbringung und Nutzung von Briefkästen in einer gemieteten Wohnung. Dieses Thema berührt sowohl praktische Aspekte des täglichen Lebens – wie den Zugang zu Postsendungen – als auch tiefgreifende rechtliche Fragen zur ordnungsgemäßen Nutzung einer Mietwohnung. Dabei können sowohl individuelle Vereinbarungen im Mietvertrag als auch allgemeine Grundsätze des Mietrechts und des WEG-Rechts eine Rolle spielen. Es ist nicht unüblich, dass solche Streitigkeiten vor Gericht enden, wobei Urteile oft klärende Antworten auf diese Fragen bieten. Es ist daher von Bedeutung, sich mit den zentralen Themen und Entscheidungen in diesem Bereich vertraut zu machen, um sowohl als Mieter als auch als Vermieter gut informiert zu sein.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Gericht hat entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Demontage des von der Beklagten angebrachten Briefkastens hat. Ein Briefkasten gehört zur ordnungsgemäßen Nutzung einer Mietwohnung, und die Klägerin kann die Beklagte nicht dazu verpflichten, den ursprünglichen Briefkasten zu nutzen.
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Mietverhältnis: Die Beklagte mietete eine Wohnung und nutzte einen am Hofeingang angebrachten Briefkasten, der vom Vormieter zurückgelassen wurde.
- Änderung: Im Frühjahr 2014 demontierte die Beklagte den Briefkasten und installierte einen neuen an ihrer Wohnungstür.
- Unzufriedenheit der Klägerin: Die Klägerin war mit der Änderung nicht einverstanden und fühlte sich durch den veränderten Postweg belästigt.
- Psychische Belastung: Die Klägerin argumentierte, dass sie aufgrund von Drohungen in ihrer Vergangenheit psychisch destabilisiert sei und der veränderte Postweg sie zusätzlich belaste.
- Gesundheitliche Gründe der Beklagten: Die Beklagte, die zu 90% schwerbehindert ist, argumentierte, dass der ursprüngliche Briefkastenstandort für sie unzumutbar sei.
- Gerichtsentscheidung: Das Gericht entschied, dass der ursprüngliche Briefkasten nicht den Anforderungen eines ordnungsgemäßen Briefkastens entsprach und die Beklagte das Recht hatte, ihn zu verlegen.
- Keine vorherige Absprache: Die Klägerin kann die Entfernung des neuen Briefkastens nicht verlangen, nur weil sie nicht zuvor mit der Beklagten darüber gesprochen hatte.
- Endurteil: Die Klage wurde insgesamt abgewiesen, und die Klägerin hat keinen Anspruch auf Demontage des neuen Briefkastens.
Übersicht
Hintergrund des Streits: Der Briefkastenkonflikt
Die Beklagte mietete eine Wohnung, die durch einen Mietvertrag vom 01.06.2010 festgelegt wurde. Die Klägerin, die das Vorderhaus bewohnte, und die Beklagte, die das Hinterhaus bewohnte, hatten unterschiedliche Ansichten über die Positionierung eines Briefkastens. Der Vormieter, Herr N., hatte einen Briefkasten am Hofeingang installiert und diesen nach seinem Auszug dort belassen. Dieser Briefkasten war ursprünglich dafür vorgesehen, Post für Herrn N. aufzunehmen. Bis zum Frühjahr 2014 wurde dieser Briefkasten auch von der Beklagten genutzt. Dann entschied sie sich, den Briefkasten zu demontieren, gab ihn zur Entsorgung weiter und installierte einen neuen Briefkasten an ihrer Hauseingangstür. Dies führte dazu, dass der Postdienst nun einen anderen Weg nehmen musste, der am Eingang des Vorderhauses der Klägerin vorbeiführte.
Die Klägerin: Belästigung und psychische Belastung
Die Klägerin war mit dieser Änderung nicht einverstanden. Sie fühlte sich durch das Vorbeifahren von Autos auf ihrem Grundstück gestört und behauptete, dass die Verlegung des Briefkastens zu unzumutbaren Belästigungen geführt habe. Sie argumentierte, dass sie aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit im Landeskrankenhaus und einer während dieser Dienstzeit erhaltenen Morddrohung psychisch sehr destabilisiert sei. Daher sei sie auch in ambulanter psychologischer Behandlung. Die Klägerin behauptete weiterhin, dass die Position des Briefkastens am Hofeingang das gesamte Mietverhältnis geprägt habe und forderte, dass die Beklagte weiterhin einen Briefkasten an dieser Stelle nutzen solle.
Die Beklagte: Gesundheitliche Einschränkungen und Wohnkomfort
Die Beklagte hingegen argumentierte, dass es ihr nicht zumutbar sei, bei verschiedenen Wetterbedingungen einen langen und schlecht befestigten Weg zurückzulegen, um ihre Post abzuholen. Sie wies darauf hin, dass sie zu 90 % schwer behindert sei und an Osteoporose leide. Sie argumentierte auch, dass der Briefkasten am Hofeingang nicht ausreichend vor Feuchtigkeit geschützt sei und verwies auf Fotos, die sie eingereicht hatte.
Gerichtsentscheidung: Kein Anspruch auf Demontage
Das Gericht entschied, dass die Klage unbegründet sei. Ein Briefkasten gehört zur ordnungsgemäßen Nutzung einer Mietwohnung, und die Klägerin konnte die Beklagte nicht dazu verpflichten, den Briefkasten am Hofeingang zu nutzen. Das Gericht stellte fest, dass der Briefkasten am Hofeingang den Anforderungen eines ordnungsgemäßen Briefkastens nicht entsprach, da er nicht vor Witterung und Nässe geschützt war und sich in einer Entfernung von mehr als 50 Metern von der Wohnung der Beklagten befand. Das Gericht fügte hinzu, dass die Klägerin die Entfernung des von der Beklagten angebrachten Briefkastens nicht verlangen könne, nur weil sie den genauen Ort der Anbringung nicht zuvor mit ihr besprochen hatte.
Das Gericht erkannte auch die psychischen Probleme der Klägerin an, stellte jedoch fest, dass andere Sicherheitsmaßnahmen, wie z.B. eine Alarmanlage oder ein zusätzlicher Zaun, die Ängste der Klägerin mindern könnten. Es wurde auch festgestellt, dass die Beklagte den Briefkasten an ihrer Wohnungstür aus berechtigten gesundheitlichen Gründen angebracht hatte.
Insgesamt wurde die Klage abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf Demontage des von der Beklagten angebrachten Briefkastens hatte. Das Gericht entschied auch, dass die Klägerin nicht verlangen könne, dass die Beklagte den Briefkasten am Hofeingang zuklebt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt.
✔ Wichtige Begriffe kurz erklärt
Ordnungsgemäße Nutzung einer Mietwohnung
Ein Briefkasten gehört zur ordnungsgemäßen Nutzung einer Mietwohnung. Mieter haben grundsätzlich das Recht auf einen eigenen Briefkasten, der in einem funktionstüchtigen Zustand sein muss. Dieser Briefkasten muss so platziert und beschaffen sein, dass sein Inhalt vor Witterung und Nässe gut geschützt ist. Sowohl Beschädigungen der Postsendungen als auch Verletzungsgefahren für die Nutzer des Briefkastens müssen ausgeschlossen sein. Es ist nicht gesetzlich geregelt, ob ein Briefkasten einer DIN-Norm gerecht werden muss. Dies kann vom Ausstattungsstandard bei Vertragsabschluss abhängen. Fest steht jedoch, dass Briefkästen von Mietwohnungen für den vertragsgemäßen Gebrauch geeignet sein müssen. Ist ein Briefkasten vorhanden und für den Interessenten sichtbar, kann er bei Vertragsabschluss als vertragsgemäßer Teil des Mietobjekts betrachtet werden.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, von außen zugängliche Briefkästen zu errichten, wenn den Mietern im Hausflur Briefkästen zur Verfügung stehen. Die Wohnung muss so beschaffen sein, dass die Post ordnungsgemäß zugestellt werden kann. Es gehört zum üblichen Standard, dass den Mietern Briefkästen zur Verfügung stehen, die DIN-A 4-Sendungen aufnehmen können. In dem speziellen Fall, um den es hier geht, hat das Gericht entschieden, dass der Briefkasten an der Toreinfahrt den Anforderungen eines ordnungsgemäßen Briefkastens für den Mieter nicht genügt. Die Fotos zeigten, dass der Briefkasten zumindest gelegentlich von Pflanzen stark umwuchert ist und nicht überdacht ist. Daher konnte der Inhalt des Briefkastens nicht ausreichend vor Witterung und Nässe geschützt werden.
§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil:
- Mietrecht: Das Mietrecht regelt die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern. In diesem Fall geht es um den Anspruch des Vermieters auf Demontage eines Briefkastens.
- Vertragsrecht: Das Vertragsrecht regelt die rechtlichen Bestimmungen für Verträge. Es ist relevant, um die Rechte und Pflichten der Parteien im Mietvertrag zu bestimmen.
- Nachbarrecht: Das Nachbarrecht regelt die Beziehungen zwischen benachbarten Grundstücken und den entsprechenden Rechten und Pflichten. In diesem Fall könnte es relevant sein, da es um die Positionierung des Briefkastens geht.
- Zivilprozessrecht: Das Zivilprozessrecht bestimmt die Verfahrensregeln für Zivilprozesse. Es ist relevant, um das Gerichtsverfahren und die Kostenentscheidung in diesem Fall zu verstehen.
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Das vorliegende Urteil
Amtsgericht Kleve – Az.: 35 C 110/15 – Urteil vom 23.10.2015
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 120 % des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Beklagte mietete durch Mietvertrag vom 01.06.2010 die Wohnung XY. Die Klägerin selbst bewohnt das Vorderhaus und die Beklagte das Hinterhaus. Vormieter der Wohnung der Beklagten war Herr N. Dieser hatte einen Briefkasten am Hofeingang angebracht und hatte den Briefkasten nach seinem Auszug dort belassen. Der Briefkasten war zu Zeiten des Vormieters dazu bestimmt, die für den Vormieter bestimmte Post aufzunehmen. Der Briefkasten hing an der Hofeinfahrt bis zum Frühjahr 2014 und wurde auch von der Beklagten genutzt. Im Frühjahr 2014 demontierten die Beklagte den Briefkasten. Sie brachte den Briefkasten den Nachbarn zur Entsorgung und brachte einen neuen Briefkasten an ihrer Hauseingangstür an. Für den Postdienst hat dies zur Folge, dass zum ausliefern der Post jeweils ein Weg gewählt werden muss, der an der Eingangstür des Vorderhauses der Klägerin vorbeiführt. Im Regelfall kommt der Postdienst mit dem Auto.
Die Klägerin war mit der Änderung zum Briefkasten nicht einverstanden. Sie versuchte zunächst auszuprobieren, ob sie mit dem veränderten Zustand psychisch klar komme. Im Dezember 2014 ließe der Beklagten mitteilen, der Zustand sei für sie mehr und mehr belastend. Weitere Lösungsversuche war nicht erfolgreich. Die Klägerin ließ daraufhin Klage erheben.
Die Klägerin macht geltend, für sie sei der jetzige Zustand unzumutbar. Sie behauptet, sie sei durch das auffahren von PKWs auf das Grundstück aufgeschreckt. Durch die Verlegung des Briefkastens an das Haus der Beklagten selbst sei es für sie zu unzumutbaren Belästigungen gekommen. Sie macht geltend, sie sei-das ist unstreitig-aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit im Landeskrankenhaus und einer in Ausübung dieses Dienstes erhaltenen Morddrohung und Drohungen im Februar 2012 psychisch sehr destabilisiert. Sie sei deshalb auch in ambulanter psychologischer Behandlung in der Klinik und deshalb zu 50 % selbst Patientin. Sie macht geltend, die Belegenheit des Briefkastens am Hofeingang habe das gesamte Mietverhältnis geprägt. Der Beklagten sei zuzumuten, einen Briefkasten an dieser Stelle weiterhin zu benutzen. Sie bezieht sich zur weiteren Dokumentation auf von ihr eingereichte Fotos zum Zustand und zur Belegenheit des Briefkastens an der Hofeinfahrt.
Die Klägerin beantragt, der Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, den Briefkasten an der Toreinfahrt, zuzukleben sowie einen eigenen Briefkasten an der Eingangstüre ihrer Wohnung anzubringen und den angebrachten Briefkasten der Marke Burgwächter in Stahlfarbe zu demontieren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, es sei ihr nicht zumutbar, bei Wind und Wetter, Trockenheit und Nässe, Wärme und Kälte gut 100 m über eine kaum befestigte, mit Schlaglöchern versehene Straße zu laufen, um nachzuschauen, ob Post eingeworfen worden sei bzw. die Post abzuholen. Sie selbst sei-auf das ist unstreitig-zu 90 % schwer behindert und leider an Osteoporose mit erheblichen Beschwerden an der Wirbelsäule und den Gelenken. Sie meint, ihr als Mieterin stehe das Recht zu, in unmittelbarer bzw. zumindest angemessener Entfernung zum Haus oder Wohnungseinheit einen Briefkasten zu haben sie meint, ein Briefkasten sei auch vor Feuchtigkeit zu schützen und macht geltend, der Briefkasten an der Hofeinfahrt sei nicht ausreichend gegen Feuchtigkeit geschützt. Das gelte auch im Hinblick auf Pflanzenbewuchs im Umkreis des Briefkastens. Hierzu überreicht sie diverse Fotos und bezieht sich auf diese. Sie macht geltend, bei Installation des Briefkastens im Jahre 2014 an ihrer Haustür habe die Klägerin zunächst keine Einwände erhoben. Zum Zeitpunkt der Installation habe es ihr, der Beklagten, nach einer Krebserkrankung und diagnostizierte Osteoporose sehr schlecht gegangen.
Wegen der Einzelheiten des wechselseitigen Vortrages wird auf die eingereichten Schriftsätze und den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet und abzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Demontage des durch die Beklagte angebrachten Briefkastens. Ein Briefkasten gehört zur ordnungsgemäßen Nutzung einer Mietwohnung (Landgerichts Berlin Urteil vom 11.05.1990 Az.: 29 S 20/90, Fundstelle:Juris). Die Klägerin kann die Beklagte nicht auf die Nutzung des Briefkastens an der Toreinfahrt verweisen. Dieser Briefkasten genügt den Anforderungen eines ordnungsgemäßen Briefkastens für den Mieter nicht. Der Hausbriefkasten muss so platziert und beschaffen sein, dass sein Inhalt vor Witterung und Nässe gut geschützt ist. Sowohl Beschädigungen der Postsendungen als auch Verletzungsgefahren für die Nutzer des Briefkastens müssen ausgeschlossen sein. Das kann bei dem Briefkasten an der Toreinfahrt nicht festgestellt werden. Die vorgelegten Fotos lassen erkennen, dass zumindest gelegentlich der Briefkasten von Pflanzen stark umwuchert ist. Der Briefkasten ist nicht überdacht. Bei Nässe besteht die Gefahr, dass der Entleerer und das entnommene Postgut nass werden. Der Briefkasten befindet sich nicht erkennbar der Wohnung der Beklagten zugeordnet, sondern mehr als 50 Meter entfernt. Das bedeutet für den Mieter, dass ein entsprechender Weg zurückzulegen ist. Aus den überreichten Fotos ist erkennbar, dass der Weg nicht beleuchtet und nicht asphaltiert ist. Erkennbar ist ein Schotterweg, auf dem auch Pfützen erkennbar sind. Hier besteht bei Dunkelheit oder schlechter Witterung wie Regen – oder im Winter Glatteis – die Gefahr, dass der Mieter beim Postholen ausrutscht und sich verletzt. Das ist nicht zumutbar und den genügt den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Briefkasten für den Mieter nicht.
Die Klägerin kann die Entfernung des von der Beklagten angebrachten Briefkastens auch nicht unter dem Gesichtspunkt verlangen, dass die Beklagte den genauen Anbringungsort mit ihr nicht zuvor abgesprochen hat. Zwar muss grundsätzlich die Anbringung mit dem Vermieter abgesprochen werden. Wenn aber, wie hier, ein Briefkasten bereits angebracht ist, ohne dass der Vermieter zeitnah hiergegen Einwendungen erhoben hat, widerspräche allein die Berufung auf eine nicht erfolgte Abstimmung vor Anbringung gegen Treu und Glauben.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, ihr sei aus besonderen psychischen Gründen nicht zuzumuten, dass Postbedienstete an ihrem Haus vorbeiführen, um Post direkt zum Briefkasten an der Wohnung der Beklagten zu befördern. Dabei soll nicht verkannt werden, dass für die Klägerin im Hinblick auf die Belegenheit des Anwesens das Vorüberfahren von Postautos mit Unsicherheiten und Ängsten verbunden ist. Es ist aber nicht erkennbar, dass nur eine Nutzung des Außenbriefkastens an der Toreinfahrt geeignet wäre, diese Ängste bei der Klägerin zu mindern. Es gibt auch andere Möglichkeiten, ihr Anwesen zu sichern, beispielsweise durch eine Alarmanlage oder die zusätzliche Anbringung eines Zaunes oder Torweges. Solche anderweitigen Sicherungsmöglichkeiten waren auch Gegenstand der durchgeführten Güteverhandlung. Da nicht erkennbar ist, dass insoweit alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, reichen bei Abwägung der beiderseitigen Interessen dir vorgebrachten Gründe nicht aus, der Beklagten die Nutzung des Briefkastens an ihrer Wohnungstür zu verbieten. Auch der Verweis darauf, dass der Briefkasten an der Toreinfahrt schon seit Mietbeginn das Mietverhältnis geprägt habe, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Beklagte hat ausgeführt, sie habe sich zu einem Briekasten an ihrer Wohnungstür entschlossen, nachdem sich ihre gesundheitliche Situation verschlechtert habe. Insoweit hat sie nicht willkürlich gehandelt, sondern aufgrund eines berechtigten Anlasses. Der von ihr angebrachte Briefkasten ist auch nicht unästhetisch, sondern entspricht den üblichen Normbestimmungen und fügt sich in das Gesamtbild des Hauses ein. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es auch Paketboten oder sonstige Besucher gibt, die denselben Weg wie der Postbote nehmen müssen, um zu der Beklagten zu gelangen. Auch solche Besucher können die Aufmerksamkeit der Klägerin auf sich ziehen. Hier sind besondere Belastungen durch die Post im Verhältnis zu anderen Besuchern nicht erkennbar.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte es unterlässt, den Briefkasten an der Toreinfahrt zuzukleben. Der Briefkasten ist der Wohnung der Mieterin zugeordnet. Wenn diese sich entschließt, statt dieses Briefkastens den an ihrer Haustür angebrachten Briefkasten zu nutzen, ist es von ihrem Nutzungsrecht zum Torbriefkasten umfasst, dessen Nutzung durch Zukleben zu unterbinden.
Die Klage ist deshalb insgesamt unbegründet und abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
Die Ausführungen der Parteien in den nachgereichten Schriftsätzen geben keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.