LG Berlin, Az.: 63 S 39/15, Beschluss vom 18.08.2015
Gründe
In dem Rechtsstreit wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.
Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
– Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung kann sich die Beklagte gegenüber den streitgegenständlichen Mietzinsansprüchen nicht auf ein Minderungsrecht gem. § 536 Abs. 1 BGB in Höhe von 100 % berufen und sind auch die mit der Widerklage geltend gemachten Gegenansprüche unbegründet, weil sie durch die Aufrechnung der Klägerin erloschen sind (§ 389 BGB).
– Gemäß § 280 Abs. 1 BGB hat grundsätzlich der Vermieter als Gläubiger die Beweislast für die Pflichtverletzung, die Schadensentstehung und den Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden. Dem Mieter als Schuldner obliegt hingegen gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB der Beweis für sein Nichtvertretenmüssen. Entsteht aber im Obhutsbereich des Mieters beim Mietgebrauch ein Schaden an der Mietsache, trägt der Mieter i.R.d. § 538 BGB die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat (BGH v. 03.11.2004 – VIII ZR 28/04, GE 2005, 123 Tz. 10 unter Hinweis auf die st. Rspr. des BGH; KG v. 31.05.2010 – 12 U 147/09, GE 2010, 1267).
– Entsprechende Darlegungen fehlen vorliegend indes, zumal sich im Bericht des LKA v. 05.12.2013 keinerlei Anhaltspunkte für eine im Verantwortungsbereich der Klägerin befindliche Brandursache – nämlich am Gebäude oder der Wohnung – ergeben. Danach hätte es der Beklagten oblegen, einen Sachverhalt darzulegen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen, der eine Verantwortlichkeit in ihrem Obhutsbereich ausschließt; da die Beklagte jedoch nur einen nach den Feststellungen des LKA möglichen Schadensablauf schlicht in Abrede stellt, ist sie darlegungsfällig geblieben, weshalb es auf die in Berufungsbegründung in Bezug genommenen Beweisantritte ebenso wenig ankommt wie auf die geltend gemachte Gehörsverletzung durch das Amtsgericht. Denn etwa dort unterbliebenen Hinweisen hätte jedenfalls in der Berufungsinstanz durch entsprechenden Vortrag und Beweisantritt Rechnung getragen werden müssen.
– Die mögliche Zurechnung des Verhaltens der Tochter der Beklagten ergibt sich aus § 278 BGB, denn der Mieter hat dem Vermieter für das Verschulden der Personen einzustehen, die auf seine Veranlassung die Mietsache mit seinem Wissen und Wollen nutzen (BGH v. 15.04.1969 – VI ZR 56/68, BB 1969, 601; RGZ 84, 222, 224). Darunter fallen insbesondere auch Familienangehörige.
Es wird binnen 2 Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.