Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Hinweise und Tipps
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet eine Schuldbeitrittserklärung im Zusammenhang mit einem Mietvertrag?
- Unter welchen Voraussetzungen ist eine Schuldbeitrittserklärung bei Mietrückständen überhaupt wirksam?
- Kann ich eine Schuldbeitrittserklärung widerrufen oder kündigen, wenn der Mieter Mietrückstände verursacht?
- Was sind meine Rechte als Person, die eine Schuldbeitrittserklärung unterschrieben hat, gegenüber dem Hauptmieter, wenn ich für dessen Mietrückstände aufkommen musste?
- Inwiefern unterscheidet sich die rechtliche Bewertung einer Schuldbeitrittserklärung von der einer Bürgschaft im Mietrecht, insbesondere im Hinblick auf den Schutz desjenigen, der die Erklärung abgibt?
- Bürgschaft
- Schuldbeitritt
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 20 C 48/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: AG Minden
- Datum: 01.09.2023
- Aktenzeichen: 20 C 48/23
- Verfahrensart: Zivilverfahren / Zahlungsklage
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Schuldrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Die Partei, die Zahlungsansprüche geltend macht. Ihre Rolle ist mutmaßlich die der Vermieterin. Sie stützt ihre Forderung auf eine „Schuldbeitrittserklärung“ der Beklagten bezüglich rückständiger Mieten und Nebenkosten der ursprünglichen Mieter.
- Beklagte: Die Partei, gegen die die Zahlungsklage gerichtet ist. Ihre Rolle ergibt sich aus der angeblichen Abgabe einer „Schuldbeitrittserklärung“ für die Mietschulden Dritter. Ihre Argumente sind dem Auszug nicht direkt zu entnehmen, aber die teilweise Abweisung der Klage deutet auf Einwände hin.
- Weitere Beteiligte: S. und P. L., die ursprünglichen Mieter der Wohnung laut Mietvertrag vom 13.09.2019. Sie werden von der Klägerin gesondert in Anspruch genommen und haften laut Urteil Gesamtschuldnerisch mit der Beklagten für den zugesprochenen Betrag.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin verklagte die Beklagte auf Zahlung von ausstehender Miete und Nebenkosten. Grundlage der Forderung war eine von der Beklagten abgegebene „Schuldbeitrittserklärung“, mit der diese angeblich für die Verbindlichkeiten der Mieter S. und P. L. aus einem Mietvertrag vom 13.09.2019 einstehen wollte.
- Kern des Rechtsstreits: Bestand aufgrund der „Schuldbeitrittserklärung“ eine wirksame Zahlungsverpflichtung der Beklagten für die Mietschulden der Eheleute L., und wenn ja, in welcher Höhe?
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 1.650 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Diese Zahlungspflicht besteht gesamtschuldnerisch mit den gesondert in Anspruch genommenen Mietern S. und P. L. Ein Teil der Klage wurde abgewiesen.
- Folgen: Die Beklagte muss den zuerkannten Betrag von 1.650 EUR zuzüglich Zinsen an die Klägerin zahlen. Die Klägerin hat mit ihrer Klage nur teilweise Erfolg gehabt, da ein Teil abgewiesen wurde. Die Kosten des Rechtsstreits werden zwischen der Klägerin (42 %) und der Beklagten (58 %) aufgeteilt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung.
Der Fall vor Gericht
Gerichtsurteil zur Haftung aus Schuldbeitrittserklärung bei Mietrückständen

Das Amtsgericht Minden hat in einem Urteil vom 1. September 2023 (Az.: 20 C 48/23) über die Zahlungsansprüche einer Vermieterin gegen die Mutter eines Mieters entschieden. Die Klägerin forderte aus einer sogenannten „Schuldbeitrittserklärung“ die Zahlung rückständiger Mieten und Nebenkosten. Das Gericht gab der Klage nur teilweise statt.
Hintergrund des Rechtsstreits: Mietvertrag und Bonitätsprobleme
Die Grundlage des Falls bildete ein Mietvertrag vom 13. September 2019. Die Eheleute S. und P. L. mieteten eine Wohnung von der Klägerin in T.. Bereits im Vorfeld hatten die Mieter in einem Auskunftsbogen angegeben, negative Schufa-Einträge zu haben, was auf mögliche Zahlungsschwierigkeiten hindeutete.
Die umstrittene Schuldbeitrittserklärung
Um sich abzusichern, ließ die Vermieterin die Mutter des Mieters S. L., die Beklagte A. L.-F., am 3. September 2019 eine „Schuldbeitrittserklärung“ unterzeichnen. Darin verpflichtete sich die Beklagte, „neben dem/der Mieter/in für alle Forderungen der Vermieterin aus dem Mietverhältnis aufzukommen“, sollte der Mietvertrag zustande kommen. Dies geschah kurz bevor der eigentliche Mietvertrag unterzeichnet wurde.
Geforderte Zahlungen und gescheiterte Vollstreckung
Im Laufe des Mietverhältnisses kam es zu erheblichen Zahlungsrückständen. Die Klägerin machte offene Mieten für März 2021 sowie Mai bis September 2021 in Höhe von insgesamt 3.201,58 Euro geltend. Hinzu kam eine Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung über 727,65 Euro. Die Gesamtforderung belief sich somit auf 3.929,23 Euro. Versuche, diese Beträge bei den Mietern S. und P. L. einzutreiben, blieben erfolglos, obwohl bereits Vollstreckungsbescheide erwirkt wurden.
Die Position der Vermieterin (Klägerin)
Die Klägerin sah in der unterschriebenen Erklärung einen wirksamen Schuldbeitritt. Sie argumentierte, dass die Beklagte damit freiwillig und umfassend neben den Mietern für alle Schulden aus dem Mietverhältnis hafte. Die Klägerin betonte, dass es sich hierbei explizit nicht um eine Bürgschaft handele. Eine von der Beklagtenseite ins Spiel gebrachte Mietkautionsbürgschaft einer Versicherung habe sie zudem nicht akzeptiert.
Die Verteidigung der Beklagten
Die Beklagte beantragte die vollständige Abweisung der Klage. Sie vertrat die Auffassung, die „Schuldbeitrittserklärung“ sei rechtlich wie eine Bürgschaft zu behandeln. Da Bürgschaften im Mietrecht strengen Regeln unterliegen (insbesondere zum Schutz vor Übersicherung des Vermieters), argumentierte sie, die Erklärung sei unwirksam. Sie behauptete zudem, der Klägerin eine Mietkautionsbürgschaft einer Versicherung im Original übergeben zu haben.
Rechtliche Einordnung: Schuldbeitritt vs. Bürgschaft
Der Kern des Streits lag in der juristischen Einordnung der Erklärung. Bei einem Schuldbeitritt tritt eine Person gleichberechtigt neben den ursprünglichen Schuldner und haftet wie dieser für die gesamte Schuld. Eine Bürgschaft ist hingegen eine einseitige Verpflichtung, für die Schuld eines Dritten einzustehen, falls dieser nicht zahlt. Bürgschaften sind oft an strengere Formvorschriften und Inhaltskontrollen gebunden, gerade im Wohnraummietrecht.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Minden
Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.650 Euro nebst Zinsen. Sie haftet für diesen Betrag gesamtschuldnerisch mit den Mietern S. und P. L.. Das bedeutet, die Klägerin kann sich aussuchen, von wem sie das Geld fordert. Die weitergehende Klage über den Restbetrag (3.929,23 Euro – 1.650 Euro = 2.279,23 Euro) wurde jedoch abgewiesen.
Begrenzung der Haftung auf Kautionshöhe
Obwohl die genauen Urteilsgründe im vorliegenden Auszug nicht vollständig wiedergegeben sind, lässt die Höhe des zugesprochenen Betrags eine klare Schlussfolgerung zu: Das Gericht hat die Haftung der Beklagten auf die Höhe der im Mietvertrag vereinbarten Mietsicherheit (Kaution) begrenzt. Diese betrug laut § 5 des Mietvertrags exakt 1.650 Euro (drei Nettokaltmieten).
Mögliche richterliche Erwägungen
Das Gericht dürfte die sehr weit gefasste Formulierung „für alle Forderungen“ in der Schuldbeitrittserklärung im Kontext des Mietverhältnisses ausgelegt haben. Es ist wahrscheinlich, dass das Gericht die Erklärung zwar nicht als gänzlich unwirksam ansah, ihre Reichweite aber im Lichte der gesetzlichen Regelungen zur Mietsicherheit (§ 551 BGB) einschränkte. Diese Regelungen sollen Mieter und auch Dritte vor einer übermäßigen Belastung durch Sicherheiten schützen.
Konsequenzen der Entscheidung: Kosten und Vollstreckbarkeit
Die Kosten des Rechtsstreits wurden entsprechend dem teilweisen Obsiegen und Unterliegen aufgeteilt: Die Klägerin trägt 42 %, die Beklagte 58 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin muss jedoch eine Sicherheit leisten, um vollstrecken zu können. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin ebenfalls durch Sicherheitsleistung abwenden.
Bedeutung für Betroffene
Für Vermieter
Dieses Urteil zeigt, dass auch eine als „Schuldbeitritt“ bezeichnete Erklärung einer dritten Person (oft Familienangehörige) zur Absicherung von Mietforderungen nicht unbegrenzt wirksam sein muss. Gerichte könnten solche Erklärungen, insbesondere wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Mietvertragsschluss stehen und die Bonität der Mieter fraglich ist, in ihrer Höhe auf die maximal zulässige Kautionssumme (drei Monatskaltmieten) begrenzen. Vermieter sollten sich bewusst sein, dass eine solche zusätzliche Sicherheit gerichtlich überprüft und eingeschränkt werden kann.
Für Mieter und Angehörige
Für Personen, die gebeten werden, für die Mietschulden von Angehörigen oder Freunden mit einer solchen Erklärung einzustehen, ist Vorsicht geboten. Auch wenn die Haftung möglicherweise begrenzt wird, wie in diesem Fall auf die Kautionshöhe, stellt dies dennoch ein erhebliches finanzielles Risiko dar. Es ist entscheidend, den Umfang der Verpflichtung genau zu verstehen und sich bewusst zu sein, dass man im Zweifel direkt zur Zahlung herangezogen werden kann, ohne dass der Vermieter zuerst erfolglos versucht haben muss, das Geld vom Mieter zu bekommen.
Klarheit bei Vertragsgestaltung essenziell
Der Fall unterstreicht die Wichtigkeit klarer vertraglicher Regelungen. Die Abgrenzung zwischen Bürgschaft und Schuldbeitritt ist juristisch komplex und hat weitreichende Folgen. Sowohl Vermieter als auch Dritte, die Sicherheiten stellen, sollten auf präzise Formulierungen achten und sich im Zweifel rechtlich beraten lassen, um spätere Streitigkeiten über Umfang und Wirksamkeit der übernommenen Verpflichtungen zu vermeiden. Die pauschale Übernahme „aller Forderungen“ kann, wie das Urteil zeigt, angreifbar sein.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass eine unbegrenzte Schuldbeitrittserklärung für Mietschulden automatisch auf drei Nettokaltmieten begrenzt wird, womit das Gericht die Schutzfunktion des § 551 BGB auf alle Arten von Mietsicherheiten anwendet. Wesentlich ist die Erkenntnis, dass auch ein Schuldbeitritt den gesetzlichen Begrenzungen für Mietkautionen unterliegt und bei übermäßiger Höhe nicht vollständig unwirksam wird, sondern auf das zulässige Maß reduziert wird. Für Mieter und deren Bürgen bedeutet dies einen wichtigen Schutz vor unbegrenzter Haftung, selbst wenn sie eine weitergehende Verpflichtung unterschrieben haben.
Hinweise und Tipps
Praxistipps für Eltern und Angehörige bei Schuldbeitrittserklärungen in Mietverträgen
Das Unterzeichnen einer Schuldbeitrittserklärung oder Bürgschaft für den Mietvertrag eines Kindes oder Angehörigen kann erhebliche finanzielle Konsequenzen haben. Das Urteil des AG Minden zeigt, dass elterliche Hilfsbereitschaft bei Mietrückständen rechtliche Grenzen hat und gut überlegt sein sollte.
⚖️ DISCLAIMER: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die individuelle juristische Beratung. Jeder Fall ist anders und kann besondere Umstände aufweisen, die einer speziellen Einschätzung bedürfen.
Tipp 1: Verstehen Sie genau, was Sie unterschreiben
Machen Sie sich den Unterschied zwischen verschiedenen Haftungsformen wie Schuldbeitritt, Bürgschaft oder Mitmietvertrag klar. Ein Schuldbeitritt macht Sie zum gleichrangigen Schuldner neben dem Hauptmieter, während eine Bürgschaft meist nachrangig ist und andere Voraussetzungen hat.
Beispiel: Bei einem Schuldbeitritt kann der Vermieter direkt von Ihnen die gesamte ausstehende Miete fordern, ohne vorher den eigentlichen Mieter in Anspruch nehmen zu müssen.
⚠️ ACHTUNG: Unterschreiben Sie niemals unter Zeitdruck. Nehmen Sie sich Zeit, den Vertrag zu prüfen und lassen Sie ihn im Zweifel von einem Fachanwalt für Mietrecht begutachten.
Tipp 2: Begrenzen Sie Ihre Haftung zeitlich und der Höhe nach
Verhandeln Sie möglichst eine Begrenzung Ihrer Haftung, wenn Sie für Angehörige finanziell einstehen. Dies kann eine zeitliche Begrenzung (z.B. für das erste Jahr) oder eine Höchstsumme sein.
Beispiel: „Ich hafte maximal für Mietrückstände in Höhe von drei Monatsmieten“ oder „Meine Haftung endet nach einem Jahr ab Mietbeginn.“
⚠️ ACHTUNG: Formulierungen wie „unbeschränkt“ oder „unbefristet“ können zu einer unkontrollierbaren Haftung führen und sollten vermieden werden.
Tipp 3: Prüfen Sie die formalen Voraussetzungen
Für die Wirksamkeit eines Schuldbeitritts oder einer Bürgschaft gelten unterschiedliche formale Anforderungen. Bürgschaften müssen grundsätzlich schriftlich erklärt werden (§ 766 BGB). Bei wirtschaftlicher Überforderung kann die Erklärung unter Umständen sittenwidrig und damit nichtig sein.
Beispiel: Eine Mutter mit geringem Einkommen, die für den Mietvertrag ihres studierenden Sohnes mit hoher Miete unbeschränkt haftet, könnte sich möglicherweise auf Sittenwidrigkeit berufen.
⚠️ ACHTUNG: Auch mündliche Schuldbeitrittserklärungen können unter bestimmten Umständen wirksam sein. Vermeiden Sie daher auch mündliche Zusagen gegenüber Vermietern.
Tipp 4: Vereinbaren Sie Informationspflichten mit dem Hauptmieter
Lassen Sie sich vom Hauptmieter zusichern, dass er Sie über Zahlungsschwierigkeiten umgehend informiert. Vereinbaren Sie dies schriftlich, um frühzeitig reagieren zu können.
Beispiel: „Der Hauptmieter verpflichtet sich, den Bürgen/Mitschuldner unverzüglich zu informieren, wenn er mit der Mietzahlung in Verzug gerät oder finanzielle Schwierigkeiten hat.“
⚠️ ACHTUNG: Ohne eine solche Vereinbarung erfahren Sie möglicherweise erst von der Mietschuld, wenn der Vermieter Sie direkt in Anspruch nimmt.
Tipp 5: Dokumentieren Sie alle Zahlungen sorgfältig
Führen Sie genau Buch über jede Zahlung, die Sie im Rahmen Ihrer Haftung leisten, mit Datum, Betrag und Verwendungszweck. Dies kann später bei Streitigkeiten oder bei der Rückforderung von Ihrem Angehörigen entscheidend sein.
Beispiel: Bewahren Sie alle Überweisungsbelege chronologisch auf und führen Sie zusätzlich eine Übersicht aller geleisteten Zahlungen.
⚠️ ACHTUNG: Ohne Nachweis Ihrer Zahlungen können Sie später Schwierigkeiten haben, diese vom Hauptschuldner zurückzufordern oder gegenüber dem Vermieter nachzuweisen.
Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Eine Schuldbeitrittserklärung kann auch nach Abschluss des Hauptmietvertrags noch wirksam vereinbart werden. Bei Beendigung des Mietverhältnisses erlischt Ihre Haftung nicht automatisch für bereits entstandene Schulden. Auch Nebenkostennachforderungen, die erst nach Auszug des Mieters entstehen, können unter Ihre Haftung fallen.
✅ Checkliste: Schuldbeitritt/Bürgschaft beim Mietvertrag
- Genaue Form der Haftung (Schuldbeitritt, Bürgschaft, Mitmietvertrag) identifizieren
- Zeitliche und betragsmäßige Begrenzung der Haftung verhandeln
- Eigene finanzielle Situation realistisch einschätzen
- Formvorschriften (insbesondere Schriftform bei Bürgschaften) einhalten
- Informationspflichten des Hauptmieters vereinbaren
- Juristische Beratung in Anspruch nehmen vor Unterzeichnung
Benötigen Sie Hilfe?
Rechtliche Klarheit bei Haftungsfragen im Mietverhältnis?
Insbesondere bei Schuldbeitrittserklärungen im Kontext von Mietrückständen stellen sich häufig komplexe Fragen, die über die primäre Vertragsgestaltung hinausgehen. Eine unpräzise Formulierung kann zu Unsicherheiten führen, wenn unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen und Haftungsgrenzen berührt werden – gerade in Situationen, in denen finanzielle Risiken im Raum stehen.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre vertragliche Situation fundiert zu analysieren und klare Einschätzungen zu den bestehenden Haftungsverpflichtungen zu gewinnen. Mit einer präzisen und sachlichen Beratung möchten wir Ihnen helfen, den Überblick zu behalten und Ihre rechtlichen Interessen effektiv zu wahren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet eine Schuldbeitrittserklärung im Zusammenhang mit einem Mietvertrag?
Eine Schuldbeitrittserklärung im Kontext eines Mietvertrages bedeutet, dass eine Person in einen bestehenden Mietvertrag eintritt und die Verpflichtungen des ursprünglichen Mieters übernimmt. Dies kann geschehen, wenn der ursprüngliche Mieter auszieht und eine andere Person seinen Platz einnehmen möchte. Der neue Mieter wird dadurch Vertragspartner des Vermieters und übernimmt die Rolle des ursprünglichen Mieters, was sowohl Rechte als auch Pflichten umfasst.
Unterschied zwischen Schuldbeitritt und Bürgschaft
Es ist wichtig, den Unterschied zwischen einem Schuldbeitritt und einer Bürgschaft zu verstehen:
- Schuldbeitritt: Hierbei wird der neue Schuldner als Gesamtschuldner neben dem ursprünglichen Schuldner verpflichtet. Beide haften solidarisch für die gesamten Verbindlichkeiten, wobei der Gläubiger fordern kann, dass entweder der neue oder der alt Schuldner die Schulden begleicht.
- Bürgschaft: Eine Bürgschaft hingegen ist eine subsidiäre Haftung, die nur dann greift, wenn der Hauptschuldner nicht zahlen kann. Der Bürge schafft zusätzliche Sicherheit für den Gläubiger.
Verpflichtungen und Haftung bei einem Schuldbeitritt
Wenn Sie einen Schuldbeitritt unterzeichnen, übernehmen Sie die vollständige Verantwortung für den Mietvertrag, einschließlich der Haftung für bestehende und zukünftige Mietrückstände. Diese Haftung besteht unabhängig von der Zahlungsfähigkeit des ursprünglichen Mieters.
Praktische Auswirkungen
Stellen Sie sich vor, Sie treten in einen Mietvertrag ein:
- Sie übernehmen die gesamten Verpflichtungen, einschließlich aller bestehenden und zukünftigen Zahlungen.
- Ihre Haftung ist gesamtschuldnerisch, was bedeutet, dass Sie und der ursprüngliche Mieter gemeinsam verpflichtet sind, die Schulden zu bezahlen.
- Der Vermieter kann entscheiden, von Ihnen oder dem ursprünglichen Mieter die Zahlung zu verlangen.
Es ist wichtig, die Bedingungen sorgfältig zu prüfen, da ein Schuldbeitritt eine ernsthafte rechtliche Verpflichtung darstellt.
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Schuldbeitrittserklärung bei Mietrückständen überhaupt wirksam?
Eine Schuldbeitrittserklärung bei Mietrückständen ist wirksam, wenn bestimmte formale und inhaltliche Voraussetzungen erfüllt sind:
Formale Voraussetzungen:
- Schriftform: In der Regel ist die Schriftform nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch kann eine schriftliche Erklärung die Beweisbarkeit erleichtern.
- Freiwilligkeit: Der Schuldbeitritt muss freiwillig abgegeben werden. Zwang oder unangemessener Druck können die Wirksamkeit beeinträchtigen.
Inhaltliche Voraussetzungen:
- Klarheit der Erklärung: Die Erklärung muss klar und eindeutig sein. Der Schuldner muss wissen, für welche Verpflichtungen er eintritt.
- Vereinbarkeit mit dem Gesetz: Die Erklärung darf nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstoßen, z.B. durch Sittenwidrigkeit wegen Überforderung.
Zu beachten:
- Kündigungsmöglichkeiten: Die Kündigung eines Schuldbeitritts ist im Allgemeinen möglich, jedoch unterliegt sie bestimmten Kündigungsfristen und -bedingungen, die denen eines Mietverhältnisses ähneln können.
- Rechtsprechung: Nach der Rechtsprechung stellt das Ausscheiden aus einem Geschäftsführeramt keinen wichtigen Grund zur Kündigung dar.
Wenn Sie eine Schuldbeitrittserklärung abgeben, bedeutet das für Sie, dass Sie sich persönlich für die Schulden des Hauptschuldners verpflichten. Es ist wichtig, sich über die Auswirkungen im Klaren zu sein und sicherzustellen, dass die Erklärung freiwillig und unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen erfolgt.
Kann ich eine Schuldbeitrittserklärung widerrufen oder kündigen, wenn der Mieter Mietrückstände verursacht?
Eine Schuldbeitrittserklärung ist eine Vereinbarung, in der sich eine Person (der Schuldbeitretende) verpflichtet, die Verbindlichkeiten eines anderen Schuldners (hier des Mieters) mitzuübernehmen. Diese Erklärung ist in der Regel bindend, aber es gibt besondere Umstände, unter denen ein Widerruf oder eine Kündigung in Frage kommen könnte.
Widerruf: Ein Widerruf einer Schuldbeitrittserklärung ist in der Regel nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Wenn es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt und die Voraussetzungen erfüllt sind, könnte ein Widerrufsrecht bestehen, insbesondere wenn der Unternehmer seine Informationspflichten nicht erfüllt hat (z.B. keine korrekte Widerrufsinformation erteilt). Ein Widerruf ist jedoch in der Regel zeitlich begrenzt und muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen (in der Regel 14 Tage nach Vertragsschluss).
Kündigung: Eine Kündigung der Schuldbeitrittserklärung hängt von den konkreten Vereinbarungen ab, die bei Vertragsschluss getroffen wurden. In der Regel gibt es bei einer Schuldbeitrittserklärung keine Standardkündigungsfristen, es sei denn, diese wurden explizit vereinbart.
Mietrückstände als solche berechtigen nicht automatisch zum Widerruf oder zur Kündigung einer Schuldbeitrittserklärung. Wenn Sie in einer Situation sind, in der Mietrückstände entstanden sind und Sie wissen möchten, welche Optionen Ihnen zur Verfügung stehen, sollten Sie sich genau über die spezifischen Bedingungen Ihrer Schuldbeitrittserklärung informieren.
Für Verbraucherdarlehensverträge können verbraucherschützende Vorschriften greifen, die auch auf Schuldbeitritte Anwendung finden können, jedoch nur unter bestimmten Bedingungen. In Fällen, in denen der zugrundeliegende Darlehensvertrag kein Widerrufsrecht vorsieht, kann sich auch der Schuldbeitretende nicht auf ein solches berufen.
In jedem Fall ist es wichtig, die spezifischen Details des Vertrags und die geltenden Gesetze zu prüfen, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können.
Was sind meine Rechte als Person, die eine Schuldbeitrittserklärung unterschrieben hat, gegenüber dem Hauptmieter, wenn ich für dessen Mietrückstände aufkommen musste?
Wenn Sie als Schuldbeitreter für die Mietrückstände eines Hauptmieters aufkommen mussten, haben Sie grundsätzlich das Recht, das von Ihnen gezahlte Geld zurückzufordern. Dies basiert auf dem Regressanspruch, der anwendbar wird, wenn jemand für die Schulden einer anderen Person eingetreten ist. In diesem Fall tritt der Schuldbeitreter neben den Hauptmieter als Gesamtschuldner auf und haftet solidarisch für die Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis.
Regressanspruch:
- Grundlage: Der Regressanspruch basiert auf der Idee der Naturalrestitution, also der Rückforderung der geleisteten Zahlung.
- Anwendung: Wenn Sie als Schuldbeitreter eine Forderung des Vermieters begleichen, können Sie den Hauptmieter auf Erstattung der geleisteten Zahlung in Anspruch nehmen.
- Voraussetzung: Es ist wichtig, dass Sie beweisen können, dass Sie für den Hauptmieter gezahlt haben und nicht selbst Schuldner sind.
Richtige Vorgehensweise:
- Dokumentation: Sichern Sie alle relevanten Unterlagen, die den Zahlungsvorgang und die entsprechenden Verträge belegen.
- Schreiben an den Hauptmieter: Sollten Sie eine Mahnung oder eine Zahlungsaufforderung an den Hauptmieter richten, um Ihre Forderung zu klären.
- Juristische Unterstützung: In Zweifelsfällen oder bei Störungen des Rechtsverhältnisses kann es hilfreich sein, sich über die rechtlichen Möglichkeiten zu informieren.
Es ist entscheidend, dass Sie Ihre Forderung rechtzeitig und angemessen geltend machen, um Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Rückforderung zu erhöhen.
Inwiefern unterscheidet sich die rechtliche Bewertung einer Schuldbeitrittserklärung von der einer Bürgschaft im Mietrecht, insbesondere im Hinblick auf den Schutz desjenigen, der die Erklärung abgibt?
Im Mietrecht gibt es zwei gängige Formen, Verbindlichkeiten abzusichern: die Bürgschaft und der Schuldbeitritt. Beide unterscheiden sich grundlegend in ihrer rechtlichen Bewertung und den daraus resultierenden Schutzmechanismen für den Erklärenden.
Bürgschaft
Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge, für die Erfüllung der Schuld des Hauptschuldners einzustehen. Dies geschieht durch einen eigenständigen Vertrag zwischen dem Bürge und dem Gläubiger. Eine Bürgschaft ist akzessorisch, d.h., sie hängt vom Bestand und Inhalt der Hauptschuld ab. Der Bürge kann grundsätzlich nur dann zur Zahlung aufgefordert werden, wenn der Hauptschuldner nicht zahlt oder zahlungsunfähig ist.
Schutz des Bürgen: Bürgschaften unterliegen strengen Regeln, um Übersicherung zu vermeiden. So ist in Deutschland die Höhe der Mietkaution oder Bürgschaft auf das Dreifache der Monatsmiete begrenzt. Zudem benötigt der Gläubiger die Zustimmung des Bürgen für Vertragsänderungen.
Schuldbeitritt
Ein Schuldbeitritt hingegen sieht vor, dass eine dritte Person als zusätzlicher Gesamtschuldner neben den bestehenden Schuldner tritt. Beide Schuldner sind gleichermaßen verpflichtet, die Schulden zu begleichen. Der Gläubiger kann von jedem der Schuldner Erfüllung verlangen.
Schutz des Beitretenden: Im Gegensatz zur Bürgschaft gilt die Gesamtschuldnerschaft sofort und uneingeschränkt. Der Beitretende hat weniger Rechtsschutz, da er direkt als Schuldner mit gleicher Haftung wie der ursprüngliche Schuldner betrachtet wird. Es gibt keine automatische Begrenzung der Haftung oder ein gesetzliches Recht zur Kündigung des Vertrags allein durch den Beitretenden.
In der Praxis bedeutet dies, dass der Schuldbeitritt für den Beitretenden riskanter sein kann, da er sich direkt in die Haftung eintritt, ohne das subsidiäre Schutzprinzip der Bürgschaft zu genießen. Bei einer Bürgschaft hingegen hat der Bürge den Vorteil, dass er erst dann zur Zahlung herangezogen wird, wenn der Hauptschuldner sich weigert oder nicht in der Lage ist zu zahlen. Die Übernahme einer Bürgschaft kann somit als weniger direkte Haftung angesehen werden.
⚖️ DISCLAIMER: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Schuldbeitrittserklärung
Eine Schuldbeitrittserklärung ist eine rechtsverbindliche Erklärung einer Person (Beitretender), neben dem Hauptschuldner für dessen Verbindlichkeiten einzustehen. Anders als bei einer Bürgschaft haftet der Beitretende als Gesamtschuldner unmittelbar und gleichrangig mit dem Hauptschuldner. Die rechtliche Grundlage findet sich in den §§ 414, 421 ff. BGB. Bei Mietverträgen unterliegt ein Schuldbeitritt gemäß der Rechtsprechung den Begrenzungen des § 551 BGB für Mietsicherheiten.
Beispiel: Wenn Eltern einen Schuldbeitritt für den Mietvertrag ihres Sohnes unterzeichnen, können sie vom Vermieter direkt wie ein Mieter in Anspruch genommen werden, ohne dass dieser zunächst versuchen muss, die Forderung beim Sohn einzutreiben.
Gesamtschuldnerisch
Bei einer gesamtschuldnerischen Haftung können mehrere Schuldner vom Gläubiger jeweils für die gesamte Schuld in Anspruch genommen werden. Die rechtliche Grundlage bilden die §§ 421-426 BGB. Jeder Gesamtschuldner haftet vollständig für die gesamte Forderung, und der Gläubiger kann wählen, von welchem Schuldner er die Leistung fordert. Hat ein Gesamtschuldner die volle Schuld beglichen, kann er im Innenverhältnis von den anderen Schuldnern anteiligen Ausgleich verlangen.
Beispiel: Wenn Mieter und Schuldbeitretender gesamtschuldnerisch haften, kann der Vermieter die volle Miete entweder vom Mieter oder vom Schuldbeitretenden oder teilweise von beiden fordern.
Mietsicherheit
Die Mietsicherheit (umgangssprachlich oft Kaution genannt) ist eine finanzielle Absicherung des Vermieters für Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Gemäß § 551 BGB darf sie maximal drei Monatsnettokaltmieten betragen. Diese gesetzliche Begrenzung gilt laut Rechtsprechung für alle Arten von Sicherheiten im Mietverhältnis, einschließlich Schuldbeitrittserklärungen und Bürgschaften. Eine über dieses Limit hinausgehende Sicherheit ist nicht vollständig unwirksam, sondern wird auf das zulässige Maß reduziert.
Beispiel: Bei einer monatlichen Nettokaltmiete von 550 Euro darf die Mietsicherheit insgesamt 1.650 Euro nicht überschreiten – unabhängig davon, ob sie als Barkaution, Bürgschaft oder Schuldbeitritt gestellt wird.
Nettokaltmiete
Die Nettokaltmiete bezeichnet den reinen Mietpreis für die Überlassung der Wohnräume, ohne Nebenkosten wie Heizung, Wasser oder Strom. Sie bildet die Grundlage für die Berechnung der maximal zulässigen Mietsicherheit nach § 551 BGB. Die Nettokaltmiete wird im Mietvertrag separat von den Betriebskostenvorauszahlungen ausgewiesen und ist der Betrag, auf den sich spätere Mieterhöhungen beziehen.
Beispiel: Bei einer Gesamtmiete von 750 Euro, die sich aus 550 Euro Nettokaltmiete und 200 Euro Nebenkostenvorauszahlung zusammensetzt, wäre die Nettokaltmiete 550 Euro.
Vorläufige Vollstreckbarkeit
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist eine Eigenschaft eines Urteils, die es dem obsiegenden Kläger erlaubt, die Entscheidung sofort zu vollstrecken, obwohl sie noch nicht rechtskräftig ist. Sie ist in §§ 708 ff. ZPO geregelt. Das Gericht kann die vorläufige Vollstreckbarkeit an Bedingungen knüpfen, wie z.B. die Leistung einer Sicherheit durch den Vollstreckungsgläubiger, um potenzielle Schäden bei einer späteren Aufhebung des Urteils auszugleichen.
Beispiel: Wenn das Urteil gegen die Schuldbeitretende vorläufig vollstreckbar ist, kann die Vermieterin sofort Pfändungsmaßnahmen einleiten, muss aber möglicherweise eine Sicherheit hinterlegen, falls das Urteil in einer höheren Instanz aufgehoben werden sollte.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 765 BGB (Bürgschaft): Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. Eine Bürgschaft ist akzessorisch, d.h. sie ist in Bestand und Umfang abhängig von der Hauptschuld. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte argumentiert, dass ihre „Schuldbeitrittserklärung“ rechtlich einer Bürgschaft gleichkommt und möglicherweise unwirksam ist, da Bürgschaften zum Schutz des Bürgen strengen Anforderungen unterliegen.
- § 421 BGB (Gesamtschuldnerische Haftung): Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder verpflichtet ist, die ganze Leistung zu bewirken, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zum Teil fordern. Im Innenverhältnis sind die Gesamtschuldner in der Regel zu gleichen Teilen verpflichtet. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin fordert die Beklagte als Gesamtschuldnerin neben den Mietern auf, was bedeutet, dass die Klägerin den gesamten ausstehenden Betrag von der Beklagten verlangen kann, unabhängig von der Haftung der Hauptmieter.
- § 551 BGB (Mietsicherheit): Hat der Mieter dem Vermieter eine Mietsicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 3 das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die Betriebskosten (Nettokaltmiete) nicht übersteigen. Die Mietkaution dient dem Vermieter als Sicherheit für alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Mietvertrag sieht eine Kaution in Höhe von drei Nettokaltmieten vor, was dem gesetzlichen Rahmen entspricht. Die Auseinandersetzung um eine Mietkautionsbürgschaft zeigt, dass die Klägerin zusätzliche Sicherheiten neben der Schuldbeitrittserklärung der Beklagten suchte.
- § 288 BGB (Verzugszinsen): Wird eine Geldschuld nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Gläubiger Verzugszinsen verlangen. Der gesetzliche Verzugszins beträgt für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, sonst fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht hat die Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verurteilt, da sie mit der Zahlung der Mietrückstände in Verzug geraten ist.
Das vorliegende Urteil
AG Minden – Az.: 20 C 48/23 – Urteil vom 01.09.2023
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