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Wohnungsmietvertrag mit Stellplatz – unterschiedliche Mieterhöhung

Trennscharfe Mietanhebung für Wohnung und Stellplatz? AG Koblenz schmettert Klage ab!

In einem Urteil des AG Koblenz wurde entschieden, dass eine Klage zur Mieterhöhung für eine Wohnung und einen dazugehörigen Stellplatz abgewiesen wird. Das Gericht erklärte, dass Mieterhöhungen für Wohnung und Stellplatz nicht separat verlangt werden können, da es sich um ein einheitliches Mietverhältnis handelt. Die Forderung nach getrennten Mieterhöhungen widerspricht dem Grundsatz, dass es nur eine Miete für die Wohnung mit Stellplatz gibt.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das AG Koblenz wies eine Klage auf separate Mieterhöhungen für Wohnung und Stellplatz zurück.
  • Ein einheitliches Mietverhältnis erlaubt keine getrennten Mieterhöhungen für Wohnung und Stellplatz.
  • Die Klägerin hatte versucht, die Mieten auf Basis unterschiedlicher Berechnungen für die Wohnung und den Stellplatz zu erhöhen.
  • Das Gericht betonte, dass nur eine Gesamtmiete für das Objekt „Wohnung mit Stellplatz“ besteht.
  • Die separate Antragstellung der Klägerin verstößt gegen die vertragliche Einheitlichkeit.
  • Mieterhöhungsverlangen müssen das gesamte Mietobjekt betreffen und können nicht in Teilen geltend gemacht werden.
  • Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Vertragsstruktur und die Unzulässigkeit der Aufteilung des Mietpreises.
  • Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Mieterhöhung für Stellplatz: Was ist erlaubt?

Viele Mieterinnen und Mieter haben neben ihrer Wohnung auch einen Stellplatz angemietet. Doch was passiert, wenn der Vermieter die Miete für den Stellplatz erhöhen möchte? Gilt hier das gleiche wie bei der Mieterhöhung für die Wohnung? In diesem Beitrag zu einem konkreten Urteil  beleuchten wir die rechtlichen Rahmenbedingungen und erklären, worauf Mieter achten sollten.

Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass die Mieterhöhung für den Stellplatz nicht automatisch an die Erhöhung der Wohnungsmiete gekoppelt ist. Es handelt sich um zwei separate Mietverhältnisse, die unabhängig voneinander betrachtet werden müssen.

Ob und inwieweit der Vermieter die Miete für den Stellplatz erhöhen kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Maßgeblich ist zunächst die vertragliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter. Im Mietvertrag sollte klar geregelt sein, ob und wie die Miete für den Stellplatz erhöht werden kann.

Daneben spielt die ortsübliche Vergleichsmiete eine Rolle. Der Vermieter kann die Miete für den Stellplatz bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen.

In diesem Beitrag erläutern wir die rechtlichen Grundlagen der Mieterhöhung für Stellplätze und geben praktische Tipps für Mieterinnen und Mieter. Wir erklären, wie Sie die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung überprüfen können und welche Rechte Sie haben, wenn Sie mit der Erhöhung nicht einverstanden sind.

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Urteil AG Koblenz: Stellplatz Mieterhöhung vs. Wohnung!
Mieterhöhung für Stellplatz: Was ist erlaubt? Das AG Koblenz hat entschieden. (Symbolfoto: AlexandrinaZ /Shutterstock.com)

Im Zentrum eines juristischen Streits vor dem Amtsgericht Koblenz stand eine Mieterhöhung für einen Wohnungsmietvertrag, der zudem einen Stellplatz umfasste. Die Vermieterin, Klägerin in diesem Fall, forderte eine separate Mieterhöhung für die Wohnung und den Stellplatz, basierend auf dem Koblenzer Mietspiegel sowie Vergleichsmieten. Der monatliche Mietanteil für die Wohnung betrug bisher 378,62 Euro, für den Stellplatz 19,13 Euro. Die geforderte Erhöhung sollte die Miete der Wohnung auf 454,34 Euro und die des Stellplatzes auf 22,96 Euro anheben.

Streit um separate Mieterhöhungen

Die Klägerin argumentierte, dass die separate Ausweisung der Mieten im Mietvertrag und die darauf basierende separate Erhöhung rechtens sei. Sie bezog sich dabei auf den Mietspiegel und Vergleichsmieten, um die Angemessenheit ihrer Forderung zu untermauern. Die Beklagte, Mieterin der Wohnung und des Stellplatzes, lehnte die Zustimmung zur Mieterhöhung ab, woraufhin die Vermieterin rechtliche Schritte einleitete.

Rechtliche Bewertung durch das AG Koblenz

Das Amtsgericht Koblenz entschied, dass die Klage unzulässig sei. Die Richter stellten fest, dass es sich bei dem Mietverhältnis um ein einheitliches Verhältnis handele, welches eine separate Mieterhöhung für Wohnung und Stellplatz nicht zulasse. Das Gericht verwies darauf, dass im Mietrecht keine Teil-Mieterhöhungen vorgesehen sind, da es nicht um separate Mieten für Wohnung und Stellplatz geht, sondern um eine Gesamtmiete für das gesamte Mietobjekt.

Die Unzulässigkeit separater Mieterhöhungen

Die Argumentation des Gerichts unterstrich, dass eine Aufteilung des Mietverhältnisses in zwei separate Verträge – einen für die Wohnung und einen für den Stellplatz – der ursprünglichen Vertragsstruktur und dem Geist des Mietrechts widerspräche. Es wurde betont, dass die Erhöhung der Miete für ein einheitliches Mietobjekt, das aus Wohnung und Stellplatz besteht, nur gemeinsam betrachtet und angepasst werden kann.

Schlussfolgerungen des Gerichts

Das Gericht machte deutlich, dass die Berechnung der Vergleichsmiete für die Wohnung und den Stellplatz als getrennte Einheiten nicht der Realität eines einheitlichen Mietverhältnisses entspricht. Die Klägerin konnte daher keinen Anspruch auf separate Zustimmungen zu Mieterhöhungen geltend machen. Die Entscheidung beruhte auf der Auffassung, dass die gemeinsame Vermietung von Wohnung und Stellplatz einen gesonderten Wert darstellt, der nicht durch getrennte Mieterhöhungsverlangen aufgespalten werden kann.

Das Fazit des Gerichts lautet, dass die Klage abgewiesen wird und die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Entscheidung betont die Bedeutung der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses und stellt klar, dass Mieterhöhungen nur im Rahmen dieses einheitlichen Verhältnisses gefordert werden können.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was versteht man unter einem einheitlichen Mietverhältnis bei Wohnungsmietverträgen mit Stellplatz?

Ein einheitliches Mietverhältnis bei Wohnungsmietverträgen mit Stellplatz bedeutet, dass die Vermietung von Wohnraum und Stellplatz (z.B. Garage oder Parkplatz) rechtlich als eine Einheit betrachtet wird. Dies hat zur Folge, dass bestimmte rechtliche Regelungen, die für den Wohnraum gelten, auch auf den Stellplatz anwendbar sind. Ein solches einheitliches Mietverhältnis liegt insbesondere dann vor, wenn Wohnung und Stellplatz auf demselben Grundstück liegen und die Mietverträge entweder in einem Dokument zusammengefasst sind oder sich aufeinander beziehen.

Wann liegt ein einheitliches Mietverhältnis vor?

  • Rechtliche Einheit durch Lage und Vertragspraxis: Wenn Wohnung und Stellplatz auf demselben Grundstück liegen und die Mietverhältnisse in der Vergangenheit als rechtliche Einheit behandelt wurden (z.B. bei Mieterhöhungen), spricht dies für ein einheitliches Mietverhältnis.
  • Einheitlicher Mietvertrag: Wenn die Garage oder der Stellplatz explizit im Wohnungsmietvertrag erwähnt wird, liegt in der Regel ein einheitliches Mietverhältnis vor. Dies bedeutet, dass der Stellplatz nicht separat gekündigt werden kann und der Kündigungsschutz für Wohnraum auch für den Stellplatz gilt.
  • Separate Verträge mit Bezugnahme: Selbst wenn für Wohnung und Stellplatz separate Verträge existieren, kann ein einheitliches Mietverhältnis vorliegen, wenn die Verträge aufeinander Bezug nehmen oder aus den Umständen klar wird, dass beide Mietverhältnisse zusammengehören.

Rechtliche Konsequenzen

  • Kündigungsschutz: Bei einem einheitlichen Mietverhältnis kann der Stellplatz nicht einzeln gekündigt werden. Eine Kündigung muss sich auf das gesamte Mietverhältnis beziehen, was bedeutet, dass der Kündigungsschutz für Wohnraum auch für den Stellplatz gilt.
  • Mieterhöhungen: Mieterhöhungen müssen sich ebenfalls auf das gesamte Mietverhältnis beziehen. Eine isolierte Mieterhöhung nur für den Stellplatz ist nicht möglich.
  • Teilkündigung unzulässig: Eine Teilkündigung, also nur für den Stellplatz oder nur für die Wohnung, ist bei einem einheitlichen Mietverhältnis unzulässig.

Ein einheitliches Mietverhältnis bietet sowohl für Mieter als auch für Vermieter Klarheit über die rechtliche Behandlung von Wohnung und Stellplatz. Es ist wichtig, bei der Anmietung darauf zu achten, wie die Verträge gestaltet sind und ob ein einheitliches Mietverhältnis beabsichtigt ist. Dies kann späteren Streitigkeiten vorbeugen und sicherstellen, dass die Rechte und Pflichten beider Parteien klar definiert sind.

Kann die Miete für Wohnung und Stellplatz separat erhöht werden?

Die Miete für Wohnung und Stellplatz kann nicht separat erhöht werden, wenn es sich um ein einheitliches Mietverhältnis handelt. Dies ist der Fall, wenn Wohnung und Stellplatz in einem Mietvertrag zusammengefasst sind oder wenn separate Verträge eine rechtliche Einheit bilden, weil sie beispielsweise aufeinander Bezug nehmen oder zeitgleich abgeschlossen wurden.

Einheitliches Mietverhältnis

  • Keine separate Mieterhöhung: Bei einem einheitlichen Mietverhältnis kann die Miete für den Stellplatz nicht unabhängig von der Wohnungsmiete erhöht werden. Eine Mieterhöhung muss sich auf das gesamte Mietverhältnis beziehen.
  • Kappungsgrenze und Sperrfristen: Die Erhöhung der Gesamtmiete muss sich an die gesetzlichen Rahmenbedingungen wie Kappungsgrenze und Sperrfristen halten.

Getrennte Mietverhältnisse

  • Separate Mieterhöhung möglich: Wenn Wohnung und Stellplatz durch separate Mietverträge vermietet werden und diese keine rechtliche Einheit bilden, kann die Miete für den Stellplatz separat erhöht werden. In diesem Fall gilt das Gewerberaummietrecht.

Praktische Hinweise

  • Mietspiegel: Oft gibt es keine spezifischen Angaben zu Stellplätzen im Mietspiegel, was die Begründung einer Mieterhöhung erschwert.
  • Vergleichsmieten: Bei einer Mieterhöhung müssen Vergleichsmieten herangezogen werden, was bei Stellplätzen schwierig sein kann, da es selten entsprechende Datenbanken gibt.

Ob eine separate Mieterhöhung für den Stellplatz möglich ist, hängt von der vertraglichen Gestaltung des Mietverhältnisses ab. Bei einem einheitlichen Mietverhältnis ist dies nicht zulässig, bei getrennten Verträgen kann es unter Umständen möglich sein. Vermieter und Mieter sollten daher die Vertragsgestaltung genau prüfen und bei Bedarf rechtlichen Rat einholen.

Welche rechtlichen Folgen hat die unzulässige Trennung von Mietverhältnissen?

Die unzulässige Trennung von Mietverhältnissen, die eigentlich eine rechtliche Einheit bilden sollten, kann verschiedene rechtliche Folgen haben. Wenn beispielsweise Wohnung und Stellplatz in einem einheitlichen Mietverhältnis stehen, aber der Vermieter versucht, eines der beiden separat zu kündigen, kann diese Kündigung unwirksam sein.

Rechtliche Folgen einer unzulässigen Trennung:

  • Unwirksamkeit der Kündigung: Eine separate Kündigung des Stellplatzes ist nicht möglich, wenn Wohnung und Stellplatz eine rechtliche Einheit bilden. Eine solche Kündigung wäre unwirksam.
  • Rechtsmissbrauch: Die separate Kündigung eines Stellplatzes kann als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden, wenn sie hauptsächlich darauf abzielt, eine höhere Miete zu erzielen.
  • Vertragsverletzung: Wenn der Vermieter gegen die Grundsätze eines einheitlichen Mietverhältnisses verstößt, kann dies als Vertragsverletzung angesehen werden, die dem Mieter möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz oder Unterlassung gibt.

Prüfung der rechtlichen Einheit:

  • Wille der Parteien: Um festzustellen, ob eine rechtliche Einheit vorliegt, muss der Wille der Vertragsparteien ermittelt werden. Dies kann durch die Vertragsgestaltung, die Umstände des Vertragsabschlusses und die Praxis der Vertragsdurchführung geschehen.
  • Vermutung für Selbstständigkeit: Wenn zwei separate Verträge vorliegen, gibt es eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbstständigkeit der beiden Vereinbarungen. Diese Vermutung kann jedoch durch besondere Umstände widerlegt werden, die darauf hindeuten, dass die Parteien eine rechtliche Einheit beabsichtigt haben.

Empfehlungen für Vermieter:#

  • Klare Vertragsgestaltung: Vermieter sollten sich vor der Vermietung eines Stellplatzes klar darüber sein, ob sie ein Interesse daran haben, den Stellplatz unabhängig vom Wohnraummietverhältnis zu vermieten. Es empfiehlt sich, separate Vereinbarungen zu treffen und dies im Vertrag deutlich zu machen.

Eine unzulässige Trennung von Mietverhältnissen, die eigentlich eine rechtliche Einheit bilden, kann zu rechtlichen Problemen führen, insbesondere zur Unwirksamkeit von Kündigungen. Vermieter und Mieter sollten daher die Vertragsgestaltung sorgfältig prüfen und bei Unsicherheiten rechtlichen Rat einholen, um solche Probleme zu vermeiden.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 558 BGB (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete)
    Erklärt die Voraussetzungen, unter denen Vermieter die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben dürfen. Im Kontext des Urteils relevant, da die Klägerin eine Mieterhöhung auf Basis des Koblenzer Mietspiegels forderte.
  • § 558a BGB (Form und Begründung der Mieterhöhung)
    Beschreibt, wie das Verlangen einer Mieterhöhung formal und inhaltlich gestaltet sein muss. Im Urteil wichtig, weil die Art und Weise, wie die Mieterhöhung verlangt wurde, rechtlich nicht haltbar war.
  • § 242 BGB (Treu und Glauben)
    Dient als Grundprinzip des deutschen Rechts, wonach Rechte und Pflichten nach Treu und Glauben auszuüben sind. Dieser Paragraph unterstreicht, dass die Forderung nach separaten Mieterhöhungen für Wohnung und Stellplatz gegen den Grundsatz der Vertragstreue verstößt.
  • § 305 BGB (Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag)
    Könnte relevant sein, wenn im Mietvertrag Klauseln zu Schönheitsreparaturen oder zur Miethöhe als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen sind. Die eindeutige Trennung im Vertrag könnte hier unter die Lupe genommen werden.
  • § 91 ZPO (Kostentragung bei Klageabweisung)
    Regelt, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Dies erklärt, warum die Klägerin im vorliegenden Fall die Kosten des Verfahrens tragen musste.
  • §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (Vorläufige Vollstreckbarkeit)
    Diese Paragraphen regeln die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen und die Sicherheitsleistung, die dafür hinterlegt werden muss. Im Urteil wird darauf verwiesen, dass die Klägerin zur Abwendung der Vollstreckung eine Sicherheitsleistung erbringen kann.


Das vorliegende Urteil

AG Koblenz – Az.: 142 C 1732/23 – Urteil vom 25.01.2024

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 954,60 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Gestritten wird über Mieterhöhungen betreffend eine Wohnung und einen Tiefgaragenstellplatz.

Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagte Mieterin einer Wohnung und eines Tiefgaragenstellplatzes. Es handelt sich um ein einheitliches Mietverhältnis, jedoch sind die Mietanteile für die Wohnung und für den Stellplatz im Vertrag gesondert ausgewiesen; sie belaufen sich derzeit auf monatlich 378,62 Euro bzw. 19,13 Euro.

Zudem ist in dem Mietvertrag ein Zuschlag für Schönheitsreparaturen als Teil der Miete aufgeführt. Diese Miete ist seit mehr als 15 Monaten unverändert.

Mit Schreiben vom 18.4.2023 begehrte die Klägerin in Ziff. I unter Bezugnahme auf den Koblenzer Mietspiegel die Zustimmung zur Erhöhung der Wohnraummiete auf 454,34 Euro / Monat und in Ziff. II unter Bezugnahme auf Vergleichsmieten die Zustimmung zur Erhöhung der Stellplatzmiete auf 22,96 Euro / Monat.

Die Wohnung verfügt über eine Grundfläche von 87,29 m²; der Berechnung im Mieterhöhungsschreiben liegt eine Fläche von 88,13 m² zugrunde. Wegen der Formulierung des Mieterhöhungsverlangens im Einzelnen wird auf das Schreiben vom 18.4.2023 (Anlage K1 zur Klageschrift) verwiesen. Die Beklagte stimmte nicht zu.

Die Klägerin behauptet, das Mieterhöhungsverlangen sei der Beklagten noch im April 2023 zugegangen. Sie ist der Auffassung, einen Anspruch auf Zustimmung zu den begehrten Mieterhöhungen zu haben. Sie hält das Verlangen auch angesichts der Einheitlichkeit des Mietvertrages für rechtmäßig.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, einer Erhöhung der von ihr für die im 2. OG rechts des Objektes S., Koblenz, gelegenen Wohnung gezahlten Nettokaltmiete von 378,62 Euro auf 454,34 Euro ab dem 01.07.2023 zustimmen;

2. die Beklagte zu verurteilen, einer Erhöhung der von ihr für den in der Tiefgarage S., Koblenz, gelegenen und von ihnen angemieteten Pkw-Stellplatz gezahlten Nettokaltmiete von 19,13 Euro auf 22,96 Euro ab dem 01.07.2023 zustimmen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält das Verlangen angesichts des Umstandes, dass es sich um ein einheitliches Mietverhältnis handelt, für nicht rechtmäßig. Ohnehin könne eine Erhöhung frühestens ab August 2023 verlangt werden, weil das Erhöhungsverlangen erst im Mai 2023 bei ihr eingegangen sei. Zudem fehle eine gesonderte Ausweisung des Schönheitsreparaturzuschlags.

Im Übrigen wird zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Einzelnen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unzulässig.

Es ist unstreitig, dass zwischen den Parteien ein einheitliches Mietverhältnis über eine Wohnung mit Tiefgaragenstellplatz besteht. Die tatsächlich gestellten Anträge entsprechen dem aber – ebenso wie bereits die Mieterhöhungsverlangen – nicht. Geltend gemacht werden mit der Klage vielmehr die Zustimmung zur Erhöhung der Miete für die Wohnung (Antrag Ziff. 1) und daneben die Erhöhung der Miete für den Stellplatz (Antrag Ziff. 2). Dem entspricht auch das Mieterhöhungsschreiben, in dem die Klägerin nicht etwa eine Mieterhöhung für das aus Wohnung und Stellplatz bestehende Mietobjekt verlangt, sondern zwei gesonderte.

Das ist nicht zulässig. Es gibt nämlich nicht eine „Miete für die Wohnung“ und eine „Miete für den Stellplatz“, sondern nur eine „Miete für die Wohnung mit Stellplatz“. Der Sache nach macht die Klägerin zwei gesonderte Teil-Mieterhöhungen geltend. Teil-Mieterhöhungen aber können nicht verlangt werden (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Auflage 2022 § 558a Rn. 16 m.w.N.). Dem Gericht erscheint das als zwingend.

Der Umstand, dass im Mietvertrag die Mietanteile für Wohnung und Stellplatz aufgeführt sind und die beiden Mieterhöhungen gleichzeitig verlangt werden, ändert daran nichts. Ließe man nämlich die von der Klägerin gewählte Antragstellung zu, so müsste es etwa auch möglich sein, nur einen der beiden Anträge zuzusprechen (oder auch anzuerkennen). Das aber liefe dann auf eine Aufteilung des einheitlichen Mietpreises in zwei voneinander getrennte Teil-Preise und damit auf eine Änderung der Vertragsstruktur hinaus.

Dass das Vorgehen der Klägerin den vertraglichen Vereinbarungen widerspricht, macht außerdem folgende Überlegung deutlich: Die Klägerin ermittelt eine Vergleichsmiete für die Wohnung und eine Vergleichsmiete für den Stellplatz und begründet damit die verlangten Beträge. Das erscheint dem Gericht als schon im Ansatz verfehlt. Denn die ortsübliche Vergleichsmiete eines aus zwei Teilen bestehenden Mietobjekts ist nicht notwendigerweise identisch mit der Summe der Vergleichsmieten der getrennt vermieteten Objekte.

Nicht fernliegend ist, dass gerade die Kombination von zwei Teilen einen besonderen Mehrwert hat (so dass die Gesamt-Vergleichsmiete über der Summe der Einzel-Vergleichsmieten liegt) oder dass umgekehrt die Gesamtvermietung – etwa wegen eines geringeren Verwaltungsaufwandes für Vermieter – auf dem Markt vergleichsweise günstig angeboten wird (so dass die Gesamt-Vergleichsmiete unter der Summe der Einzel-Vergleichsmieten liegt).

Mit anderen Worten: Die Klägerin behandelt den einheitlichen Mietvertrag nicht als solchen, sondern – jedenfalls in Bezug auf die Mieterhöhung und die ermittelte Vergleichsmiete – als zwei getrennte Verträge mit gesondert zu berechnenden Miethöhen. Das wird der von den Parteien gewählten Vertragsstruktur nicht gerecht und ist damit unzulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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