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Feuerwehr – Wer sie ruft, muss sie bezahlen!

Wer die Feuerwehr anfordert, muss im Zweifelsfall die Kosten des Fuerwehreinsatzes zahlen, wenn die Feuerwehrgebührensatzung die Kostentragungspflicht des Anforderers vorsieht (VG Braunschweig, Urteil vom 09.04.2010, Az.: 1 A 180/09). Selbst dann, wenn der Feuerwehreinsatz notwendig war und der Schadensminderung diente. Im vorliegenden Falle war der Keller eines Mietshauses voll Wasser gelaufen und der Vermieter und Eigentümer des Hauses wehrte sich gegen die Kostentragungspflicht des Feuerwehreinsatzes.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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