
Zum vorliegenden Urteilstext springen: V ZR 165/25
Das Wichtigste im Überblick
Am 25.09.2026 stellte der BGH (V ZR 165/25) klar: Eine Eigentümergemeinschaft darf ein Fassadenkunstwerk einer benannten Künstlerin genehmigen, ohne das endgültige Motiv vorab genau festzulegen. Das gilt, wenn Fläche, Stil, Dauer und Kosten ausreichend feststehen.
- Künstlerischer Spielraum: Ein genaues Endmotiv musste nicht feststehen, weil Kunst während der Arbeit entsteht.
- Nur eine Fassadenseite: Die übrige Wohnanlage blieb unverändert und wurde nicht insgesamt öffentlich zugänglich.
- Persönlicher Kunstgeschmack: Eine andere Meinung gibt einzelnen Eigentümern kein Recht, die Mehrheitsentscheidung allein zu stoppen.
- Fünf Jahre begrenzt: Danach durfte die Gemeinschaft frei über die Fassade entscheiden.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: BGH
- Datum: 25.09.2026
- Aktenzeichen: V ZR 165/25
- Verfahren: Revisionsverfahren
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Baurecht, Urheberrecht
- Wichtig für: Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft, Bewohner von Wohnanlagen
BGH bestätigt Fassadengestaltung durch Streetart per Eigentümerbeschluss
Wohnungseigentümer dürfen die Fassade ihres Hauses per Mehrheitsbeschluss künstlerisch gestalten lassen, ohne dass darin automatisch eine unzulässige grundlegende Umgestaltung oder eine unbillige Benachteiligung einzelner Eigentümer liegt. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 25. September 2026 unter dem Aktenzeichen V ZR 165/25 und wies die Revision eines überstimmten Eigentümers gegen ein großflächiges Fassadengemälde an einem Wuppertaler Hochhaus zurück.
Die Wohnanlage in Wuppertal besteht aus mehreren Gebäuden, darunter das betroffene Hochhaus. Der Verein „Urbaner Kunstraum Wuppertal – UKW“, der entlang der Talachse und auf einigen Höhenzügen der Stadt Fassaden durch internationale Künstler gestalten lässt, bot der Eigentümergemeinschaft an, die Nordfassade des Hochhauses auf eigene Kosten von der Streetart-Künstlerin Judith de Leuw, bekannt als JDL, bemalen zu lassen. Das vom Oberbürgermeister unterstützte Projekt sollte auch in einer Neuauflage eines Wuppertal-Reiseführers erwähnt werden.
Vor der Eigentümerversammlung am 15. Juli 2024 erhielten alle Miteigentümer einen Entwurf des Gestattungsvertrags, Informationen über die Künstlerin sowie zehn Beispielbilder ihrer bisherigen Arbeiten. In der Versammlung erläuterte eine Vertreterin des Projektträgers die Arbeitsweise: Das Werk sollte für alle zugänglich und ansprechend gestaltet sein, ohne politische, rassistische, sexistische oder sonst diskriminierende Inhalte. Stil und Farbgebung sollten sich eng an frühere Arbeiten der Künstlerin anlehnen, ein zweiter QR-Code an der Grundstückszuwegung sollte verhindern, dass Besucher zum Scannen das Grundstück betreten. Nach fünf Jahren sollte die Gemeinschaft frei über die Fassade entscheiden können, etwa um sie zu überstreichen oder zu dämmen.
Die Eigentümer beschlossen daraufhin, die Verwalterin zum Abschluss des Gestattungsvertrags zu ermächtigen – mit Vorgaben zum Baubeginn Mitte August, zur Kostenfreiheit für die Gemeinschaft, zum zweiten QR-Code und zu einer algen- und schimmelabweisenden Farbe. Ein Miteigentümer erhob dagegen Anfechtungsklage. Das Amtsgericht wies die Klage ab, die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf bestätigte dies mit Urteil vom 21. Juli 2025 und wies die Berufung zurück. Der BGH bestätigte nun beide Vorinstanzen und legte dem unterlegenen Eigentümer die Kosten des Revisionsverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO auf.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein Beschluss über die Gestattung einer künstlerischen Fassadengestaltung genügt dem Bestimmtheitsgebot bereits dann, wenn wesentliche Rahmenbedingungen wie die Person des Künstlers, der Gestaltungsbereich, die Stilrichtung, die Dauer des Verbleibs und die Kostentragung festgelegt sind; einer Vorabfestlegung des konkreten Bildmotivs bedarf es im Hinblick auf die Eigenart des künstlerischen Schaffensprozesses nicht.
- Die optische Umgestaltung einer einzelnen Fassadenseite durch ein Wandgemälde stellt im Regelfall keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage im Sinne von § 20 Abs. 4 Alt. 1 WEG dar, wenn die Anlage in ihrer Gesamtheit betrachtet wird und die bisherige Wohnnutzung unbeeinträchtigt fortbesteht.
- Ein vom Mehrheitswillen abweichender Kunstgeschmack oder die bloße persönliche Ablehnung eines Kunstwerks begründet keine unbillige Benachteiligung nach § 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG; das ästhetische Missfallen einzelner Wohnungseigentümer vermittelt kein Vetorecht gegen mehrheitlich getroffene Gestaltungsentscheidungen.
Warum ein Beschluss über Kunst am Bau kein fertiges Motiv vorgeben muss
Ein Eigentümerbeschluss über ein Kunstwerk an der Außenfassade muss deshalb kein exaktes Endmotiv festlegen, weil sich ein freier künstlerischer Schaffensprozess grundlegend von der Umsetzung starrer Baupläne unterscheidet. Nach Auffassung des BGH genügt es, wenn Rahmenbedingungen wie Künstlerin, Stil, Fläche, Laufzeit und Kostentragung feststehen.
Grundsätzlich muss jeder Beschluss der Wohnungseigentümer hinreichend bestimmt und durchführbar sein und darf keine inneren Widersprüche enthalten. Die Beschlusskompetenz für bauliche Veränderungen folgt aus § 20 Abs. 1 WEG und erfasst nach dem vom BGH herangezogenen Urteil vom 18. Juli 2025 (V ZR 29/24, NJW 2025, 3791) auch auf Dauer angelegte Maßnahmen, die das optische Erscheinungsbild der Anlage wesentlich verändern.
Auf dieser Grundlage prüfte der BGH die Bestimmtheit der Gestattung für das konkrete Streetart-Projekt. Dass die zehn mit der Einladung übersandten Beispielbilder dem Versammlungsprotokoll nicht beigefügt wurden, machte den Beschluss nach Ansicht des Senats nicht unbestimmt. Die Bilder dienten lediglich der Anschauung und beanspruchten keinen eigenen Regelungscharakter – sie begrenzten die spätere Ausführung nicht auf genau diese Motive. Eine Bezugnahme auf ein externes Dokument, wie sie der BGH in seinem Urteil vom 8. April 2016 (V ZR 104/15, NJW-RR 2016, 985) für zulässig gehalten hatte, war hier also gar nicht erforderlich.
Entscheidend war stattdessen, dass die namentlich benannte Künstlerin und ihr erkennbarer Stil das eigentliche bestimmende Merkmal des Beschlusses bildeten. Zusammen mit der Festlegung auf die gesamte Nordfassade, der Ausführung als Streetart und dem ausdrücklichen Ausschluss diskriminierender Inhalte war hinreichend erkennbar, wie sich die Anlage künftig verändern würde. Der BGH verwies dabei auf seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an bestimmte und widerspruchsfreie Beschlüsse, etwa in den Urteilen vom 11. Oktober 2024 (V ZR 261/23, NZM 2025, 48) und vom 9. Februar 2024 (V ZR 33/23, NJW 2024, 1419).
Künstlerische Freiheit verlangt keine vorab festgelegten Baupläne
Bei einem künstlerischen Werk, so der BGH, genügen im Regelfall Angaben zu Format und Bereich, zur ungefähren Gestaltung, zur Dauer des Verbleibs und zur Kostentragung. Ein Kunstwerk entsteht anders als ein Bauwerk nach Plan: Es orientiert sich an den örtlichen Gegebenheiten und kann sich während der Ausführung noch verändern, ohne dass der Beschluss dadurch seine Bestimmtheit verliert.
Beispielfotos im Vorfeld dienen nur der Orientierung ohne Bindungswirkung
Die zehn vorab verteilten Bilder der Künstlerin sollten den Eigentümern lediglich einen Eindruck von deren Handschrift vermitteln. Weil sie keinen eigenen Regelungscharakter hatten, kam es auf ihre förmliche Zuordnung zum Protokoll nicht an – der Beschluss blieb auch ohne sie durchführbar und in sich stimmig.
Warum das Fassadengemälde keine grundlegende Umgestaltung der Anlage darstellt
Optische Veränderungen stellen nach der Entscheidung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen eine grundlegende Umgestaltung im Sinne von § 20 Abs. 4 Alt. 1 WEG dar, weil die gesetzliche Neuregelung bauliche Anpassungen gerade erleichtern soll und stets die gesamte Wohnanlage in den Blick zu nehmen ist – nicht nur das einzelne Bauteil.
Nach § 20 Abs. 4 Alt. 1 WEG dürfen bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten, weder beschlossen noch gestattet werden. Für rein optische Maßnahmen gilt dabei ein strenger Maßstab, maßgeblich ist immer die Anlage als Ganze.
Mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 wählte der Gesetzgeber gegenüber dem früheren § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG aF bewusst den engeren Begriff der grundlegenden Umgestaltung, um bauliche Verbesserungen und Anpassungen an veränderte Bedürfnisse zu erleichtern. Der BGH stützte sich hierbei auf die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 19/18791 sowie auf seine Urteile vom 19. Juli 2024 (V ZR 226/23, NJW-RR 2024, 1333) und vom 9. Februar 2024 (V ZR 244/22, NJW 2024, 1030). Zugleich stellte er klar, dass optische Veränderungen nicht von vornherein außerhalb der Vorschrift stehen, weil auch das äußere Erscheinungsbild zum geschützten Vertrauen der Eigentümer in die Beständigkeit ihrer Anlage gehören kann.
Die tatrichterliche Gesamtwürdigung des Landgerichts Düsseldorf hielt der BGH für revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hatte berücksichtigt, dass die Gebäude bislang schlicht und hell gehalten waren, während die Künstlerin nach den vorgelegten Bildern teils dunklere Farbtöne verwendete. Entscheidend durfte es aber darauf abstellen, dass nur eine einzige Fassadenseite umgestaltet werden sollte und das Gemälde Teil eines größeren Ensembles entlang der Talachse werden würde. Das Projekt sollte nach den Feststellungen der Vorinstanz das Stadtbild und die Lebensqualität aufwerten; Kostenübernahme und die Befristung auf fünf Jahre eröffneten der Gemeinschaft einen niedrigschwelligen Zugang zu einem Kulturprojekt. Ein zu weites Verständnis der grundlegenden Umgestaltung, so der BGH mit Verweis auf sein Urteil vom 18. November 2016 (V ZR 49/16, ZfBR 2017, 446), könnte solche Projekte für Wohnungseigentümergemeinschaften faktisch versperren.
Auch eine grundlegende Nutzungsänderung der Anlage lehnte der Senat ab. Betroffen war nur eine Fassadenseite, die Nutzung der Wohnanlage im Übrigen blieb unberührt. Die Anlage wurde dadurch nicht insgesamt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht – selbst wenn sie, wie befürchtet, zu einem stark besuchten Ort werden sollte.
Gesetzlicher Maßstab verlangt den Blick auf die gesamte Wohnanlage
Weil § 20 Abs. 4 Alt. 1 WEG auf die Wohnanlage als Ganze abstellt, reicht die Umgestaltung einer einzelnen Fassade eines von mehreren Gebäuden regelmäßig nicht aus, um den Charakter der Gesamtanlage grundlegend zu verändern.
Einbindung in städtische Kunstkonzepte beeinflusst die Gesamtwürdigung
Dass das Wandgemälde Teil eines stadtweiten Kunstprojekts werden sollte, durfte das Landgericht zugunsten des Beschlusses werten – das Werk wird dadurch nicht isoliert, sondern als Teil eines größeren kulturellen Zusammenhangs wahrgenommen.
Abweichender Kunstgeschmack begründet keine unbillige Benachteiligung
Die persönliche Ablehnung eines Kunstwerks oder ein vom Mehrheitswillen abweichender Kunstgeschmack begründet keine unbillige Benachteiligung nach § 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG, solange keine objektive, treuwidrige Schlechterstellung gegenüber anderen Eigentümern vorliegt.
Eine unbillige Benachteiligung setzt nach der ständigen Linie des BGH voraus, dass die Maßnahme einem verständigen Wohnungseigentümer bei objektiver Würdigung und Abwägung aller Vor- und Nachteile nicht mehr zumutbar wäre. Erforderlich ist eine treuwidrige Ungleichbehandlung, bei der einzelne Eigentümer stärker beeinträchtigt werden als die übrigen; maßgeblich bleibt dabei eine objektive Sichtweise, nicht das persönliche Empfinden.
Die individuelle Wahrnehmung und der persönliche Geschmack des klagenden Eigentümers stellten nach dieser Maßgabe keine treuwidrige Benachteiligung dar. Der BGH zog zum Vergleich sein Urteil vom 11. Oktober 2024 (V ZR 22/24, NZM 2025, 13) heran, in dem er auch die besondere Bedrückung durch einen beschlossenen Gedenkstein nicht als unbillige Benachteiligung angesehen hatte. Auch die befürchteten Risiken eines späteren Neuanstrichs bei Verwitterung oder von Beseitigungskosten im Fall einer Zahlungsunfähigkeit des Projektträgers änderten daran nichts: Diese Nachteile träfen alle Eigentümer gleichermaßen und begründeten keine ungleiche Schlechterstellung. Der Senat betonte, es stehe der Gemeinschaft grundsätzlich frei, auch bauliche Maßnahmen zu beschließen, die künftige Wartungs- oder Beseitigungskosten nach sich ziehen könnten – solche Folgen seien regelmäßige Begleiterscheinungen mehrheitlich getroffener Entscheidungen.
Subjektive Geschmacksurteile begründen kein Vetorecht der Minderheit
Dass ein Beschluss den eigenen ästhetischen Vorstellungen widerspricht, gehört zum Wesen des Mehrheitsprinzips. Ein Vetorecht wegen abweichenden Geschmacks würde jede mehrheitlich getroffene Gestaltungsentscheidung angreifbar machen.
Allgemeine Kosten- und Erhaltungsrisiken belasten alle Eigentümer gleich
Herstellungs-, mögliche Beseitigungs- und künftige Wartungsmehrkosten sind mögliche Folgen jeder mehrheitlich beschlossenen baulichen Maßnahme. Solange sie alle Miteigentümer gleich treffen, fehlt es an der für eine unbillige Benachteiligung nötigen Ungleichbehandlung.
Welche Einwände gegen Urheberrecht und Nutzungsänderung der Fassade scheiterten
Befürchtungen über eine dauerhafte Bindung durch das Urheberrecht der Künstlerin oder eine Zweckentfremdung des Wohngebäudes griffen nicht durch, weil das Eigentümerinteresse an künftigen baulichen Änderungen das Urheberinteresse nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig überwiegt.
Der Einwand, das Urheberpersönlichkeitsrecht der Künstlerin nach § 97 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 UrhG führe zu einer faktischen Ewigkeitsbindung der Fassade an das Kunstwerk, verwarf der Senat. Aus der Duldung eines unlösbar mit einem Gebäude verbundenen Werks folge typischerweise keine umfassende, weit in die Zukunft reichende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse; das Interesse der Urheberin am Fortbestand des Werks trete regelmäßig hinter das Interesse des Gebäudeeigentümers an einer anderweitigen Nutzung zurück. Der BGH verwies hierzu auf sein Urteil vom 21. Februar 2019 (I ZR 98/17, BGHZ 221, 181). Hinzu kam im vorliegenden Fall, dass der Gestattungsvertrag die Bindung ausdrücklich auf fünf Jahre begrenzte – die Befugnisse der Künstlerin konnten nicht weiter reichen als die dem Verein vertraglich eingeräumten.
Auch die Annahme, das Streetart-Werk wandele die Wohnanlage grundlegend in ein öffentliches Kunstwerk um, teilte der BGH nicht. Betroffen war lediglich eine Fassadenseite, die Wohnnutzung im Übrigen blieb vollständig unberührt, und das Gebäude wurde der Öffentlichkeit nicht insgesamt zugänglich gemacht. Die vom klagenden Eigentümer befürchtete Anziehungskraft des Werks stellte der Senat dabei nicht als feststehende Tatsache fest – eine gesonderte Prüfung möglicher Ruhestörungen durch erhöhtes Besucheraufkommen enthält das Urteil nicht.
Auch der Einwand, die Eigentümer könnten für fünf Jahre keine Klimaanlagen am Nordgiebel anbringen, blieb ohne Erfolg. Die Fassade behält ihre wesentliche Funktion, das Gebäude vor Wetter, Wärme und Kälte zu schützen, auch während der Bemalung. Selbst wenn Außengeräte für Klimaanlagen an der betroffenen Fläche vertraglich zeitweise untersagt wären, mache dies den Beschluss nicht anfechtbar – eine bauliche Maßnahme dürfe dazu führen, dass Gemeinschaftseigentum vorübergehend nicht in jeder denkbaren Weise genutzt werden kann, ohne dass dies per se unzulässig wäre. Der BGH stützte sich dabei auf § 21 Abs. 3 und 4 WEG sowie erneut auf sein Urteil vom 9. Februar 2024 (V ZR 244/22, NJW 2024, 1030). Insgesamt sah der Senat auch keinen Verstoß gegen die ordnungsmäßige Verwaltung nach § 18 Abs. 2 WEG: Keiner der geltend gemachten Nachteile erreichte die Schwelle einer grundlegenden Umgestaltung oder einer unbilligen Benachteiligung Einzelner.
Eigentümerbefugnisse gehen dem Urheberpersönlichkeitsschutz im Konfliktfall vor
Weil das vertragliche Nutzungsrecht der Künstlerin von vornherein auf fünf Jahre befristet war, konnte aus dem Urheberrecht keine über diesen Zeitraum hinausreichende Bindung der Eigentümergemeinschaft entstehen.
Zeitweiser Ausschluss einzelner Fassadennutzungen ist hinzunehmen
Ein vorübergehender Verzicht auf bestimmte Nutzungen wie das Anbringen von Klimaanlagen an einer bemalten Fassadenseite gehört zu den Folgen, die eine überstimmte Minderheit im Rahmen einer wirksam beschlossenen baulichen Maßnahme akzeptieren muss.
Unsere Einschätzung
Für Streit um Streetart an Wohnungseigentumsanlagen verschiebt diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs den Blick vom fertigen Einzelmotiv auf den beschlossenen rechtlichen Rahmen. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen künftig sein, ob Künstler, Stilrichtung, Fläche, Dauer und Kostentragung im Beschluss feststehen. Das konkrete Motiv muss dann nicht vorab festliegen, weil Kunst anders entsteht als Bauen nach Plan.
Ob dasselbe gilt, wenn die Bindung nicht auf wenige Jahre befristet ist oder das Bild die gesamte Anlage prägt, musste das Gericht nicht entscheiden. Wir halten die Begründung für konsequent, auch wenn sie für überstimmte Eigentümer hart wirkt: allein ästhetisches Missfallen gibt kein Vetorecht gegen einen Mehrheitsbeschluss.
Wenn ein Beschluss über Fassadenkunst angefochten wird
Der Beschluss stand und fiel maßgeblich daran, dass nur die Nordfassade eines einzelnen Gebäudes betroffen war und die Bindung an das Werk vertraglich auf fünf Jahre begrenzt blieb. Hätten mehrere Fassaden oder größere Teile der Anlage zur Disposition gestanden oder wäre keine zeitliche Grenze vereinbart worden, hätte das Landgericht die Schwelle zur grundlegenden Umgestaltung möglicherweise anders bewertet.
Falls in einem anderen Fall mehrere Gebäudeseiten oder die gesamte Anlage umgestaltet werden sollen, könnte die Gesamtwürdigung anders ausfallen, weil dann das Verhältnis zwischen betroffener Fläche und Gesamtanlage kippen kann. Auch eine unbefristete Bindung an ein Werk statt einer klaren zeitlichen Grenze könnte das Interesse an künftiger anderweitiger Nutzung stärker gewichten. Ebenso kann es darauf ankommen, ob ein Beschluss überhaupt Eckpunkte wie Künstler, Stil, Fläche und Kostentragung ausdrücklich nennt – fehlen solche Angaben, kann schon die Bestimmtheit fraglich sein, selbst wenn die Maßnahme inhaltlich unbedenklich wäre.
Im eigenen Einladungsschreiben oder Beschlusstext kann sichtbar sein:
- Name der ausführenden Person oder Firma mit Verweis auf einen erkennbaren Stil
- Zeitliche Begrenzung der Bindung an das Werk
- Zahl der betroffenen Fassaden oder Gebäudeteile
- Angaben zur Kostentragung im Beschlusstext selbst
Der Hebel liegt oft nicht in der Frage, ob ein Motiv gefällt, sondern darin, wie eng Fläche, Dauer und Kosten im Beschluss selbst umschrieben sind – hier reichte bereits der Verweis auf die Künstlerin und ihren Stil. Ob das im eigenen Fall ebenso ausreicht, lässt sich anhand des Wortlauts allein häufig nicht sicher beurteilen.
Bei einer Anfechtungsklage gegen einen Eigentümerbeschluss läuft eine Monatsfrist ab der Versammlung; danach lässt sich der Beschluss nicht mehr gerichtlich angreifen. Wenn diese Frist noch läuft, lohnt sich eine schnelle unverbindliche Ersteinschätzung, statt abzuwarten.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ein befristetes Fassadenbild die Montage einer Klimaanlage vorübergehend verhindern?
Ein auf fünf Jahre befristetes Fassadenbild kann die Montage einer Klimaanlage an der bemalten Nordfassade vorübergehend ausschließen, ohne den Mehrheitsbeschluss allein deshalb anfechtbar zu machen. Der BGH hielt einen solchen zeitweisen Nutzungsausschluss bei der fünfjährigen Gestattung für hinnehmbar, solange die Fassade ihre Schutzfunktion behielt.
Der BGH stützte sich auf § 21 Abs. 3 und 4 WEG sowie sein Urteil V ZR 244/22: Eine beschlossene Maßnahme darf Gemeinschaftseigentum vorübergehend einschränken. Die Bemalung ließ die wesentliche Funktion der Fassade, das Gebäude vor Wetter, Wärme und Kälte zu schützen, nach den Feststellungen unberührt. Deshalb machte auch ein vertragliches Verbot, Außengeräte für Klimaanlagen am Nordgiebel anzubringen, den Beschluss nicht schon rechtswidrig. Entschieden wurde damit ein zeitweiliger Ausschluss an einer Fassadenseite während der fünfjährigen Bindung, nicht ein dauerhafter Entzug dieser Nutzung.
Kann Urheberrecht die Gemeinschaft nach Ablauf der vereinbarten fünf Jahre weiter an das Wandbild binden?
Nach Ablauf der vereinbarten fünf Jahre bindet das Urheberrecht die Gemeinschaft im entschiedenen Fall nicht weiter; sie kann über Überstreichen oder Dämmen entscheiden. Der Gestattungsvertrag räumte der Künstlerin das Nutzungsrecht ausdrücklich nur für fünf Jahre ein und begrenzte damit auch die daraus ableitbaren Befugnisse.
Der BGH verwarf die Befürchtung einer dauerhaften Bindung nach § 97 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 UrhG. Aus der Duldung eines fest mit dem Gebäude verbundenen Werks folgt typischerweise keine umfassende, weit in die Zukunft reichende Einschränkung der Eigentümerbefugnisse. Bei einem Konflikt überwiegt regelmäßig das Interesse der Eigentümer an einer anderweitigen Gebäudenutzung gegenüber dem Fortbestandsinteresse der Urheberin (BGH, Urteil vom 21. Februar 2019, I ZR 98/17).
Kann erwarteter Besucherandrang allein bedeuten, dass die Wohnanlage öffentlich zugänglich wird?
Erwarteter Besucherandrang allein macht eine Wohnanlage nach dem BGH nicht öffentlich zugänglich, wenn die Wohnnutzung fortbesteht und das Gebäude nicht insgesamt geöffnet wird. Deshalb verneinte der BGH eine grundlegende Nutzungsänderung durch die Bemalung nur einer Fassadenseite.
Maßgeblich war die Gesamtanlage: Nur die Nordfassade eines Gebäudes sollte bemalt werden, während die Wohnnutzung im Übrigen unberührt blieb. Das Gebäude wurde nicht insgesamt für die Öffentlichkeit geöffnet; ein zusätzlicher QR-Code sollte Besucher sogar vom Betreten des Grundstücks abhalten. Auch eine mögliche Erwähnung im Reiseführer änderte an dieser Beurteilung nichts.
Der BGH stellte die befürchtete Anziehungskraft des Wandbilds nicht als Tatsache fest und traf keine Feststellungen zu konkreten Besucherzahlen. Ob tatsächliche Ruhestörungen durch Besucher die rechtliche Bewertung verändern könnten, ließ das Urteil offen.
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Das vorliegende Urteil
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Die Revision gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2025 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (nachfolgend GdWE). Die in Wuppertal gelegene Anlage besteht aus mehreren Gebäuden, darunter einem Hochhaus. In Wuppertal wurden und werden durch den Verein „Urbaner Kunstraum Wuppertal – UKW“ entlang der Talachse und auf einigen Höhenzügen an mehreren Häusern Fassadengemälde durch internationale Künstler gestaltet. Der Verein bot der Beklagten an, die Nordfassade des Hochhauses auf seine Kosten durch die Streetart Künstlerin Judith de Leuw („JDL“) gestalten zu lassen. Das Projekt des Urbanen Kunstraums wird durch den Oberbürgermeister der Stadt Wuppertal unterstützt, der sich davon breite Aufmerksamkeit für die Stadt und einen touristischen Schub erhofft. Es soll in der Neuauflage eines Reiseführers über die Stadt Wuppertal erwähnt werden.
Im Vorfeld der Eigentümerversammlung vom 15. Juli 2024 wurden den Wohnungseigentümern der Entwurf eines Gestattungsvertrags zur Gestaltung der Fassade nebst Informationen über die Künstlerin und das Projekt sowie beispielhaft zehn Bilder der Künstlerin übersandt. In der Versammlung erläuterte eine Vertreterin des Projektträgers, wie die Künstlerin arbeite und das Werk entstehen werde. Das Kunstwerk solle für alle Menschen zugänglich und ansprechend und werde garantiert frei von politischen, rassistischen, sexistischen oder anderweitig diskriminierenden Inhalten sein. Die Künstlerin habe ihren Stil gefunden, sodass sich das Werk in Stil und Farbgebung eng an frühere Bilder anlehnen werde. Um zu verhindern, dass Besucher zum Abscannen eines am Kunstwerk anzubringenden QR-Codes zu Hintergrundinformationen das Grundstück betreten, werde zugesagt, einen 2. QR-Code vorne an der Zuwegung zu platzieren. Das Bild werde mit hochwertigen Farben und unter Begleitung eines Architekturbüros aufgebracht, das die Arbeiten überwache und abnehme. Die grundsätzliche Idee sei, dass es möglichst lange an der Fassade bleibe. Nach Ablauf von fünf Jahren sei die Eigentümergemeinschaft jedoch frei in ihrer Entscheidung, was mit der Fassade passieren solle, und dürfe diese z.B. überstreichen oder dämmen.
Die Wohnungseigentümer fassten sodann den folgenden Beschluss:
„Die GdWE ermächtigt die Verwalterin den UKW-Gestattungsvertrag namens und für die GdWE mit den nachfolgenden Ergänzungen bzw. Klarstellungen zu unterzeichnen, um die Fassadengestaltung durch die Streetart Künstlerin JDL zu ermöglichen. Die Arbeiten sollen Mitte August beginnen. Die Fläche vor dem Nordgiebel wird für die Dauer der Arbeiten der Künstlerin zur Nutzung zur Verfügung gestellt.
– Nach 5 Jahren ist die Gemeinschaft frei in Ihrer Entscheidung, was mit der Fassade passieren soll. Auch eine Dämmung ist möglich.
– Keine Kosten für die Eigentümergemeinschaft.
– 2. QR-Code an der Grundstückszuwegung.
– Verwendung einer Farbe, die Algen- und Schimmelbefall vorbeugt.“
Das Amtsgericht hat die von dem Kläger gegen diesen Beschluss erhobene Anfechtungsklage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, will der Kläger weiterhin erreichen, dass der Beschluss für ungültig erklärt wird.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung unter anderem in ZMR 2026, 242 veröffentlicht ist, folgt die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer aus § 20 Abs. 1 WEG, da es sich bei der Anbringung des Fassadenkunstwerks um eine bauliche Veränderung handele. Der Beschluss sei zudem hinreichend bestimmt, auch wenn bei Beschlussfassung noch nicht festgestanden habe, wie das Kunstwerk genau aussehen werde. Wesen der Kunst sei die freie schöpferische Gestaltung, die auch im Laufe der Erstellung des Kunstwerkes Freiräume für Änderungen beinhalten müsse, da beim künstlerischen Schaffen Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammenwirkten. Lage, Größe und Beschaffenheit der baulichen Maßnahme seien anhand der Vorgaben des Vertrags für das Kunstwerk hinreichend erkennbar. Die Anbringung des Kunstwerks gestalte die Wohnanlage auch nicht im Sinne von § 20 Abs. 4 Alt. 1 WEG grundlegend um. Die farbliche Umgestaltung einer Fassade sei nur in Ausnahmefällen als grundlegend für die Wohnanlage anzusehen. Die Veränderung betreffe hier zudem nur die Nordseite eines der zu der Anlage gehörenden Häuser und füge sich überdies in ein Ensemble von mehreren Kunstwerken ein. Schließlich liege auch keine unbillige Benachteiligung von Wohnungseigentümern im Sinne von § 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG vor, da etwaige Nachteile alle Wohnungseigentümer gleichermaßen träfen und durch ihr Interesse an einer lebendigen Stadt aufgewogen würden.
II.
Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
1. Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, folgt die Kompetenz der Wohnungseigentümer, den Abschluss des Gestattungsvertrags über die künstlerische Umgestaltung der Fassade eines zur Anlage gehörenden Hochhauses zu beschließen, aus § 20 Abs. 1 WEG, weil die gestattete Maßnahme eine über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehende bauliche Veränderung darstellt. Der Begriff der baulichen Veränderung erfasst auch auf Dauer angelegte, das optische Erscheinungsbild der Wohnungseigentumsanlage wesentlich verändernde Maßnahmen (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2025 – V ZR 29/24, NJW 2025, 3791 Rn. 19). Dies gilt auch für eine künstlerische Gestaltung der Fassade eines Hochhauses, die – wie hier – das optische Erscheinungsbild der Wohnungseigentumsanlage über mehrere Jahre hinweg erheblich verändern wird.
2. Der Beschluss ist auch hinreichend bestimmt.
a) Der Beschluss ist auf eine Ermächtigung der Verwalterin zum Abschluss eines Gestattungsvertrags mit dem Verein gerichtet und enthält konkrete Vorgaben für die Ausgestaltung dieses Vertrags. Diese lassen erkennen, dass und ab wann ein Gemälde der namentlich benannten Künstlerin auf die Nordfassade des Hochhauses aufgebracht werden und wie lange es dort mindestens verbleiben soll sowie wer die Kosten der Maßnahme zu tragen hat. Damit ist eine durchführbare Regelung getroffen, die keine inneren Widersprüche aufweist (vgl. Senat, Urteil vom 11. Oktober 2024 – V ZR 261/23, NZM 2025, 48 Rn. 40; Urteil vom 9. Februar 2024 – V ZR 33/23, NJW 2024, 1419 Rn. 25 jeweils mwN).
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Beschluss nicht deshalb zu unbestimmt, weil die zehn mit der Einladung übersandten Bilder dem Protokoll nicht beigefügt wurden. Zwar kann in einem Beschluss der Wohnungseigentümer zur Konkretisierung der getroffenen Regelung auf ein außerhalb des Protokolls befindliches Dokument Bezug genommen werden, wenn dieses zweifelsfrei bestimmt ist (vgl. Senat, Urteil vom 8. April 2016 – V ZR 104/15, NJW-RR 2016, 985 Rn. 9). Erforderlich ist dies aber nicht, wenn der Beschluss über die Anbringung eines Streetart Gemäldes auf einer Hausfassade – wie hier – auf den ausgeprägten Stil der Künstlerin verweist. Denn das zu erwartende Gemälde wird dann nicht durch die konkreten Vergleichswerke, sondern durch die Auswahl der im Beschluss bezeichneten Künstlerin näher bestimmt. Die Vergleichsbilder haben für sich genommen keinen Regelungscharakter, weil die Ausführung des Werks nicht auf den Stil gerade der nur beispielhaft beigefügten zehn Werke beschränkt wird, sondern allgemein im Stil der Künstlerin gehalten sein soll. Sie sind daher nicht Bestandteil des gefassten Beschlusses, der für sich genommen auch ohne Beifügung der Vergleichsbilder hinreichend bestimmt ist.
c) Anders als der Kläger meint, fehlt es dem Beschluss auch nicht deshalb an der notwendigen Bestimmtheit, weil die genaue Ausgestaltung des Kunstwerks und damit der Gegenstand der baulichen Maßnahme nicht konkret festgelegt wird.
aa) Beschließen die Wohnungseigentümer die Umgestaltung einer Hausfassade durch Anbringung eines Fassadengemäldes (Streetart) durch eine namentlich genannte Künstlerin, so ist der Beschluss hinreichend bestimmt, wenn er Regelungen über die zu gestaltende Fläche, die Kostentragung und die Dauer des Verbleibs des Kunstwerks enthält; einer Beschreibung, wie das Kunstwerk nach seinem Abschluss konkret aussehen wird, bedarf es nicht.
(1) Die Erstellung eines Kunstwerks weist gegenüber der Durchführung anderer baulicher Maßnahmen Besonderheiten auf, weil sie sich nicht in einer bloßen Umsetzung von Vorgaben des Bauherrn nach vereinbarten Standards erschöpft, sondern durch freies Schaffen und eine eigenständige Rolle des Künstlers als Ausführenden geprägt ist. Die Gestaltung erfolgt in einem kreativen Prozess und hängt von dessen Bedingungen ab, insbesondere wenn das Werk – wie hier – unter freiem Himmel auf einer großen Fläche entstehen und sich in die Umgebung sowie ein Ensemble weiterer Werke einfügen soll. Ein solcher Schaffensprozess erfordert Freiräume, weil sich der Künstler – hier die Künstlerin – an den vorhandenen Gegebenheiten orientiert und sich das Kunstwerk durch Versuche und Überarbeitungen dynamisch entwickeln kann. Es gehört letztlich zum Wesen der Kunst, dass das Ergebnis des künstlerischen Schaffens für den Auftraggeber nicht immer konkret vorhersehbar ist.
(2) Ein Beschluss über die künstlerische Gestaltung einer Hausfassade ist daher im Grundsatz nicht schon deswegen als zu unbestimmt anzusehen, weil er die konkrete Gestaltung des Kunstwerks dem Künstler überlässt. Vielmehr reicht es im Regelfall aus, wenn aus dem Beschluss hervorgeht, wo das Kunstwerk entstehen, wie es ungefähr aussehen, wie lange es verbleiben und wer die Kosten der Erstellung tragen soll. Erforderlich ist somit zunächst, dass die Wohnungseigentümer den vorgesehenen Bereich für die künstlerische Gestaltung einschließlich des Formats des Kunstwerks konkret bezeichnen und bestimmen, für welchen Zeitraum der betreffende Teil der Anlage anderweitig nicht zur Verfügung steht. Wie sich das Kunstwerk auf den Eindruck der Anlage auswirken wird, kann für die Wohnungseigentümer schon dann ausreichend absehbar sein, wenn Rahmenbedingungen zu Farbgebung, Stil oder übriger Gestaltung festgelegt werden. Ergeben können sich diese auch aus der Art des Kunstwerks und den vor Ort bestehenden Gegebenheiten oder namentlich dem zu beauftragenden Künstler, wenn dessen Auswahl wegen eines einheitlichen Gesamtwerks oder den Merkmalen einer gegenwärtigen Schaffensphase für die zu erwartende Gestaltung kennzeichnend ist.
bb) Diese Voraussetzungen liegen auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts vor. Beschlossen ist der Abschluss eines Gestattungsvertrags als Teil eines Kunstförderprojekts, dessen besondere Bedingungen es den Wohnungseigentümern nicht erlauben, vorab ein bestimmtes Motiv für das Fassadengemälde festzulegen, das für die Gemeinschaft aber den Vorteil bietet, dass der Vertragspartner Kosten und Organisation der Ausführung übernimmt. Fest steht hierbei, dass die gesamte Nordfassade eines bestimmten zur Anlage gehörenden Hochhauses durch ein der Streetart zuzurechnendes Fassadengemälde belegt werden wird. Gestaltet wird es durch eine Künstlerin, die über einen eigenen Stil mit in dunklen Tönen gehaltener Farbgebung verfügt, der anhand bereits abgeschlossener Werke nachvollzogen werden kann. Festgelegt ist zudem, dass das konkrete Werk keine politischen, rassistischen, sexistischen oder anderweitig diskriminierenden Inhalte haben wird. Wie die bauliche Anlage infolge des Veränderungsbeschlusses zukünftig gestaltet sein soll, ist damit hinreichend nachvollziehbar.
3. Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht auch eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage im Sinne von § 20 Abs. 4 Alt. 1 WEG.
a) Nach § 20 Abs. 4 Alt. 1 WEG dürfen bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten, nicht beschlossen oder gestattet werden; ein hiergegen verstoßender Beschluss ist anfechtbar. Ob eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage anzunehmen ist, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Die Beurteilung ist damit in erster Linie Sache des Tatrichters, der alle in Betracht kommenden Umstände einzubeziehen und eine Gesamtwürdigung vorzunehmen hat. Die revisionsrechtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob das Berufungsgericht den unbestimmten Rechtsbegriff der „grundlegenden Umgestaltung“ zutreffend erfasst und ausgelegt sowie alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 – V ZR 244/22, NJW 2024, 1030 Rn. 38; Urteil vom 11. Oktober 2024 – V ZR 22/24, NJW-RR 2025, 13 Rn. 11; Urteil vom 28. März 2025 – V ZR 105/24, NJW 2025, 1569 Rn. 7). Dieser Nachprüfung hält das Berufungsurteil stand.
b) Die mit einer baulichen Maßnahme verbundene Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage stellt regelmäßig keine grundlegende Umgestaltung i.S.d. § 20 Abs. 4 Alt. 1 WEG dar. Insbesondere eine andere farbliche Gestaltung der Fassade kann mehrheitlich beschlossen werden.
aa) Optische Veränderungen der Wohnanlage durch bauliche Maßnahmen sind allerdings nicht von vornherein von dem Anwendungsbereich der Veränderungssperre des § 20 Abs. 4 Alt. 1 WEG auszunehmen (aA Müller/Fichtner, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 7. Aufl., § 27 Rn. 81; jurisPK-BGB/Kallenborn, 10. Aufl., § 20 WEG Rn. 209; Zschieschack, ZWE 2021, 68, 72). Denn die Regelung zielt objektiv darauf ab, das Vertrauen der Wohnungseigentümer in die Beständigkeit von Kernmerkmalen der Anlage mehrheitsfest zu schützen. Dieses Vertrauen kann auch dann betroffen sein, wenn die äußere Gestaltung der Anlage als Ganzes grundlegend verändert wird.
bb) Bei der Annahme einer grundlegenden Umgestaltung ist aber ein strenger Maßstab anzulegen.
(1) Die Neuregelung der Vorschriften über bauliche Veränderungen in den §§ 20, 21 WEG durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I 2020 S. 2187) dient unter anderem dem Zweck, den baulichen Zustand von Wohnungseigentumsanlagen leichter verbessern und an sich ändernde Gebrauchsbedürfnisse der Wohnungseigentümer anpassen zu können (vgl. BT-Drucks. 19/18791 S. 26, 61, 66; dazu Senat, Urteil vom 19. Juli 2024 – V ZR 226/23, NJW-RR 2024, 1333 Rn. 21; Urteil vom 9. Februar 2024 – V ZR 33/23, NJW 2024, 1419 Rn. 10). Der Gesetzgeber hat zur Verwirklichung dieser Anliegen davon abgesehen, den im bisherigen Recht (§ 22 Abs. 2 Satz 1 WEG aF) verwendeten Begriff der „Eigenart“ der Wohnanlage in § 20 Abs. 4 Alt. 1 WEG zu übernehmen. Stattdessen hat er den enger zu verstehenden Begriff der „grundlegenden Umgestaltung“ gewählt, um den Wohnungseigentümern die bauliche Veränderung von Wohnungseigentumsanlagen zu erleichtern (vgl. BT-Drucks. 19/18791 S. 66; dazu Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 – V ZR 244/22, NJW 2024, 1030 Rn. 39; Urteil vom 9. Februar 2024 – V ZR 33/23, aaO Rn. 15). Es wurde nämlich als unbefriedigend empfunden, dass bauliche Maßnahmen wegen damit einhergehender Veränderungen des optischen Gesamteindrucks häufig nicht mehrheitlich beschlossen werden durften (vgl. Staudinger/Jacoby, BGB [2023], § 20 WEG Rn. 77, 81; Schmidt-Räntsch in Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, WEG, 14. Aufl., § 20 Rn. 147; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 6 Rn. 64). Gleichwohl handelt es sich bei § 20 Abs. 4 WEG um eine Regelung, mit der baulichen Veränderungen Grenzen gesetzt werden sollten (vgl. BT-Drucks. 19/18791 S. 66), und der Gesetzesbegründung lässt sich nicht entnehmen, dass Veränderungen des optischen Gesamteindrucks der Anlage von diesen Beschränkungen von vornherein ausgenommen sein sollen.
(2) Da Maßnahmen aber auch vor Inkrafttreten des WEMoG erst bei einer erheblichen Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks überhaupt nach § 22 Abs. 1 WEG aF zustimmungsbedürftig waren (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 2012 – V ZR 224/11, BGHZ 196, 45 Rn. 5; Urteil vom 18. November 2016 – V ZR 49/16, ZfBR 2017, 446 Rn. 7, 20; Urteil vom 18. Juli 2025 – V ZR 29/24, NJW 2025, 3791 Rn. 29), lässt sich das gesetzgeberische Ziel, bauliche Maßnahmen zu erleichtern, nur erreichen, wenn der Begriff der grundlegenden Umgestaltung bei optischen Veränderungen besonders eng verstanden und insoweit ein strenger Maßstab angelegt wird. Hierfür spricht auch, dass Veränderungen des optischen Erscheinungsbildes, soweit mit ihnen kein Substanzeingriff verbunden ist, ohnehin nur dann als bauliche Veränderung einzustufen sind, wenn sie wesentlich sind (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2025 – V ZR 29/24, NJW 2025, 3791 Rn. 19). Das Maß einer grundlegenden Umgestaltung muss also darüber hinausgehen und kann nur in besonderen Einzelfällen als erreicht angenommen werden, um den Ausnahmecharakter der Vorschrift auch für solche Veränderungen zu wahren (in diese Richtung auch BT-Drucks. 19/18791 S. 66 aE).
(3) Maßgeblicher Bezugspunkt der grundlegenden Umgestaltung ist nach dem Wortlaut von § 20 Abs. 4 Alt. 1 WEG und der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 19/18791 S. 66) „die Wohnanlage“. Richtigerweise ist somit auf die Anlage als Ganze abzustellen und nicht nur auf das betroffene Bauteil oder das einzelne Haus (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juni 2026 – V ZR 68/25, juris Rn. 26; Urteil vom 27. Februar 2026 – V ZR 219/24, NZM 2026, 312 Rn. 49 mwN). Entscheidend ist, ob der Eingriff die äußere Gestalt der Wohnanlage als Ganzes grundlegend umgestaltet.
(4) Wann die mit einer baulichen Maßnahme verbundene Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnungseigentumsanlage die Grenze der grundlegenden Umgestaltung überschreitet, lässt sich revisionsrechtlich nicht näher definieren. Es kommt hierfür stets auf die Umstände des Einzelfalls an, die allein der Tatrichter feststellen und würdigen kann. Durch eine konkretere Definition des Begriffs der grundlegenden Umgestaltung würde der Gesetzestext letztlich lediglich paraphrasiert, ohne dass den Tatgerichten hierdurch für die Anwendung des Gesetzes auf den Einzelfall eine hilfreiche Vorgabe gemacht würde. Dies wird durch die Definitionsversuche der Instanzgerichte und der Literatur belegt. So wird beispielweise angenommen, von einer grundlegenden Umgestaltung lasse sich (nur) sprechen, wenn die Maßnahme dazu führe, dass die Anlage ein anderes „Gesicht“ (Hogenschurz in Jennißen, WEG, 8. Aufl., § 20 Rn. 87 f.; BeckOGK/Kempfle, WEG [1.3.2026], § 20 Rn. 221; Staudinger/Jacoby, BGB [2023], § 20 WEG Rn. 80) oder ein „neues Gepräge“ (vgl. etwa LG München I, ZMR 2024, 415, 416; LG Itzehoe, ZWE 2025, 184 Rn. 13; LG Dortmund, Urteil vom 31. Oktober 2025 – 17 S 54/25, juris Rn. 36) erhalte. Solche Definitionen führen nicht weiter, weil sich dann die Fragen anschließen, ob die Anlage bislang ein bestimmtes „Gesicht“ oder „Gepräge“ hat, wie dieses beschaffen ist und ob die beabsichtigte Maßnahme so schwerwiegend ist, dass die Anlage nach deren Durchführung ein ganz anderes „Gesicht“ oder „Gepräge“ hätte. Letzteres wäre wiederum abzugrenzen von einer Änderung der „Eigenart der Wohnanlage“, die nicht mehr ausreichen soll (oben Rn. 21). Es ist nicht ersichtlich, dass eine solche – letztlich floskelhafte – Paraphrasierung des Gesetzestextes mehr Rechtssicherheit für die Betroffenen und eine bessere Handhabbarkeit des Gesetzes für die Tatgerichte mit sich brächte. Es bleibt daher Sache des Tatrichters, anhand des gebotenen strengen Maßstabs (oben Rn. 21 f.) bezogen auf die Wohnanlage als Ganzes zu beurteilen, ob im konkreten Einzelfall eine grundlegende Umgestaltung vorliegt oder nicht, ohne dass hierzu weitere allgemeine begriffliche Konkretisierungen vorgenommen werden können.
c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist nach diesem, seiner tatrichterlichen Würdigung zugrunde liegenden Maßstab nicht zu beanstanden.
aa) Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, dass eine farbliche Veränderung der Fassade nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als grundlegende Umgestaltung angesehen werden kann (so etwa auch Bärmann/Dötsch, WEG, 16. Aufl., § 20 Rn. 363a ff.; Hogenschurz in Jennißen, WEG, 8. Aufl., § 20 Rn. 88). Selbst bei einer künstlerischen Fassadengestaltung (Streetart) kann eine grundlegende Umgestaltung der Anlage zu verneinen sein.
bb) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls die beabsichtigte künstlerische Gestaltung der einzelnen Fassade nicht zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnungseigentumsanlage als Ganzes führt. Dabei nimmt es in den Blick, dass die Häuser der Wohnungseigentumsanlage in einem hellen Farbton gestrichen sind, der keine Besonderheiten aufweist, während die Motive der Künstlerin JDL gemäß den Bildern in der Einladung teils überwiegend dunklere Farbtöne beinhalten. Es sieht aber letztlich als entscheidend an, dass lediglich eine Fassadenseite umgestaltet werden und sich die Umgestaltung in ein Ensemble von mehreren Kunstwerken – größtenteils – entlang der Talachse der Stadt einfügen soll. Das hält die Grenzen tatrichterlicher Würdigung ein und weist keine Denkfehler auf.
(1) Entgegen der Auffassung der Revision blendet das Berufungsgericht nicht aus, dass es vorliegend nicht lediglich um einen Anstrich der Fassade in einer anderen Farbe geht, sondern um die Nutzung der Fassade für die Erstellung eines Kunstwerks. Dies legt es seiner Würdigung vielmehr ausdrücklich zugrunde. Dabei durfte es – anders als die Revision meint – die Beziehung der künstlerischen Fassadengestaltung zu den weiteren Werken des urbanen Kunstraums als einen gegen die Annahme einer grundlegenden Umgestaltung sprechenden Umstand berücksichtigen. Dass für § 20 Abs. 4 Alt. 1 WEG „die Wohnanlage“ grundlegend umgestaltet werden muss, bedeutet insbesondere nicht, dass damit alle außerhalb der Anlage liegenden Gesichtspunkte außer Betracht zu bleiben hätten. In die tatrichterliche Gesamtwürdigung sind – wie ausgeführt (oben Rn. 17) – vielmehr alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Hier steht die künstlerische Gestaltung der Fassade nicht für sich, sondern ist Teil eines auf Prägung des Stadtbildes insgesamt angelegten Projekts. Das Fassadengemälde wird somit auch als Teil dieses Projekts wahrgenommen und nicht nur auf das einzelne Gebäude bezogen. Dieser Umstand ist auch für die Wirkung des Kunstwerks auf den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage als Ganzes von Bedeutung.
(2) Dass das Kunstwerk Teil eines größeren Projekts werden soll, hat im Rahmen der Gesamtwürdigung aber auch über die Konsequenzen für die optische Wirkung hinaus Bedeutung. Denn das von der Stadt unterstützte und auf die lebendige Stadtgestaltung und eine Steigerung der Lebensqualität angelegte Projekt ist für sein Gelingen auf die Mitwirkungsbereitschaft der Gebäudeeigentümer angewiesen. Es bietet diesen mit einer vollständigen Kostenübernahme und einem nur vorübergehenden, auf fünf Jahre begrenzten Festschreibungszeitraum einen niedrigschwelligen Zugang. Hieran teilzuhaben muss auch Wohnungseigentümergemeinschaften offenstehen. Ein zu weites Verständnis des Begriffs „grundlegende Umgestaltung“ hätte zur Folge, dass Gemeinschaften von der Teilnahme an solchen Projekten weitgehend ausgeschlossen blieben. Denn nach der Beobachtung des Gesetzgebers lässt sich Allstimmigkeit – gerade bei mittleren und größeren Gemeinschaften – praktisch kaum erzielen (vgl. BT-Drucks. 19/18791 S. 26; hierzu schon Senat, Urteil vom 18. November 2016 – V ZR 49/16, ZfBR 2017, 446 Rn. 20). Wohnungseigentumsanlagen stünden damit für Projekte zur Aufwertung des Stadtbildes faktisch nicht zu Verfügung. Hierdurch würde das gesetzgeberische Ziel verfehlt, den Wohnungseigentümern aus gesamtgesellschaftlicher Perspektive sinnvolle bauliche Veränderungen zu ermöglichen und zu erleichtern (vgl. BT-Drucks. 19/18791 S. 26).
d) Entgegen der Auffassung der Revision übersieht das Berufungsgericht schließlich auch keine über die äußerliche Veränderung der Anlage hinausgehenden Auswirkungen der beschlossenen Maßnahme. Diese führt insbesondere nicht, wie der Kläger meint, zu einer die Wohnanlage grundlegend umgestaltenden Nutzungsänderung hin zu einem „öffentlichen Kunstwerk“. Von der baulichen Veränderung betroffen ist lediglich eine Fassadenseite. Die Nutzung der Wohnanlage im Übrigen bleibt unberührt. Diese wird insbesondere auch nicht etwa insgesamt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, und zwar selbst dann nicht, wenn sie, wie der Kläger vermutet, zu einem „exponierten Besuchermagnet(en)“ werden sollte.
4. Der Gestattungsbeschluss führt auch nicht zu einer unbilligen Benachteiligung eines Wohnungseigentümers.
a) Gemäß § 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG dürfen bauliche Veränderungen, die einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, nicht beschlossen und gestattet und können auch nicht verlangt werden. Eine unbillige Benachteiligung eines Wohnungseigentümers setzt voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfte (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 – V ZR 244/22, NJW 2024, 1030 Rn. 44 mwN; Urteil vom 11. Oktober 2024 – V ZR 22/24, NJW-RR 2025, 13 Rn. 16). Demgegenüber genügt es nicht schon, dass sich ein verständiger Durchschnittseigentümer nach der Verkehrsanschauung nachvollziehbar durch die bauliche Veränderung beeinträchtigt fühlen kann. Auch Umstände, die zwangsläufig mit der Maßnahme verbunden sind, können für sich allein nicht zur Bejahung eines unbilligen Nachteils führen. Maßgeblich ist insoweit eine objektive Sicht (vgl. Senat, Urteil vom 11. Oktober 2024 – V ZR 22/24, aaO Rn. 16 f.; Urteil vom 28. März 2025 – V ZR 105/24, NJW 2025, 1569 Rn. 9). Letztlich muss die bauliche Veränderung zu einer treuwidrigen Ungleichbehandlung der Wohnungseigentümer führen, indem die Nachteile einem oder mehreren Wohnungseigentümern in größerem Umfang zugemutet werden als den Übrigen (vgl. Senat, Urteil vom 28. März 2025 – V ZR 105/24, aaO).
b) Zu Recht lehnt das Berufungsgericht daher eine Anwendung von § 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG wegen solcher Nachteile ab, die alle Wohnungseigentümer gleichermaßen treffen. Schon begrifflich liegt in einem derartigen Fall keine Benachteiligung eines oder bestimmter Wohnungseigentümer gegenüber anderen vor (vgl. Staudinger/Jacoby, BGB [2023], § 20 WEG Rn. 86). Die Veränderungssperre des § 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG soll, wie auch aus der Gesetzesbegründung hervorgeht (vgl. BT-Drucks. 19/18791 S. 66), nur eine solche Maßnahme erfassen, die einen Wohnungseigentümer in stärkerem Maße beeinträchtigt als andere (vgl. Senat, Urteil vom 23. Mai 2025 – V ZR 128/24, ZWE 2025, 454 Rn. 7; Urteil vom 9. Februar 2024 – V ZR 244/22, NJW 2024, 1030 Rn. 44 mwN).
c) Die Anfechtungsklage kann daher insoweit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger nicht treuwidrig anders behandelt wird als andere Wohnungseigentümer. Er macht mit den von ihm angesprochenen Kosten und Nutzungseinschränkungen allgemeine Nachteile der Maßnahme geltend, die alle Wohnungseigentümer gleichermaßen treffen. Etwas anderes folgt entgegen der Rüge der Revision auch nicht aus dem von der Mehrheitsmeinung in der GdWE abweichenden Kunstgeschmack des Klägers und seiner daraus resultierenden anderen Wahrnehmung des Kunstwerks. Wie ausgeführt (s.o. Rn. 32) ist insoweit eine objektive Sicht maßgeblich. Dass einzelne Wohnungseigentümer eine mehrheitlich beschlossene Maßnahme ablehnen, ist dem Mehrheitsprinzip immanent und der Regelfall einer Anfechtungsklage; eine subjektive Ablehnung reicht aber nicht aus, um mittels einer unbilligen Benachteiligung im Ergebnis ein Vetorecht zu begründen (vgl. Senat, Urteil vom 11. Oktober 2024 – V ZR 22/24, NJW-RR 2025, 13 Rn. 17). Wie der Senat bereits entschieden hat, liegt daher kein Anwendungsfall des § 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG vor, wenn ein Wohnungseigentümer die beschlossene Aufstellung eines Gedenksteins als besonders bedrückend empfindet (vgl. Senat, Urteil vom 11. Oktober 2024 – V ZR 22/24, aaO). Ein Wohnungseigentümer wird dementsprechend auch nicht dadurch unbillig benachteiligt, dass ihm ein Fassadengemälde weniger zusagt als anderen.
5. Der Beschluss hält auch im Übrigen die Grenzen ordnungsmäßiger Verwaltung ein.
a) Ein von den Wohnungseigentümern auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 WEG gefasster Beschluss muss über die von § 20 Abs. 4 WEG gezogenen Grenzen hinaus ordnungsmäßiger Verwaltung i.S.v. § 18 Abs. 2 WEG entsprechen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 – V ZR 244/22, NJW 2024, 1030 Rn. 33). Bei der Bestimmung der Grenzen der ordnungsmäßigen Verwaltung sind jedoch die Wertungen von § 20 Abs. 4 WEG zu berücksichtigen. Mit der baulichen Maßnahme verbundene Beeinträchtigungen, die weder zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage noch zu einer unbilligen Benachteiligung Einzelner führen, sind von der überstimmten Minderheit grundsätzlich hinzunehmen (vgl. zum Ganzen BT-Drucks. 19/18791 S. 66).
b) Nach diesem Maßstab führen die von dem Kläger geltend gemachten Nachteile nicht dazu, dass der Gestattungsbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht.
aa) Der Kläger macht geltend, es werde zu einem erhöhten Besuchsaufkommen zur Betrachtung des Kunstwerkes und dadurch zu Ruhestörungen kommen. Die Wohnungseigentümer seien für die Dauer von fünf Jahren von dem Recht zur Mitnutzung der Fassade ausgeschlossen, etwa zur Anbringung von Klimaanlagen. Aufgrund des Urheberpersönlichkeitsschutzes der Künstlerin (§ 97 Abs. 1 i.V.m. § 14 UrhG) sei die GdWE ggf. sogar dauerhaft auf die künstlerische Nutzung der Fassade festgelegt. Bei Verwitterung des Kunstwerks könne ein vorgezogener Neuanstrich der Außenfassade notwendig werden mit entsprechend höheren Kosten für die Eigentümer. Zudem bestehe die Gefahr, dass das Kunstwerk „in der Anfangsphase steckenbleibt“, etwa weil der Projektträger zahlungsunfähig werde, und die GdWE dann auf eigene Kosten ein unfertiges Projekt von der Hauswand beseitigen müsse.
bb) Hiermit dringt der Kläger nicht durch.
(1) Bereits die Prämisse des Klägers, die Wohnungseigentümer seien für fünf Jahre von der Nutzung der Fassade ausgeschlossen, trifft so nicht zu. Denn die Fassade erfüllt auch nach Aufbringung des Kunstwerks noch ihre wesentliche Funktion, das Gebäude nach außen abzuschließen und ihm Schutz vor Wetter, Wärme und Kälte zu bieten. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass es den Eigentümern – anders als das Berufungsgericht meint – vertraglich für fünf Jahre jedenfalls untersagt sein wird, Außengeräte einer Klimaanlage auf der betroffenen Fassade anzubringen, wäre der Beschluss nicht aus diesem Grunde anfechtbar.
(a) Bauliche Maßnahmen, die dazu führen, dass ein bestimmter Teil des Gemeinschaftseigentums künftig gar nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr von allen Wohnungseigentümern genutzt werden kann, sind nicht per se unzulässig. So hat etwa ein Beschluss nach § 20 Abs. 1 WEG regelmäßig zur Folge, dass ein überstimmter Wohnungseigentümer von der Nutzung des baulich veränderten Gemeinschaftseigentums ausgeschlossen wird, bis ihm die Nutzung auf Verlangen gegen entsprechende Kostenbeteiligung gestattet wird (§ 21 Abs. 3 und 4 WEG). Dies ist aber regelmäßige Folge eines solchen Beschlusses und begründet daher keinen erheblichen Nachteil (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 – V ZR 244/22, NJW 2024, 1030 Rn. 45; BT-Drucks. 19/18791 S. 66 f.).
(b) Entsprechendes gilt, wenn ein bestimmter Bereich des Gemeinschaftseigentums nach Durchführung einer baulichen Maßnahme von allen Wohnungseigentümern gleichermaßen nicht mehr genutzt werden kann.
(2) Soweit der Kläger moniert, dass alle Wohnungseigentümer wegen des Urheberrechts der Künstlerin nach Fertigstellung des Kunstwerks dauerhaft von der Nutzung der Fassade ausgeschlossen seien, ist bereits die Prämisse unzutreffend. Duldet ein Gebäude- oder Grundstückseigentümer die Installation eines mit einem Gebäude unlösbar verbundenen Werks, kann typischerweise nicht angenommen werden, er willige damit in eine umfassende und sehr weit in die Zukunft reichende Beschränkung seiner Eigentümerbefugnisse ein (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 – I ZR 98/17, BGHZ 221, 181 Rn. 43). Das Interesse des Urhebers am Fortbestehen eines mit einem Bauwerk unlösbar verbundenen Kunstwerks tritt daher in aller Regel hinter die Interessen des Gebäudeeigentümers an einer anderweitigen Gebäudenutzung und einer damit verbundenen Zerstörung des Kunstwerks zurück (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 – I ZR 98/17, aaO). Dies gilt erst recht, wenn der Gestattungsvertrag – wie hier – ausdrücklich eine auf fünf Jahre begrenzte Bindung vorsieht. Die Künstlerin JDL kann ihre Befugnis, die Fassade des Hochhauses mit einem Kunstwerk zu bemalen und etwaige Eingriffe der Eigentümer (Übermalen, Dämmen o.ä.) abzuwehren, nur von dem Verein ableiten; diese Befugnis kann somit nicht weitergehen als die Befugnisse, die dem Verein mit dem Gestattungsvertrag eingeräumt werden.
(3) Soweit der Kläger etwaige mit der Herstellung, Beibehaltung oder Beseitigung des Kunstwerks entstehende (Mehr-)Kosten anspricht, ist damit schon deshalb kein relevanter Nachteil beschrieben, weil die Wohnungseigentümer auch von vornherein hätten beschließen können, das Kunstwerk auf Kosten der GdWE herstellen und später beseitigen zu lassen. Dass für die Durchführung einer mehrheitlich beschlossenen baulichen Maßnahme Herstellungskosten und – bei Insolvenz des Bauunternehmens bzw. hier des Trägers des Kunstprojekts – ggf. Beseitigungskosten anfallen und künftige Mehrkosten für Wartung u.ä. entstehen (können), ist regelmäßige Folge der Mehrheitsentscheidung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
