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Das Wichtigste im Überblick
Das LG Trier entschied am 28.07.2026 (5 T-53/26): Die angekündigte Zwangsräumung durfte stattfinden, weil die gesundheitlichen Beschwerden und die erfolglose Wohnungssuche keine unzumutbare Belastung für die Mieterin belegten. Das kann anders sein, wenn die Räumung eine schwere, nicht anders abwendbare Gesundheitsgefahr auslöst.
- Gesundheitliche Gefahr: Der ärztliche Rat, Stress zu meiden, belegte keine schwere, unausweichliche Gesundheitsgefahr.
- Wohnungsverlust allein: Auch drohende existentielle Not reichte für einen Räumungsstopp nicht aus.
- Wohnungssuche: Zwei nachgewiesene Suchversuche wertete das Gericht nicht als ernsthafte Bemühungen.
- Keine Mietzahlungen: Die Mieterin zahlte dem Vermieter seit mehr als eineinhalb Jahren nichts.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: LG Trier
- Datum: 28.07.2026
- Aktenzeichen: 5 T-53/26
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Wohnraummiete, Wohnungsräumung
- Streitwert: 4.860,00 €
- Wichtig für: Mietende vor einer angekündigten Wohnungsräumung
Keine Einstellung der Zwangsräumung trotz gesundheitlicher und finanzieller Not
Das Landgericht Trier hat am 28.07.2026 (Az. 5 T-53/26) die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Sie richtete sich gegen die Ablehnung von Vollstreckungsschutz für eine Mieterin, der eine Zwangsräumung drohte. Eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte nach § 765a ZPO sah das Gericht nicht. Ausschlaggebend war unter anderem, dass die Frau seit über 1,5 Jahren nichts an den Gläubiger gezahlt hatte.
Aufgrund eines Urteils war die Frau verpflichtet, die von ihr genutzte Wohnung zu räumen. Die Gerichtsvollzieherin kündigte die Zwangsräumung für den 31.07.2026 an. Mit Schreiben vom 06.07.2026 beantragte die Mieterin Vollstreckungsschutz für sechs Monate. Sie berief sich auf eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, durch die sie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei. Krankengeld sei erst vor Kurzem bewilligt und ausgezahlt worden. Sie arbeite inzwischen wieder, könne die Miete für den Monat aber nicht zahlen.
Hinzu kamen Schulterbeschwerden und eine Blutarmut, die in einer Klinik behandelt worden sei. Sie befinde sich im Heilungsprozess und fürchte eine Verschlechterung. Ärztlich sei ihr geraten worden, starken körperlichen und seelischen Stress zu vermeiden. Trotz intensiver Bemühungen habe sie keine Ersatzunterkunft gefunden.
Der Gläubiger widersprach. Er hielt die Härte nicht für unzumutbar und verwies darauf, dass die Frau unstreitig seit über 1,5 Jahren keinen einzigen Cent an ihn gezahlt habe. Das Amtsgericht Saarburg wies den Antrag mit Beschluss vom 21.07.2026 (Az. 9b M 597/26) als unbegründet zurück. Die Mieterin legte daraufhin Beschwerde ein, und das Amtsgericht half dieser am 28.07.2026 nicht ab. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück, legte der Mieterin die Kosten auf und setzte den Streitwert auf 4.860,00 € fest.
Redaktionelle Leitsätze
- Die Übermittlung eines abfotografierten, eigenhändig unterzeichneten Beschwerdeschriftsatzes als Bilddatei im E-Mail-Anhang wahrt die Schriftform nach § 569 Abs. 2 ZPO, sofern die Datei bei Gericht ausgedruckt oder in die elektronische Akte übernommen werden kann.
- Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gegen eine Zwangsräumung kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn langjährige Zahlungsrückstände bestehen und der Schuldner nicht in der Lage oder nicht willens ist, die künftige Nutzungsentschädigung gemäß § 546a BGB zu erbringen.
- Die bloße Befürchtung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands oder der allgemeine ärztliche Rat, starken Stress zu vermeiden, begründet keine mit den guten Sitten unvereinbare Härte; erforderlich ist der Nachweis eines schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit.
Warum ein abfotografierter Beschwerdeschriftsatz per E-Mail formwirksam ist
Die Beschwerde war zulässig, weil der Ausdruck einer Bilddatei mit einem eigenhändig unterzeichneten Schriftsatz die Schriftform wahrt. Die sofortige Beschwerde richtet sich nach § 569 Abs. 2 ZPO. Die Mieterin hatte sie am 27.07.2026 per E-Mail eingelegt und ein fotografiertes, von ihr unterzeichnetes Schreiben angehängt. Darin wiederholte sie ihre gesundheitlichen und finanziellen Argumente und bekräftigte, sie habe sich ernsthaft um Ersatzwohnraum bemüht.
Die einfache E-Mail genügt der elektronischen Form nicht
Eine E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllt nach Auffassung des Landgerichts nicht die Anforderungen des § 130a ZPO. Auf diesem Weg allein war die Beschwerde also nicht wirksam erhoben.
Der Ausdruck des Fotos wahrt die Schriftform
Das Gericht stützte sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2015, 1527 Rn. 10). Danach genügt der Ausdruck eines eingescannten, im Original eigenhändig unterzeichneten Beschwerdeschriftsatzes der Schriftform. Das gilt, wenn er als PDF-Anhang einer E-Mail nach vorheriger Rücksprache mit der Geschäftsstellenbeamtin an die Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts geschickt wird. Der Ausdruck verkörpert die Beschwerdeschrift in einem Schriftstück und schließt mit der Unterschrift ab.
Dass die Unterschrift nur als Kopie wiedergegeben wird, ist entsprechend § 130 Nr. 6 Var. 2 ZPO unschädlich. Für eine Bilddatei, etwa im JPG-Format, gilt nach Ansicht des Landgerichts nichts anderes: Auch sie lässt sich ausdrucken oder in die elektronische Akte einstellen. Die Beschwerde war damit formgerecht erhoben.
Das Gericht verwies dazu auf Kommentarliteratur (MüKoZPO/Hamdorf, 7. Aufl. 2025, § 569 Rn. 15; BeckOGK/Soltys, Stand 1.7.2026, § 569 Rn. 40). Eine abweichende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (Beschluss vom 06.06.2025, 4 Ta 114/25, NZFam 2026, 95) nannte es ausdrücklich, folgte ihr aber nicht.
Hohe Hürden für Vollstreckungsschutz bei langjährigen Mietrückständen
Vollstreckungsschutz nach § 765a Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine mit den guten Sitten nicht vereinbare Härte darstellt. Das Landgericht wandte die Vorschrift nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen an, in denen die drohende Maßnahme und das Vorgehen des Gläubigers zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würden.
Sittenwidrigkeit bleibt die Ausnahme
Allgemeine wirtschaftliche Erwägungen und soziale Gesichtspunkte genügen nach den vom Gericht angeführten Grundsätzen nicht. Auch der drohende Verlust der Wohnung reicht für sich genommen nicht aus. Nicht jede für den Schuldner unbillige Maßnahme rechtfertigt Schutz, denn die Vollstreckung findet erst an der Grenze der Sittenwidrigkeit ihr Ende. Schutz kommt nur in Betracht, wenn die Abwägung eindeutig zugunsten des Schuldners ausfällt.
Im Zweifel geht der Rechtsschutzanspruch des Gläubigers vor
In Zweifelsfällen haben nach Ansicht des Gerichts die Interessen des Gläubigers Vorrang. Er hat nach Art. 19 Abs. 4 GG einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz. Ihm dürfen keine Aufgaben aufgebürdet werden, die aufgrund des Sozialstaatsprinzips dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen. Das Landgericht wies die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des Amtsgerichts zurück und ergänzte, dass Wohnungsverlust und existentielle Not allein keine sittenwidrige Härte begründen.
Wer die Nutzungsentschädigung nicht zahlen kann, hat schlechte Aussichten
Die Mieterin hatte auf ihre Arbeitsunfähigkeit, das erst kürzlich ausgezahlte Krankengeld und ihre Lage verwiesen, die Miete des laufenden Monats nicht zahlen zu können. Das Gericht ließ dies nicht genügen. Es berücksichtigte vielmehr, dass sie seit 1,5 Jahren nichts an den Gläubiger gezahlt hatte, was dieser als unstreitig bezeichnet hatte. Vollstreckungsschutz kann außerdem grundsätzlich nicht gewährt werden, wenn der Schuldner die künftige Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB nicht zahlen kann oder nicht zahlen will.
So könnte es in einer ähnlichen Lage anders liegen, wenn ein zur Räumung verurteilter Mieter unverschuldet in Zahlungsverzug geraten wäre und die laufende Nutzungsentschädigung inzwischen gesichert aus eigenem Einkommen zahlen könnte. Dann käme womöglich eine andere Abwägung mit den Interessen des Gläubigers in Betracht. Das Landgericht Trier hatte eine solche Konstellation allerdings nicht zu entscheiden.
Drohende Obdachlosigkeit begründet bei unzureichender Wohnungssuche keinen Räumungsschutz
Das Fehlen einer Ersatzwohnung führt nach den vom Landgericht angeführten Grundsätzen regelmäßig nicht zu einer sittenwidrigen Härte. Das gilt, wenn lediglich ein Umzug in eine aus Sicht des Mieters ungeeignete Übergangswohnung nötig ist. Eine Härte kann sich daraus ergeben, dass dem Mieter bei der Räumung überhaupt kein Wohnraum zur Verfügung steht und er obdachlos würde.
Zwei Versuche sind kein ernsthaftes Bemühen
Die Mieterin hatte vorgetragen, sie habe sich intensiv und ernsthaft um Ersatzwohnraum bemüht. Das Gericht erkannte als bislang nachgewiesen nur zwei Versuche an. Diese stellten kein ernsthaftes Bemühen um Ersatzwohnraum dar. Die behauptete Intensität ihrer Suche war damit nicht belegt.
Die Ordnungsbehörden müssen Obdachlose unterbringen
Dem Einwand drohender Obdachlosigkeit hielt das Gericht entgegen, dass die Ordnungsbehörden einen Schuldner ohne Ersatzwohnung entweder wieder in die bisherige Wohnung einzuweisen oder in einer Obdachlosenunterkunft unterzubringen haben. Auch eine Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft muss grundsätzlich hingenommen werden. Die Mieterin hatte nicht vorgetragen, dass eine Unterbringung durch die Ordnungsbehörden nicht erfolgen würde.
Der behauptete Verlust von Arbeit und Versicherung bleibt unbelegt
Die Mieterin hatte erklärt, sie werde ohne Ersatzunterkunft alles verlieren, darunter Arbeit und Versicherung. Das Gericht hielt dieses Vorbringen für unklar. Warum der Wohnungsverlust auch den Verlust der Arbeitsstelle nach sich ziehen sollte, erläuterte sie nicht. Der Wohnungsverlust und die damit verbundene existentielle Not reichten nach Ansicht des Gerichts für sich genommen nicht aus, um die Räumung als sittenwidrig anzusehen.
Warum ärztlicher Rat zur Stressvermeidung die Vollstreckung nicht hindert
Der ärztliche Rat zur Stressvermeidung reicht nicht, weil eine Einstellung wegen gesundheitlicher Folgen einen schwerwiegenden und vor allem nicht anders abwendbaren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit voraussetzt. Dieser Maßstab folgt aus der vom Landgericht angeführten Rechtsprechung. Die Mieterin machte fortdauernde Schulterbeschwerden, eine schwere, klinisch behandelte Blutarmut und die laufende ärztliche Behandlung geltend.
Die bloße Befürchtung einer Verschlechterung genügt nicht
Die Frau sah in der Räumung eine außergewöhnliche körperliche und psychische Belastung und befürchtete eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands. Das Landgericht entschied, dass eine mögliche Verschlechterung im Zusammenhang mit der behandelten Blutarmut nicht ausreicht. Einen schwerwiegenden, nicht anders abwendbaren Eingriff sah es nicht belegt.
Der Rat, Stress zu vermeiden, ändert daran nichts
Dass der Mieterin ärztlicherseits geraten worden war, starken körperlichen und seelischen Stress zu vermeiden, änderte nach Ansicht des Gerichts nichts. Ergänzend verwies es auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NZM 2011, 167 Rn. 7). Dort hatte eine frühere Krebserkrankung eines Familienangehörigen nicht ausgereicht, solange nicht feststand, dass sich die Erkrankung durch die Zwangsräumung erheblich verschlechtern würde.
Auch die Gesamtwürdigung führt zu keinem anderen Ergebnis
Das Gericht würdigte Gesundheit, finanzielle Lage und die Suche nach Ersatzwohnraum auch gemeinsam. Auch dann ergab sich nach seiner Ansicht kein anderes Ergebnis. Eine sittenwidrige Härte lag damit nicht vor.
Kosten, Streitwert und keine Rechtsbeschwerde
Die Mieterin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; das folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert setzte das Landgericht auf 4.860,00 € fest. Die Rechtsbeschwerde ließ es nicht zu, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO).
Der Antrag auf Vollstreckungsschutz für sechs Monate bleibt damit ohne Erfolg. Die Entscheidung betrifft nur dieses Verfahren. Für ähnlich gelagerte Fälle kann sie als Orientierung dienen, etwa bei der Frage, wie das Gericht Wohnungssuche, Gesundheitsbelastung und ausbleibende Zahlungen gewichtet.
Unsere Einschätzung
Beim Vollstreckungsschutz, also dem Aufschub einer Zwangsräumung, setzt das Landgericht Trier nicht bei Krankheit an, sondern bei der Zahlungsbilanz. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob Betroffene die künftige Nutzungsentschädigung – also die Zahlung für das Weiterwohnen nach Kündigung – sichern können. Wer über lange Zeit nichts gezahlt hat, kann diesen Rückstand mit Attesten und Suchbemühungen kaum noch ausgleichen.
Ob dasselbe gilt, wenn der Rückstand unverschuldet entstand und die laufende Zahlung inzwischen wieder gesichert ist, musste das Gericht nicht entscheiden. Aus unserer Sicht liegt genau dort der Ansatzpunkt, denn ohne diesen Nachweis lässt sich leicht übersehen, dass das Verfahren auf der wirtschaftlichen Ebene entschieden ist.
Warum der Zahlungsrückstand schwerer wog als die Krankheit
Dass die Mieterin seit anderthalb Jahren keine einzige Zahlung an den Gläubiger geleistet hatte, gab bei der Abwägung den Ausschlag gegen den Vollstreckungsschutz. Gesundheitliche Beschwerden und die Suche nach Ersatzwohnraum reichten daneben nicht aus, weil das Gericht einen schwerwiegenden, nicht anders abwendbaren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit verlangte. Hätte die Mieterin nachweisen können, dass sie die künftige Nutzungsentschädigung für die Zeit nach der Kündigung sichern kann, wäre zumindest die wirtschaftliche Seite der Abwägung möglicherweise anders ausgefallen.
Wie eine vergleichbare Lage ausgeht, kann von Punkten abhängen, die in diesem Fall offenblieben. Falls ein Zahlungsrückstand neu und nachvollziehbar erklärbar ist, etwa durch eine kurze, belegte Erkrankung, und die laufenden Zahlungen inzwischen wieder gesichert sind, könnte die wirtschaftliche Abwägung anders ausfallen als hier, wo der Rückstand anderthalb Jahre bestand. Auch die Suche nach Ersatzwohnraum kann unterschiedlich zu bewerten sein: Wer mehrere dokumentierte, ernsthafte Bemühungen nachweisen kann, steht anders da als jemand, dem – wie hier – nur zwei Versuche zugerechnet wurden. Schließlich kommt es auf die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung an; eine bloße Sorge vor Verschlechterung reicht nicht, ein ärztlich konkret attestierter, drohender und nicht anders abwendbarer gesundheitlicher Schaden könnte dagegen anders gewichtet werden.
In den eigenen Unterlagen kann sichtbar sein:
- Datum und Inhalt der Ankündigung der Zwangsräumung durch die Gerichtsvollzieherin
- Nachweise über die Suche nach Ersatzwohnraum, etwa Absagen oder schriftliche Bewerbungen
- Ärztliche Unterlagen, die eine konkrete gesundheitliche Gefahr statt einer allgemeinen Sorge belegen
- Nachweis, dass die laufende Nutzungsentschädigung gezahlt werden kann
Viele Betroffene rücken zuerst ärztliche Atteste in den Vordergrund, dabei stellte das Gericht hier stärker darauf ab, wie viele ernsthafte Versuche zur Wohnungssuche tatsächlich belegt waren. Welches Gewicht die einzelnen Unterlagen im eigenen Fall haben, lässt sich aus eigener Einschätzung kaum zuverlässig beurteilen.
Bei einer vergleichbaren Ankündigung einer Zwangsräumung lohnt ein genauer Blick auf die eigenen Unterlagen. Sie erhalten dazu von uns unverbindlich eine erste Einschätzung zu Ihrer Situation.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Bedeutung hat eine behördliche Notunterkunft für den Einwand drohender Obdachlosigkeit bei einer Räumung?
Die Aussicht auf eine behördliche Notunterkunft spricht grundsätzlich gegen Räumungsschutz wegen drohender Obdachlosigkeit, weil eine solche Unterbringung regelmäßig hinzunehmen ist. Fehlender Ersatzwohnraum allein begründet daher meist keine sittenwidrige Härte nach § 765a ZPO.
Das Landgericht hielt entgegen, dass Ordnungsbehörden Menschen ohne Ersatzwohnung entweder wieder in die bisherige Wohnung einweisen oder in einer Obdachlosenunterkunft unterbringen müssen. Eine solche Unterkunft ist grundsätzlich hinzunehmen. Im entschiedenen Fall waren lediglich zwei Suchversuche belegt, die das Gericht nicht als ernsthaftes Bemühen um Ersatzwohnraum anerkannte. Der bloße Hinweis auf erfolglose Wohnungssuche genügte deshalb nicht.
Eine Härte kann in Betracht kommen, wenn bei der Räumung tatsächlich keinerlei Wohnraum verfügbar ist und behördliche Hilfe ausbleibt. Im entschiedenen Fall hatte die Mieterin nicht dargelegt, dass die Behörden keine Unterkunft bereitstellen würden.
Welche konkrete Gesundheitsgefahr muss belegt sein, damit eine Zwangsräumung ausnahmsweise aufgeschoben wird?
Ein Aufschub der Zwangsräumung aus gesundheitlichen Gründen setzt den Nachweis eines schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit voraus. Eine bloße Befürchtung, die Gesundheit könne sich verschlechtern, oder ein allgemeiner Rat zur Stressvermeidung genügt dafür nicht.
Nach § 765a ZPO muss die Räumung eine besondere Härte darstellen, die mit den guten Sitten unvereinbar ist. Für gesundheitlichen Vollstreckungsschutz reicht daher eine allgemeine Belastung oder ein gesundheitliches Risiko nicht aus. Erforderlich ist ein konkreter Nachweis dafür, dass die Räumung einen schwerwiegenden Gesundheitseingriff bewirkt, der sich nicht anders abwenden lässt. Das Landgericht Trier sah diesen Nachweis im entschiedenen Fall nicht als erbracht an.
Die Mieterin hatte fortdauernde Schulterbeschwerden, eine klinisch behandelte Blutarmut und einen ärztlichen Rat zur Vermeidung starken Stresses angeführt. Auch die Befürchtung einer Verschlechterung während des Heilungsprozesses genügte dem Gericht nicht. Gesundheitliche, finanzielle und wohnungsbezogene Umstände ergaben gemeinsam ebenfalls keine sittenwidrige Härte.
Warum reichte kürzlich ausgezahltes Krankengeld trotz langjähriger Zahlungsausfälle nicht für Vollstreckungsschutz?
Das kürzlich ausgezahlte Krankengeld genügte nicht, weil die Mieterin seit über 1,5 Jahren nichts gezahlt hatte und die laufende Monatsmiete weiterhin nicht aufbringen konnte. Entscheidend war neben der Arbeitsunfähigkeit und dem Krankengeld, dass die laufende Miete unbezahlt blieb.
Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO setzt besondere Umstände voraus, durch die die Räumung trotz der Interessen des Gläubigers eine unzumutbare Härte darstellt. Bei langjährigen Rückständen spricht gegen den Schutz, wenn der Schuldner die künftige Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB nicht zahlen kann oder will. Diese Entschädigung ist für die weitere Nutzung der Wohnung nach Ende des Mietverhältnisses zu zahlen. Das Krankengeld belegte keine verlässliche Möglichkeit, die laufenden Zahlungen künftig zu leisten; die Mieterin konnte auch die Miete des betreffenden Monats nicht zahlen. Die kürzliche Bewilligung änderte nach der gerichtlichen Würdigung nichts daran, dass der Gläubiger über lange Zeit keine Zahlungen erhalten hatte.
Offen blieb, ob ein unverschuldeter Zahlungsverzug anders zu bewerten wäre, wenn die laufende Nutzungsentschädigung inzwischen aus eigenem Einkommen gesichert gezahlt werden könnte. Das Landgericht Trier entschied diese Konstellation ausdrücklich nicht.
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Das vorliegende Urteil
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. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarburg vom 21.07.2026, Az. 9b M 597/26, wird zurückgewiesen.
. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.860,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Aufgrund Urteils ist die Schuldnerin verpflichtet, die von ihr genutzte Wohnung zu räumen. Von Seiten der Gerichtsvollzieherin wurde eine Zwangsräumung für den 31.07.2026 angekündigt. Mit Schreiben vom 06.07.2026 beantragte die Klägerin Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO für sechs Monate. Sie begründete diesen in dem Antrag und in weiteren Schriftsätzen damit, dass sie vorübergehend arbeitsunfähig gewesen sei und sich deshalb in einer schwierigen finanziellen Lage. Sie habe Schulterbeschwerden und bei ihr habe eine Blutarmut in einer Klinik behandelt werden müssen. Die Schuldnerin befinde sich im Heilungsprozess und habe große Sorgen, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtere. Ärztlicherseits solle sie starken körperlichen und seelischen Stress vermeiden. Krankengeld sei erst vor kurzem bewilligt und ausgezahlt worden. Sie arbeite jetzt auch wieder, sei aber aufgrund der derzeitigen finanziellen Situation nicht in der Lage, die Miete für diesen Monat zu zahlen. Trotz intensiver Bemühungen habe sie bisher keine Ersatzunterkunft gefunden.
Der Gläubiger trat dem Antrag entgegen. Diese habe keine unzumutbare Härte dargelegt. Auch habe die Schuldnerin -insoweit unstreitig -seit über 1,5 Jahren keinen einzigen Cent an ihn gezahlt.
Mit Beschluss vom 21.07.2026 wies das Amtsgericht den Antrag der Schuldnerin als unbegründet zurück. Es sei keine Härte gegeben, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren sei. Die Schuldnerin zahle keine Miete, es ergäben sich keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinschränkungen, die sich durch eine Räumung verschlechtern könnten, und ein wirkliches Bemühen um Ersatzwohnraum sei nicht erkennbar.
Mit E-Mail vom 27.07.2026, eingegangen beim Landgericht Trier an demselben Tage, übermittelte die Schuldnerin an das Landgericht per Anhang ein fotografiertes, von ihr unterzeichnetes Schreiben, in dem sie sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 21.07.2026 einlegte. Sie sei in den letzten Monaten arbeitsunfähig gewesen und befände sich weiterhin in ärztlicher Behandlung. Zusätzlich sei bei ihr eine schwere Blutarmut festgestellt worden. Es bestünden weiterhin Beschwerden im Schulterbereich. Die Zwangsräumung stelle eine außergewöhnliche psychische und körperliche Belastung dar. Sie habe Sorge, dass sich ihr Gesundheitszustand dadurch weiter verschlechtere. Um Ersatzwohnraum habe sie sich ernsthaft bemüht.
Eine sofortige Räumung ohne Ersatzunterkunft würde sie in existentielle Not bringen. Sie werde alles verlieren, Arbeit, Versicherung und und.
Mit Beschluss vom 28.07.2026 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses des Amtsgerichts unbegründet.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie formgerecht erhoben, § 569 Abs. 2 ZPO. Zwar genügt die E-Mail selbst mangels qualifizierter elektronische Signatur nicht den Anforderungen des § 130a ZPO.
Wird aber eine im Original eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift eingescannt und im Anhang einer E-Mail als PDF-Datei nach vorheriger Rücksprache mit der Geschäftsstellenbeamtin an die Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts geschickt, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Ausdruck einer auf diesem Weg übermittelten Datei der Schriftform. Denn der Ausdruck verkörpert die Beschwerdeschrift in einem Schriftstück und schließt mit der Unterschrift ab. Dass die Unterschrift nur in Kopie wiedergegeben ist, ist entsprechend § 130 Nr. 6 Var.2 ZPO unschädlich, weil der im Original unterzeichnete Schriftsatz elektronisch übermittelt und von der Geschäftsstelle entgegengenommen worden ist (BGH, NJW 2015, 1527 Rn. [10], beck-online; MüKoZPO/Hamdorf, 7. Aufl. 2025, ZPO § 569 Rn. 15, beck-online; BeckOGK/Soltys, 1.7.2026, ZPO § 569 Rn. 40, beck-online; a.A.: LAG Niedersachsen, Beschluss vom 6.6.2025 -4 Ta 114/25, NZFam 2026, 95, beck-online ).
Dann kann aber für eine Datei im Bildformat (z.B. eine jpg-Datei) nichts anderes gelten. Auch diese kann ausgedruckt bzw. in die elektronische Akte eingestellt werden.
2. Die Zwangsräumung der Wohnung der Schuldnerin war nicht nach § 765a Abs. 1 ZPO einzustellen.
Voraussetzung ist, dass die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Dies ist der Fall, wenn die konkrete Zwangsvollstreckungsmaßnahme (etwa die drohende Zwangsräumung) für den Schuldner oder einen seiner mit ihm in den Räumlichkeiten wohnenden Angehöriger eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Anzuwenden ist §765a nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, nämlich nur dann, wenn im Einzelfall die drohenden Vollstreckungsmaßnahmen und das Vorgehen des Gläubigers zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würden (BeckOK MietR, Zwangsvollstreckung Rn. 159, beck-online).
Mit Härten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, muss der Schuldner sich grundsätzlich abfinden. Für die Anwendung des §765a ZPO genügen daher weder allgemeine wirtschaftliche Erwägungen noch soziale Gesichtspunkte. Dies gilt grundsätzlich auch bei einem drohenden Verlust der Wohnung. Vollstreckungsschutz nach §765a ZPO kann nur gewährt werden, wenn die vorzunehmende Abwägung eindeutig zu Gunsten des Schuldners ausfällt (BeckOK MietR, Zwangsvollstreckung Rn. 159, beck-online).
Die Zwangsvollstreckung muss für den Schuldner unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers eine sittenwidrige Härte darstellen (Musielak/Voit/Lackmann ZPO §765a Rn.6). In Zweifelsfällen gebührt den Interessen des Gläubigers stets der Vorrang. Denn der Gläubiger hat gem. Art.19 Abs.4 GG einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz (BGH NZM 2010, 836 (837)). Ihm dürfen nicht die Aufgaben überbürdet werden, die aufgrund des Sozialstaatsprinzips dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen (BeckOK MietR, Zwangsvollstreckung Rn. 160, beck-online). Hieraus folgt, dass nicht jede Vollstreckungsmaßnahme, die für den Schuldner eine unbillige Härte bedeutet, die Anwendung von Vollstreckungsschutzmaßnahmen nach §765a ZPO rechtfertigt. Die Vollstreckung macht vielmehr erst an der Grenze der Sittenwidrigkeit Halt (BeckOK MietR, Zwangsvollstreckung Rn. 160, beck-online).
Nach dem Vorgesagten ist allein der Verlust der Wohnung und die damit verbundene zwangsläufige existentielle Not kein Grund, die Zwangsräumung als sittenwidrig anzusehen, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Schuldnerin seit 1,5 Jahren kein Geld an den Gläubiger gezahlt hat. Vollstreckungsschutz kann dem Schuldner grundsätzlich nicht gewährt werden, wenn er die künftige Nutzungsentschädigung gem. §546a nicht bezahlen kann oder will (BeckOK MietR, Zwangsvollstreckung Rn. 163, beck-online). Hat der Mieter noch keinen adäquaten Ersatzwohnraum gefunden, so bedeutet der notwendige Umzug in eine aus seiner Sicht ungeeignete Übergangswohnung regelmäßig keine sittenwidrige Härte. Die Härte kann sich hier nur daraus ergeben, dass dem Mieter im Falle der Räumung kein Wohnraum zur Verfügung stünde, er also obdachlos würde (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 17. Aufl. 2026, ZPO § 765a Rn. 25, beck-online). An dieser Voraussetzung wird es regelmäßig fehlen, weil die Ordnungsbehörden gehalten sind, einen Schuldner ohne Ersatzwohnung entweder in die bisherige Wohnung wieder einzuweisen oder in einer Obdachlosenunterkunft unterzubringen. Der Schuldner muss insoweit auch die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft grds. hinnehmen (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 17. Aufl. 2026, ZPO § 765a Rn. 25, beck-online). Auch stellen die bislang nachgewiesen zwei Versuche, Ersatzwohnraum zu erlangen, kein ernsthaftes Bemühen dar. Dass eine Unterbringung durch die Ordnungsbehörden nicht erfolgen würde, ist nicht vorgetragen. Warum aufgrund des Wohnungsverlusts auch ein Verlust der Arbeitsstelle erfolgen wird, bleibt unklar.
Denkbar wäre noch eine Einstellung aufgrund einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Zwangsräumung einen schwerwiegenden und vor allem nicht anders abwendbaren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet (BGH NZM 2011, 167 Rn. 7, beck-online). Der Bundesgerichtshof hat in seiner zitierten Entscheidung eine frühere Krebserkrankung eines Familienangehörigen nicht als ausreichend angesehen, wenn sich nicht ergibt, dass diese sich erheblich verschlechtern würde durch die Zwangsräumung. Eine (aus Sicht der Schuldnerin) mögliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands in Hinblick auf eine behandelte Blutarmut reicht insoweit nicht aus, auch wenn ihr ärztlicherseits geraten worden ist, Stress zu vermeiden.
Auch unter Berücksichtigung all der vorgenannten Aspekte zusammen ergibt sich kein anderes Ergebnis.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
4. Es gibt keine Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO).
