Skip to content

Klingelanlagenaustausch gegen Smartanlage – Ansprüche des Mieters

AG Charlottenburg – Az.: 202 C 105/22 – Urteil vom 06.10.2022

1. Der Beklagte wird verurteilt, in der vom Kläger innegehaltenen Wohnung im Quergebäude, … die Klingelanlage derart instandzusetzen, dass ohne Nutzung eines Mobil- oder Festnetztelefon des Klägers in dessen Wohnung ein hörbares Signal getönt, wenn an der Haustür auf einem mit dem Namen des Klägers bezeichneten Knopf gedrückt wird und dass der Kläger in der Wohnung einen Mechanismus betätigen kann, der die Haustür öffnet.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger ist Vermieter, der Beklagte ist Mieter der aus dem Tenor zu 1. ersichtlichen Wohnung.

Mit Schreiben vom ### wegen dem auf Anlage 2 verwiesen wird, kündigte der Beklagte dem Kläger an, dass die Klingelanlage des Mietshauses ausgetauscht und die Bedienung der Klingelanlage danach über ein Smartphone oder ein Festnetztelefon erfolgen würde.

Mit E-Mail vom ### wegen der auf Anlage B3 verwiesen wird, teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er der geplanten Klingelanlage so kurzfristig nicht zustimmen könne.

Der Beklagte ließ den Austausch sodann im April 2022 dennoch durchführen. Die neue Klingelanlage kann auch über einen Computer bedient werden.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, in der vom Kläger innegehaltenen Wohnung ### die Klingelanlage derart instandzusetzen, dass ohne Nutzung eines Mobil- oder Festnetztelefon des Klägers in dessen Wohnung ein hörbares Signal getönt, wenn an der Haustür auf einem mit dem Namen des Klägers bezeichneten Knopf gedrückt wird und dass der Kläger in der Wohnung einen Mechanismus betätigen kann der die Haustür öffnet.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger handele widersprüchlich, weil er den Einbau der neuen Klingelanlage ohne Widerspruch geduldet habe.

Für den Tatbestand im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Klingelanlagenaustausch gegen Smartanlage – Ansprüche des Mieters
(Symbolfoto: Bobex-73/Shutterstock.com)

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Wiederherstellung einer vollständigen und funktionstüchtigen Klingelanlage.

Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Mietvertrag in Verbindung mit § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in dem vertraglich vereinbarten Zustand zu erhalten.

Die Veränderung an der Klingelanlage hat dazu geführt, dass in der Wohnung des Klägers keine vollständige und funktionstüchtige Klingelanlage mehr zur Verfügung steht. Dabei ist es unerheblich, dass der Kläger eine vollständige und funktionstüchtige Klingelanlage gewissermaßen selbst herstellen könnte, indem er ein Smartphone, ein Festnetztelefon oder einen Laptop zur Verfügung stellt. Die Pflicht, den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache zu erhalten, trifft nämlich allein den Vermieter und dieser darf die Mieter nicht auf Mitwirkungsmaßnahmen verweisen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist das Begehren des Klägers auch nicht rechtsmissbräuchlich. Der Kläger hat mit Schreiben vom 15.02.2021 mitgeteilt, dass er der Veränderung der Klingelanlage vorerst nicht zustimmen könne. Der Beklagte konnte sich deshalb nicht darauf verlassen, dass der Kläger nicht gegen diese Maßnahme vorgehen würde.

Diesem Ergebnis steht auch nicht § 555 d Abs. 1 BGB entgegen. Zwar besteht kein Mangelbeseitigungsanspruch, wenn der Mieter gleichzeitig zur Duldung der Veränderung der Mietsache verpflichtet ist. Eine Modernisierungsmaßnahme liegt aber bereits deswegen nicht vor, weil die vorgenommene Veränderung dazu geführt hat, dass keine funktionstüchtige und vollständige Klingelanlage mehr zur Verfügung steht.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 709 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!