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Beeinträchtigungen des Sondereigentums kann jeder WEG-Eigentümer abwehren

Wenn der Strandkorb die Aussicht stört und die Wäschespinne zum Nachbarschaftsstreit führt – im beschaulichen E. eskalierte ein Streit um die Gartennutzung in einer Eigentümergemeinschaft. Das Amtsgericht Dortmund musste entscheiden, wo die Grenzen des guten Miteinanders verlaufen. In einem wegweisenden Urteil setzte das Gericht klare Regeln für die Nutzung von Gemeinschaftseigentum und schützte das Recht auf ungestörten Ausblick.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Urteil betrifft einen Rechtsstreit zwischen Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft über die Nutzung von Sondernutzungsrechten und die damit verbundenen Störungen.
  • Die Klägerin verfolgt Ansprüche auf Unterlassung gegen die Beklagten, die ihre Sondernutzungsflächen übermäßig nutzen und somit das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigen.
  • Es bestehen Unstimmigkeiten darüber, ob die Nutzung des Strandkorbs und der Wäschespinne durch die Beklagten als störend einzustufen ist.
  • Das Gericht hat die Beklagten verurteilt, das Abstellen des Strandkorbs außerhalb der zugewiesenen Fläche und die Aufstellung der Wäschespinne im Sichtbereich der Klägerin zu unterlassen.
  • Die Entscheidung basiert auf der Annahme, dass die Nutzung der Sondernutzungsrechte nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarn führen darf.
  • Die Klägerin kann ihre Ansprüche direkt geltend machen, ohne dass die Gemeinschaft als Ganze aktiv werden muss.
  • Das Urteil stellt klar, dass optische und akustische Beeinträchtigungen, die durch das Verhalten eines Eigentümers entstehen, rechtlich verfolgt werden können.
  • Die Beklagten müssen die Kosten des Rechtsstreits tragen, was ihre Verantwortung für die verursachten Störungen unterstreicht.
  • Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils zeigt, dass der Gerichtshof die Dringlichkeit zum Schutz der Klägerin anerkennt.
  • Das Urteil könnte weitreichende Folgen für ähnliche Streitigkeiten innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften haben, insbesondere in Bezug auf die Nutzung von äußeren Flächen.

Eigentumsrechte im WEG: Konflikte und deren rechtliche Lösungen im Fokus

Im Rahmen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) sind die Rechte der Eigentümer klar definiert. Das Sondereigentum, welches jedem Wohnungseigentümer gehört, muss vor Beeinträchtigungen geschützt werden. Jeder Eigentümer hat das Recht, in seiner Wohnung und im ihm zugehörigen Bereich eine ungestörte Nutzung zu gewährleisten. Dabei spielen Konflikte innerhalb der Eigentümergemeinschaft eine zentrale Rolle, da es oft zu Streitigkeiten über die Nutzung gemeinschaftlicher Flächen oder umgestaltende Maßnahmen kommt. Diese Konflikte können schnell zu einer Belastung für das Zusammenleben führen und erfordern ein korrektes Verständnis der eigenen Eigentumsrechte und des Nachbarrechts.

Die Abwehr von Beeinträchtigungen des Sondereigentums ist dabei nicht nur eine individuelle Angelegenheit, sondern auch eine gemeinschaftliche Verantwortung. Bei solchen Auseinandersetzungen können Eigentümer auf unterschiedliche Rechtsbehelfe zurückgreifen, um ihre Interessen durchzusetzen und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Verwaltung des Sondereigentums und die Einhaltung der Vorschriften des WEG spielen hier eine entscheidende Rolle im Schutz der Eigentumsrechte.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der aufzeigt, wie Eigentümer ihre Rechte in einer solchen Situation durchsetzen können.

Der Fall vor Gericht


Streit um Strandkorb und Wäschespinne in Wohnungseigentümergemeinschaft

In einer Zweier-Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) in E. kam es zu einem Rechtsstreit zwischen den Eigentümern über die Nutzung des gemeinschaftlichen Gartens.

Streit um Sondereigentum und Nutzunggemeinschaft
Eigentümer können Beeinträchtigungen ihres Sondereigentums abwehren, wobei das Amtsgericht Dortmund in einem Streit um die Nutzung des gemeinschaftlichen Gartens klare Grenzen setzte und unzulässige Nutzungen untersagte. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Amtsgericht Dortmund hat in seinem Urteil vom 2. April 2024 (Az.: 514 C 112/23) klare Grenzen für die Nutzung des Gemeinschaftseigentums gezogen.

Unzulässige Nutzung des Gemeinschaftseigentums

Der Kern des Konflikts drehte sich um zwei Streitpunkte: Zum einen stellten die Beklagten einen Strandkorb außerhalb ihres Sondernutzungsrechts auf dem Gemeinschaftseigentum ab. Zum anderen platzierten sie eine Wäschespinne im gemeinschaftlichen Garten, die von der Terrasse der Klägerin aus sichtbar war.

Das Gericht stellte fest, dass die gesamte Gartenfläche im Gemeinschaftseigentum steht, wobei lediglich an den jeweiligen Terrassen der Parteien ein Sondernutzungsrecht besteht. Die Terrasse Nr. 1 wurde den Beklagten, die Terrasse Nr. 2 der Klägerin zur Sondernutzung zugewiesen.

Gerichtliche Entscheidung zugunsten der Klägerin

Das Amtsgericht Dortmund gab der Klage in vollem Umfang statt. Es untersagte den Beklagten, den Strandkorb außerhalb ihrer zugewiesenen Sondernutzungsfläche abzustellen, einschließlich der unmittelbar angrenzenden Pflasterfläche. Zudem wurde ihnen verboten, die Wäschespinne im Sichtbereich der Sondernutzungsfläche der Klägerin aufzustellen.

Begründung des Gerichts

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit § 14 Abs. 2 Ziff. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Demnach ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, das Sondereigentum der anderen nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus zu beeinträchtigen.

Bei einem Ortstermin konnte das Gericht feststellen, dass der abgestellte Strandkorb vom Sondereigentum der Klägerin aus sichtbar war und eine „nicht hinzunehmende optische Beeinträchtigung“ darstellte. Auch die Wäschespinne wurde als unzulässige Nutzung des Gemeinschaftseigentums eingestuft, da sie ebenfalls vom Sondereigentum und Sondernutzungsrecht der Klägerin aus sichtbar war.

Rechtliche Bewertung und Aktivlegitimation

Das Gericht betonte, dass die Klägerin zur Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert sei. Beeinträchtigungen des Sondereigentums können von jedem Eigentümer selbst abgewehrt werden, ohne dass eine Vergemeinschaftung dieser Ansprüche möglich ist. Die Klägerin hatte erfolgreich vorgetragen, dass es zu Beeinträchtigungen ihrer Aussicht kam.

Bemerkenswert ist, dass das Gericht die Wäschespinne nicht als bauliche Veränderung einstufte, deren Beseitigung verlangt werden könnte. Stattdessen wurde der konkrete Nutzungsort als Beeinträchtigung im Sinne des WEG bewertet. Dabei spielte es keine Rolle, ob die Klägerin in der Vergangenheit selbst eine Wäschespinne im Garten genutzt hatte.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt den Schutz des Sondereigentums in Wohnungseigentümergemeinschaften vor visuellen Beeinträchtigungen durch Mitbewohner. Es stellt klar, dass selbst mobile Gegenstände wie Strandkörbe oder Wäschespinnen auf Gemeinschaftsflächen unzulässig sein können, wenn sie die Aussicht aus dem Sondereigentum stören. Wohnungseigentümer können solche Beeinträchtigungen individuell abwehren, ohne die Gemeinschaft einbeziehen zu müssen. Dies stärkt die Rechte einzelner Eigentümer in Konflikten um die Nutzung von Gemeinschaftsflächen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Wohnungseigentümer haben Sie das Recht, Ihre Aussicht und den ungestörten Blick aus Ihrem Sondereigentum zu schützen. Selbst scheinbar harmlose Gegenstände wie Strandkörbe oder Wäschespinnen auf Gemeinschaftsflächen können als unzulässige Beeinträchtigung gelten, wenn sie von Ihrer Wohnung aus sichtbar sind. Sie können solche Störungen eigenständig abwehren, ohne die gesamte Eigentümergemeinschaft einbeziehen zu müssen. Beachten Sie jedoch, dass dies auch für Ihre eigene Nutzung des Gemeinschaftseigentums gilt – was Sie anderen verbieten, dürfen Sie in der Regel auch selbst nicht tun. Um Konflikte zu vermeiden, ist es ratsam, die Sichtbarkeit von Gegenständen auf Gemeinschaftsflächen von den Wohnungen aller Eigentümer aus zu berücksichtigen.


FAQ – Häufige Fragen

In dieser FAQ-Rubrik finden Sie prägnante Antworten auf Ihre Fragen zum Streit um Sondereigentum und Nutzungsgemeinschaft. Ob rechtliche Rahmenbedingungen, gemeinschaftliche Nutzung oder potenzielle Konflikte – hier erhalten Sie wertvolle Informationen, die Ihnen helfen, Klarheit zu gewinnen und Lösungen zu finden. Tauchen Sie ein und entdecken Sie die wesentlichen Aspekte dieses komplexen Themas.

Was gilt als Gemeinschaftseigentum und was als Sondereigentum in einer WEG?

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) unterscheidet man grundsätzlich zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum. Diese Unterscheidung ist entscheidend für die Rechte und Pflichten der einzelnen Eigentümer.

Gemeinschaftseigentum

Zum Gemeinschaftseigentum gehören alle Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Dies umfasst typischerweise:

  • Das Grundstück
  • Tragende Wände und Decken
  • Das Dach
  • Treppenhaus und Aufzüge
  • Heizungsanlage und zentrale Versorgungsleitungen
  • Außenfassade und Balkone (mit Ausnahme des Innenbereichs)
  • Gemeinschaftlich genutzte Räume wie Waschkeller oder Fahrradkeller

Wenn Sie in einer WEG leben, haben Sie als Eigentümer ein Mitnutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum. Die Kosten für Instandhaltung und Reparaturen werden in der Regel von allen Eigentümern gemeinsam getragen.

Sondereigentum

Zum Sondereigentum zählen die Räume und Gebäudeteile, die einem einzelnen Eigentümer zur alleinigen Nutzung zugeordnet sind. Dazu gehören typischerweise:

  • Die Wohnung selbst
  • Nicht tragende Innenwände
  • Bodenbeläge, Tapeten und Anstriche
  • Sanitäreinrichtungen
  • Innentüren und die Innenseite der Wohnungseingangstür
  • Leitungen und Installationen innerhalb der Wohnung, die nur diese Wohnung versorgen

Als Sondereigentümer können Sie über diese Bereiche weitgehend frei verfügen. Sie tragen auch die Kosten für deren Instandhaltung und Reparatur.

Abgrenzung und Besonderheiten

Die genaue Abgrenzung zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum ist nicht immer eindeutig und kann zu Konflikten führen. Einige Besonderheiten sind zu beachten:

  • Fenster gelten oft als Gemeinschaftseigentum, obwohl sie sich im Bereich des Sondereigentums befinden.
  • Balkone sind in der Regel Gemeinschaftseigentum, aber der Innenbereich (Boden, Anstrich) kann zum Sondereigentum gehören.
  • Heizungsrohre innerhalb einer Wohnung können je nach Auslegung Gemeinschafts- oder Sondereigentum sein.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob ein bestimmter Teil Ihrer Wohnung zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum gehört, sollten Sie einen Blick in die Teilungserklärung Ihrer WEG werfen. Dieses Dokument regelt die genaue Aufteilung und kann in Zweifelsfällen Klarheit schaffen.

Beachten Sie, dass Sie als Sondereigentümer zwar weitgehende Rechte an Ihrer Wohnung haben, aber keine Veränderungen vornehmen dürfen, die das Gemeinschaftseigentum oder andere Eigentümer beeinträchtigen. Umgekehrt können Sie sich gegen Beeinträchtigungen Ihres Sondereigentums durch andere Eigentümer oder die Gemeinschaft wehren.


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Welche Rechte und Pflichten haben Wohnungseigentümer in Bezug auf die Nutzung des Gemeinschaftseigentums?

Als Wohnungseigentümer haben Sie das Recht zur Mitbenutzung des Gemeinschaftseigentums. Dies umfasst beispielsweise Treppenhäuser, Aufzüge, Gemeinschaftsräume oder Außenanlagen. Ihr Nutzungsrecht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Teile des gemeinschaftlichen Eigentums, sofern keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden.

Nutzungsrechte und -beschränkungen

Die konkrete Ausgestaltung Ihrer Nutzungsrechte kann durch die Gemeinschaftsordnung oder durch Beschlüsse der Eigentümerversammlung geregelt sein. Häufig finden sich hier Bestimmungen zur Nutzung von Gemeinschaftsräumen, Gartenflächen oder Parkplätzen. Wenn Sie beispielsweise einen Gemeinschaftsgarten nutzen möchten, kann die Gemeinschaftsordnung festlegen, zu welchen Zeiten und in welcher Form dies gestattet ist.

Rücksichtnahmepflicht

Bei der Nutzung des Gemeinschaftseigentums sind Sie verpflichtet, auf die Interessen der anderen Wohnungseigentümer Rücksicht zu nehmen. Dies ergibt sich aus § 14 Nr. 1 WEG. In der Praxis bedeutet dies, dass Sie bei der Nutzung gemeinschaftlicher Flächen darauf achten müssen, andere Eigentümer nicht über das unvermeidliche Maß hinaus zu beeinträchtigen. Wenn Sie etwa den Gemeinschaftswaschraum nutzen, sollten Sie die festgelegten Nutzungszeiten einhalten und den Raum in einem ordentlichen Zustand hinterlassen.

Kostenbeteiligung

Mit dem Recht zur Nutzung des Gemeinschaftseigentums geht auch die Pflicht zur anteiligen Kostentragung einher. Sie müssen sich an den Kosten für Instandhaltung, Instandsetzung und Verwaltung des Gemeinschaftseigentums beteiligen. Die Verteilung dieser Kosten richtet sich in der Regel nach dem in der Teilungserklärung festgelegten Miteigentumsanteil.

Veränderungen am Gemeinschaftseigentum

Grundsätzlich dürfen Sie keine eigenmächtigen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vornehmen. Möchten Sie Umgestaltungen oder bauliche Veränderungen durchführen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehen, benötigen Sie die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer. In bestimmten Fällen, etwa bei Maßnahmen zur Barrierefreiheit, haben Sie jedoch einen Anspruch auf Zustimmung der anderen Eigentümer.

Duldungspflichten

Als Wohnungseigentümer müssen Sie unter Umständen Einwirkungen auf das Gemeinschaftseigentum dulden, wenn diese auf einem zulässigen Gebrauch beruhen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchgeführt werden müssen und hierfür Ihr Sondereigentum betreten werden muss.

Durch die Beachtung dieser Rechte und Pflichten tragen Sie zu einem harmonischen Zusammenleben in der Wohnungseigentümergemeinschaft bei und vermeiden potenzielle Konflikte mit anderen Eigentümern.


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Wann liegt eine unzumutbare Beeinträchtigung des Sondereigentums vor?

Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Sondereigentums liegt vor, wenn die Nutzung der Wohnung oder des Raums über das im nachbarlichen Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus gestört wird. Dabei kommt es auf die Intensität, Häufigkeit und Dauer der Störung an.

Kriterien für die Unzumutbarkeit

Die Unzumutbarkeit wird anhand objektiver Kriterien beurteilt. Entscheidend ist, ob ein durchschnittlich empfindlicher Mensch die Beeinträchtigung als wesentlich wahrnehmen würde. Folgende Faktoren spielen eine Rolle:

  • Art der Nutzung: Wohnzwecke erfordern ein höheres Schutzniveau als gewerbliche Nutzungen.
  • Ortsüblichkeit: Was in der Gegend üblich ist, muss eher hingenommen werden.
  • Zeitpunkt und Dauer: Nächtliche Störungen wiegen schwerer als tagsüber auftretende.
  • Vermeidbarkeit: Leicht vermeidbare Störungen sind eher unzumutbar.

Beispiele für unzumutbare Beeinträchtigungen

Stellen Sie sich vor, Sie wohnen in einem Mehrfamilienhaus. Folgende Situationen könnten als unzumutbar gelten:

  • Anhaltender Lärm durch laute Musik oder Bauarbeiten außerhalb der Ruhezeiten
  • Starke Geruchsbelästigungen, die in Ihre Wohnung eindringen
  • Dauerhafte Erschütterungen durch technische Anlagen
  • Erhebliche Beeinträchtigungen der Privatsphäre, z.B. durch Einsicht in die Wohnung

Rechtliche Grundlagen

Die Beurteilung der Unzumutbarkeit basiert auf § 906 BGB in Verbindung mit § 14 WEG. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, die Rechte der anderen Wohnungseigentümer zu achten. § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG konkretisiert, dass die Nutzung des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führen darf.

Wenn Sie eine unzumutbare Beeinträchtigung Ihres Sondereigentums feststellen, können Sie als Wohnungseigentümer selbst dagegen vorgehen. Sie haben das Recht, Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche geltend zu machen, auch wenn gleichzeitig das Gemeinschaftseigentum betroffen ist.


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Welche Möglichkeiten haben Wohnungseigentümer, um gegen unzulässige Nutzungen vorzugehen?

Wohnungseigentümer haben mehrere Möglichkeiten, um gegen unzulässige Nutzungen des Gemeinschaftseigentums vorzugehen:

Beschluss der Eigentümergemeinschaft

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann einen Beschluss zur Unterlassung der unzulässigen Nutzung fassen. Dieser Beschluss verpflichtet den betreffenden Eigentümer, die störende Nutzung einzustellen. Falls der Beschluss nicht befolgt wird, kann die Gemeinschaft gerichtlich gegen den Störer vorgehen.

Abmahnung durch den Verwalter

Der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Namen der Gemeinschaft eine schriftliche Abmahnung an den störenden Eigentümer senden. In dieser Abmahnung wird die unzulässige Nutzung konkret benannt und eine Frist zur Beseitigung gesetzt.

Unterlassungsklage

Wenn Beschlüsse und Abmahnungen nicht fruchten, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Unterlassungsklage gegen den störenden Eigentümer einreichen. Diese Klage zielt darauf ab, die unzulässige Nutzung gerichtlich zu unterbinden.

Beseitigungsanspruch

Neben der Unterlassung kann die Gemeinschaft auch einen Beseitigungsanspruch geltend machen. Dieser richtet sich auf die Entfernung von unzulässig im Gemeinschaftseigentum abgestellten Gegenständen.

Zwangsgeld oder Zwangshaft

Bei fortgesetzter Missachtung gerichtlicher Anordnungen können Zwangsgelder verhängt oder sogar Zwangshaft angeordnet werden, um die Einhaltung der Nutzungsregeln durchzusetzen.

Sonderfall: Störungen des Sondereigentums

Bei Beeinträchtigungen des Sondereigentums kann jeder einzelne Wohnungseigentümer selbst gegen den Störer vorgehen. Dies gilt etwa bei Lärmbelästigungen oder anderen direkten Störungen der eigenen Wohnung.

Wenn Sie eine unzulässige Nutzung des Gemeinschaftseigentums feststellen, ist es ratsam, zunächst das Gespräch mit dem betreffenden Eigentümer zu suchen. Oft lassen sich Konflikte auf diesem Weg am schnellsten und kostengünstigsten lösen. Bleiben diese Bemühungen erfolglos, können Sie die oben genannten formellen Schritte in Betracht ziehen.


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Was versteht man unter § 14 Abs. 2 Ziff. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) und welche Bedeutung hat er?

§ 14 Abs. 2 Ziff. 1 WEG regelt die Pflicht jedes Wohnungseigentümers, das Sondereigentum anderer Eigentümer nicht über ein bestimmtes Maß hinaus zu beeinträchtigen. Diese Vorschrift ist von zentraler Bedeutung für das Zusammenleben in einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

Inhalt der Regelung

Die Norm besagt konkret, dass jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, das Sondereigentum der anderen Eigentümer nicht über das in § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen. Dieses Maß wird definiert als das „bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß“.

Praktische Bedeutung

In der Praxis bedeutet dies, dass Sie als Wohnungseigentümer Ihr Sondereigentum so nutzen müssen, dass Sie die anderen Eigentümer nicht übermäßig stören oder beeinträchtigen. Stellen Sie sich vor, Sie möchten in Ihrer Wohnung laute Musik hören. Dies ist grundsätzlich erlaubt, solange es sich im Rahmen des Üblichen bewegt. Überschreiten Sie jedoch regelmäßig bestimmte Lautstärken oder Zeiten, könnte dies als unzulässige Beeinträchtigung gewertet werden.

Abgrenzung und Beurteilung

Die Abgrenzung, was noch als „unvermeidlich“ gilt und was darüber hinausgeht, ist oft nicht einfach. Entscheidend ist eine objektive Betrachtung: Würde sich ein durchschnittlicher, verständiger Wohnungseigentümer in der gleichen Situation beeinträchtigt fühlen? Dabei spielen Faktoren wie die Intensität der Störung, ihre Häufigkeit und die Tageszeit eine wichtige Rolle.

Rechtliche Konsequenzen

Wenn Sie als Wohnungseigentümer gegen diese Pflicht verstoßen, können die anderen Eigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft rechtliche Schritte einleiten. Dies kann von einer Abmahnung bis hin zu einer Unterlassungsklage reichen. In besonders schweren Fällen ist sogar die Entziehung des Wohnungseigentums möglich.

Bedeutung für die Gemeinschaft

Diese Regelung ist ein wichtiger Baustein für ein harmonisches Zusammenleben in der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie schafft einen Ausgleich zwischen dem Recht des Einzelnen, sein Eigentum frei zu nutzen, und dem Interesse der Gemeinschaft an einem störungsfreien Miteinander. Wenn Sie in einer Eigentumswohnung leben, sollten Sie sich dieser Verpflichtung stets bewusst sein und Ihr Verhalten entsprechend anpassen.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Gemeinschaftseigentum: Dies bezeichnet die Teile einer Wohnanlage, die allen Eigentümern gemeinsam gehören und von ihnen gemeinsam genutzt werden. Dazu gehören Flächen wie Gärten, Treppenhäuser oder Hofflächen. Alle Eigentümer haben das Recht, diese Bereiche zu benutzen, müssen jedoch auch darauf achten, die Nutzung durch andere nicht zu stören. Ein Beispiel wäre ein gemeinschaftlicher Garten, den alle Bewohner nutzen können, aber sie müssen respektieren, dass gewisse Gegenstände wie Wäschespinen nur dort aufgestellt werden dürfen, wo sie niemandem die Sicht behindern.
  • Sondernutzungsrecht: Dies ist ein spezielles Nutzungsrecht, das bestimmten Eigentümern für bestimmte Bereiche des Gemeinschaftseigentums eingeräumt wird. Zum Beispiel kann jemand das Recht haben, eine Terrasse oder einen bestimmten Gartenbereich exklusiv zu nutzen, während die anderen Eigentümer weiterhin auf das übrige Gemeinschaftseigentum zugreifen können. Dieses Recht schützt die Interessen der Eigentümer, indem es ihnen erlaubt, ihre Wohnungen und zugehörigen Flächen nach ihren Vorstellungen zu gestalten, ohne dass die anderen Eigentümer unangemessen in diese Nutzung eingreifen dürfen.
  • Beeinträchtigung des Sondereigentums: Dies bezieht sich auf alle Störungen, die einen Wohnungseigentümer in der Nutzung seiner eigenen Wohnung oder dem ihm zugeordneten Bereich behindern. Solche Beeinträchtigungen können visuelle, akustische oder anderweitige Störungen umfassen. Ein Beispiel wäre, wenn ein Nachbar einen Strandkorb aufstellt, der die Aussicht eines anderen Eigentümers einschränkt, was rechtlich als nicht zulässige Beeinträchtigung angesehen werden kann.
  • Aktivlegitimation: Dieser Begriff beschreibt das Recht einer Partei, ihre Ansprüche in einem Rechtsstreit geltend zu machen. Im Kontext des vorliegenden Urteils bedeutet dies, dass jeder Eigentümer selbst das Recht hat, gegen Beeinträchtigungen seines Sondereigentums vorzugehen. Das bedeutet, wenn jemand von einer Störung betroffen ist, kann er dies unabhängig von anderen Eigentümern klären und muss nicht warten, bis die Gemeinschaft handelt.
  • Unzulässige Nutzung: Dies bezeichnet Handlungen, die nicht im Einklang mit den Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes stehen und die Nutzung von gemeinschaftlichen Flächen über das akzeptable Maß hinaus einschränken oder stören. Beispiele hierfür sind das Abstellen von Gegenständen in Sichtbereichen eines anderen Eigentümers, was aus Sicht des Gerichts als nicht hinnehmbar eingestuft werden kann.
  • Bauliche Veränderung: Dies bezieht sich auf Änderungen an bestehenden baulichen Anlagen, die die Substanz oder das Erscheinungsbild einer Immobilie verändern. Im Kontext des Urteils wurde festgestellt, dass das Aufstellen einer Wäschespinne keine bauliche Veränderung darstellt, sondern eine unterschiedliche Nutzung des bereits bestehenden Gemeinschaftseigentums darstellt. Das hilft zu klären, dass es nicht immer nötig ist, gegen solche Veränderungen rechtlich vorzugehen, sondern dass auch die Mitgliedschaft in einer Eigentümergemeinschaft und die sich daraus ergebenden Rechte wichtig sind.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 15 WEG: Diese Vorschrift regelt die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Sondernutzungsrechte der Wohnungseigentümer. Sie besagt, dass die Eigentümer im Rahmen ihrer Rechte nicht über das hinausgehen dürfen, was ihnen durch die Teilungserklärung oder durch Beschlüsse der Gemeinschaft erlaubt wurde. Im konkreten Fall ist die Frage, ob das Abstellen des Strandkorbs und das Aufstellen der Wäschespinne zulässig sind, eng mit der Auslegung dieser Vorschrift verbunden, da die Beklagten in ihre Nutzungseinschränkungen durch die Klägerin involviert sind.
  • § 22 WEG: Dieser Paragraph gibt jedem Wohnungseigentümer das Recht, im eigenen Sondereigentum Maßnahmen zu ergreifen, solange diese nicht das Gemeinschaftseigentum oder die Rechte anderer Eigentümer beeinträchtigen. Die Klägerin macht geltend, dass der Strandkorb und die Wäschespinne ihre Nutzung des Sondereigentums und somit ihre Rechte beeinträchtigen. Daher ist die Frage, ob die Beklagten durch ihre Handlungen gegen § 22 WEG verstoßen, zentral für die Beurteilung des Falls.
  • § 1004 BGB: Diese Vorschrift regelt den Anspruch auf Beseitigung von Störungen. Ein Eigentümer hat das Recht, Störungen seines Eigentums zu beseitigen und eine Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands zu verlangen. Im Kontext des Urteils kann die Klägerin auf diesen Paragraphen verweisen, um ihre Ansprüche auf Unterlassung zu rechtfertigen, da die Besucher ihrer Terrasse durch die Wäschespinne und den Strandkorb in ihrer Nutzung des Sondereigentums erheblich beeinträchtigt werden.
  • § 1 WEG: Diese Regelung beschreibt die Grundlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft und deren Zweck. Sie stellt klar, dass Eigentümer gemeinsam für das Wohlergehen ihrer Gemeinschaft verantwortlich sind. Im vorliegenden Fall wird argumentiert, dass der Einzelne auch unabhängig von der Gemeinschaft Ansprüche geltend machen kann, was im Widerspruch zu den üblichen Gemeinschaftsrechten steht und somit die Rolle des § 1 im Urteil beleuchtet wird.
  • Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Artikel 8: Dieser Artikel schützt das Recht auf Achtung des Privatlebens und der Wohnung. Das Urteil könnte auch die Balance zwischen den Rechten der Individuen und den gemeinschaftlichen Interessen der Eigentümergemeinschaft betreffen. Die Klägerin könnte diesen Artikel heranziehen, um zu unterstreichen, dass ihre Wohnqualität durch die Handlungen der Beklagten erheblich beeinträchtigt wird, was durch das Gericht anerkannt werden könnte.

Das vorliegende Urteil

AG Dortmund – Az.: 514 C 112/23 – Urteil vom 02.04.2024


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