Der Vermieter kann das Mietverhältnis mit dem Mieter nach § 543 Abs. 1 BGB fristlos kündigen, wenn dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. Gemäß § 569 Abs. 2 BGB liegt bei einem Wohnungsmietverhältnis ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn eine Partei den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass dem Vermieter ein Festhalten an den Mietvertrag nicht zuzumuten ist. Eine solche Beeinträchtigung des Hausfriedens ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mieter seine Wohnung in einem derart unhygienischen Zustand versetzt, dass unzumutbarer Gestank in das Treppenhaus und andere Wohnungen dringt und so die Mietmieter beeinträchtigt (vgl. hierzu AG Münster, Urteil vom 08.03.2011, Az.: 3 C 4334/10; AG Saarbrücken, Urteil vom 29.10.1993, Az.: 37 C 267/93; AG Görlitz, Urteil vom 24.10.1997, Az.: 2 C 0431/97).
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