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WEG – Zustimmungsverweigerung zur Montage von Klimaaußengeräten – mäßige Beeinträchtigung

LG Braunschweig – Az.: 6 S 521/10 (205) – Urteil vom 08.04.2011

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 02.11.2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wert für das Berufungsverfahren: Wertstufe bis 3.000 Euro.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Der von Klägerseite angefochtene Beschluss der Eigentümerversammlung vom 08.06.2010 zu TOP 4 ist nicht für ungültig zu erklären.

Allerdings sieht die Kammer das Verhalten der Klägerin nicht als rechtsmissbräuchlich an, nachdem ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft zu Klimageräten der Klägerin nicht gefasst worden ist und sich die Klägerin nunmehr insgesamt gegen solche Klimaaußengeräte wendet.

Der angefochtene Beschluss ist mit der nach § 22 Abs. 1 WEG notwendigen Mehrheit gefasst worden. Nach dieser Norm können bauliche Veränderungen, und um eine solche handelt es sich bei der Aufstellung von Klimaaußengeräten, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, beschlossen werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Recht durch die Maßnahmen über des in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist die Zustimmung nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden. Letzteres ist hier der Fall. Nach § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so Instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Dies ist in Bezug auf die Klägerin nicht der Fall.

Dabei geht die Kammer davon aus, dass Geräuschimmissionen die Klägerin nicht stören bzw. stören können. Der entsprechende Vortrag im Rahmen der Klageschrift, die für das maßgebliche Gebiet gesetzlich zulässigen Grenzwerte würden deutlich überschritten, dies gelte insbesondere für einen 24-stündigen durchgehenden Betrieb der Klimaanlagen, ist unsubstantiiert, worauf die Beklagtenseite bereits in erster Instanz hingewiesen hat. Es wäre der Klägerin durchaus möglich und auch zuzumuten, ggf. entsprechende Messungen durchzuführen, was hier aber nicht geschehen ist. Eine Störung des Sondereigentums der Klägerin durch Geräusche erscheint auch deshalb ausgeschlossen, weil das Sondereigentum der Klägerin von dem Dachgeschoss durch ein dazwischen liegendes Geschoss getrennt ist und der Teil des Dachgeschosses, auf den sich das Sondernutzungsrecht der Klägerin bezieht, nicht genutzt wird.

Dagegen ist von einer optischen Beeinträchtigung durch das Aufstellen der Klimaaußengeräte auszugehen, ohne dass es einer weitergehenden Tatsachenfeststellung bedarf. Diese optische Beeinträchtigung ergibt sich bereits aus den von Klägerseite überreichten Lichtbildern. Insoweit ist allerdings zu beachten, dass diesen optischen Beeinträchtigungen kein großes Gewicht zukommt, da das betreffende Gebäude vollständig gewerblich genutzt wird und nach dem Ergebnis der Verhandlung in der Berufungsinstanz auch von Gebäuden umgeben ist, die ebenfalls gewerblich bzw. behördlich genutzt werden. Ferner liegt das betreffende Gebäude mehr als 20 Meter von der -Straße entfernt.

Gegen diese mäßige optische Beeinträchtigung sind im Rahmen des § 14 WEG die Interessen der anderen Eigentümer gegenüberzustellen und abzuwägen, und zwar vor dem Gesichtspunkt der Unvermeidlichkeit im Sinne der betreffenden Vorschrift. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22.01.2004 zu V ZB 51/03, hier zitiert nach Juris, ausgeführt, die Fachgerichte müssten bei Auslegung und Konkretisierung einer Generalklausel, wie sie § 14 Nr. 1 WEG zum Inhalt hat, auch die betroffenen Grundrechte der Wohnungseigentümer berücksichtigen, um deren wertsetzenden Gehalt auf der Rechtsanwendungsebene Geltung zu verschaffen. Die Frage, ob der mit der Maßnahme verbundene Nachteil das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß übersteigt, sei deshalb aufgrund einer fallbezogenen Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen zu beantworten.

Im vorliegenden Fall ist deshalb beachtlich, dass die Beklagtenseite in erster Instanz unbestritten vorgetragen hat, dass bei noch nicht einmal hochsommerlichen Außentemperaturen sich im Dachgeschoss der Sondereigentümerin DRES. GbR, an dem ein Sondernutzungsrecht besteht, eine Temperatur von über +30°Celsius und bei hochsommerlichen Außentemperaturen über +35°C einstelle. Das Dachgeschoss der betroffenen Sondereigentümer ist vermietet und wird gewerblich genutzt, was der Teilungserklärung entspricht. Für die dort tätigen Beschäftigten gelten die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), die den Sondereigentümer als Arbeitgeber binden. Danach müssen bei Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von +30°C wirksame Maßnahmen ergriffen werden, welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren. Eine solche Maßnahme ist die Kühlung des Raums mithilfe einer Klimaaußenanlage. Dass andere Maßnahmen erfolgversprechend sind, um die Innenluft zu kühlen, erscheint zweifelhaft und ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auch nicht vorgetragen worden. Ohne die Klimaaußengeräte wäre deshalb die betreffende Sondereigentümerin daran gehindert, die Flächen gewerblich zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. Die übrigen von Klägerseite vorgebrachten Gesichtspunkte, insbesondere die Frage der Kosten, sind unbeachtlich, zumal diese Folgekosten den die Klimaanlage betreibenden Sondereigentümer treffen sollen.

Dass der Tagesordnungspunkt aus Sicht der Klägerin zu kurzfristig vor der Versammlung bekannt gegeben worden ist, hat sich zumindest auf die Abstimmung und das Abstimmungsergebnis nicht ausgewirkt, weil für die Klägerin an der Abstimmung teilgenommen worden ist und die Klägerin diesen Tagesordnungspunkt sogar zum Anlass genommen hat, selbst einen Antrag zur Ergänzung der Tagesordnung zu formulieren.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 22.02.2011 (eingeg. am 15.03.1011) und vom 04.04.2011 geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung, sodass die mündliche Verhandlung nicht wieder zu eröffnen ist. Soweit sich danach Wohnbebauung in der Nähe befinden soll, befinden sich die Klimageräte nach Darstellung der Klägerseite nicht auf einer dieser Bebauung direkt zugewandten Seite. Soweit behauptet wird, eine Kühlung könne auch durch Innengeräte erfolgen, erscheint dies der Sache nach zweifelhaft, zumal die Klägerin selbst einmal vorhatte, Außengeräte zu installieren, also offenbar selbst davon ausging, dass eine hier vorausgesetzte Kühlung nur durch Außengeräte erzielt werden kann. Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf die bloße Behauptung als solche, ohne dies durch entsprechenden Tatsachenvortrag auszuführen, was erforderlich gewesen wäre.

Auf die Bewertung seitens der Kammer ist schließlich in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden. Die Klägerin war anwesend. Sie hätte sich auch dazu schon in der Verhandlung erklären können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

Im vorliegenden Fall die Revision zuzulassen, bestand kein Anlass, da die Kammer über einen Einzelfall zu entscheiden hatte, und zwar auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

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