LG Berlin – Az.: 18 S 64/14 – Beschluss vom 07.07.2014
Gründe
1. Die Beklagten werden darauf hingewiesen, dass bislang lediglich eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses betreffend den Beklagten zu 2., nicht jedoch auch die Beklagte zu 1. eingereicht wurde.
2. Die Kammer weist die Parteien daraufhin, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO gegeben sind. Die zulässige Berufung ist auch offensichtlich unbegründet. Sie bietet keinerlei Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts erweist sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufung vielmehr schon jetzt sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung als zutreffend. Zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Dem hat die Kammer lediglich noch Folgendes hinzuzufügen: Soweit die Klägerin geltend macht, das Amtsgericht habe bei der Prüfung der Frage der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen nicht berücksichtigt, dass die Beklagten kontinuierlich langfristig nie den monatlich richtigen Mietzins überwiesen hätten und nicht in der Lage gewesen seien, pünktlich die ordnungsgemäß richtige Zahlen-Miete zu überweisen, ist dies unerheblich. Es ist bereits zweifelhaft, dass insoweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu ständig unpünktlichen Mietzahlungen überhaupt einschlägig ist, wenn die Beklagten die jeweilige Monatsmiete pünktlich – nur eben nicht vollständig – gezahlt haben (vgl. LG Berlin GE 2012, 65). Jedenfalls werden sämtliche von der Klägerin ausgesprochene Kündigungen ausdrücklich lediglich auf den Zahlungsverzug der Beklagten, nicht jedoch auf fortlaufend verspätete oder unvollständige Mietzahlungen gestützt. Hinsichtlich letztgenannter Kündigungsgründe fehlt es damit an einer entsprechenden Angabe des Kündigungsgrundes i.S.v. §§ 569 Abs. 4, 573 Abs. 3 BGB. Schließlich fehlt es auch an einer Abmahnung. Für die außerordentliche Kündigung folgt das Erfordernis der Abmahnung bereits aus § 543 Abs. 3 S. 1 BGB. Für die ordentliche Kündigung sieht § 573 BGB eine Abmahnung zwar an sich nicht vor. Im Falle einer ständig unpünktlichen Mietzahlung ist der Mieter jedoch auch vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung in jedem Falle abzumahnen, da die meisten Vertragsverletzungen – so insbesondere auch die unpünktliche Mietzahlung – ihr besonderes Gewicht erst dadurch erhalten, dass sie trotz Abmahnung wiederholt bzw. fortgesetzt werden (LG Berlin ZMR 2009, 285). Insoweit enthält auch die Abmahnung vom 06.02.2013, auf die die ordentliche Kündigung der Klägerin vom 06.11.2013 Bezug nimmt, lediglich eine Abmahnung wegen Zahlungsverzuges, nicht jedoch wegen unpünktlicher oder unvollständiger Mietzahlungen. Auch eine Kündigung wird hierin nur für den Fall der fortgesetzten Nichtzahlung der rückständigen Forderungen, nicht aber für den Fall der zukünftigen unpünktlichen oder unvollständigen Zahlungen angedroht.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.