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WEG – Gießen von Balkonblumen zur Unzeit – Unterlassungsanspruch

LG München I –  Az.: 1 S 1836/13 WEG – Urteil vom 15.09.2014

1. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 27.12.2012, Az. 484 C 4172/12 WEG, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen

– gegenüber der Klägerin zu äußern, die Klägerin sei eine „dreckige alte Schlampe“, eine „Lügnerin“, eine „Betrügerin“ oder sie sei „vorbestraft“;

– die Pflanzen auf dem Balkon der von ihr bewohnten Wohnung während die Klägerin oder andere Personen sich auf der darunter befindlichen Terrasse der Wohnung der Klägerin befinden in der Weise zu gießen, dass das Wasser überläuft und auf die Terrasse der Wohnung der Klägerin tropft.

b. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus obiger Ziffer 1. a. ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 250.000,00 (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft) oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

c. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten i. H. von € 273,34 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus ab 20.4.2012 zu bezahlen.

d. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. und 2. Instanz trägt die Klägerin 72 %, die Beklagte trägt 28 %.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 14.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313a I 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft nicht in Betracht kommt: Die Revision wurde nicht zugelassen; eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 62 Abs 2 WEG n. F. ausgeschlossen, soweit es sich vorliegend um eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG handelt (Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 62 Rz. 6). Auch soweit die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung von ehrverletzenden Äußerungen durch die Beklagte nicht als wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeiten zu qualifizieren sein sollten, weil es sich hierbei weder um Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis noch um solche aus der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums i. S. des § 43 Nr. 1 WEG handelt, wäre ein Rechtsmittel gegen das hiesige Urteil nicht gegeben, da insoweit die Regelung des § 26 Nr. 8 EGZPO greifen würde. Der Wert der Beschwer der Parteien liegt jeweils unterhalb von € 20.000,00.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

1. Das gemäß § 15a I Satz 1 Nr. 3 EGZPO i. V. mit § 1 Nr. 2 BaySchlG bei Streitigkeiten über Ansprüche wegen einer Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist, obligatorische Schlichtungsverfahren wurde vorliegend vor Klageerhebung durchgeführt. Die Klägerin hat als Anlage K 4 zur Klageschrift vom 15.2.2012 ein Zeugnis der Notarin als örtlich zuständiger Schlichterin der Gütestellen i. S. der Art 3 I Satz 3, 5 I BaySchlG vom 4.10.2011 vorgelegt, wonach diese die Angelegenheit für eine Schlichtung aus tatsächlichen Gründen gemäß § 4 II BaySchlG für ungeeignet erachtet hat. Das Formerfordernis des Art. 4 III BaySchlG wurde dabei erfüllt. An die Bescheinigung über das Scheitern des Güteversuchs ist das Gericht gebunden (Zöller, 30. Aufl., Rn 22 zu § 15a EGZPO). Unschädlich ist, dass die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 14.6.2012 auf weitere Sachverhalte erweitert hat, die nicht Gegenstand des von der Schlichterin ausgestellten Zeugnisses nach Art. 4 BaySchlG waren. Denn ist ein vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren vor Klageerhebung durchgeführt worden, macht eine im Verlauf des Rechtsstreits erfolgte zulässige Klageerweiterung oder -änderung einen neuen außergerichtlichen Schlichtungsversuch bzgl. der auf diese Weise neu eingeführten Streitgegenstände grundsätzlich nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 22.10.2004, Az: V ZR 47/04, juris Rn 21 bis 25).

2. Das erstinstanzliche Urteil erwies sich als zutreffend, soweit die Beklagte verurteilt wurde, es zu unterlassen, der Klägerin gegenüber die Äußerung aufzustellen: „Du dreckige alte Schlampe“. Der Klägerin steht diesbezüglich ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nach § 1004 BGB i. V. mit § 185 StGB zu.

§ 1004 BGB gilt über seinen Wortlaut hinaus entsprechend auch bei Beeinträchtigungen sonstiger absoluter Rechte i. S. des § 823 I BGB sowie der durch § 823 II BGB deliktisch geschützten Rechtsgüter (Palandt, 73. Aufl., Rn 4 zu § 1004 BGB). § 185 StGB ist ein Schutzgesetz i. S. des § 823 II BGB (Palandt, 73. Aufl., Rn 69 zu § 823 BGB), so dass bei einem Verstoß gegen diese Norm dem dadurch verletzten Unterlassungsansprüche zustehen können.

Die Bezeichnung einer anderen Person als „Du dreckige alte Schlampe“ enthält die Kundgabe der Nicht- und Mißachtung gegenüber dieser Person und stellt daher objektiv eine Beleidigung i. S. des § 185 StGB dar (Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Aufl., Rn 1 zu § 185 StGB).

Dass sie die Klägerin am 13.3.2011 auf dem Balkon ihrer Wohnung als „Du dreckige alte Schlampe“ bezeichnet hat, hat die Beklagte selbst eingeräumt. Unstreitig hat die Klägerin, die sich zu diesem Zeitpunkt nach ihrem unbestritten gebliebenen Vortrag auf der darunter liegenden Terrasse befand, das auch gehört. Aufgrund der von ihm durchgeführten informatorischen Befragung der Klägerin hat es das Amtsgericht als erwiesen angesehen, dass die Beklagte die Klägerin angesehen hat, als sie diese als „Du dreckige alte Schlampe“ bezeichnete, sie somit die Äußerung gegenüber der Klägerin abgegeben hat und dabei wusste und wollte, dass die Klägerin sie hört. Entgegen der Auffassung der Beklagten durfte das Amtsgericht den Sachvortrag und das Prozessverhalten der Parteien, damit auch die Äußerungen der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung als Grundlage für seine Beweiswürdigung heranziehen. Verwertbar ist nämlich der gesamte Inhalt der Verhandlung, mithin der Inhalt der Schriftsätze der Parteien und ihrer Anlagen sowie auch die Äußerung einer Partei bei ihrer Anhörung gemäß § 141 ZPO (Zöller, 30. Aufl., Rn 2, 14 zu § 286 ZPO). Einer förmlichen Einvernahme der Klägerin als Partei bedurfte es zur Berücksichtigung ihrer Angaben im Rahmen der Beweiswürdigung daher nicht. Nachdem das Amtsgericht die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe die streitgegenständlichen Worte bewußt in ihrer Richtung gesagt, damit vorsätzlich gehandelt, schon aufgrund des gesamten Inhalts der Verhandlung als erwiesen ansah und die Beklagte für ihre gegenteilige Behauptung, sie habe die Worte nur vor sich hin gesagt in der Meinung, die Klägerin könne sie nicht hören, keinen Beweis angeboten hat, bedurfte es einer Vernehmung der von Klägerseite angebotenen Zeugin hierzu nicht mehr. Konkrete Anhaltspunkte, die i. S. des § 529 I Nr. 1 ZPO Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der in diesem Punkt getroffenen Feststellungen des Amtsgericht begründen könnten und daher hierüber eine erneute Feststellung geboten hätten, bestehen nicht. Insbesondere spricht nichts dafür, dass das Amtsgericht hier einseitig nur die Angaben der Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung und nicht auch diejenigen der Beklagten bei seiner Entscheidung berücksichtigt und gewürdigt hätte. Vielmehr ist das Amtsgericht in seinen Entscheidungsgründen an verschiedenen Stellen ausdrücklich auf die Angaben der Beklagten eingegangen, hat diese jedoch nicht als glaubwürdig angesehen. Darüber hinaus ist aber auch die Kammer bereits aufgrund des eigenen Vortrags der Beklagten davon überzeugt, dass die Beklagte zumindest damit rechnete, die Klägerin könne sie hören und dies auch billigend in Kauf nahm, mithin jedenfalls mit bedingtem Vorsatz handelte. So hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung erklärt, dass die Klägerin vor dem Vorfall provozierend zu ihr hoch geschaut habe als sie ihre Stühle zurecht rutschte, weil ihr das Geräusch nicht gepaßt habe. Die Beklagte habe nach unten geschaut und nur ein paar Mal den Kopf geschüttelt. Das Schimpfwort sei eine ganz normale Reaktion, nach all dem, was die Klägerin der Beklagten angetan habe, sie sei sich keiner Schuld bewußt. Damit wußte die Beklagte aber, dass sich die Klägerin zumindest kurz bevor sie die streitgegenständlichen Worte gesagt hat, auf ihrer Terrasse befand. Nachdem die Klägerin die Worte auf ihrer Terrasse auch gehört hat, kann die Beklagte die Worte nicht nur leise vor sich hin gesagt haben, wie sie nunmehr behauptet. Vielmehr muss sie diese in einer gewissen Lautstärke gesagt haben, damit sie die Klägerin unten auf ihrer Terrasse noch hören konnte. Dann musste die Beklagte aber, selbst wenn sie zu diesem Zeitpunkt die Klägerin nicht mehr gesehen hat, nach der allgemeinen Lebenserfahrung damit rechnen, dass sich die Klägerin noch in der Nähe befand und sie hören konnte. Nach dem gesamten Vortrag der Beklagten, insbesondere aufgrund ihrer Einlassung, es handele sich um eine ganz normale Reaktion, nach all dem, was die Klägerin ihr angetan habe und sie sei sich keiner Schuld bewußt, ist die Kammer davon überzeugt, dass die Beklagte dies auch getan und billigend in Kauf genommen hat. Indem die Beklagte die Klägerin mit „Du dreckige alte Schlampe“ bezeichnete, hat sie diese mithin gemäß § 185 StGB vorsätzlich beleidigt.

Etwaige Rechtfertigungsgründe für die von ihr getätigte Äußerung gegenüber der Klägerin hat die Beklagte nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere stellt es keinen Rechtfertigungsgrund dar, dass sich die Parteien seit längerer Zeit im Streit befinden und schon verschiedene Gerichtsverfahren gegeneinander geführt haben. Die Äußerung erfolgte hier nämlich nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen in einem bestehenden Rechtsstreit, sondern losgelöst von einer inhaltlichen Auseinandersetzung über einzelne Streitpunkte und ist auch nach der Wortwahl als sog. Formalbeleidigung anzusehen, bei der eine Rechtfertigung wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen ausscheidet (Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Aufl., Rn 26-28 zu § 193 StGB).

Die nach § 1004 I Satz 1 BGB für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. In der Regel begründet die vorausgegangene rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, an deren Widerlegung durch den Störer hohe Anforderungen zu stellen sind (Palandt, 73. Aufl., Rn 32 zu § 1004 BGB). Hier wird die Widerholungsgefahr insbesondere auch dadurch indiziert, dass sich die Beklagte geweigert hat, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Ob die streitgegenständliche Äußerung die Klägerin darüber hinaus auch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt hat, der Unterlassungsanspruch nach § 1004 I BGB daher auch auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gestützt werden kann (vgl. Palandt, 73. Aufl., Rn 4 zu § 1004 BGB), kann letztlich dahingestellt bleiben, da sich der Anspruch jedenfalls aus § 1004 BGB i. V. mit § 185 StGB ergibt.

3. Keinen Erfolg hatte die Berufung der Beklagten zudem bezüglich der erfolgten Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, gegenüber der Klägerin zu äußern, die Klägerin sei eine „Lügnerin“, „Betrügerin“ oder sei „vorbestraft“. Denn der Klägerin steht ein Anspruch auf Unterlassung dieser Äußerungen ihr gegenüber ebenfalls aus § 1004 BGB i. V. mit § 185 StGB zu.

Aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahmen sieht es das Berufungsgericht als erwiesen, dass die Beklagte die Klägerin am 21.10.2010 im Keller als „Lügnerin“ und „Betrügerin“ bezeichnet und zu ihr gesagt hat, sie sei „vorbestraft“. Das hat der Zeuge bei seiner Einvernahme am 23.6.2014 glaubwürdig bestätigt. Der Zeuge hat seine Angaben ruhig gemacht, wobei er auch die näheren Umstände, wie es zu den Äußerungen kam, beschreiben konnte. Einen besonderen Belastungseifer gegenüber der Beklagten ließ der Zeuge dabei nicht erkennen. Auch wenn es sich bei dem Zeugen um den Ehemann der Klägerin handelt, sieht die Kammer daher keinen Anlass, an der Richtigkeit seiner Angaben zu zweifeln. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen wurde insbesondere auch nicht durch die Angaben der Beklagten bei ihrer persönlichen Anhörung erschüttert. Soweit die Beklagte dort erklärt hat, es sei kein wahres Wort an der Aussage des Zeugen und den diese Aussage bestätigenden Angaben der Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung, widerlegt sie dies bereits selbst, indem sie in der Folge einräumt, dass es zumindest an dem fraglichen Tag zu einem Streit zwischen der Klägerin und der Beklagten im Keller kam. Es erscheint der Kammer aber wenig glaubwürdig, dass die Beklagte, wie sie ausgeführt hat, dabei lediglich um Hilfe gerufen und zu der Klägerin gesagt haben will, es werde für sie einmal die gerechte Strafe kommen, für das, was sie ihr angetan habe, im übrigen aber kein unrechtes Wort gesagt hat, nachdem, wie der Vorfall vom 13.2.2011 zeigt und auch ihre Schreiben an das Gericht im hiesigen Verfahren nahelegen, die Beklagte ansonsten bei ihrer Wortwahl nicht so bedacht und zimperlich ist. Ob die Beklagte darüber hinaus auch gegenüber dem Sohn der Klägerin geäußert hat, dass die Klägerin vorbestraft sei, kann letztlich dahingestellt bleiben, weil die Klägerin im hiesigen Verfahren lediglich einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung ihr gegenüber gestellt hat und die Beklagte in erster Instanz demgemäß nur dazu verurteilt wurde.

Die Bezeichnung einer Person als „Lügner“, „Betrüger“ und „vorbestraft“ stellt sich objektiv als die Zuschreibung negativer Eigenschaften sowie eines rechtswidrigen und unsittlichen Verhaltens  dar und konnte daher von der Beklagten nur als Kundgabe der Mißachtung und Nichtachtung, mithin als Beleidigung, gegenüber der Klägerin gemeint sein und von letzterer so aufgefasst werden (vgl. Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Aufl., Rn 2 zu § 185 StGB). Dies gilt auch, soweit die Bezeichnung als „vorbestraft“ eine Tatsachenbehauptung beinhaltet. Denn weder hat die Beklagte behauptet, noch ist sonst ersichtlich, dass die Klägerin vorbestraft ist, weshalb es sich hierbei jedenfalls um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt (vgl. dazu Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Aufl., Rn 6 zu § 185 StGB).

Die Äußerungen der Beklagten sind vorliegend auch nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB gerechtfertigt. Sie erfolgten, da sie losgelöst von einem bestehenden Rechtsstreit rein im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zwischen den Parteien fielen, nicht zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten der Beklagten. Das gilt auch soweit die Beklagte, wie der Zeuge angegeben hat, im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Äußerungen gegenüber der Klägerin erklärt hat, diese habe ihr Grund weggenommen. Zwar gab es, wie der Kammer bekannt ist, weil sie selbst damit befasst war, mehrere Rechtsstreitigkeiten betreffend das Bestehen eines Sondernutzungsrechtes der Beklagten an einer bestimmten Gartenfläche. Die streitgegenständlichen Äußerungen erfolgten aber gerade nicht im Rahmen dieser Rechtsstreitigkeiten vor dem damit befassten Gericht bzw. in Vorbereitung eines solchen Rechtsstreits, zumal das unter dem Az: 484 UR II 164/06 WEG beim Amtsgericht München bzw. dem Az: 1 T 1062/07 beim Landgericht München I geführte Verfahren zum Zeitpunkt der Äußerung bereits rechtskräftig abgeschlossen und das Verfahren 484 C 19717/11 WEG beim Amtsgericht München bzw. 1 S 8972/12 WEG beim Landgericht München I, an dem die Beklagte im Übrigen auch selbst nicht beteiligt war, zum Zeitpunkt der Äußerungen noch nicht anhängig war. Darüber hinaus kann sich die Beklagte zur Rechtfertigung ihrer Äußerungen nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 I GG berufen. Denn bei der in diesem Rahmen vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung überwiegt im konkreten Fall das aus Art. 2 I GG i. V. mit Art. 1 GG herrührende Recht der Klägerin auf Schutz ihrer persönlichen Ehre. Das ergibt sich zum einen daraus, dass bei der pauschalen Bezeichnung der Klägerin als „Lügnerin“ und „Betrügerin“ dieser insgesamt und ohne Bezug auf ein bestimmtes Geschehen bzw. ein bestimmtes Verhalten negative Eigenschaften zugeschrieben werden und schon deshalb der beleidigende Charakter der Äußerung überwiegt. Hinzu kommt, dass die Äußerungen hier bei einem rein privaten Streit zwischen den Parteien fielen und sich daher nicht als Teilnahme an einem öffentlichen Meinungsaustausch und der öffentlichen Meinungsbildung darstellen. Bei Äußerungen, die im Zuge einer ausschließlich privaten Auseinandersetzung gefallen sind, gilt aber, anders als bei Äußerungen, die einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung darstellen, keine Vermutzung zugunsten der Freiheit der Rede (vgl. Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Aufl., Rn 12 zu § 193 StGB; BVerfG, NJW 99, 2262 (2263); BVerfG, NStZ 94, 403). Soweit die Beklagte die Klägerin als „vorbestraft“ bezeichnet hat, beinhaltet dies, da auch die Beklagte nicht behauptet, die Klägerin sei tatsächlich vorbestraft, eine unwahre Tatsachenbehauptung und kann schon deshalb vom Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht gedeckt sein.

4. Dagegen hat das Amtsgericht München der Klägerin zu Unrecht einen Unterlassungsanspruch auch bezüglich der folgenden Äußerungen und Behauptungen der Beklagten zugesprochen: „Sie (also die Klägerin) habe die Beklagte am 13.3.2011, 21.10.2010 oder zu einem anderen Zeitpunkt tätlich angegriffen“, „sie (d. h. die Klägerin) sei eine gemeine Person“, „die Klägerin hätte sie (d. h. die Beklagte) als ´Bastard` und / oder ´Hurenkind` bezeichnet“, „die Klägerin hätte ihre (gemeint ist die Beklagte)  Pflanzen im Treppenhaus mit Unkrautvernichtungsmittel besprüht und damit eingehen lassen“. Insoweit war daher das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten hin aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sämtliche der vorgenannten Äußerungen und Behauptungen der Beklagten erfolgten schon nach dem eigenen Vortrag der Klagepartei in dem an den anwaltlichen Vertreter der Klägerin als Reaktion auf dessen Schreiben vom 1.4.2011 gerichteten Schreiben der Beklagten vom 4.4.2011 (Anlage K 3) bzw. in dem im hiesigen Rechtsstreit an das Amtsgericht gerichteten Schriftsatz der Beklagten vom 20.4.2012 und den dem Schriftsatz beigefügten Anlagen. Damit standen die Äußerungen und Behauptungen aber im Zusammenhang mit der beabsichtigten Rechtsverteidigung der Beklagten im hiesigen Prozess bzw. im Vorfeld des hiesigen Prozesses. Ehrkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, können aber in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden. Das sogenannte Ausgangsverfahren soll nämlich nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden. Vielmehr sollen die Parteien in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre des Prozessgegners oder eines anderen berührt wird (BGH, Urteil vom 16.11.2004, Az: VI ZR 298/03, juris Rn 18; BGH, Urteil vom 24.11.1970, Az: VI ZR 70/69, Leitsatz veröffentlicht bei juris). Der Rechtssuchende muss grundsätzlich die Möglichkeit haben, gegenüber den Organen der Rechtspflege, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, jene Handlungen vornehmen zu können, die nach seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten. Dies trägt nicht nur dem Grundrecht der Meinungsfreiheit, sondern zugleich auch dem Recht auf einen wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz, das aus Art. 2 I GG oder dem jeweils betroffenen Einzelgrundrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III Gg) folgt, sowie dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 I GG Rechnung (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.9.2006, Az: 1 BvR 1898/03, juris Rn 12).

Zwar wird erwogen Ehrschutzklagen gegen Äußerungen in einem Rechtsstreit oder zu dessen konkreter Vorbereitung dann zuzulassen, wenn diese diffamierend und ohne sachlichen Bezug sind oder aber bewußt oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen sind (vgl. Palandt, 73. Aufl., Rn 104 zu § 823 BGB; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.9.2006, Az: 1 BvR 1898/03, juris Rn 14). Das trifft auf die vorgenannten von der Klagepartei beanstandeten Äußerungen und Behauptungen der Beklagten indes nicht zu. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Behauptungen, soweit sie Tatsachen beinhalten, bewußt unwahr sein könnten, bestehen nicht. Ebenso wenig sind sie erwiesen unwahr. Die Äußerungen waren ihrem Inhalt nach auch zur Verteidigung nicht völlig ungeeignet und können daher nicht als reine Schmähkritik gegenüber der Klägerin angesehen werden. Vielmehr wollte die Beklagte mit ihren von der Klägerin beanstandeten Behauptungen („die Klägerin habe sie am 13.3.11, 21.10.10 oder zu einem anderen Zeitpunkt tätlich angegriffen“, „die Klägerin sei eine gemeine Person“, „die Klägerin hätte sie als Bastard und/oder Hurenkind bezeichnet“, „die Klägerin hätte ihre Pflanzen im Treppenhaus mit Unkrautvernichtungsmittel besprüht und damit eingehen lassen“) erkennbar aufzeigen, dass sie selber von der Klägerin zuvor provoziert wurde und damit ihr Verhalten, insbesondere wie es zu der von ihr eingeräumten Äußerung auf der Terrasse („Du dreckige alte Schlampe“) kam, rechtfertigen. Darauf, ob die beanstandeten Behauptungen der Beklagten, wenn sie zuträfen, auch geeignet wären, die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin (Unterlassungsanspruch, Schmerzensgeldanspruch) entfallen zu lassen, kommt es nicht an, da die rechtliche Beurteilung letztlich Sache der Gerichte ist. Entscheidend ist vielmehr, dass die Behauptungen einen gewissen Bezug zu den zuvor seitens der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen haben und aus Sicht der Beklagten zu ihrer Verteidigung jedenfalls nicht völlig ungeeignet erscheinen mussten. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Beklagte vorgerichtlich und in der ersten Instanz nicht anwaltlich vertreten war und von ihr als juristischen Laien detaillierte Rechtskenntnisse nicht verlangt werden können.

Entgegen der Auffassung der Klagepartei ergibt sich hier nichts anderes aus dem vor dem Amtsgericht München im Verfahren 484 C 568/08 am 10.10.2008 zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich und der darin unter Ziffer II. enthaltenen Verpflichtung der Parteien, sämtliche gegenseitigen Provokationen zu unterlassen. Insbesondere begründet der Vergleich keinen selbständigen Unterlassungsanspruch, für den die vorgenannte Privilegierung von Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren oder zu dessen konkreter Vorbereitung nicht gilt. Zunächst lässt sich das von der Klägerin beanstandete Verhalten der Beklagten schon begrifflich nicht als Provokation auffassen. Provokation bedeutet nämlich im wörtlichen Sinne das gezielte Hervorrufen eines Verhaltens oder einer Reaktion bei anderen Personen (vgl. Definition bei Wikipedia). Mit dieser Reaktion kann nach dem erkennbaren Sinn und Zweck und insbesondere dem Anlass des Rechtsstreites in dem der Vergleich geschlossen wurde – dies waren ausweislich des als Anlage K 1 vorgelegten Protokolls wiederum gefallene Beleidigungen – nur eine Verärgerung und Kränkung des jeweils anderen gemeint gewesen sein. Äußerungen zur Verteidigung gegen von einem anderen geltend gemachte Ansprüche dienen aber erkennbar in erster Linie dazu, diese Ansprüche abzuwehren und den eigenen Rechtsstandpunkt darzulegen und werden nicht vorwiegend zu dem Zweck gemacht, ein bestimmtes Verhalten bei dem anderen hervorzurufen. Zudem kann, nachdem sich hierfür konkrete Anhaltspunkte weder im Wortlaut des gerichtlich protokollierten Vergleichs noch dem übrigen Inhalt des gerichtlichen Protokolls des Termins vom 10.10.2008 zum Az: 484 C 568/08 finden oder sonst ersichtlich wäre, dass dies zwischen den Partein konkret besprochen wurde, der Vergleich bei verständiger Würdigung nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sich die Parteien damit auch ihres durch die Verfassung geschützten Rechtes auf eine effektive Verteidigung gegen ihnen gegenüber erhobene Ansprüche außerhalb oder im Rahmen eines Rechtsstreites begeben wollten. Mit einer so weitreichenden Wirkung der getroffenen Regelungen mussten die Parteien nämlich, ohne dass dies ausdrücklich zwischen ihnen im Rahmen des Vergleichsabschlusses besprochen wurde, nicht rechnen (§§ 133, 157 BGB), zumal einiges dafür spricht, dass eine Vereinbarung mit einem solchen Inhalt ohnehin nach § 138 I BGB nichtig wäre.

III.

Die von der Klägerin erhobene Anschlussberufung ist, soweit sie nicht ohnehin zurückgenommen wurde, zwar zulässig, aber nur teilweise begründet.

1. Die Klägerin hat die Anschließung an die Berufung der Beklagten innerhalb der ihr mit Verfügung der Kammer vom 12.4.2013 eingeräumten und mit Verfügung vom 14.5.2014 antragsgemäß verlängerten Berufungserwiderungsfrist erklärt und grundsätzlich auch begründet. Die Frist zur Einlegung der Anschlussberufung nach § 524 II Satz 2 ZPO verlängert sich dabei automatisch, wenn die Erwiderungsfrist, wie hier, gemäß § 224 ZPO verlängert wird (Zöller, 30. Aufl., Rn 10 zu § 524 ZPO).

2. Soweit die Klägerin mit der Anschlussberufung den von ihr geltend gemachten Anspruch gegenüber der Beklagten, es zu unterlassen, die Pflanzen auf den Balkon der von der Beklagten bewohnten Wohnung in der Weise zu gießen, dass das Wasser überläuft und auf die Terrasse der Klägerin tropft, während die Klägerin oder andere Personen sich auf der Terrasse befinden (unter anderem beim Kaffee trinken), weiterverfolgt, ist die Anschlussberufung begründet und war das erstinstanzliche Urteil dementsprechend abzuändern. Der Klägerin steht diesbezüglich nach der Überzeugung der Kammer, die sie aufgrund der von ihr durchgeführten Beweisaufnahme gewonnen hat, ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 I BGB i. V. mit §§ 15 III, 14 I Nr. 1 WEG zu.

a. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts war der Sachvortrag der Klägerin zu diesem Punkt nicht zu unsubstantiiert. Insbesondere war es nicht erforderlich, dass die Klägerin genau angibt, an welchen Tagen die Beklagte in der gerügten Weise die Pflanzen auf ihrem Balkon gegossen hat und dass die Klägerin analog einem Lärmprotokoll diesbezüglich ein Protokoll führt und dem Gericht vorlegt. Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast vielmehr bereits dann, wenn die vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht zu begründen (BGH, Beschluss vom 12.6.2008, Az: V ZR 221/07, juris Rn 6; BGH, Beschluss vom 9.2.2009, Az: II ZR 77/08, juris Rn 4). Dagegen ist die darlegungspflichtige Partei nicht verpflichtet, den streitigen Lebensvorgang in allen Einzelheiten darzustellen, etwa nach dem genauen Zeitpunkt und Ort, soweit es hierauf für den streitgegenständlichen Anspruch nicht entscheidend ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.6.2008, Az: V ZR 221/07, juris Rn 7, 8; BGH, Beschluss vom 9.2.2009, Az: II ZR 77/08, juris Rn 4). Eine Partei ist auch nicht etwa deshalb gezwungen, den behaupteten Sachverhalt in allen Einzelheiten wiederzugeben, weil der Gegner ihn bestreitet. Dem Grundsatz, dass der Umfang der Darlegungslast sich nach der Einlassung des Gegners richtet, liegt nämlich nicht der Gedanke zugrunde, eine Partei sei zur Förderung der Wahrheitsermittlung und zur Prozessbeschleunigung verpflichtet, den Gegner in die Lage zu versetzen, sich möglichst eingehend auf ihre Behauptungen einzulassen. Der Grundsatz besagt nur, dass dann, wenn infolge der Einlassung des Gegners der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt, er der Ergänzung bedarf (BGH, Beschluss vom 12.6.2008, Az: V ZR 221/07, juris Rn 8). Danach reichte es vorliegend für einen substantiierten Vortrag der Klagepartei aus, konkret darzulegen, dass die Klägerin oder zu ihrem Haushalt gehörende Personen bzw. Gäste der Klägerin in der Vergangenheit durch das Gießen der Blumen der Beklagten und das dadurch auf die Terrasse der Klägerin tropfende Wasser einen über das unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil i. S. des § 14 Nr. 1 WEG erlitten haben. Dies hat die Klagepartei aber getan, indem sie in der Klageschrift vom 15.2.2012 und im Schriftsatz vom 19.11.2012  vorgetragen hat, die Beklage habe die Pflanzen in dem Zeitraum März bis November 2010 sowie im August und September 2012  und auch im Jahr 2011 wiederholt so lange gegossen, dass das Wasser überlief und auf die Terrasse sowie den Kaffeetisch der Klägerin tropfte und diesen Vortrag auf den im Termin vom 22.11.2012 erfolgten Hinweis des Gerichts gemäß § 139 II ZPO, dass es an einem substantiierten Vortrag der Klagepartei (auch) dazu fehle, zu welchen Zeiten die Klägerin jeweils Kaffee getrunken hat und wann die Beklagte zu diesen Zeiten ihre Blumen gegossen hat, innerhalb der ihr gewährten Schriftsatzfrist von drei Wochen mit Schriftsatz vom 13.12.2013, bei Gericht eingegangen am selben Tag, dahingehend präzisiert hat, dass die Beklagte Mitte Mai 2012 die Blumen goss, wobei das Wasser direkt auf den Kaffeetisch der Klägerin, die dort ihr Frühstück mit ihrem Ehemann einnahm tropfte und sich ein ähnlicher Vorfall Anfang Juni 2012 wiederholte. Darauf, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit genau sich diese Vorfälle ereigneten kommt es hingegen für einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB i. V. mit §§ 15 III, 14 Nr. 1 WEG nicht an. Es genügt vielmehr, dass die Klagepartei vorträgt und zur Überzeugung des Gerichts beweist, dass es in der Vergangenheit zu entsprechenden Beeinträchtigungen der Klägerin durch die Beklagte jedenfalls gekommen ist.

b. Gemäß § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer u. a. verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Gemäß § 1004 I BGB i. V. mit §§ 15 III, 14 Nr. 1 WEG ist daher ein Gebrauch zu unterlassen, wenn dadurch andere Wohnungseigentümer nicht nur ganz unerheblich beeinträchtigt werden und das unvermeidliche Maß überschritten ist (Spielbauer/Then, 2. Aufl., Rn 8 zu § 14 WEG und Rn 18, 19 zu § 15 WEG). Bei der Frage, welche Beeinträchtigungen andere Wohnungseigentümer danach noch hinzunehmen haben und wann das unvermeidliche Maß überschritten ist, ist eine fallbezogene Abwägung der beiderseitigen nach Art. 14 GG grundrechtlich geschützten Interessen vorzunehmen (Spielbauer/Then, 2. Aufl., Rn 6, 8 zu § 14 WEG). Das Anbringen von Blumenkästen an einem Balkon und das regelmäßige Gießen der Blumen ist eine übliche und sozialadäquate Nutzung des Balkons und deshalb von den anderen Wohnungseigentümern grundsätzlich zu dulden und hinzunehmen. Das gilt auch dann, wenn infolge des Gießens der Blumen Wasser vom Balkon auf das darunterliegende Gemeinschaftseigentum, das Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht eines anderen Eigentümers tropft. Denn das lässt sich im Allgemeinen beim Gießen der Blumen gar nicht vermeiden und stellt ebenfalls keine unübliche Nutzung des Balkons dar, führt für sich regelmäßig auch noch nicht zu einem erheblichen Nachteil der übrigen Eigentümer, da das betroffene Gemeinschaftseigentum bzw. Sondereigentum/Sondernutzungsrecht beispielsweise auch bei Regen naß werden könnte. Allerdings ist beim Anbringen der Blumen an dem Balkon und deren Gießen auf die Belange der anderen Eigentümer Rücksicht zu nehmen und eine Beeinträchtigung der anderen Eigentümer so weit es geht zu vermeiden. Daher ist von einer über das unvermeidliche Maß hinausgehenden Beeinträchtigung i. S. des § 14 Nr. 1 WEG dann auszugehen, wenn die Blumen zu einem Zeitpunkt gegossen werden, zu dem sich andere Eigentümer bzw. zu deren Haushalt gehörende Personen oder Gäste erkennbar in dem darunter liegenden Bereich befinden und durch herabtropfendes Wasser konkret gestört werden können. Der Eigentümer hat dann mit dem Gießen zu warten, bis sich darunter niemand mehr befindet der konkret gestört werden könnte oder er muss sich zuvor das Einverständnis der betroffenen Personen holen, dass er die Blumen gießen darf. Das gebietet die Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme und schränkt die Nutzbarkeit des Balkons auch nicht übermäßig und in unzumutbarer Weise ein.

c. Aufgrund der von ihr durchgeführten Beweisaufnahme sieht es die Kammer als erwiesen, dass die Beklagte in der Vergangenheit wiederholt die Blumen auf ihrem Balkon gegossen hat, als sich die Klägerin und ihr Mann auf der Terrasse zur Wohnung der Klägerin befanden und Gießwasser dabei auf den bereits gedeckten Kaffeetisch auf der darunter liegenden Terrasse der Klägerin tropfte. Die Kammer sieht es weiter als erwiesen, dass die Klägerin dies bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt zumindest hätte erkennen können und müssen. Zwar hat die Zeugin lediglich angegeben, sie habe beim Gießen der Blumen der Klägerin während deren Abwesenheit wahrgenommen, dass Wasser herunter gelaufen und auf die Stelle getropft ist, wo sonst die Tische und Stühle der Klägerin stehen. Selbst hat sie dagegen nicht beobachtet, dass die Beklagte gegossen hat und Wasser herunter tropfte, als sich die Klägerin oder sonstige Personen auf deren Terrasse aufhielten. Wie dargelegt, stellt aber das bloße Gießen und auch das Herabtropfen von Wasser auf die Terrasse an sich aber noch keinen Nachteil dar, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus geht. Allerdings hat der Zeuge ausgesagt, er könne sich an zwei Vorfälle im Juni und Juli 2011 erinnern, als die Beklagte ihre Blumen auf dem Balkon goss und alles auf den bereits gedeckten Kaffeetisch auf der Terrasse der Klägerin tropfte. Er hat weiterhin erklärt, man könne es hören, wenn der Tisch rausgezogen würde und müsse es auch sehen, dass der Tisch unten steht, wenn man an der Brüstung des Balkons der Beklagten steht und die Blumen gießt. Der Tisch stehe nämlich genau darunter. Auch die im Termin vorgelegten und zur Akte genommenen Fotos, von denen eines den aufgestellten Tisch auf der Terrasse der Klägerin mit dem darüber liegenden Balkon der Beklagten zeigt, belegen, dass man den Tisch sehen kann, wenn man auf dem Balkon der Beklagten steht. Der Zeuge hat bei der Kammer, auch wenn er als Ehemann der Klägerin dem Rechtsstreit nicht völlig neutral gegenüber steht, einen durchaus glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Er hat keinen erheblichen Belastungseifer gezeigt und beispielsweise auch erklärt, es sei nicht so Schlimm, wenn etwas nur auf die Tischkante tropft. Die Angaben der Beklagten gegenüber dem Gericht, sie habe nie Wasser auf den Tisch der Klägerin tropfen lassen, konnten die glaubwürdige Aussage des Zeugen nicht erschüttern. Die Kammer ist daher überzeugt, dass die Beklagte in der Vergangenheit die Klägerin über das bei einem ordnungsgemäßen Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus in der Nutzung ihrer Terrasse dadurch beeinträchtigt hat, dass sie wiederholt die Blumen auf ihrem Balkon gegossen hat, als sich die Klägerin auf ihrer Terrasse aufhielt und bereits der gedeckte Kaffeetisch auf der Terrasse der Klägerin stand mit der Folge, dass das Gießwasser von den Blumentrögen auf den Kaffeetisch tropfte und diesen verschmutzte. Dies hätte die Beklagte zumindest erkennen können und müssen, wenn sie vor dem Gießen heruntergeschaut und gehört hätte und sich dadurch, wie es ihre Pflicht gewesen wäre, vergewissert hätte, dass niemand durch den Gießvorgang und das herabtropfende Gießwasser gestört wird.

d. Wie zuvor bereits dargelegt, begründet die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (Palandt, 73. Aufl., Rn 32 zu § 1004 BGB).

3. Die Anschlussberufung ist dagegen unbegründet und hatte damit keinen Erfolg hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von € 3.000,00 nebst Zinsen wegen der von der Beklagten begangenen Beleidigungen und Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beklagten.

Zwar ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt, dass über die von der Vorschrift des § 253 BGB erfassten Fälle hinaus auch bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ein Anspruch auf Ausgleich der dadurch verursachten immateriellen Schäden in Geld bestehen kann. Der Anspruch beruht auf § 823 BGB i. V. mit Art. 1 I und 2 I GG (BGH, Urteil vom 1.12.1999, Az: I ZR 49/97, juris Rn 49; Palandt, 73. Aufl., Rn 10 zu § 253 BGB). Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht in jedem Fall einer schuldhaften Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. Nur unter bestimmten erschwerenden Voraussetzungen ist vielmehr das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen durch Zuerkennung einer Geldentschädigung zu gewähren. Im Hinblick auf die vielschichtigen Möglichkeiten einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob dem Betroffenen, dessen nichtvermögensrechtliche Einbuße auf andere Weise nicht ausgleichbar ist, gerechterweise eine Genugtuung in Geld für die erlittene Unbill zuzusprechen ist. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Verletzung als schwer anzusehen ist. Ob ein derart schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit anzunehmen ist, kann dabei nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind besonders die Art sowie die Schwere der zugefügten Beeinträchtigungen und der Grad des Verschuldens, aber auch Anlaß und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 9.6.1970, Az: VI ZR 19/69, BeckRS 1970,304). Unabhängig von der Frage, ob jede Verletzung der persönlichen Ehre gemäß §§ 185ff StGB bereits einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellt oder ob es hierzu weiterer Umstände bedarf und ob diese hier gegeben sind, würde es vorliegend jedenfalls an einem schwerwiegenden Eingriff im vorgenannten Sinn fehlen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die beanstandeten Äußerungen im Rahmen eines bereits länger währenden Nachbarschaftsstreit zwischen den Parteien gefallen sind, in dessen Verlauf es schon, was Gerichtsbekannt ist, zu mehreren gegenseitigen Klagen kam und das Verhältnis der Parteien damit bereits emotional erheblich belastet war. Auch haben die Äußerungen nicht eine Vielzahl dritter Personen gehört, sondern allenfalls Mitglieder des engsten Familienkreises der Klägerin, die ohnehin bereits Kenntnis von den bestehenden Streitigkeiten und Auseinandersetzungen hatten bzw. in diese selbst involviert waren. Zu einer Beeinträchtigung des Bildes der Klägerin in der Öffentlichkeit (vgl. dazu Palandt, 73. Ausl., Rn 110 zu § 823 BGB) ist es daher durch die beanstandeten Äußerungen und Beleidigungen der Beklagten nicht gekommen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Beeinträchtigungen der Klägerin nicht so schwerwiegend, dass es einer Entschädigung in Geld bedurft hätte. Vielmehr ist es zur Wahrung der Rechte der Klägerin ausreichend, ihr insoweit Unterlassungsansprüche gegenüber der Beklagten für die Zukunft zuzusprechen.

IV.

Soweit die Beklagte durch das Amtsgericht zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von € 489,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten hieraus ab 19.4.2012 verurteilt wurde, hatte die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg.

Zwar hat die Beklagte in der Berufung und mit der Berufungsbegründung nicht ausdrücklich beantragt, das erstinstanzliche Urteil auch in diesem Punkt aufzuheben oder abzuändern. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Berufungsbegründung und dem wohlverstandenen Interesse der Beklagten, sind ihre Anträge aber dahingehend auszulegen, dass sie das Urteil auch in diesem Punkt angreifen wollte. Denn aus der Tatsache, dass die Beklagte das Urteil im Übrigen hinsichtlich sämtlicher Punkte angegriffen hat, in denen der Klage stattgegeben wurde, folgt, dass nach Ansicht der Beklagten der Klägerin keiner der geltend gemachten Unterlassungsansprüche zustanden, ebenso wenig der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch. Damit standen der Klägerin aber nach Auffassung der Beklagten, wie sie sich aus der Berufungsbegründung ergibt, auch die mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 1.4.2011 (Anlage K 2), für welches die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten berechnet wurden, geltend gemachten Ansprüche, nämlich es zu unterlassen, gegenüber der Klägerin zu äußern, sie sei eine „dreckige alte Schlampe“ sowie es zu unterlassen, die Pflanzen auf dem Balkon der von ihr bewohnten Wohnung in der Weise zu gießen, dass Wasser überläuft und auf die Terrasse der Wohnung der Klägerin tropft und den Balkon in der Weise zu kehren, dass der gesamte Schmutz auf die Terrasse der Wohnung der Klägerin fällt, nicht zu. Ohne einen entsprechenden Unterlassungsanspruch würde aber auch die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten fehlen. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung der Beklagten konnten daher nach ihrem darin zum Ausdruck gebrachten Willen und Interesse nur so verstanden werden, dass diese damit auch die Verurteilung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten angreifen wollte. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ihre Verurteilung in der Sache zwar beseitigten wollte, aber mit der Verurteilung zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten einverstanden war.

Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich, soweit die Klägerin mit dem vorgerichtlichen Rechtsanwaltsschreiben vom 1.4.2011 (Anlage K 2) die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung betreffend die Beleidigung der Klägerin mit den Worten „Du dreckige alte Schlampe“ verlangt hat aus § 823 II BGB i. V. mit § 185 StGB, soweit sie mit dem genannten anwaltlichen Schreiben von der Beklagten begehrt hat, es zu unterlassen, die Pflanzen auf ihrem Balkon in der Weise zu gießen, dass das Wasser überläuft und auf die Terrasse der Klägerin tropft, aus § 14 I Nr. 1 WEG i. V. mit § 280 BGB. Die Betitelung der Klägerin mit den Worten  „Du dreckige alte Schlampe“ stellt, wie oben dargelegt, eine vorsätzliche Beleidigung dar und begründet daher einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 823 II BGB i. V. mit § 185 StGB. Ein durch die Verletzungshandlung verursachter adäquat kausaler Schaden sind auch die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der außergerichtlichen Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs bezüglich der betreffenden Verletzungshandlung. Entsprechendes gilt für das beanstandete gießen der Pflanzen auf dem Balkon der Klägerin in der Weise, das Wasser auf die darunter befindliche Terrasse der Klägerin tropft, wenn sich zu diesem Zeitpunkt die Klägerin oder andere Personen, denen die Klägerin Zutritt gewährt hat, auf dieser Terrasse befinden. Das gießen der Pflanzen stellt dann, wie ebenfalls ausgeführt, eine schuldhafte Verletzung der den Eigentümern nach § 14 Nr. 1 WEG obliegenden Rücksichtnahmepflicht dar und begründet Schadensersatzansprüche der Klägerin nach § 14 Nr. 1 WEG i. V. mit § 280 I BGB. Auch insoweit sind die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der vorgerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen ein adäquat kausaler Schaden. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass insoweit ein Unterlassungsanspruch, wie zuvor dargestellt, nicht in dem mit Schreiben vom 1.4.2011 verlangten Umfang, nämlich in Form eines generellen Unterlassens des Blumengießens in der Weise, dass das Wasser überläuft und auf die Terrasse der Klägerin tropft, besteht, sondern nur mit der Einschränkung, dass das Gießen in den Zeiten zu unterlassen ist, zu denen sich die Klägerin oder sonstige Personen, denen die Klägerin Zutritt zu ihrer Terrasse gewährt hat, auf der Terrasse befinden.

Als Streitwert für den Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Beleidigung der Klägerin mit den Worten „Du dreckige alte Schlampe“ hält die Kammer gemäß § 49a GKG bzw. § 48 I GKG i. V. mit § 3 ZPO einen Ansatz von € 2.000,00 für angemessen. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Unterlassen des Gießens auf dem Balkon der Beklagten in der Weise, dass Wasser auf die darunter liegende Terrasse der Klägerin tropft ist nach Ansicht der Kammer der Streitwert gemäß § 49a GKG ebenfalls auf € 2.000,00 festzusetzen. Insoweit geht die Kammer aus den oben dargelegten Gründen davon aus, dass dieser Anspruch nur zu 50 %, also mit einem Streitwert von € 1.000,00 berechtigt war. Ein Anspruch auf Unterlassens des Kehrens des Balkons, in der Weise, dass Schmutz auf die Terrasse der Klägerin fällt, wie er ebenfalls mit dem vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 1.4.2011 geltend gemacht wurde und für den die Kammer den Ansatz eines Streitwertes von ebenfalls € 2.000,00 gemäß § 49a GKG für gerechtfertigt hält, bestand dagegen nicht. Insoweit wurde die Klage vielmehr rechtskräftig durch das Amtsgericht München zurückgewiesen.

Insgesamt konnten daher für das vorgerichtliche Anwaltsschreiben vom 1.4.2011 nach Ansicht des Gerichts Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gesamtstreitwert von € 6.000,00 verlangt werden. Da von den darin geltend gemachten Ansprüchen der Klägerin tatsächlich nur Ansprüche mit einem Streitwert von € 3.000,00 zustanden und nur insoweit Schadensersatzansprüche gemäß § 823 II BGB i. V. mit § 185 StGB bzw. § 14 Nr. 1 WEG i. V. mit § 280 I BGB gegeben sind, kann sie von den Gebühren die Hälfte von der Beklagten erstattet verlangen. Für das vorgerichtliche Tätigwerden steht dem Anwalt gemäß Nr. 2300 VV RVG eine 1,3-Gebühr zu. Die Gebührenhöhe beträgt dabei nach der Tabelle zu § 13 I Satz 2 RVG, welche sich in Anlage 2 zum RVG befindet, in der bis zum 31.7.2013 gültigen Fassung (vgl. Dazu § 60 I RVG) bei einem Streitwert bis € 6.000,00 € 338,00. Eine 1,3-Gebühr beläuft sich damit auf € 439,40. Hinzu kommt die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von € 20,00 sowie die Umsatzsteuer von 19 % gemäß Nr. 7008 VV RVG. Insgesamt belaufen sich dabei die Gebühren für das vorgerichtliche Rechtsanwaltsschreiben vom 1.4.2011 auf € 546,68. Davon hat die Beklagte der Klägerin die Hälfte, also € 273,34 zu erstatten. Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus § 288 I, 291 BGB. Ausweislich der in der Akte befindlichen Zustellungsurkunde wurde die Klage vom 15.2.2012 der Beklagten am 19.4.2012 zugestellt.

V.

1. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz beruht auf § 92 I ZPO, die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens auf §§ 97 I, 92 I ZPO. Die Quotelung der Kosten erfolgte nach dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens zum Unterliegen. Dabei wurden folgende Streitwerten ausgegangen:

Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs betreffend die Äußerung „Du dreckige alte Schlampe“ wurde ein Streitwert von € 2.000,00 angesetzt.

Für die weiteren Unterlassungsansprüche betreffend

– die Behauptung, die Klägerin habe die Beklagte am 13.3.2011, am 21.10.2010 oder zu einem anderen Zeitpunkt tätlich angegriffen,

– die Äußerungen gegenüber der Klägerin, sie sei eine „Lügnerin“, „Betrügerin“, „gemeine Person“ und sei „vorbestraft“,

– die Behauptung, die Klägerin hätte die Beklagte als „Bastard“ und/oder „Hurenkind“ bezeichnet,

– die Behauptung, die Klägerin hätte die Pflanzen der Beklagten im Treppenhaus mit Unkrautvernichtungsmittel besprüht und damit eingehen lassen

wurde ein Streitwert von jeweils € 1.500,00, insgesamt damit von € 6.000,00 angesetzt. Der Streitwert war hier gegenüber dem Unterlassungsanspruch betreffend die Äußerung „Du dreckige alte Schlampe“ etwas niedriger anzusetzen, da letztere Äußerung von ihrem Unwertgehalt deutlich stärker einzuschätzen ist und damit stärker in die persönliche Ehre der Klägerin eingreift als die übrigen. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs betreffend die Äußerungen gegenüber der Klägerin, sie sei eine „Lügnerin“, „Betrügerin“, „gemeine Person“ und sei „vorbestraft“ wurde dabei von einem Obsiegen der Klägerin zu 3/4 also bezogen auf den Streitwert von € 1.500,00 von € 1.125,00 / € 1.500,00 ausgegangen.

Für den Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Gießens der Pflanzen auf dem Balkon der Beklagten in der Weise, dass Wasser überläuft und auf die Terrasse der Wohnung der Klägerin tropft, wurde, wie bereits dargelegt, von einem Streitwert i. H. von € 2.000,00 ausgegangen. Da in 1. Instanz der Anspruch mit der Einschränkung auf die Zeiten, zu denen sich die Klägerin oder andere Personen auf der Terrasse befinden (unter anderem beim Kaffeetrinken) nur hilfsweise geltend gemacht im Übrigen der Antrag aber ohne diese Einschränkung gestellt wurde, liegt in der 1. Instanz ein Obsiegen der Klägerin insoweit von 50 %, also € 1.000,00 / € 2.000,00 vor. In der 2. Instanz wurde der Antrag von Anfang an mit dieser Einschränkung gestellt, so dass hier von vornherein nur von einem Streitwert von € 1.000,00 auszugehen war, wobei sich dies auf die Gesamtkosten nicht auswirkt, da die Mehrforderung in 1. Instanz zu keinem Gebührensprung nach den Tabellen in Anlage 2 zum GKG und zum RVG geführt hat.

Der Unterlassungsanspruch betreffend das Kehren des Balkons der Wohnung der Beklagten in der Weise, dass der gesamte Schmutz auf die Terrasse der Wohnung der Klägerin fällt, war ebenfalls mit € 2.000,00 zu bewerten.

Der Schmerzensgeldantrag war mit der geltend gemachten Höhe von € 3.000,00 zu bewerten.

Damit ergab sich ein Obsiegen der Klägerin in 1. Instanz von € 4.125,00 / € 15.000 = gerundet 28 %, so dass die Beklagte von den Kosten der ersten Instanz 28 % und die Klägerin die übrigen 72 % zu tragen hat.

Da sich die Tatsache, dass der Unterlassungsanspruch betreffend das Gießen der Pflanzen auf dem Balkon der Beklagten in 2. Instanz von vornherein geltend gemacht wurde mit der Beschränkung auf die Zeiten, in denen sich die Klägerin oder andere Personen auf der darunter liegenden Terrasse der Klägerin aufhalten, auf die Gebührenhöhe nicht und auf die Kostenquote nur geringfügig auswirkt, waren die Kosten der 2. Instanz in gleicher Weise zu verteilen.

2. Die Revision war gemäß § 543 I Nr. 1, II ZPO nicht zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich ist. Es ging nur um die Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf einen reinen Einzelfall.

3. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit war nicht veranlasst, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht mehr gegeben ist. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §§ 62 II, 43 Nr. 1 WEG bzw. § 26 Nr. 8 EGZPO nicht gegeben.

4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz war, wie aus den Ausführungen unter Ziffer V. 1 folgt, gemäß § 49a GKG bzw. § 48 I GKG i. V. mit § 3 ZPO auf insgesamt € 14.000,00 festzusetzen.

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