LG Köln, Az.: 10 S 48/14, Beschluss vom 03.06.2014
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.
Den Berufungsklägern wird Gelegenheit gegeben, binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO); das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Beklagten zur Zahlung ausstehenden Mietzinses in Höhe von 406,40 € nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass die Beklagten nicht zur Minderung wegen nicht ordnungsgemäßer Dämmung der oberhalb ihrer Wohnung liegenden Geschossdecke um monatlich 20,00 € zu mindern.
Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass sich aus den Regelungen der Energieeinsparverordnung lediglich öffentlich-rechtliche Pflichten des Vermieters ergeben können, diese ohne entsprechende Vereinbarung der Mietvertragsparteien aber nicht unmittelbar mietvertragliche Pflichten begründen. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass nach § 10 Abs. 3 EnEV die von den Beklagten angesprochene Nachdämmungspflicht ohnehin erst nach dem 31.12.2015 bestehen kann.
Soweit die Beklagten zur Zahlung ausstehender Mieten wegen unberechtigter Minderung aufgrund eines Türspaltes verurteilt worden sind, findet sich eine Begründung der auch insoweit eingelegten Berufung nicht.
Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss liegen vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2, 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gerichtlichen Hinweisen und zu der Frage, ob die Berufung weiter durchgeführt werden soll, binnen der gesetzten Frist.