Wird in einer zu Wohnzwecken angemieteten Wohnung ein Gewerbe ausgeübt, kann der Vermieter das bestehende Mietverhältnis unter Umständen kündigen (BGH, Urteil vom 14.07.2009 – VIII ZR 165/08). Eine Kündigung des Mietverhältnisses ist auf jeden Fall berechtigt, wenn der Mieter in der angemieteten Wohnung auch noch Mitarbeiter beschäftigt.
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