Wohnungseigentum kann einem Wohnungseigentümer bei groben Pflichtverletzungen durch einen Entziehungsbeschluss der WEG entzogen werden. Im Rahmen einer gegen einen Entziehungsbeschluss gerichteten Anfechtungsklage des Wohnungseigentümers ist zu prüfen, ob dem Beschluss die erforderliche Abmahnung der WEG vorausgegangen ist (BGH, Urteil vom 08.07.2011, Az: V ZR 2/11).
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