Als Mieter darf man in der Regel in einer Mietwohnung nur Kleintiere halten. Zu Kleintieren zählen unter anderem Wellensittiche, Hamster, Kaninchen, Meerschweinchen, Rennmäuse, Zierfische und ähnliche Tiere. Bei Hunden und Katzen handelt es sich um keine Kleintiere, so dass man zu deren Haltung die Erlaubnis des Vermieters benötigt. Im Zusammenhang mit der Tierhaltung in einer Mietwohnung hat der Bundesgerichtshof nachfolgende Mietvertragsklausel für unwirksam erklärt: „Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters.“. Fehlt in einem Mietvertrag eine wirksame Regelung über die Haustierhaltung, welche keine Kleintiere sind, müssen die Interessen des Mieters an der Tierhaltung und die Interessen des Vermieters gegeneinander abgewogen werden. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet (BGH, Urteil vom 14.11.2007, Az: VIII ZR 340/06).
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