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Herstellungsanspruch wegen Gemeinschaftseigentum: Wann die Verjährung beginnt

12 Wohnungen, Gemeinschaftseigentum unvollendet. Der Bauträger drängt auf Abnahme – doch die Unterschriftenliste ist unvollständig. Jahre später klagt die Gemeinschaft auf Mängelbeseitigung – und der Bauträger beruft sich auf Verjährung.
Technisch unfertiger Kellerraum mit kleiner Kunststoff-Hebeanlage an großen Rohren und Feuchtigkeitsflecken an Betonwänden.
Bauträger müssen das Gemeinschaftseigentum mangelfrei herstellen; technische Mängel wie unzureichende Hebeanlagen begründen rechtliche Herstellungsansprüche der Eigentümergemeinschaft. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 U 93/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Datum: 31.03.2026
  • Aktenzeichen: 9 U 93/24
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Bauträgerrecht, Wohnungseigentumsrecht, Verjährung, Werkvertragsrecht
  • Streitwert: bis zu 80.000 €
  • Relevant für: Bauträger, Wohnungseigentümergemeinschaften, Käufer von Neubauten

Bauträgerin muss Mängel beseitigen, nur die Mülltonneneinfassung entfällt, weil sie schon gebaut war.
  • Keine wirksame Abnahme; deshalb lief die Verjährung nicht an.
  • Die Untergeschoss-Entwässerung war mangelhaft; eine zentrale Anlage war nötig.
  • Fahrradstellplatz und Absturzsicherung schuldete die Beklagte nach Zusage.
  • Die Mülltonneneinfassung entfiel, weil ihre Herstellung bereits erfolgte.
  • Weitere Schäden bleiben möglich; deshalb hält das Gericht den Feststellungsantrag.

Wann muss der Bauträger das Gemeinschaftseigentum fertigstellen?

Wer eine Immobilie von einem Bauträger erwirbt, hat nach § 631 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf die erstmalige mangelfreie Herstellung. Solange das Werk nicht offiziell abgenommen ist, sind die klassischen Gewährleistungsrechte in der Regel noch ausgeschlossen. Der Anspruch richtet sich stattdessen auf die ordnungsgemäße Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums exakt nach den vertraglichen Vereinbarungen. Zum Gemeinschaftseigentum gehören dabei alle Gebäudeteile, die nicht zum Sondereigentum einer einzelnen Wohnung zählen, wie etwa das Fundament, die Außenfassade oder gemeinschaftliche Flure.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft stritt mit einem Bauunternehmen über fehlende Baumaßnahmen an einer Wohnanlage mit zwölf Einheiten in Stadt1, wobei das Oberlandesgericht Frankfurt am Main der Gemeinschaft weitgehend recht gab und die Firma zur Mängelbeseitigung und Schadensersatz verurteilte (Urteil vom 31.03.2026, Az. 9 U 93/24). Die Eigentümer forderten unter anderem eine zentrale Abwasserhebeanlage im Untergeschoss, einen überdachten Fahrradstellplatz sowie eine zusätzliche Absturzsicherung an der Tiefgaragenabfahrt. Daneben verlangte die Gemeinschaft einen Schadensersatz in Höhe von 13.897,10 Euro nebst Zinsen für ein Privatgutachten. Lediglich die Verurteilung zur Errichtung einer Mülltonneneinfassung aus der Vorinstanz am Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 27.09.2024) hob der Senat auf, da diese bereits stand. Ein Senat ist dabei die Bezeichnung für die Gruppe von Richtern, die am Oberlandesgericht über den Fall entscheidet.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist unwirksam, wenn das Abnahmeprotokoll nur von einzelnen Erwerbern unterzeichnet wurde, ohne dass eine Bevollmächtigung der übrigen Erwerber nachgewiesen ist; eine konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme scheidet aus, solange wesentliche Teile des Gemeinschaftseigentums noch nicht fertiggestellt sind.
  2. Der Herstellungsanspruch des Erwerbers gegen den Bauträger verjährt nicht, solange das Gemeinschaftseigentum nicht im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist, weil die Verjährungsfrist erst mit Fälligkeit des Anspruchs zu laufen beginnt.
  3. DIN-Normen sind keine verbindlichen Rechtsnormen; maßgeblich für die Beurteilung der Mangelfreiheit einer Bauleistung sind allein die anerkannten Regeln der Technik, sodass die Einhaltung einer DIN-Vorschrift den Bauträger nicht entlastet, wenn die gewählte technische Lösung die Nutzbarkeit des Gebäudes einschränkt.
Infografik: Voraussetzungen für eine wirksame Abnahme des Gemeinschaftseigentums beim Bauträger und deren Auswirkung auf die Verjährung von Mängelansprüchen.
OLG Frankfurt (9 U 93/24): Eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist nur wirksam, wenn alle Erwerber oder deren Bevollmächtigte unterzeichnet haben und wesentliche Teile fertiggestellt sind. Solange das nicht der Fall ist, verjähren Herstellungsansprüche gegen den Bauträger nicht

Wie die WEG Mängelansprüche rechtssicher vergemeinschaftet

Die Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft leitet sich aus § 21 Abs. 1 WEG ab. Das bedeutet konkret: Die Gemeinschaft erhält durch das Gesetz die Macht, Rechte der einzelnen Eigentümer im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Die Gemeinschaft kann rechtliche Ansprüche auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums durch einen formellen Beschluss an sich ziehen. Ein solcher Beschluss begründet dann die alleinige Zuständigkeit der Gemeinschaft, diese Rechte gerichtlich durchzusetzen.

Die Eigentümer in Stadt1 hatten die Ansprüche auf Herstellung und Mängelbeseitigung per Beschluss vergemeinschaftet, weshalb das Gericht die Prozessführungsbefugnis für das Gemeinschaftseigentum vollumfänglich bestätigte. Das Bauunternehmen rügte die rechtliche Befugnis der Gemeinschaft im Prozess ohne Erfolg, da die Richter die Beschlusswirkung als maßgeblich einstuften.

Sorgen Sie als Miteigentümer dafür, dass Mängel am Gemeinschaftseigentum zeitnah auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung kommen. Nur ein wirksamer Beschluss zur Vergemeinschaftung der Ansprüche stellt sicher, dass die WEG rechtssicher gegen den Bauträger vorgehen kann und die Prozessführungsbefugnis eindeutig geklärt ist.

Wann ist die Abnahme des Gemeinschaftseigentums wirksam?

Die rechtliche Abnahme eines Bauwerks richtet sich nach den Vorgaben des § 640 Abs. 1 BGB. Eine stillschweigende Abnahme durch den bloßen Einzug in die Wohnungen scheidet aus, wenn die Erwerber innerhalb der Prüfungsfrist wesentliche Mängel rügen. Das bedeutet konkret: Der Bauträger kann sich nicht darauf berufen, dass die Käufer das Werk allein durch die Nutzung als vertragsgemäß akzeptiert haben. Zudem muss das Gebäude zum Zeitpunkt des Bezugs im Wesentlichen fertiggestellt sein, damit überhaupt eine rechtliche Abnahmewirkung eintreten kann.

Das von der Bauträgerin vorgelegte Abnahmeprotokoll vom 8. Oktober 2016 erwies sich im Prozess als unwirksam, da es lediglich zwei Unterschriften von Erwerbern trug. Eine entsprechende Bevollmächtigung für die übrigen, nicht anwesenden Wohnungskäufer konnte das Unternehmen nicht nachweisen. Da zum Zeitpunkt des Einzugs wesentliche Teile der Anlage wie die Fahrradstellplätze und die Mülltonneneinfassungen noch komplett fehlten, galt das Gemeinschaftseigentum rechtlich als nicht fertiggestellt.

Im Falle des Erwerbs einer Eigentumswohnung erhält jeder einzelne Erwerber aus dem Erwerbsvertrag einen individuellen Anspruch auf mangelfreie Werkleistung auch in Bezug auf das gesamte Gemeinschaftseigentum. Dementsprechend kann nur er und nicht die WEG für ihn entscheiden, ob er das Werk als eine dem Vertrag entsprechende Erfüllung gelten lassen will. – so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Praxis-Hinweis: Wirksamkeit der Abnahme

Der entscheidende Hebel in diesem Fall war die unwirksame Abnahme des Gemeinschaftseigentums. Wenn Ihr Bauträger ein Protokoll vorlegt, das nur von einzelnen Nachbarn unterschrieben wurde, ohne dass eine ausdrückliche Vollmacht der übrigen Eigentümer vorlag, hat die Verjährungsfrist oft noch gar nicht begonnen. Prüfen Sie Ihr Abnahmeprotokoll: Fehlen Unterschriften oder Nachweise über die Bevollmächtigung, können Sie meist noch die vollständige Herstellung verlangen, statt sich auf bloße Gewährleistungsrechte verweisen zu lassen.

Warum der Herstellungsanspruch ohne Abnahme nicht verjährt

Für bauliche Herstellungsansprüche gilt die dreijährige Regelverjährung gemäß § 195 BGB in Verbindung mit § 199 Abs. 1 BGB. Die Fälligkeit dieses Anspruchs bestimmt sich dabei nach § 271 Abs. 1 BGB. Ohne eine wirksame Abnahme oder eine im Wesentlichen mangelfreie Fertigstellung des Gebäudes beginnt die Verjährungsfrist rechtlich gar nicht erst zu laufen.

Eine Verjährung des Herstellungsanspruchs, solange wesentliche Arbeiten am Werk nicht abgeschlossen sind, ist gleichwohl nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, da der Unternehmer mit der jeweiligen Arbeitsaufnahme den Herstellungsanspruch des Bestellers anerkennt. – so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Das Bauunternehmen versuchte, sich im Prozess auf die Einrede der Verjährung zu berufen und behauptete, die Frist habe bereits mit dem Vertragsschluss im Jahr 2015 oder spätestens 2016 begonnen. Das bedeutet konkret: Die Firma wollte die Leistung verweigern, weil sie behauptete, die gesetzliche Frist für die Geltendmachung der Ansprüche sei bereits abgelaufen. Die Richter verwarfen diesen Einwand jedoch deutlich, da das Gemeinschaftseigentum Ende 2016 noch nicht mangelfrei fertiggestellt war. Die am 16. Januar 2020 erhobene Klage der Eigentümergemeinschaft erfolgte somit rechtzeitig, bevor etwaige Fristen ablaufen konnten.

Warum DIN-Normen allein keine Mängelfreiheit beweisen

DIN-Normen stellen keine verbindlichen Rechtsnormen dar, sondern sind lediglich private technische Regelungen mit einem Empfehlungscharakter. Maßgeblich für die Beurteilung einer mangelfreien Herstellung sind vor Gericht stets die anerkannten Regeln der Technik. Eine verbaute technische Lösung kann daher trotz der Einhaltung einzelner DIN-Abschnitte mangelhaft sein, wenn sie die tatsächliche Nutzbarkeit des Gebäudes einschränkt.

Maßgeblich für die Frage der Mangelfreiheit einer Baumaßnahme ist, ob diese den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Anerkannte Regeln der Technik sind (nur) solche, die sich in der Wissenschaft durchgesetzt und in der Baupraxis als richtig und brauchbar bewährt haben. – so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Technische Bewertung der Abwasseranlagen

Die Bauträgerin hatte in den Maisonette-Wohnungen im Untergeschoss lediglich dezentrale Kleinhebeanlagen verbaut und berief sich zur Verteidigung auf den Abschnitt 13.3 c) der DIN 1986-100. Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger stellte jedoch fest, dass für die dortigen Hauptbäder zwingend eine zentrale Doppelhebeanlage mit Rückstauschleife erforderlich war. Das Oberlandesgericht folgte dieser Einschätzung vollumfänglich: Bei einem Ausfall einer kleinen Hebeanlage wäre die Wohnungsnutzung erheblich eingeschränkt, was einen klaren Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik darstellt. Dass die Bäder später von den Käufern hochwertiger ausgestattet wurden, entlastete das Unternehmen nicht, da es die Entwässerungsplanung an das geänderte Nutzungskonzept hätte anpassen müssen.

Praxis-Hürde: DIN-Normen vs. Nutzbarkeit

Das Urteil stellt klar, dass die bloße Einhaltung einer DIN-Norm den Bauträger nicht entlastet, wenn die technische Lösung die Nutzbarkeit einschränkt. Wenn Ihr Bauträger Mängel mit dem Argument abweist, er habe „nach DIN“ gebaut, die Anlage (wie hier die Hebeanlage) aber für den vorgesehenen Zweck unzureichend ist, liegt dennoch ein Mangel vor. Maßgeblich ist die tatsächliche Funktionstauglichkeit nach den anerkannten Regeln der Technik.

Zusagen für Stellplätze und Absturzsicherung

Neben der Abwassertechnik forderte die Gemeinschaft einen überdachten Fahrradstellplatz sowie eine zusätzliche Absturzsicherung. Das Bauunternehmen argumentierte, diese Leistungen seien allenfalls kostenpflichtig oder abhängig von einer öffentlich-rechtlichen Notwendigkeit zugesagt worden. Der Senat bejahte den Anspruch auf den Fahrradstellplatz jedoch aus der Teilungserklärung sowie einer expliziten Zusicherung in der Eigentümerversammlung vom 25. September 2017. Die Teilungserklärung ist dabei das grundlegende Dokument, das die Aufteilung des Gebäudes in Wohnungen und Gemeinschaftseigentum sowie die Rechte der Eigentümer untereinander verbindlich festlegt. Der genaue Ausführungsumfang ergab sich dabei aus einem eigenen Gestaltungsvorschlag der Bauträgerin. Auch die zusätzliche Absturzsicherung hielten die Richter für geschuldet, da das Protokoll der Eigentümerversammlung eine eindeutige und kostenfreie Zusage ohne jeglichen Prüfungsvorbehalt enthielt.

Prüfen Sie die Protokolle Ihrer Eigentümerversammlungen akribisch auf Zusagen des Bauträgers. Hat dieser dort Nachbesserungen oder zusätzliche Leistungen ohne ausdrücklichen Vorbehalt versprochen, können Sie diese auch dann rechtlich einfordern, wenn sie nicht im ursprünglichen Kaufvertrag oder Baubeschrieb enthalten waren.

Schadensersatz und anerkannte Mängel

Der geforderte Schadensersatz für das Privatgutachten ergab sich aus den festgestellten Mängeln sowie aus einem bereits in der Vorinstanz anerkannten Mangel an den Erker- und Treppenhausfenstern. Für diese Fenster hatte das Bauunternehmen bereits erstinstanzlich ein Anerkenntnis abgegeben, woraufhin ein entsprechendes Teilurteil erging. Ein Anerkenntnis bedeutet, dass die beklagte Partei den Anspruch des Gegners offiziell als berechtigt bestätigt, wodurch ein langwieriger Beweis für diesen Punkt entfällt.

Wann der Herstellungsanspruch durch Erfüllung erlischt

Ein rechtlicher Herstellungsanspruch erlischt durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB. Wenn die vertraglich geschuldete Leistung unstreitig bewirkt wurde, tritt diese Erfüllungswirkung automatisch kraft Gesetzes ein. Eine gerichtliche Verurteilung zur Herstellung ist nach einer bereits eingetretenen Erfüllung prozessual nicht mehr zulässig.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte das Bauunternehmen in der Vorinstanz noch zur Einfassung des Mülltonnenstellplatzes mit einem Sichtschutz verurteilt. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht wurde jedoch unstreitig, dass diese Maßnahme bereits im August 2020 vollständig ausgeführt worden war. Das Gericht änderte das erstinstanzliche Urteil daher ab und ließ diesen Punkt wegen eingetretener Erfüllung entfallen. Den Feststellungsantrag der Eigentümergemeinschaft bezüglich weiterer Ersatzpflichten bestätigten die Richter hingegen, da wegen der bereits anerkannten Feuchtigkeitsschäden künftige Schäden an der Bausubstanz nicht ausgeschlossen werden konnten. Ein solcher Antrag dient dazu, die Haftung des Bauträgers für alle künftigen Schäden abzusichern, die aus den aktuellen Mängeln noch entstehen könnten.

Fazit: So sichern Käufer ihre Herstellungsansprüche

Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main stärkt die Rechte von Erwerbern erheblich, da es die Anforderungen an eine wirksame Abnahme und den Verjährungsbeginn präzisiert. Die Entscheidung ist bundesweit auf Fälle übertragbar, in denen Bauträger versuchen, sich durch lückenhafte Protokolle oder formale Einwände der Verantwortung zu entziehen. Betroffene Eigentümergemeinschaften sollten ihre Protokolle und Beschlüsse juristisch prüfen lassen, um festzustellen, ob noch Herstellungsansprüche bestehen oder bereits Schadensersatz für notwendige Privatgutachten eingefordert werden kann.

Was jetzt?
Prüfen Sie umgehend Ihr Abnahmeprotokoll zum Gemeinschaftseigentum auf Vollständigkeit der Unterschriften und Vollmachten. Fehlen diese, ist die Abnahme oft unwirksam – Ihre Ansprüche auf vollständige Herstellung sind dann noch nicht verjährt, selbst wenn der Kauf Jahre zurückliegt. Lassen Sie im Zweifel durch einen Sachverständigen prüfen, ob die technischen Lösungen (z.B. Hebeanlagen) tatsächlich funktionstauglich sind, statt sich mit dem bloßen Verweis auf DIN-Normen abspeisen zu lassen.


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Oft versuchen Bauträger, sich durch unwirksame Abnahmeprotokolle oder den bloßen Verweis auf DIN-Normen ihrer Verantwortung zu entziehen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Verträge sowie Protokolle auf rechtliche Schwachstellen und setzen Ihre Herstellungsansprüche konsequent durch. So verhindern Sie die drohende Verjährung und sichern den langfristigen Wert Ihrer Immobilie.

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Experten Kommentar

Bei der Schlüsselübergabe wird oft enormer Druck aufgebaut: Wer das Abnahmeprotokoll für das Gemeinschaftseigentum nicht sofort absegnet, bekommt angeblich seine Wohnung nicht. Viele Käufer knicken in dieser Stresssituation ein und unterschreiben blind für die gesamte Anlage mit. Dass sie sich damit rechtlich extrem weit aus dem Fenster lehnen, geht im Umzugsstress völlig unter.

Betroffene Erwerber fahren am besten, wenn sie sich von solchen Drohungen am Übergabetag nicht einschüchtern lassen. Mein Rat für diesen Moment: Ein simpler Verweis darauf, dass man ohne Vollmacht der Nachbarn ohnehin nichts für das Gebäude absegnen darf, nimmt dem Bauträger sofort den Wind aus den Segeln. Ein kühler Kopf bewahrt die Gemeinschaft hier vor einem teuren Fehlstart.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt mein Herstellungsanspruch auch noch, wenn ich bereits seit Jahren in der Wohnung lebe?

JA. Ihr Herstellungsanspruch bleibt grundsätzlich bestehen, solange keine wirksame Abnahme erfolgt ist und wesentliche Teile des Gemeinschaftseigentums noch fehlen. Der bloße Zeitablauf oder die tägliche Nutzung der Wohnung führen nicht automatisch zum Verlust Ihrer rechtlichen Ansprüche gegenüber dem Bauträger.

Gemäß § 631 Abs. 1 BGB haben Sie einen Anspruch auf die erstmalige mangelfreie Herstellung des Objekts, der rechtlich erst mit einer wirksamen Abnahme in die Gewährleistungsphase übergeht. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach den §§ 195, 199 BGB beginnt erst zu laufen, wenn das Werk im Wesentlichen fertiggestellt und offiziell abgenommen wurde. Eine stillschweigende Abnahme durch den bloßen Einzug und die jahrelange Nutzung scheidet aus, sofern zum Zeitpunkt des Bezugs noch wesentliche vertraglich vereinbarte Bestandteile der Anlage fehlten. Solange der Bauträger noch Restarbeiten ausführt oder Mängel anerkennt, wird der Lauf der Verjährung zudem gehemmt, sodass Ihre rechtliche Position trotz der verstrichenen Zeit stabil bleibt.

Der Anspruch erlischt jedoch durch Erfüllung gemäß § 362 BGB, sobald alle geschuldeten Leistungen vollständig erbracht wurden oder eine wirksame Abnahme durch bevollmächtigte Vertreter der Eigentümergemeinschaft erfolgt ist.


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Verliere ich meine Rechte, wenn der Verwalter das Gemeinschaftseigentum ohne meine Vollmacht abgenommen hat?

NEIN. Eine Abnahme durch den Verwalter oder Dritte ist für Sie rechtlich unwirksam, sofern Sie keine ausdrückliche Vollmacht erteilt haben. Da jeder Käufer einen individuellen Anspruch auf mangelfreie Leistung besitzt, entfaltet ein fremdes Protokoll ohne Ihre persönliche Zustimmung keine rechtlich bindende Wirkung.

Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main besitzt jeder Erwerber einen individuellen Anspruch auf die vertragsgemäße Herstellung des gesamten Gemeinschaftseigentums. Nur der einzelne Eigentümer darf entscheiden, ob er das Bauwerk als Erfüllung des Vertrages akzeptiert, weshalb eine Bevollmächtigung Dritter zwingend nachgewiesen werden muss. Fehlt Ihre Unterschrift oder eine schriftliche Vollmacht im Protokoll, gilt das Werk Ihnen gegenüber als nicht abgenommen, wodurch die Verjährungsfrist für Ihre Mängelrechte nicht zu laufen beginnt. Dies verhindert wirksam, dass fremde Personen durch eine voreilige Unterschrift Ihre rechtliche Position schwächen oder bestehende Baumängel ohne Ihre Zustimmung legitimieren.

Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn Sie die Abnahme später durch schlüssiges Verhalten bestätigen, etwa durch eine langjährige rügelose Nutzung der Immobilie. Zudem kann die Eigentümergemeinschaft die Durchsetzung der Mängelrechte per Mehrheitsbeschluss rechtssicher an sich ziehen und damit die individuelle Entscheidungsbefugnis des einzelnen Eigentümers ersetzen.


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Müssen wir als Eigentümerversammlung einen förmlichen Beschluss fassen, um gegen den Bauträger vorzugehen?

JA, ein förmlicher Beschluss zur Vergemeinschaftung ist zwingend erforderlich, damit die Eigentümergemeinschaft rechtssicher im eigenen Namen gegen den Bauträger klagen kann. Dieser Beschluss begründet erst die notwendige Prozessführungsbefugnis der Gemeinschaft zur gebündelten Geltendmachung der individuellen Herstellungsansprüche. Damit wird sichergestellt, dass die Klage nicht an formalen Hürden scheitert.

Gemäß § 21 Abs. 1 WEG muss die Gemeinschaft die Rechte der einzelnen Eigentümer förmlich an sich ziehen, um eine alleinige Zuständigkeit für die Rechtsverfolgung zu begründen. Durch einen Mehrheitsbeschluss werden die individuellen Ansprüche auf die Gemeinschaft übertragen, was den Verwalter erst zur Einleitung gerichtlicher Schritte legitimiert. Fehlt diese formelle Grundlage, kann der Bauträger die Klagebefugnis im Prozess erfolgreich rügen und so eine Abweisung der Klage aus rein formalen Gründen erwirken. Die Beschlussfassung über die Vergemeinschaftung sollte daher zeitnah auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung gesetzt werden.


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Was kann ich tun, wenn die Technik zwar DIN-Vorgaben entspricht, aber im Alltag nicht funktioniert?

Sie können trotz Einhaltung der DIN-Vorgaben eine Nachbesserung verlangen, da der Bauträger eine funktionstaugliche Leistung schuldet. Maßgeblich für die Mangelfreiheit sind allein die anerkannten Regeln der Technik, nicht die bloße Einhaltung privater Normen. Eine technische Lösung ist mangelhaft, wenn sie die Nutzbarkeit des Gebäudes einschränkt.

DIN-Normen haben lediglich einen Empfehlungscharakter und stellen keine verbindlichen Rechtsnormen dar, weshalb ihre formale Erfüllung den Unternehmer nicht automatisch von seiner Haftung entlastet. Nach dem werkvertraglichen Erfolgshaftungsprinzip muss das Bauwerk für den vorgesehenen Zweck uneingeschränkt gebrauchstauglich sein. Wenn beispielsweise eine Hebeanlage zwar der Norm entspricht, aber bei normaler Nutzung ständig ausfällt, liegt ein Sachmangel gemäß § 633 BGB vor. In einem solchen Fall sollten Sie einen Sachverständigen beauftragen, um die Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik (wissenschaftlich anerkannte und in der Praxis bewährte Regeln) zu dokumentieren. Der Bauträger ist dann verpflichtet, eine Lösung zu schaffen, die den tatsächlichen Anforderungen des Gebäudebetriebs dauerhaft standhält.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Sie als Auftraggeber trotz einer ausdrücklichen schriftlichen Bedenkenanmeldung des Unternehmers auf einer bestimmten, unzureichenden Ausführung bestanden haben. In diesem Fall geht das Risiko der mangelnden Funktionstauglichkeit rechtlich auf Sie über.


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Kann ich die Kosten für ein privates Gutachten vom Bauträger zurückfordern, wenn Mängel vorliegen?

JA. Die Kosten für ein privates Gutachten können als Schadensersatz vom Bauträger zurückgefordert werden, sofern die Beauftragung zur Feststellung der Mängel und zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Ansprüche objektiv erforderlich war. Dieser Anspruch ergibt sich daraus, dass der Bauträger zur mangelfreien Herstellung des Gemeinschaftseigentums verpflichtet ist und für die Folgen einer Pflichtverletzung einstehen muss.

Die rechtliche Grundlage für diesen Erstattungsanspruch bildet der Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Bauleistung, da die Beauftragung eines Sachverständigen oft die einzige Möglichkeit für Laien darstellt, komplexe technische Mängel rechtssicher zu dokumentieren. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Urteil (Az. 9 U 93/24) klargestellt, dass solche Kosten erstattungsfähig sind, wenn sie der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen und die Mängel dem Bauträger zweifelsfrei zuzurechnen sind. Ein wesentlicher Faktor für den Erfolg Ihrer Forderung ist dabei der Nachweis, dass die Mängel tatsächlich existieren und der Bauträger trotz einer angemessenen Fristsetzung seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung nicht nachgekommen ist. Besonders aussichtsreich ist die Rückforderung zudem dann, wenn der Bauträger die Mängel bereits teilweise anerkannt hat, da dies die Notwendigkeit der gutachterlichen Untersuchung zur Beweissicherung zusätzlich untermauert.

Eine Erstattung kann jedoch ausgeschlossen sein, wenn das Gutachten ohne vorherige Mahnung oder Fristsetzung zur Mängelbeseitigung in Auftrag gegeben wurde oder die entstandenen Kosten in einem krassen Missverhältnis zum eigentlichen Mangelwert stehen.


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Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 9 U 93/24 – Urteil vom 31.03.2026




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