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Die WEG-Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten: Ungültig ohne Angebote

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Berlin umging die WEG-Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten und stellte eine Miteigentümerin auf Minijob-Basis als Hausbesorgerin ein. Entgegen der Erwartung machte die interne Besetzung den Beschluss nicht automatisch wirtschaftlich oder rechtlich gültig.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 74 C 5002/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Charlottenburg
  • Datum: 17.06.2025
  • Aktenzeichen: 74 C 5002/24
  • Verfahren: Klage zur Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Wirtschaftlichkeit

  • Das Problem: Eine Eigentümergemeinschaft beschloss, eine Miteigentümerin als Hausbesorgerin einzustellen. Andere Eigentümer klagten gegen diesen Beschluss. Sie beanstandeten, dass die Gemeinschaft keine Vergleichsangebote eingeholt hatte.
  • Die Rechtsfrage: Ist ein Beschluss zur Neueinstellung von Personal gültig? Dies gilt, wenn die Gemeinschaft vorher keine Vergleichsangebote eingeholt hat.
  • Die Antwort: Der Beschluss ist ungültig. Das Gericht erklärte ihn für rechtswidrig. Die Gemeinschaft hätte zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit mehrere Angebote einholen müssen.
  • Die Bedeutung: Wohnungseigentümergemeinschaften müssen die Angemessenheit von Kosten immer prüfen. Die Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten gilt auch für Minijobs. Sie gilt auch, wenn die beauftragte Person selbst Miteigentümer ist.

Der Fall vor Gericht


Warum wurde die Anstellung einer Nachbarin zum Streitfall?

In einer Berliner Eigentümerversammlung wurde ein Vorschlag gemacht: Eine Miteigentümerin, die auch im Beirat saß, sollte als neue Hausbesorgerin auf Minijob-Basis angestellt werden. Das klang vertraut und praktisch. Zwei Eigentümer bemerkten aber ein Problem. Es gab keine Alternativen. Keine Vergleichsangebote, keine Ausschreibung – nur diesen einen Vorschlag für 538 Euro im Monat. Sie wollten sich mit diesem Vorgehen nicht abfinden und zogen vor das Amtsgericht Charlottenburg. Ihre Klage warf eine grundlegende Frage auf: Darf eine Gemeinschaft einen Dienstleistungsvertrag abschließen, ohne sich vorher auf dem Markt umzusehen?

Die WEG-Kosten für den Hausbesorger-Vertrag werden ohne Vergleichsangebote verhandelt. Der Beschluss ist ungültig.
Amtsgericht hebt Beschluss zur Anstellung einer Miteigentümerin auf: fehlende Einholung von Vergleichsangeboten. | Symbolbild: KI

Die Kläger sahen den Beschluss als Paradebeispiel für eine unzureichende Vorbereitung. Ihre Kritikpunkte waren klar umrissen. Die Aufgabenbeschreibung für die „Hausbesorgerin“ sei viel zu vage. Was genau sollte die Miteigentümerin für ihr Gehalt leisten? Der Vertragsentwurf schaffte keine Klarheit. Schlimmer noch: Einige der aufgeführten Tätigkeiten, wie die Überwachung von Handwerkern, waren nach Ansicht der Kläger bereits durch das Honorar der Hausverwaltung abgedeckt. Die Gemeinschaft würde also für eine Leistung doppelt zahlen.

Der schwerste Vorwurf war aber der Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit. Ohne Vergleichsangebote von anderen Hausmeisterdiensten konnte niemand beurteilen, ob die 538 Euro pro Monat plus Lohnnebenkosten ein fairer Preis waren. Die Kläger rechneten nach. Die von der Verwaltung präsentierte Kostenschätzung von rund 8.600 Euro pro Jahr sei unvollständig. Kosten für Urlaubs- und Krankheitsvertretung oder einen Steuerberater fehlten. Sie prognostizierten reale Gesamtkosten von etwa 10.000 Euro. Damit pulverisierte sich die behauptete Einsparung gegenüber der alten Firma. Der Beschluss, so ihr Argument, basierte auf einer lückenhaften und geschönten Kalkulation.

Wie verteidigte die Eigentümergemeinschaft ihre Entscheidung?

Die verklagte Eigentümergemeinschaft hielt den Beschluss für rechtmäßig und sinnvoll. Sie legte dar, dass der Vertrag mit der bisherigen Hauswartfirma bereits gekündigt war. Diese Firma sei ohnehin nur einmal pro Woche vor Ort gewesen und habe bei akuten Problemen nicht schnell reagieren können. Viele wichtige Aufgaben habe die nun vorgeschlagene Miteigentümerin schon in der Vergangenheit erledigt – unentgeltlich und ohne Versicherungsschutz.

Die Anstellung als Minijobberin würde dieses Engagement auf eine saubere vertragliche Basis stellen. Endlich gäbe es einen Versicherungsschutz für den Fall eines Unfalls. Die Gemeinschaft betonte die Eignung der Miteigentümerin für die Aufgabe. Sie sei vertraut mit dem Objekt und stets ansprechbar. Die von den Klägern kritisierten Aufgaben seien keineswegs doppelt vergeben. Der Verwaltervertrag verpflichte die Verwaltung nur zur Kontrolle des Hausmeisters, nicht zur Ausführung seiner Tätigkeiten.

Auch wirtschaftlich sah die Gemeinschaft keine Probleme. Die Kosten von rund 8.600 Euro pro Jahr seien korrekt geschätzt. Dem stünde eine Einsparung von knapp 3.000 Euro gegenüber der alten Lösung gegenüber. Selbst die Kosten für eine Vertretung seien überschaubar und mit etwa 300 Euro für fünf Wochen kalkuliert. Die Anstellung der eigenen Miteigentümerin war aus Sicht der Mehrheit die beste und pragmatischste Lösung für die Wohnanlage.

Weshalb kippte das Gericht den Mehrheitsbeschluss?

Das Amtsgericht Charlottenburg erklärte den Beschluss der Eigentümerversammlung für ungültig. Die Entscheidung fiel nicht wegen einer unklaren Aufgabenbeschreibung oder einer fehlerhaften Kostenkalkulation. Der entscheidende Punkt war ein formaler Fehler, der die gesamte Entscheidungsgrundlage der Eigentümer untergrub.

Das Gericht stellte fest: Eine ordnungsgemäße Verwaltung verlangt grundsätzlich, vor dem Abschluss eines Dienstleistungsvertrages mehrere Vergleichsangebote einzuholen. Diese Regel dient dem Schutz jedes einzelnen Eigentümers. Nur durch den Vergleich unterschiedlicher Angebote können die Eigentümer prüfen, ob eine Leistung zu einem angemessenen Preis vergeben wird. Sie müssen die Chance haben, die Konditionen zu bewerten und eigene Vorschläge einzubringen. Diese Informationsgrundlage fehlte in der Versammlung komplett.

Die Argumente der Gemeinschaft konnten diesen Mangel nicht heilen. Das Gericht machte unmissverständlich klar: Die Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten entfällt nicht, nur weil eine Miteigentümerin den Job bekommen soll. Sie entfällt auch nicht, weil es sich um einen Minijob handelt. Die Gemeinschaft hätte ohne Weiteres Angebote von anderen Hausmeisterdiensten einholen können und müssen. Die besondere Vertrauensbasis zur Miteigentümerin oder die Nachteile des alten Dienstleisters änderten nichts an diesem fundamentalen Verfahrensgebot. Ohne eine transparente Markterkundung konnten die Eigentümer keine informierte und wirtschaftlich vernünftige Entscheidung treffen. Der Beschluss verletzte die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung und war deshalb aufzuheben. Die Kosten des Verfahrens musste die Eigentümergemeinschaft tragen.

Die Urteilslogik

Die ordnungsgemäße Verwaltung verpflichtet die Wohnungseigentümergemeinschaft dazu, die Grundsätze der Transparenz und Wirtschaftlichkeit über rein praktische oder vertrauensbasierte Lösungen zu stellen.

  • Markterkundung sichert die Wirtschaftlichkeit: Wohnungseigentümergemeinschaften müssen vor dem Abschluss eines Dienstleistungsvertrages stets mehrere Vergleichsangebote einholen, damit die Eigentümer prüfen können, ob die Vergabe zu einem angemessenen Preis erfolgt.
  • Vertrauensbasis ersetzt keine Formalien: Die Pflicht zur Einholung von Konkurrenzangeboten entfällt nicht, nur weil die WEG einen Miteigentümer oder eine vertraute Person anstellen möchte; das Verfahrensgebot gilt uneingeschränkt.
  • Der Verfahrensfehler untergräbt die Beschlussbasis: Fehlt den Eigentümern die transparente Informationsgrundlage durch fehlende Marktvergleiche, können sie keine informierte und wirtschaftlich vernünftige Entscheidung treffen, was den gefassten Beschluss ungültig macht.

Die Einhaltung grundlegender formaler Vorgaben bildet das unverzichtbare Fundament für die Rechtmäßigkeit jeder Mehrheitsentscheidung in der Wohnungseigentümergemeinschaft.


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Experten Kommentar

Viele Wohnungseigentümergemeinschaften verwechseln Pragmatismus schnell mit ordnungsgemäßer Verwaltung. Selbst wenn man den eigenen Miteigentümer für den Hausbesorger-Job anstellen will – und sei es nur im Rahmen eines Minijobs – bleibt die Pflicht zur transparenten Markterkundung bestehen. Das Amtsgericht Charlottenburg zieht hier eine klare rote Linie: Vertrauen und Bequemlichkeit sind kein Ersatz für den Nachweis der Wirtschaftlichkeit durch Vergleichsangebote. Wer sich die mühsame Einholung dieser Informationen spart, riskiert, dass der gesamte Beschluss wegen Verstoßes gegen fundamentale Verfahrensregeln angefochten wird und kippt.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss meine WEG für Dienstleister-Verträge wirklich immer Vergleichsangebote einholen?

Ja, die Einholung mehrerer Angebote ist ein fundamentaler Bestandteil der ordnungsgemäßen Verwaltung in der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Diese Pflicht gilt für den Abschluss aller wesentlichen Dienstleistungsverträge, wie Hausmeisterdienste oder größere Instandhaltungsmaßnahmen. Fehlen diese Angebote zur Markterkundung, ist der resultierende Beschluss formal fehlerhaft. Das Gericht erklärt ihn dann als anfechtbar, weil die notwendige Markttransparenz und eine vollständige Informationsgrundlage verletzt wurden.

Die Regel dient dem direkten Schutz jedes einzelnen Eigentümers vor unwirtschaftlichen oder überteuerten Verträgen. Nur wenn die Verwaltung mindestens zwei oder idealerweise drei neutrale Angebote vorlegt, können die Eigentümer die Angemessenheit des Preises beurteilen. Ohne diese Grundlage kann die Gemeinschaft keine informierte und wirtschaftlich vernünftige Entscheidung treffen. Sie müssen die Chance haben, die Konditionen zu bewerten, denn das Gebot der Markttransparenz muss eingehalten werden.

Diese strikte Anforderung gilt unabhängig von der Höhe des Auftrags oder besonderen Umständen. Das Gericht stellte beispielsweise klar, dass weder ein besonderes Vertrauensverhältnis zu einem Miteigentümer noch die geringen Kosten eines Minijobs die Pflicht zum Preisvergleich aufheben. Die Verwaltung darf nicht argumentieren, es gäbe nur einen geeigneten oder vertrauenswürdigen Anbieter. Das Fehlen von externen Vergleichsangeboten untergräbt die Entscheidungsbasis der WEG immer.

Fordern Sie die Verwaltung schriftlich auf, die genauen Richtlinien und Schwellenwerte, ab denen zwingend drei Vergleichsangebote einzuholen sind, im nächsten Wirtschaftsplan festzulegen.


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Wann kann ich einen WEG-Beschluss wegen fehlender Vergleichsangebote anfechten?

Wenn Ihre Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) einen Dienstleistervertrag beschließt, ohne verschiedene Angebote verglichen zu haben, ist dieser Beschluss anfechtbar. Das Fehlen mehrerer Marktangebote stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar. Dieser Fehler verletzt die Pflicht der Verwaltung zur Schaffung einer transparenten und vollständigen Entscheidungsgrundlage. Eigentümer müssen diesen Mangel schnell und formal korrekt geltend machen.

Die fehlende Markterkundung ist der zentrale Anfechtungsgrund. Ohne die Vorlage mehrerer Vergleichsangebote können die Eigentümer die Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit des vorgeschlagenen Preises nicht beurteilen. Gerichte sehen hierin eine Untergrabung der Entscheidungsfähigkeit der WEG. Das Gericht prüft primär die Verletzung der Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung und nicht, ob der beschlossene Preis tatsächlich unwirtschaftlich ist.

Um den Beschluss zu Fall zu bringen, ist schnelles Handeln zwingend notwendig. Die Anfechtung muss formal korrekt beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Die Anfechtungsfrist beträgt in der Regel strikt einen Monat nach der Beschlussfassung, gerechnet ab dem Tag des Beschlusses. Warten Sie nicht ab, bis der Vertrag umgesetzt wird oder die Kostenabrechnung vorliegt, denn das Gericht kippt den Beschluss wegen des formalen Mangels, nicht wegen einer erst später nachgewiesenen Unwirtschaftlichkeit.

Überprüfen Sie sofort das Versammlungsprotokoll und die beigefügten Unterlagen; liegt nur ein Angebot vor, konsultieren Sie innerhalb der Ein-Monats-Frist einen auf WEG-Recht spezialisierten Anwalt zur Beschlussanfechtung.


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Gilt die Pflicht zum Preisvergleich auch, wenn wir einen Miteigentümer als Hausmeister anstellen wollen?

Ja, die Pflicht zur Markterkundung bleibt bestehen, selbst wenn Sie einen Nachbarn oder Miteigentümer einstellen möchten. Viele Eigentümergemeinschaften nutzen diesen Weg wegen des Vertrauensverhältnisses und der vermeintlichen Kosteneinsparung. Gerichte sehen jedoch keinen juristischen Grund, das fundamentale Gebot der Wirtschaftlichkeit zu umgehen. Das Amtsgericht Charlottenburg stellte in einem relevanten Fall klar, dass interne Vergaben keine Ausnahme darstellen.

Die besondere Eignung oder das gewachsene Vertrauen in den Miteigentümer sind für die juristische Bewertung irrelevant. Diese Regel dient primär dem Schutz jedes einzelnen Eigentümers vor überteuerten Leistungen oder Vetternwirtschaft. Die Gemeinschaft muss beweisen können, dass der interne Vertrag mit dem Miteigentümer auch im freien Markt wettbewerbsfähig und wirtschaftlich ist. Fehlen diese externen Vergleichsangebote, mangelt es der gesamten Entscheidungsgrundlage an der notwendigen Transparenz.

Weder die Vergabe als Minijob noch der Umstand, dass der Miteigentümer bereits zuvor unentgeltliche Leistungen erbracht hat, entbindet von der Einholungspflicht. Im konkreten Fall erklärte das Gericht einen Beschluss zur Anstellung einer Beirätin für ungültig, weil keine externen Angebote vorlagen. Dieses Fehlen von Markttransparenz ist ein schwerwiegender Verfahrensfehler, der die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verletzt.

Sorgen Sie dafür, dass vor der finalen Beschlussfassung mindestens zwei neutrale Angebote von externen Hausmeisterdiensten zur Gewährleistung der juristisch notwendigen Transparenz eingeholt werden.


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Welche Informationen muss die Verwaltung zwingend vorlegen, damit ein Beschluss gültig ist?

Damit ein Beschluss über einen Dienstleistungsvertrag rechtlich nicht anfechtbar ist, muss die Verwaltung den Eigentümern eine umfassende und transparente Informationsgrundlage liefern. Das Gebot der ordnungsgemäßen Verwaltung verlangt, dass alle Eigentümer die Wirtschaftlichkeit der geplanten Entscheidung beurteilen können. Entscheidend für die Gültigkeit sind die Markttransparenz sowie die vollständige Offenlegung der Gesamtkosten.

Die Verwaltung muss zwingend mehrere, idealerweise mindestens drei, detaillierte Vergleichsangebote von externen Marktteilnehmern vorlegen. Ohne diese Gegenüberstellung kann die Gemeinschaft nicht feststellen, ob der vorgeschlagene Preis angemessen ist oder ob günstigere Alternativen existieren. Zudem muss die interne Kalkulation des vorgeschlagenen Dienstleisters alle tatsächlichen Folgekosten abbilden. Nur die Angabe der Grundvergütung ist unzureichend, weil zwingende Lohnnebenkosten oder Kosten für die Urlaubsvertretung oft unberücksichtigt bleiben.

Eine weitere zentrale Anforderung ist eine präzise Aufgabenbeschreibung, die jegliche Doppelzahlungen ausschließt. Diese muss klar festlegen, welche Leistungen der neue Dienstleister übernimmt und welche bereits durch das Honorar der Hausverwaltung abgedeckt sind. Die Gerichte sehen eine lückenhafte Kalkulation, die Folgekosten wie Vertretung, Steuerberatung oder Versicherung ignoriert, als „geschönt“ an. Eine solche mangelhafte Informationsgrundlage verletzt die Entscheidungsgewalt der Eigentümer und macht den Beschluss anfechtbar.

Wenn Sie das Versammlungspaket erhalten, prüfen Sie sofort, ob diese zwingend notwendigen Unterlagen vollständig beigefügt sind.


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Was passiert, wenn das Gericht einen WEG-Beschluss wegen fehlender Wirtschaftlichkeit für ungültig erklärt?

Wenn ein Gericht einen WEG-Beschluss wegen Verstoßes gegen die ordnungsgemäße Verwaltung, beispielsweise aufgrund fehlender Wirtschaftlichkeit, aufhebt, wird der Beschluss sofort nichtig. Das bedeutet, dass die gesamte vertragliche Grundlage entfällt und die Verwaltung sofort die Umsetzung stoppen muss. Die Eigentümergemeinschaft muss zudem die kompletten Prozesskosten tragen, da sie die unterlegene Partei ist.

Die WEG trägt die gesamten Verfahrenskosten für Gericht und Klägeranwalt. Diese Kostentragungspflicht liegt bei der Gemeinschaft als juristischer Person. Selbst wenn die Verwaltung den Fehler (z.B. fehlende Vergleichsangeboten) begangen hat, haftet nicht die Verwaltung persönlich, sondern die Eigentümergemeinschaft. Die Mehrheit der Eigentümer hat den fehlerhaften Beschluss veranlasst, weshalb alle Eigentümer anteilig über die Abrechnung belastet werden.

Die Verwaltung ist nun zwingend verpflichtet, den Vorgang formell korrekt neu aufzusetzen. Sie muss schnellstmöglich eine neue Eigentümerversammlung einberufen, um den Sachverhalt erneut zu beschließen. Dabei muss sie exakt die Regeln beachten, die das Gericht als verletzt festgestellt hat. Konkret bedeutet dies, dass nun detaillierte Angebote von mindestens zwei externen Dienstleistern eingeholt werden müssen, um Markttransparenz zu schaffen.

Fordern Sie die Verwaltung nach dem Urteil schriftlich auf, in der nächsten Einladung zur Versammlung mindestens drei neutrale Vergleichsangebote für den Dienstleistervertrag vorzulegen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Anfechtbarkeit

Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist anfechtbar, wenn er formelle oder materielle Rechtsfehler aufweist und deshalb durch die Klage eines Eigentümers gerichtlich überprüft und aufgehoben werden kann. Die Anfechtbarkeit schützt Minderheiten-Eigentümer davor, unwirtschaftlichen oder rechtswidrigen Entscheidungen der Mehrheit hilflos ausgeliefert zu sein.
Beispiel: Die Anfechtbarkeit des Beschlusses wurde durch das Amtsgericht festgestellt, da die Verwaltung das Gebot der Markterkundung ignoriert hatte.

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Anfechtungsfrist

Die Anfechtungsfrist ist die sehr knappe Frist von einem Monat, innerhalb derer ein Eigentümer eine Anfechtungsklage gegen einen fehlerhaften WEG-Beschluss beim zuständigen Amtsgericht einreichen muss. Das Gesetz setzt diese strenge Frist, um schnell Rechtssicherheit zu schaffen; ein fehlerhafter Beschluss wird nach Ablauf der Frist in der Regel bestandskräftig, auch wenn er rechtswidrig war.

Beispiel: Weil die Anfechtungsfrist strikt eingehalten werden muss, konsultierte der Eigentümer sofort einen Anwalt, um die Klage gegen den Beschluss fristgerecht einzureichen.

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Gebot der Wirtschaftlichkeit

Das Gebot der Wirtschaftlichkeit verpflichtet die Eigentümergemeinschaft, bei allen relevanten Entscheidungen, insbesondere beim Abschluss von Dienstleistungsverträgen, das beste Preis-Leistungs-Verhältnis für die Gemeinschaft zu erzielen. Dieses Gebot ist ein fundamentaler Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und verhindert, dass die Gemeinschaft aus Bequemlichkeit oder durch Vetternwirtschaft überteuerte oder unnötige Leistungen einkauft.

Beispiel: Der Kläger warf der Eigentümergemeinschaft vor, gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstoßen zu haben, da die Kostenkalkulation lückenhaft und geschönt präsentiert wurde.

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Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung

Juristen verstehen unter den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung alle rechtlichen und praktischen Anforderungen, die sicherstellen, dass die Gemeinschaft das gemeinschaftliche Eigentum sorgfältig und im Sinne aller Eigentümer verantwortungsvoll führt. Diese übergeordnete Norm wird herangezogen, um zu prüfen, ob ein WEG-Beschluss formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügt und die Interessen aller Beteiligten wahrt.

Beispiel: Das Gericht erklärte den Beschluss für ungültig, da die fehlenden Vergleichsangebote einen klaren Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung darstellten.

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Markterkundung

Markterkundung beschreibt die juristische Pflicht der Verwaltung, vor Abschluss wesentlicher Verträge mehrere Vergleichsangebote (idealerweise mindestens drei) von externen Anbietern einzuholen, um die notwendige Markttransparenz zu gewährleisten. Diese Vorgehensweise ermöglicht es jedem Eigentümer, die Angemessenheit und Wettbewerbsfähigkeit des vorgeschlagenen Preises zu beurteilen, bevor die Gemeinschaft eine finanzielle Verpflichtung eingeht.

Beispiel: Das Fehlen jeglicher Markterkundung für den Hausmeister-Minijob bei gleichzeitiger Anstellung einer Miteigentümerin war der Hauptgrund, weshalb das Amtsgericht Charlottenburg den Beschluss kippte.

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Verfahrensfehler

Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn bei der Vorbereitung oder Durchführung eines Beschlusses formelle Regeln oder gesetzliche Vorgaben nicht beachtet wurden, was die Entscheidungsgrundlage der Eigentümer untergräbt. Gerichte stufen Verstöße gegen die Informationspflicht, wie die Nichterbringung von Vergleichsangeboten, als schwerwiegende Verfahrensfehler ein, weil die Eigentümer ohne die notwendigen Daten keine informierte Entscheidung treffen konnten.

Beispiel: Der schwerwiegendste Verfahrensfehler war im vorliegenden Fall das Ignorieren der Pflicht zur Markterkundung, was zur Ungültigkeit des gesamten Beschlusses führte.

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Das vorliegende Urteil


AG Charlottenburg – Az.: 74 C 5002/24 – Urteil vom 17.06.2025


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