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Jahrelanger Stillstand nach Beweisbeschluss hemmt die Verjährung

Beweisbeschluss erlassen, dann Stille. Drei Jahre lang hört die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft nichts von ihrem Verfahren – jetzt pocht die Verwaltung auf Verjährung der Schadensersatzansprüche. Ob der Verfahrensstillstand die Ansprüche wirklich vernichtet, hat nun der Bundesgerichtshof geklärt.
Massiver Betonschaden an einem Balkon mit rostender Bewehrung und einem vergilbten Gutachten auf der Fensterbank.
Bei verdeckten Bauschäden wie Betonmängeln ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen oft entscheidend. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: V ZR 205/24

Das Wichtigste im Überblick

BGH hebt Verjährungsurteil auf und klärt: Gerichtstätigkeit stoppt die Verjährung nicht.
  • Der BGH verwies die Sache zurück; die Klägerin bleibt im Revisionsverfahren erfolgreich.
  • Nach dem Beweisbeschluss lag die weitere Förderung beim Gericht, nicht bei den Parteien.
  • Darum lief die Verjährung weiter gehemmt; die Klage scheiterte nicht an Verjährung.
  • Das Berufungsgericht muss nun die Haftung der Verwalterin und den Schaden prüfen.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 12.06.2026
  • Aktenzeichen: V ZR 205/24
  • Verfahren: Revision, Zurückverweisung
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Verjährung, Wohnungseigentumsrecht, Schadensersatz
  • Relevant für: Wohnungseigentümer, Verwalter, Prozessparteien bei Verjährung

Wann beginnt die Verjährung hier?

Die regelmäßige Verjährungsfrist im Zivilrecht beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Wenn Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch wegen mutmaßlicher Pflichtverletzungen aus einem Verwaltervertrag geltend machen, richtet sich der Maßstab der Prüfung rechtlich nach § 280 Abs. 1 BGB. Um den Ablauf der Frist zu stoppen, ordnet das Gesetz eine Hemmung der Verjährung durch eine aktive Rechtsverfolgung nach § 204 BGB an.

Wichtig für Ihre eigene Prüfung: Die dreijährige Frist beginnt nach § 199 BGB erst am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie als Wohnungseigentümer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt haben – oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. Bei verdeckten Bauschäden wie Betonmängeln ist dieser knowledgepunkt häufig entscheidend. Ermitteln Sie daher konkret, wann Ihre Eigentümergemeinschaft erstmals von der Sanierungsbedürftigkeit erfuhr und wer zu diesem Zeitpunkt Verwalter war, um einzuschätzen, ob Ihre Schadensersatzansprüche noch durchsetzbar sind.

Ein Beschluss über die zeitlichen Verjährungsgrenzen zeigt die massiven wirtschaftlichen Auswirkungen auf dem Immobiliensektor. Eine aus mehreren Wohnungseigentümern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts verlangt 219.000 Euro Schadensersatz von ihrer ehemaligen Verwalterin (Urteil vom 12.06.2026, Az. V ZR 205/24). Kern des massiven Konflikts sind bröckelnde Balkone an vier Wohngebäuden. Die seinerzeit aktive Verwaltung hatte im Herbst 2000 ein Sachverständigenbüro mit einem Gutachten zum Beton der Bauteile beauftragt. Der Vorwurf der Klägerseite lautet nun, die Verwaltung hätte spätestens im Jahr 2001 zwingend erkennen und die Hausgemeinschaft darüber informieren müssen, dass eine Gesamtsanierung vollkommen unumgänglich war. Das Revisionsverfahren war letztlich erfolgreich, da der Bundesgerichtshof (BGH) das angefochtene Berufungsurteil aufhob und die Sache nicht endgültig als verjährt abwies, sondern zurückverwies. Das bedeutet konkret: Die Revision ist eine reine Rechtsüberprüfung – der BGH prüft nur, ob die unteren Gerichte das Recht korrekt angewendet haben, erhebt aber selbst keine neuen Beweise. Bleiben entscheidende Tatsachen ungeklärt, muss er den Fall an die untere Instanz zurückgeben, damit diese den Sachverhalt weiter aufklärt. Die beklagte Hausverwaltung hatte noch am 21. Dezember 2023 die Einrede der Verjährung bemüht und penibel berechnet, dass bereinigte 1.453 Tage ohne eine hemmende Wirkung unwiederbringlich verstrichen seien. Das bedeutet konkret: Verjährung führt nicht automatisch zum Erlöschen eines Anspruchs – das Gericht berücksichtigt sie nur, wenn der Beklagte sie ausdrücklich vorbringt. Tut er das nicht, kann er trotz abgelaufener Frist zur Zahlung verurteilt werden.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein zivilrechtliches Verfahren gerät nicht durch das Nichtbetreiben der prozessführenden Parteien in einen rechtlichen Stillstand im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, solange die primäre Verfahrensleitung bei dem entscheidenden Gericht liegt. Nach dem Erlass eines richterlichen Beweisbeschlusses geht die Pflicht zur Verfahrensförderung auf das Gericht über, weshalb eine nachfolgende richterliche Untätigkeit nicht zur Beendigung der Verjährungshemmung zulasten der Parteien führt.
  2. Ein Immobilienverwalter muss auch ohne Vorabvorliegen eines abschließenden Sachverständigengutachtens eigenständig und fortwährend prüfen, ob aus der auffälligen Häufigkeit lokaler Einzelschäden auf tiefergehende bauliche Mängel zu schließen ist. Entsprechend erwächst hieraus die vertragliche Pflicht, die Eigentümergemeinschaft zu informieren und notwendige Beschlussfassungen über ursächliche Untersuchungen vorzubereiten.
Infografik (Do's und Don'ts): Verwalterpflichten bei Serienschäden. Proaktiv prüfen statt auf Gutachten zu warten.
Verwalterpflicht bei Serienschäden: So handeln Sie richtig

Wie wirkt die Hemmung der Verjährung nach § 204 BGB?

Eine prozessuale Hemmung endet den rechtlichen Vorgaben von § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB zufolge in der Regel sechs Monate nach der vollzogenen rechtskräftigen Entscheidung oder nach einer anderweitigen formellen Beendigung des jeweiligen Verfahrens. Tritt in einem Prozess jedoch ein offenkundiger Stillstand durch ein Nichtbetreiben der Beteiligten ein, rückt anstelle der Beendigung die letzte getätigte Verfahrenshandlung der Parteien oder des Gerichts in den absoluten Fokus, wie es in § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB festgeschrieben steht. Eine Verfahrenshandlung ist dabei jeder Schritt, der das Verfahren vorantreibt – etwa ein Schriftsatz ans Gericht, ein Beweisantrag oder die Vernehmung eines Zeugen. Bleiben solche Handlungen über längere Zeit aus, gilt das Verfahren als stillstehend. Ein solcher nachteiliger Stillstand ist den prozessführenden Parteien allerdings ausschließlich dann zuzurechnen, wenn sie die faktische Verantwortung für den Fortgang der Kontroverse tragen.

Eine Untätigkeit der Parteien führt aber nicht zum Stillstand des Verfahrens i.S.d. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn die Verfahrensleitung bei dem Gericht liegt, das für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen hat. – so der Bundesgerichtshof

Die Zuweisung dieser rechtlichen Verantwortung prägte den Streit um die am 16. Januar 2017 bei Gericht eingereichte Entschädigungsklage entscheidend. Ein Großteil der Auseinandersetzung drehte sich um die Frage, ob bereits zwischen dem 1. Januar 2012 und der eigentlichen Klageerhebung sowie während eines behaupteten Verfahrensstillstands ab Januar 2021 fatale Fristen abgelaufen waren. Das angerufene Landgericht Köln hatte sich auf die Seite des ausgeschiedenen Verwaltungsunternehmens, das im Februar 2011 aus dem Amt berufen worden war, gestellt. Die dortige 29. Zivilkammer bejahte in ihrem erlassenen Berufungsurteil vom 14. November 2024 den Ablauf jeglicher formeller Verjährungsfristen.

Zum Verständnis des Instanzenzugs: Im deutschen Zivilrecht geht ein Verfahren typischerweise vom Amts- oder Landgericht (erste Instanz) über das Oberlandesgericht (Berufung – hier wird der gesamte Sachverhalt erneut geprüft) bis zum Bundesgerichtshof (Revision – hier wird nur noch die Rechtsanwendung überprüft). In diesem Fall durchlief der Rechtsstreit über viele Jahre alle drei Ebenen, was die enorme Verfahrensdauer erklärt.

Wer trägt die Verantwortung für den Stillstand des Verfahrens?

Liegt die primäre Verfahrensleitung bei einem amtierenden Gericht, führt eine einfache Untätigkeit der streitenden Parteien grundsätzlich nicht zu einem Stillstand im Sinne des Gesetzes. Ein ordentliches Zivilgericht muss von Amts wegen fortwährend für den Fortgang der rechtlichen Ermittlungen Sorge tragen, was auf ganz besondere Weise nach dem Erlass eines richterlichen Beweisbeschlusses greift. Die verhandelnden Parteien treffen ab dieser Schnittstelle keinerlei fortwährende Aufforderungspflichten, das Gericht laufend an eine Fortsetzung des Verfahrens erinnern zu müssen.

Die stockende gerichtliche Bearbeitung offenbarte im Anschluss die prozessuale Hürde der Verantwortlichkeit.

Beweiserhebung unter erschwerten Bedingungen

Das Kölner Landgericht hatte am 25. Mai 2020 den entscheidenden Beweisbeschluss erlassen, in dem sich die Kammer bemühte, einen dauerhaft in Afghanistan aufhältigen Zeugen zu vernehmen. Es handelte sich um den seinerzeitigen Gutachter-Mitarbeiter. Die Richter machten deutlich, dass mangels Rechtshilfe und Postwegen keine reguläre Ladung ins Krisengebiet möglich sei, weshalb sie anfragten, ob die Eigentümer den Zeugen aus eigener Kraft stellen könnten. Die Hausgemeinschaft zahlte unmittelbar am 21. Juli 2020 pünktlich den geforderten gerichtlichen Auslagenvorschuss.

Fehler der Kölner Berufungsinstanz

Aus dieser darauffolgenden Pause zogen die beklagten Verwalter fehlerhafte Rückschlüsse. Der Bundesgerichtshof ordnete abschließend an, dass die weitere Verfahrensförderung unmittelbar durch den Erlass des Beweisbeschlusses in die Hände der Kölner Richter übergegangen war. Der jahrelange Stillstand der Akten beruhte infolgedessen auf der evidenten Untätigkeit des Gerichts, keinesfalls auf einem Nichtbetreiben der Eigentümer-Gesellschaft. Diese Untätigkeit darf der Klägerseite laut Bundesgerichtshof nicht nachteilig zugerechnet werden.

Der anschließende Stillstand des Verfahrens beruht deshalb auf der Untätigkeit des Gerichts, nicht jedoch auf einem Nichtbetreiben durch die Parteien. – so der Bundesgerichtshof

Praxis-Hinweis: Verfahrensförderung nach Beweisbeschluss

Der entscheidende Faktor dieses Urteils war die Frage, wem ein Verfahrensstillstand zugerechnet wird. Der BGH stellte klar: Sobald das Gericht einen förmlichen Beweisbeschluss erlässt, geht die Verantwortung für den Fortgang auf das Gericht über. Haben Sie als Kläger den geforderten Auslagenvorschuss bezahlt und das Gericht unternimmt anschließend über längere Zeit nichts, darf Ihnen diese Untätigkeit nicht als eigenes „Nichtbetreiben“ angelastet werden. Die Gegenseite kann sich in dieser Konstellation nicht erfolgreich auf Verjährung berufen. Übertragbar ist diese Entscheidung auf Ihren Fall, wenn nach einem Beweisbeschluss und Ihrer eigenen Mitwirkung das Verfahren ausschließlich aufgrund gerichtlicher Untätigkeit stockte.

Welche Folgen hat die Pflichtverletzung der Verwalterin?

In der rechtlichen Ausprägung eines Verwaltervertrags entsteht in der Regel ein handfester Schadensersatzanspruch, sofern der Verwalter die anvertrauten Wohnungseigentümer nicht rechtzeitig über eine erforderliche Gesamtsanierung informiert. Selbst bei einer dauerhaften Unerreichbarkeit der einstigen Inspektionszeugen obliegt es zur vollständigen Klärung immer dem Gericht zu prüfen, ob der tätige Fachverwalter aus der Häufigkeit lokaler Schäden auf erheblich tiefere statische Ursachen hätte schließen müssen. Aus dieser verdichteten Erkenntnis entspringt parallel die unbedingte Verpflichtung, eine formell korrekte Beschlussfassung über nähere Untersuchungen zügig vorzubereiten.

Haben Sie den Verdacht, dass Ihre ehemalige Verwaltung eine notwendige Gesamtsanierung verschwiegen hat, fordern Sie jetzt sämtliche Versammlungsprotokolle und Gutachten aus der betreffenden Verwaltungszeit heraus. Prüfen Sie gezielt, ob die Verwaltung Kenntnis von erheblichen Schäden hatte, ohne die Eigentümergemeinschaft darüber zu informieren oder eine Beschlussfassung über weitergehende Untersuchungen vorzubereiten.

Das tatsächliche Handeln rückt nach dem höchstrichterlichen Wegfall der Verjährungsdiskussion erneut zwingend in den Mittelpunkt des Verfahrens.

Punktsanierung statt Ursachenbekämpfung

Zwischen den Jahren 2001 und 2009 tauchte das fundamentale Streitthema der Balkonsanierung auf keiner einzigen einberufenen Eigentümerversammlung auf. Die betraute Verwaltung ließ stattdessen immer wieder punktuelle Reparaturarbeiten veranlassen. In erster Linie verbaute man einfache Fugenversiegelungen und diverse Schichtungen an voneinander isolierten Einzelbalkonen. Weil sich in der Zwischenzeit die Baupreise enorm erhöhnt hatten, treibt nun eine massiv vergünstigte Gesamtsanierung in der Rückschau den geforderten wirtschaftlichen Schaden in die Höhe.

Erkennen Sie dieses Muster in Ihrer eigenen Gemeinschaft – über Jahre nur punktuelle Ausbesserungen am selben Bauteil, ohne dass das Thema je auf einer Eigentümerversammlung behandelt wurde –, setzen Sie das Thema umgehend auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung und fordern Sie eine fachgerechte Zustandserfassung. Dokumentieren Sie alle bisherigen Reparaturbelege und verlangen Sie von der aktuellen Verwaltung eine schriftliche Aufstellung, seit wann ihr welche Mängel bekannt sind.

Prüfauftrag für eine neue Instanz

Da eine Klageabweisung aufgrund von Verjährung nach Ansicht der Revisionsrichter rechtlich massiv fehlerhaft war, muss die eigentliche inhaltliche Pflichtverletzung detailliert erarbeitet werden. Der juristische Kraftakt bindet die Beteiligten dabei nicht das erste Mal: Bereits in der Vergangenheit waren die Parteien in die Rechtsmittelinstanz gezogen. Das Landgericht Köln wies in dieser Sache bereits am 21. März 2019 das allererste Berufungsurteil ab, was der Bundesgerichtshof schon damals mit einem Beschluss vom 21. November 2019 (Az. V ZR 101/19) wegen der fehlenden Vernehmung des Zeugen rügte und aufhob. Dem neuen Prüfauftrag gab der Senat nun strenge Auflagen mit auf den Weg. Eine simple Ablehnung der Zeugenvernehmung kommt künftig einzig dann in Frage, wenn wirklich alle der Bedeutung entsprechenden Bemühungen nachweislich fruchtlos blieben und keinerlei Aussicht auf eine künftige Aufhellung des Betonzustands besteht.

Was das BGH-Urteil zur Verfahrensverantwortung für klagende Eigentümergemeinschaften bedeutet

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.06.2026 (Az. V ZR 205/24) als höchstrichterliche Instanz verbindlich klargestellt: Sobald ein Gericht einen förmlichen Beweisbeschluss erlässt und die klagende Partei den Auslagenvorschuss gezahlt hat, trägt das Gericht die Verantwortung für den Verfahrensfortgang. Jahre gerichtlich verursachter Untätigkeit dürfen nicht als „Nichtbetreiben“ der Klägerseite gewertet werden – die Verjährungseinrede der Gegenseite greift in dieser Konstellation nicht. Das Urteil ist übertragbar auf alle Zivilverfahren, in denen nach einem Beweisbeschluss und Ihrer eigenen Mitwirkung das Verfahren ausschließlich aufgrund gerichtlicher Untätigkeit zum Stillstand kam. Prüfen Sie daher in Ihrem eigenen Fall, ob ein solcher Beweisbeschluss ergangen ist und ob Ihre Ansprüche zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren. Die inhaltliche Klärung, ob die ehemalige Verwalterin ihre Aufklärungspflichten tatsächlich verletzt hat, muss das Landgericht Köln nun im fortgesetzten Verfahren beantworten.


Verdacht auf Pflichtverletzung Ihres Verwalters? So sichern Sie Ihre Ansprüche

Wenn Ihre Hausverwaltung Sie nicht rechtzeitig über eine notwendige Gesamtsanierung informiert hat, können Schadensersatzansprüche bestehen – doch die Verjährung wird oft zum Fallstrick. Unsere Rechtsanwälte prüfen anhand aller Protokolle und Gutachten, ob Ihre Ansprüche noch durchsetzbar sind und welche Schritte Sie jetzt einleiten sollten.

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Experten-Kommentar

Richter schieben komplexe Verfahren mit schwierigen Beweisbeschlüssen im Gerichtsalltag extrem gerne auf die lange Bank. Hinter den Kulissen hofft man am Gericht oft schlicht, dass sich die Sache durch Zeitablauf oder einen faulen Vergleich von selbst erledigt. Als Anwalt gerät man hier schnell in ein Dilemma, weil zu viel Druck den entscheidenden Richter verärgern kann.

Für Eigentümergemeinschaften bedeutet das, die Gerichtsakte extrem engmaschig und taktisch klug überwachen zu lassen. Nach der Einzahlung eines Vorschusses darf die Akte niemals unkontrolliert im Schrank verschwinden. Regelmäßige, höfliche Sachstandsanfragen halten den Druck aufrecht, ohne das Gericht unnötig gegen sich aufzubringen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Verjähren meine Ansprüche, wenn das Gericht das Verfahren nach der Klageerhebung jahrelang nicht vorantreibt?

Nein, Ihre Ansprüche verjähren nicht, wenn die Verzögerung allein auf der Untätigkeit des Gerichts nach einem Beweisbeschluss beruht und Sie den Auslagenvorschuss gezahlt haben. In dieser Konstellation liegt kein schädliches Nichtbetreiben des Verfahrens durch Sie vor.

Nach § 204 Abs. 1 BGB hemmt die Klageerhebung die Verjährung, und diese Hemmung endet nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB nur, wenn die Parteien das Verfahren nicht betreiben. Sobald das Gericht einen förmlichen Beweisbeschluss erlässt und Sie den verlangten Vorschuss leisten, verlagert sich die Verfahrensförderung auf das Gericht. Bleibt die Akte danach jahrelang liegen, ist das rechtlich dem Gericht zuzurechnen und nicht Ihnen als Kläger.

Wichtig ist aber, dass Sie Ihre eigenen Mitwirkungspflichten vorher erfüllt haben, insbesondere den angeforderten Vorschuss rechtzeitig gezahlt haben. Fehlt eine solche Mitwirkung oder liegt gar noch kein Beweisbeschluss vor, kann die Gegenseite anders argumentieren. Entscheidend sind daher der Zeitpunkt des Beschlusses, die Vorschusszahlung und der konkrete Stillstand im Verfahren.


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Muss ich das Gericht regelmäßig mahnen, damit die Verjährungshemmung während eines Stillstands bestehen bleibt?

Nein, nach einem Beweisbeschluss müssen Sie das Gericht regelmäßig nicht mahnen, damit die Verjährungshemmung bestehen bleibt. Die Pflicht zur Verfahrensförderung liegt ab diesem Zeitpunkt beim Gericht, nicht mehr bei Ihnen.

Für die Beurteilung eines Stillstands nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ist entscheidend, wer den Fortgang des Verfahrens tatsächlich steuert. Sobald das Gericht einen Beweisbeschluss erlässt, hat es von Amts wegen für die weitere Beweisaufnahme und den Verfahrensgang zu sorgen. Haben Sie Ihre Mitwirkungspflichten erfüllt, etwa den angeforderten Auslagenvorschuss gezahlt, wird Ihnen die spätere gerichtliche Untätigkeit nicht als eigenes Nichtbetreiben zugerechnet. Deshalb müssen Sie dem Gericht nicht vorsorglich alle paar Monate nachhaken, nur um die Hemmung „am Leben“ zu halten.

Anders kann es aussehen, wenn die nächste Verfahrenshandlung gerade von Ihnen abhängt, etwa weil Unterlagen fehlen oder eine konkrete Mitwirkung noch aussteht. Dann kann ein Stillstand eher Ihnen zugerechnet werden, weil das Verfahren ohne Ihren Beitrag nicht weiterlaufen kann.


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Beginnt die Verjährungsfrist bei verdeckten Baumängeln erst, wenn ich sicher von der Schadensursache erfahre?

Nein, nicht erst bei sicherer Gewissheit über die Schadensursache. Bei verdeckten Baumängeln beginnt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195, § 199 BGB schon dann, wenn die Eigentümergemeinschaft die anspruchsbegründenden Umstände kennt oder grob fahrlässig nicht erkennt.

Für den Fristbeginn genügt also nicht bloß die sichere Diagnose durch ein späteres Gutachten, sondern regelmäßig bereits das Wissen, dass ein erheblich sanierungsbedürftiger Zustand vorliegt und der Verwalter darüber hätte informieren müssen. Sichtbare Symptome wie Risse, Abplatzungen oder bröckelnde Balkone reichen allein noch nicht immer aus, wenn ihre statische Bedeutung ohne nähere Untersuchung nicht erkennbar war. Entscheidend ist, ab wann die Gemeinschaft vernünftigerweise erkennen konnte, dass nicht nur ein Schönheitsfehler, sondern ein grundlegender Baumangel mit Sanierungsbedarf vorliegt. Kennt die WEG diese Tatsachen oder hätte sie sie ohne grobe Fahrlässigkeit erkennen müssen, läuft die Frist am Jahresende an.

Eine Ausnahme kann gelten, wenn die ersten Auffälligkeiten so deutlich sind, dass sich die tiefere Ursache praktisch aufdrängt und ein weiteres Abwarten als grob fahrlässig gilt. Dann hilft es nicht, auf das Datum des späteren Sachverständigengutachtens zu verweisen, weil die Kenntnis früher vorliegen kann.


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Haftet die Hausverwaltung für Mehrkosten, weil sie eine Gesamtsanierung durch jahrelange Flickschusterei verschleppt hat?

JA, die Hausverwaltung kann für die Mehrkosten haften, wenn sie eine notwendige Gesamtsanierung durch jahrelange Flickschusterei pflichtwidrig verzögert hat. Maßgeblich ist dann nicht die komplette Sanierungslast, sondern der Verzögerungsschaden.

Ein Verwalter muss aus der Häufung gleichartiger Schäden erkennen, dass hinter den Einzelschäden ein tieferer baulicher Mangel stecken kann, und die Eigentümergemeinschaft rechtzeitig informieren. Er muss außerdem Beschlussfassungen über Untersuchungen und eine sachgerechte Sanierung vorbereiten, statt nur einzelne Stellen oberflächlich zu reparieren. Unterlässt er das über längere Zeit und verschleiert damit den Sanierungsbedarf, verletzt er Pflichten aus dem Verwaltervertrag, sodass Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. Ersatzfähig ist dann regelmäßig die Differenz zwischen den Kosten einer rechtzeitigen Gesamtsanierung und den später entstandenen, höheren Baukosten.

Die WEG muss dabei aber die originären Instandhaltungskosten selbst tragen, denn die Verwalterhaftung erfasst nur den Mehrschaden durch die Verzögerung. Entscheidend sind daher Nachweise über frühere Reparaturen, Protokolle und Hinweise auf bekannte Mängel, damit sich das Muster der bloßen Punktsanierungen belegen lässt.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: V ZR 205/24 – Urteil vom 12.06.2026




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