Tritt Schimmel in einer Mietwohnung auf, der auf eine Dampfdiffusion durch nicht ausreichende Lüftung zurückzuführen ist, so ist der Mieter dazu verpflichtet, 3 – 4mal täglich (morgens 1-2, nachmittags 1 und abends) Stoßlüftungen in der Wohnung vorzunehmen um die Luftfeuchtigkeit in dieser zu reduzieren (LG Frankfurt, Urteil vom 07.02.2012, Az: 2-17 S 89/11).
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