Mindert ein Mieter während der Vornahme von Modernisierungsmaßnahmen die Miete wegen Umbaulärms, so kann der Vermieter die Miete dieses Mieters nach Fertigstellung der Modernisierungsmaßnahmen erhöhen, selbst wenn er die Miete der übrigen Mieter nicht erhöht (BGH, Urteil vom 14.10.2009, Az.: VIII ZR 159/08). Der Vermieter verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da der Mieter nicht in den Genuß der Mietminderung und des Verzichts der Mieterhöhung nach § 558 BGB durch den Vermieter kommen kann.
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