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WEG – Was sind WEG-Verwaltungsunterlagen?

Kontrolle ist besser… Das dachten sich wohl auch Berliner Wohnungseigentümer und forderten Einblick in die E-Mail-Korrespondenz ihrer Hausverwaltung. Vor Gericht erstritten sie nun das Recht, brisante interne Nachrichten einzusehen. Es geht um Transparenz und das Machtverhältnis in Wohnungseigentümergemeinschaften.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 22 C 5003/25 EVWEG | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Berlin-Mitte
  • Datum: 08.04.2025
  • Aktenzeichen: 22 C 5003/25 EVWEG
  • Verfahrensart: Einstweiliges Verfügungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) und Sondereigentümer von zwei Einheiten, die Einsicht in Verwaltungsunterlagen forderten.
  • Beklagte: Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE).

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Kläger (Wohnungseigentümer) forderten von der Hausverwaltung der Beklagten (Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) Einsicht in Verwaltungsunterlagen, insbesondere in E-Mail-Verkehr zu bestimmten Vorgängen. Dies führte zu einem gerichtlichen Eilverfahren.
  • Kern des Rechtsstreits: Das Recht von Wohnungseigentümern auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen (hier speziell E-Mails) der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Ein Widerspruch der Beklagten gegen eine frühere gerichtliche Anordnung (Einstweilige Verfügung) wurde zurückgewiesen. Die ursprüngliche einstweilige Verfügung wurde bestätigt und genauer formuliert: Die Beklagte muss den Klägern Einsicht in bestimmte E-Mails gewähren.
  • Folgen: Die Beklagte wurde verpflichtet, den Klägern bis zu einer gesetzten Frist (10.04.2025, 10 Uhr) Einsicht in E-Mails zu fünf spezifischen Themen (Sanierungsarbeiten Treppenhaus inkl. möglicher Verrechnungen, Wasserschaden Einheit „Alcatraz“ und Ladeneinheit Kläger, Verwaltungsangelegenheiten mit Firma B.-S./L. 2024, Reparatur Außentür Remise Kläger, Wasserschaden Einheit Herr H. 2023) zu geben. Die Beklagte muss die Kosten des Verfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


WEG-Recht: Wohnungseigentümer erzwingen per Gerichtsbeschluss Einsicht in E-Mails der Hausverwaltung

WEG-Verwaltungsunterlagen-Übergabe: Mann gibt Frau Protokoll der Eigentümerversammlung im Altbau-Flur. Wohnungseigentumsgesetz, Eigentümerrechte.
Symbolbild: KI generiertes Bild

Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat in einem Eilverfahren (einstweilige Verfügung) entschieden, dass Wohnungseigentümer unter bestimmten Umständen Anspruch auf Einsicht in den E-Mail-Verkehr ihrer Hausverwaltung haben. Die Entscheidung mit dem Aktenzeichen 22 C 5003/25 EVWEG vom 08.04.2025 bestätigt das grundsätzliche Informations- und Kontrollrecht von Wohnungseigentümern gegenüber ihrer Verwaltung, insbesondere im Vorfeld wichtiger Eigentümerversammlungen. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE), vertreten durch ihre Verwaltung, wurde verpflichtet, spezifische E-Mail-Korrespondenzen offenzulegen.

Ausgangslage: Streit um Akteneinsicht vor wichtiger Eigentümerversammlung

Die Antragsteller in diesem Verfahren waren Mitglieder einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) in Berlin und Eigentümer einer Wohn- sowie einer Teileigentumseinheit. Im Vorfeld einer anstehenden ordentlichen Eigentümerversammlung forderten sie von ihrer Hausverwaltung umfassende Akteneinsicht. Ihr Antrag per E-Mail vom 11. März 2025 zielte explizit darauf ab, alle E-Mails, Verträge, Besprechungsprotokolle und Angebote in elektronischer Form einsehen zu können.

Hintergrund dieses Begehrens war offenbar die bevorstehende Eigentümerversammlung am 10. April 2025. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung standen neben Routinepunkten wie der Genehmigung von Abrechnungen und Wirtschaftsplänen auch brisante Themen:

  1. Die Entlastung des Verwaltungsbeirates.
  2. Auf Antrag der antragstellenden Eigentümer: Die Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen die Hausverwaltung.
  3. Ebenfalls auf Antrag der antragstellenden Eigentümer: Die mögliche fristlose Kündigung des Verwaltervertrages.

Es lag also auf der Hand, dass die Eigentümer die geforderten Unterlagen benötigten, um sich auf diese wichtigen Entscheidungen fundiert vorbereiten und mögliche Pflichtverletzungen der Verwaltung oder des Beirats prüfen zu können.

Reaktion der Hausverwaltung: Angebot zur Einsicht mit Einschränkungen

Die Hausverwaltung reagierte auf das Einsichtsgesuch der Eigentümer mit einer E-Mail vom 20. März 2025. Grundsätzlich signalisierte sie Kooperationsbereitschaft und teilte mit, dass eine Akteneinsicht jederzeit möglich sei. Sie schlug sogar einen konkreten Termin vor.

Zudem gewährte die Verwaltung den Eigentümern Zugang zu einem speziellen Bereich („Beiratsaccount“) der internen Verwaltungssoftware (casavi). Über diesen Zugang konnten die Eigentümer die digital hinterlegten Belege der Jahresabrechnungen einsehen.

Allerdings machte die Verwaltung eine wesentliche Einschränkung: Sie erklärte den E-Mail-Verkehr zwischen ihr und dem Verwaltungsbeirat für vertraulich. Eine Einsichtnahme in diese Korrespondenz lehnte sie damit ab. Ferner teilte sie mit, dass sonstige (nicht näher spezifizierte) Aufzeichnungen nicht existieren würden.

Diese Weigerung, insbesondere den E-Mail-Verkehr mit dem Beirat offenzulegen, führte dazu, dass die Eigentümer den gerichtlichen Weg beschritten.

Gerichtliches Eilverfahren: Antrag auf einstweilige Verfügung zur Informationsbeschaffung

Da die Eigentümer die Informationen dringend vor der Eigentümerversammlung am 10. April 2025 benötigten, um ihre Rechte wahrnehmen zu können, stellten sie am 25. März 2025 beim Amtsgericht Berlin-Mitte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Ihr Ziel war es, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE), vertreten durch die Hausverwaltung, gerichtlich zur Gewährung umfassender Einsicht in alle Verwaltungsunterlagen zu verpflichten. Besonders hervorgehoben wurde dabei die Notwendigkeit der Einsicht in:

  • Alle digitalen Vorgänge
  • Insbesondere den E-Mail-Verkehr zwischen dem Verwaltungsbeirat und der Verwaltung
  • Aber auch alle eingeholten Angebote, Verträge und Abmachungen im Namen der WEG, die nur digital vorhanden sind.

Das Gericht erkannte die Dringlichkeit des Anliegens offenbar an und erließ bereits am 1. April 2025 – ohne vorherige mündliche Verhandlung – eine einstweilige Verfügung, die dem Antrag der Eigentümer stattgab.

Gegen diesen Beschluss legte die GdWE (vertreten durch die Verwaltung) am 4. April 2025 Widerspruch ein, was zu der hier zusammengefassten Entscheidung führte.

Entscheidung des Gerichts: Einsichtsrecht in E-Mails bestätigt und präzisiert

Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies den Widerspruch der GdWE zurück und hielt die einstweilige Verfügung vom 1. April 2025 aufrecht. Es präzisierte jedoch den Umfang der zu gewährenden Einsicht klarstellend.

Kernaussage des Gerichts: Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (vertreten durch ihre Verwaltung) wird verpflichtet, den antragstellenden Eigentümern bis spätestens zum 10. April 2025, 10:00 Uhr (also unmittelbar vor Beginn der Eigentümerversammlung) Einsicht in spezifische E-Mails zu gewähren.

Damit bestätigt das Gericht implizit das grundsätzliche Recht von Wohnungseigentümern nach § 18 Abs. 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG), die Verwaltungsunterlagen einzusehen. Dieses Recht umfasst nach Ansicht des Gerichts in diesem Fall auch den E-Mail-Verkehr, soweit er für die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit und die Vorbereitung auf Beschlüsse der Eigentümerversammlung relevant ist. Die pauschale Behauptung der Vertraulichkeit des E-Mail-Verkehrs mit dem Beirat ließ das Gericht hier nicht gelten.

Konkreter Umfang der gewährten E-Mail-Einsicht: Fünf Themenbereiche offengelegt

Das Gericht legte genau fest, auf welche E-Mail-Korrespondenzen sich das Einsichtsrecht erstreckt. Die Verwaltung muss den Eigentümern Einsicht in E-Mails gewähren, die zwischen ihr und dem Verwaltungsbeirat sowie zwischen ihr und Dritten ausgetauscht wurden und folgende Vorgänge betreffen:

  1. Sanierungsarbeiten am Treppenhaus und mögliche Verrechnungen

    Hier geht es um E-Mails zu den Sanierungsarbeiten am Treppenhaus. Besonders relevant ist die gerichtliche Anordnung, auch Korrespondenz zu etwaigen Abreden auf Verrechnung zwischen der Hausverwaltung und einem bestimmten Miteigentümer, der gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsbeirats ist (Herr J.), offenzulegen. Dies deutet darauf hin, dass die Eigentümer hier Unregelmäßigkeiten oder intransparente Absprachen vermuteten.

  2. Wasserschäden in zwei Einheiten

    Die Verwaltung muss E-Mails zum Wasserschaden in der Einheit „Alcatraz“ sowie zum Wasserschaden in der Ladeneinheit der antragstellenden Eigentümer zugänglich machen. Die Einsicht soll offenbar klären, wie die Verwaltung diese Schäden reguliert hat und ob dabei alles korrekt abgelaufen ist.

  3. Verwaltungsangelegenheiten mit externen Firmen

    Einsicht ist auch in E-Mails zu gewähren, die Verwaltungsangelegenheiten in Zusammenarbeit mit der Firma B.-S. bzw. L. aus dem Jahr 2024 betreffen. Der genaue Hintergrund bleibt unklar, es geht aber um die Überprüfung der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf externe Dienstleister.

  4. Reparatur an der Außentür der klagenden Eigentümer

    Die Korrespondenz bezüglich der Reparatur an der Außentür der Remise, welche die Einheit der antragstellenden Eigentümer darstellt, muss ebenfalls vorgelegt werden. Hier dürften die Eigentümer die Abwicklung oder die Kosten der Reparatur prüfen wollen.

  5. Weiterer Wasserschaden aus dem Vorjahr

    Schließlich muss die Verwaltung auch E-Mails zum Wasserschaden in der Einheit eines Herrn H. aus dem Jahr 2023 offenlegen. Auch hier dient die Einsicht der Kontrolle der Schadensabwicklung durch die Verwaltung.

Diese detaillierte Auflistung zeigt, dass das Gericht das Einsichtsrecht nicht pauschal, sondern bezogen auf konkrete, für die Eigentümer relevante Verwaltungsvorgänge zusprach.

Kostenentscheidung und Verfahrenswert

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits wurden der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) auferlegt. Das bedeutet, dass die Gemeinschaft die Anwalts- und Gerichtskosten sowohl für sich selbst als auch für die obsiegenden Eigentümer tragen muss. Diese Kosten werden letztlich über das Hausgeld von allen Eigentümern getragen.

Der Verfahrenswert, der für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren maßgeblich ist, wurde auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Fazit und Bedeutung für Wohnungseigentümer

Das Urteil des AG Berlin-Mitte unterstreicht die Wichtigkeit des Einsichtsrechts für Wohnungseigentümer als Instrument der Kontrolle der Hausverwaltung und des Verwaltungsbeirats. Es stellt klar, dass dieses Recht auch digitale Kommunikationswege wie E-Mails umfassen kann, insbesondere wenn diese für das Verständnis von Verwaltungsvorgängen und die Vorbereitung auf Beschlüsse in der Eigentümerversammlung notwendig sind.

Die Entscheidung ist besonders relevant, da sie im Eilverfahren erging und die Dringlichkeit der Informationsbeschaffung vor einer wichtigen Eigentümerversammlung anerkennt. Wohnungseigentümer, die Zweifel an der Korrektheit der Verwaltungstätigkeit haben oder Informationen zur Vorbereitung auf Beschlussfassungen (insbesondere bei strittigen Themen wie Verwalterentlastung, Schadensersatz oder Kündigung) benötigen, können sich auf dieses Urteil berufen.

Es zeigt sich jedoch auch, dass ein klar definierter Bezug zu konkreten Verwaltungsvorgängen notwendig ist, um das Einsichtsrecht gerichtlich durchzusetzen. Ein pauschales Verlangen nach „allen E-Mails“ dürfte weiterhin schwierig sein, während ein spezifiziertes Begehren zu bestimmten Sachverhalten, wie im vorliegenden Fall richterlich angeordnet, Erfolgsaussichten hat. Die Weigerung der Verwaltung, potenziell relevante E-Mails unter Berufung auf pauschale Vertraulichkeit herauszugeben, wurde vom Gericht nicht akzeptiert.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil bekräftigt das grundlegende Recht jedes Wohnungseigentümers auf umfassende Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen der Eigentümergemeinschaft, einschließlich digitaler Dokumente und E-Mails zwischen Hausverwaltung und Dritten. Der Begriff „Verwaltungsunterlagen“ wird dabei sehr weit ausgelegt und umfasst alle verwaltungsrelevanten Vorgänge, wobei die bloße Behauptung der Vertraulichkeit nicht ausreicht, um die Einsicht zu verweigern. Bei nachweisbaren, wichtigen Gründen wie der Vorbereitung auf eine bevorstehende Eigentümerversammlung besteht ein dringender Anspruch auf zeitnahe Einsicht, der auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann.

Urteil vom 08.04.2025

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Einstweilige Verfügung

Eine einstweilige Verfügung ist eine vorläufige Gerichtsentscheidung in Eilfällen. Sie dient dazu, einen Anspruch schnell zu sichern oder eine Situation vorläufig zu regeln, bevor eine endgültige Entscheidung im normalen, längeren Gerichtsverfahren (Hauptsacheverfahren) getroffen wird. Im vorliegenden Fall nutzten die Wohnungseigentümer dieses Mittel, um vor der wichtigen Eigentümerversammlung dringend benötigte Informationen (hier: E-Mail-Einsicht) von der Verwaltung zu erhalten. Die gesetzlichen Voraussetzungen finden sich u.a. in der Zivilprozessordnung (ZPO), wobei für WEG-Streitigkeiten spezielle Regelungen gelten können.

Beispiel: Jemand wird akut bedroht und beantragt bei Gericht im Eilverfahren, dass sich der Bedrohende vorläufig nicht mehr nähern darf (Kontaktverbot), ohne ein monatelanges Hauptverfahren abwarten zu müssen.


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Akteneinsicht

Akteneinsicht bezeichnet das Recht einer Person, bestimmte Unterlagen und Dokumente einzusehen, die sie betreffen oder für die Wahrnehmung ihrer Rechte relevant sind. Im Wohnungseigentumsrecht haben Wohnungseigentümer gemäß § 18 Abs. 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ein Recht auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen der Gemeinschaft. Wie der Fall zeigt, umfasst dieses Recht grundsätzlich alle Dokumente, die die Verwaltung im Rahmen ihrer Tätigkeit für die WEG erstellt oder erhalten hat, und schließt auch digitale Daten wie E-Mails ein, wenn diese für die Kontrolle der Verwaltung oder die Vorbereitung auf Eigentümerversammlungen benötigt werden. Die Verwaltung muss die Einsichtnahme in ihren Büroräumen oder ggf. digital ermöglichen.

Beispiel: Ein Vereinsmitglied möchte die Buchführung des Vereins prüfen und beantragt beim Vorstand Einsicht in die Kassenbücher und Belege des letzten Jahres.


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Entlastung (des Verwaltungsbeirates)

Die Entlastung ist ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, mit dem die Tätigkeit der Verwaltung oder des Verwaltungsbeirats für einen bestimmten Zeitraum (meist das vergangene Wirtschaftsjahr) gebilligt wird. Sie wirkt wie ein negatives Schuldanerkenntnis: Die Gemeinschaft verzichtet damit auf ihr bekannte oder bei sorgfältiger Prüfung erkennbare Schadensersatzansprüche gegen die entlasteten Personen für deren Tätigkeit im betreffenden Zeitraum. Wenn die Eigentümer – wie hier zur Debatte stand – die Entlastung verweigern, signalisiert dies oft Misstrauen oder dass mögliche Pflichtverletzungen und daraus resultierende Ansprüche geprüft werden sollen.


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Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche sind rechtliche Forderungen auf Ausgleich eines entstandenen Schadens. Sie entstehen typischerweise, wenn jemand schuldhaft eine ihm obliegende Pflicht verletzt (z.B. aus einem Vertrag oder Gesetz) und dadurch einem anderen einen vermögenswerten Nachteil (Schaden) zufügt. Im Text prüften die Eigentümer, ob sie solche Ansprüche gegen die Hausverwaltung geltend machen können, vermutlich wegen vermuteter Fehler oder Versäumnisse bei der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Die rechtlichen Grundlagen finden sich oft im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), z.B. in § 280 BGB bei Pflichtverletzungen aus einem Schuldverhältnis wie dem Verwaltervertrag.

Beispiel: Ein Handwerker beschädigt beim Streichen einer Wohnung versehentlich den Teppichboden. Der Wohnungsbesitzer hat dann einen Schadensersatzanspruch auf Reinigung oder Ersatz des Teppichs.


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Fristlose Kündigung (des Verwaltervertrages)

Eine fristlose Kündigung beendet ein Dauerschuldverhältnis, wie z.B. den Verwaltervertrag zwischen der GdWE und der Hausverwaltung, sofort und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie ist nur aus einem „wichtigen Grund“ zulässig. Ein solcher Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann (vgl. § 626 BGB, der hier entsprechend anwendbar ist). Dass die Eigentümer im Text eine fristlose Kündigung des Verwaltervertrages auf die Tagesordnung setzten, deutet auf den Verdacht schwerwiegender Pflichtverletzungen durch die Verwaltung hin.


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Verwaltungsbeirat

Der Verwaltungsbeirat ist ein Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE), das von den Eigentümern gewählt wird und dessen Aufgaben in § 29 WEG geregelt sind. Er fungiert als Bindeglied zwischen Eigentümern und Verwaltung. Seine Hauptaufgaben sind die Unterstützung und Kontrolle des Verwalters, insbesondere durch die Prüfung des Wirtschaftsplans, der Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung), der Rechnungslegung und der Kostenanschläge vor der Beschlussfassung durch die Eigentümerversammlung. Im vorliegenden Fall war die (vertrauliche) Kommunikation zwischen Beirat und Verwaltung ein Streitpunkt, und auch die Entlastung des Beirats selbst stand zur Entscheidung an.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 18 Abs. 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG): Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, von der Verwaltung Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu verlangen. Dies umfasst alle Dokumente, die die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffen, um die Tätigkeit der Verwaltung nachvollziehen und kontrollieren zu können. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Verfügungskläger als Wohnungseigentümer haben ein Recht auf Einsicht in die E-Mail-Korrespondenz der Hausverwaltung, da diese E-Mails Verwaltungsvorgänge zu Sanierungen, Wasserschäden und anderen gemeinschaftlichen Angelegenheiten betreffen.
  • § 29 Abs. 1 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG): Der Verwalter ist verpflichtet, eine ordnungsgemäße Buchführung zu gewährleisten und die Belege zu sammeln und ordentlich aufzubewahren. Dies dient der transparenten und nachvollziehbaren Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder und Vorgänge. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die E-Mails der Hausverwaltung sind Teil der Verwaltungsunterlagen und Belege, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung anfallen und aufbewahrt werden müssen und somit grundsätzlich einsehbar sind.
  • § 27 Abs. 1 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG): Zu den Aufgaben des Verwalters gehört die ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Dies beinhaltet die gesamte Geschäftsführung und Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft in Verwaltungsangelegenheiten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Korrespondenz der Hausverwaltung, insbesondere per E-Mail, fällt unter die Geschäftsführung und Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und ist somit Teil der Verwaltungstätigkeit, über die die Eigentümer informiert werden müssen.

Hinweise und Tipps

Praxistipps für Wohnungseigentümer zum Einsichtsrecht in Verwaltungsunterlagen (inkl. E-Mails)

Als Wohnungseigentümer möchten Sie oft wissen, was genau in Ihrer Gemeinschaft vor sich geht, besonders wenn es um wichtige Entscheidungen oder Kosten geht. Die Kommunikation der Hausverwaltung, oft per E-Mail, spielt dabei eine zentrale Rolle. Doch wie viel Transparenz können Sie hier einfordern?

Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.


Tipp 1: Grundsätzliches Recht auf Einsichtnahme kennen.
Als Wohnungseigentümer haben Sie ein Recht darauf, die Verwaltungsunterlagen Ihrer Gemeinschaft einzusehen. Dazu gehören nicht nur Beschlussprotokolle oder Rechnungen, sondern nach aktueller Rechtsprechung auch relevante E-Mails, die die Verwaltung führt. Dieses Recht ist essenziell für Transparenz und Kontrolle der Verwaltungstätigkeit.


Tipp 2: Konkret benennen, was Sie sehen wollen.
Formulieren Sie Ihr Einsichtsverlangen möglichst präzise. Statt pauschal „alle E-Mails“ zu fordern, beziehen Sie sich auf konkrete Vorgänge, Beschlüsse oder Zeiträume, zu denen Sie Informationen benötigen. Je genauer Ihre Anfrage, desto schwieriger kann sie von der Verwaltung abgelehnt werden.

Beispiel: Fordern Sie Einsicht in den E-Mail-Verkehr bezüglich der „Sanierung des Treppenhauses im Zeitraum Januar bis März 2024“ oder „Korrespondenz zum Wasserschaden in Einheit Müller im Jahr 2023“.


Tipp 3: Frist setzen und Rechte notfalls durchsetzen.
Wird Ihnen die Einsichtnahme verweigert oder unangemessen verzögert, setzen Sie der Verwaltung (handelnd für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – GdWE) schriftlich eine angemessene Frist zur Gewährung der Einsicht. Verstreicht diese Frist erfolglos, können Sie Ihr Recht gerichtlich einklagen. In dringenden Fällen kann, wie im Beispielfall des AG Berlin-Mitte, auch ein Eilverfahren (einstweilige Verfügung) möglich sein, um schnell Zugang zu erhalten.

⚠️ ACHTUNG: Ein gerichtliches Vorgehen ist mit Kostenrisiken verbunden. Ihr Einsichtsinteresse muss zudem berechtigt sein und darf nicht schikanös oder unverhältnismäßig sein. Es muss einen Bezug zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder zu Ihren Rechten und Pflichten als Eigentümer haben.


Tipp 4: Grenzen des Einsichtsrechts beachten.
Das Einsichtsrecht ist nicht schrankenlos. Es bezieht sich auf Unterlagen, die die Verwaltungstätigkeit für die Gemeinschaft betreffen. Rein interne Notizen der Verwaltung oder E-Mails, die sensible persönliche Daten Dritter (z. B. andere Eigentümer) ohne direkten Bezug zur Verwaltungsangelegenheit enthalten, sind möglicherweise ausgenommen oder müssen ggf. geschwärzt werden (Datenschutz). Der E-Mail-Verkehr muss für die Kontrolle der Verwaltung oder das Verständnis relevanter Vorgänge erforderlich sein.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Die Einsichtnahme erfolgt in der Regel während der üblichen Geschäftszeiten in den Räumen der Hausverwaltung. Die Kosten für die Anfertigung von Kopien müssen Sie als Eigentümer üblicherweise selbst tragen. Klären Sie die Modalitäten (Termin, Ort, Kosten für Kopien) am besten vorab mit der Verwaltung. Die Verwaltung vertritt bei der Gewährung der Einsicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE), die letztlich zur Auskunft verpflichtet ist.

Checkliste: Einsicht in Verwaltungs-E-Mails

  • Besteht ein konkreter, sachlicher Grund für die Einsichtnahme (z. B. unklare Abrechnungsposition, strittige Sanierungsmaßnahme, Prüfung eines Vorgangs)?
  • Ist der angeforderte E-Mail-Verkehr für diesen Grund relevant und notwendig?
  • Haben Sie Ihr Einsichtsverlangen klar formuliert und auf spezifische Vorgänge/Zeiträume bezogen?
  • Haben Sie der Verwaltung (als Vertreter der GdWE) eine angemessene Frist zur Einsichtgewährung gesetzt (falls erforderlich)?
  • Wurde die Einsicht (ggf. trotz Fristsetzung) unberechtigt verweigert?

Das vorliegende Urteil


AG Berlin-Mitte –  Az.: 22 C 5003/25 EVWEG – Urteil vom 08.04.2025


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