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Schimmelbefall der Mietwohnung – fehlerhaftes Lüftungsverhalten des Mieters

AG Eisenach, Az.: 54 C 336/10, Urteil vom 22.11.2012

Das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil vom 19.07.2010, Az. 54 C 336/10, wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

(entbehrlich gemäß § 313 a ZPO)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Schimmelbefall der Mietwohnung - fehlerhaftes Lüftungsverhalten des Mieters
Symbolfoto: AndreyPopov/Bigstock

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Mietrückständen gemäß § 535 Abs. 2 BGB in Höhe von insgesamt 242,91 € sowie Zahlung der vollen vereinbarten monatlichen Nettomiete in Höhe von 296,00 € ab Mai 2010.

Die Einwendungen der Beklagten gegen den Anspruch der vollen Mietzahlung sind erheblich.

Die von dem Kläger an die Beklagte vermietete Wohnung … in … ist im Schlafzimmer im 1. Obergeschoss des Gebäudes unterhalb des Fensters auf der rechten Seite von der Eingangstür aus gesehen mit Schimmel befallen. Der Sachverständige hat mit seinem Gutachten in dem vorläufigen Beweissicherungsverfahren vor dem Amtsgericht Mühlhausen, Az. 2 H 5/10, vom 16.05.2011 bei Freilegung der Wandputzfläche durch Entfernen der mit Farbe überstrichenen Raufasertapete im Eckbereich Nord-Ost an dem im Fußboden angrenzenden Fensterwandabschnitt der Nordseite festgestellt, dass intensiver schwarzer Sporenbelag – Schimmelpilzbewuchs vorhanden ist (vgl. Lichtbilder S. 17 – 23 des schriftlichen Gutachtens). Die Schimmelpilzsporen können bei den Bewohnern allergische Erkrankungen hervorrufen (S. 34 des Gutachtens).

Mit dem oben genannten Gutachten ist, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht bewiesen, dass der Schimmel durch falsches Lüftungsverhalten der Beklagten verursacht worden ist.

Aus dem Gutachten ergibt sich nicht, welches falsche Lüftungsverhalten der Beklagten vorzuwerfen wäre. Das Gericht hatte hierauf bereits hingewiesen. Auf Seite 27 des oben genannten Gutachtens heißt es im letzten Satz, dass die Lüftung „kurz, häufig und kräftig als sogenannte Stoßlüftung …“ erfolgen sollte.

Darunter befindet sich eine unverständliche bzw. nicht konkretisierte Grafik zur Art der Lüftung und Dauer des Luftaustausches. Aus ihr ist nicht einmal zu entnehmen, wie oft die dort angeführten Lüftungsmaßnahmen erfolgen sollen (täglich, wöchentlich, monatlich, jährlich?).

Mit diesen pauschalen Angaben kann weder nachvollzogen werden, ob das Lüftungsverhalten der Beklagten falsch war, noch wie dieses in Zukunft auszusehen hätte, noch ob das Verhalten hinsichtlich der Lüftung durch die Beklagte ursächlich bzw. zu welchem Anteil ursächlich für den Schimmelbefall gewesen ist.

Im Übrigen liegt der Schwerpunkt wohl in den Baumängeln des Gebäudes, wie der Sachverständige festgestellt hat, insbesondere darin, dass 1990 an dem Haus, in dem sich die streitgegenständliche Wohnung befindet, Wärmedämmungsmaßnahmen vorgenommen worden sind, wobei Styroporplatten angebracht wurden, die nicht der vorgeschriebenen Dicke von 80 mm, sondern von nur 50 mm entsprachen (vgl. S. 28 u. 29 des oben genannten Gutachtens). Hierdurch entstanden Wärmebrücken, die zu einer Tauwasserbildung und Durchfeuchtung führten. Auf diesem feuchten Untergrund konnte sich sogenannter „schwarzer Schimmelbewuchs“ ausbreiten, was zu den mangelhaften Wohnverhältnissen führte. Außerdem wurden neue Fenster mit Isolierverglasung eingebaut. Hierdurch wurden die bauphysikalischen Gegebenheiten im Bestand verändert, wodurch sich der Mieter mit ausreichendem Belüftungs- und Heizungsverhalten anzupassen hätte (Bl. 30 des Gutachtens). Allerdings vermeidet es der Sachverständige darzustellen, wie eine solche vermehrte Lüftung konkret auszusehen hätte.

Nur anhand dessen könnte festgestellt werden, ob ein vermehrtes Lüften durch die Beklagte die Schimmelpilzbildung verhindern könnte.

Die wertmäßige Höhe des Minderungsbetrages ist von der Klägerseite nicht angegriffen worden. Sie beträgt 16,60 % der Gesamt-Nettomiete von 296,00 €. In Anbetracht dessen, dass ein Schlafzimmer in der Regel vorwiegend zur Nachtzeit genutzt wird und es sich hierbei offensichtlich um einen relativ kleinen Raum handelt, wie es sich auf den Lichtbildern des oben genannten Gutachtens darstellt, scheint die Höhe der Minderung angemessen und ausreichend.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708, 711 ZPO.

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