Ein Mieter kann zur Beseitigung von Mietmängeln einen Kostenvorschuss vom Vermieter verlangen, wenn dieser mit der Beseitigung der Mietmängel, die nach Übergabe der Mietsache entstanden sind, im Verzug ist. Der Mieter kann jedoch nur die umgehende Beseitigung derjenigen Mängel verlangen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig sind. In diesem Zusammenhang kann der Mieter keinen Vorschuss verlangen, der den Wert des Mietobjektes weit überschreitet (sog. Opfergrenze) oder wenn die Ursache der Mängelentstehung nicht geklärt sind (BGH, Urteil vom 21.04.2010, Az.: VIII ZR 131/09).
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