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Mieter meldet Schmorgeruch – wer muss die Diagnosekosten zahlen, wenn kein Mangel vorliegt?

Wegen eines vermeintlichen Brandgeruchs in seiner Wohnung alarmierte ein Mieter in Köpenick einen Elektriker – doch der fand keinen Defekt. Nun stritt der Mieter vor Gericht mit seinem Vermieter über die Rechnung von 131,50 Euro. Das Amtsgericht Köpenick entschied zugunsten des Mieters: Er muss die Kosten für den Elektriker nicht tragen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Kläger forderte eine Zahlung wegen eines als unberechtigt angesehenen Diagnoseeinsatzes in einer Mietwohnung.
  • Es wurde entschieden, dass der Beklagte keine Pflichtverletzung begangen hat, die zur Zahlung des Betrages führte.
  • Der Gerichtsbeschluss hebt hervor, dass keine anspruchsbegründenden Voraussetzungen vorliegen.
  • Die Klage wurde als unbegründet angesehen, da der Kläger keinen gültigen Anspruch auf den geforderten Betrag darlegen konnte.
  • Der Beklagte war nicht für die entstandenen Kosten verantwortlich, da die Inanspruchnahme der Firma M### nicht durch ihn verursacht wurde.
  • Das Gericht stellte klar, dass eine Pflichtverletzung nur vorliegt, wenn eine objektive Überprüfung des Verhaltens gegenüber dem Schuldner nicht erfüllt wurde.
  • Es wurde zudem betont, dass die rechtlichen Grundlagen für Schadenersatz nicht gegeben sind.
  • Der Beschluss des Gerichts ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass der Kläger dennoch eine Möglichkeit hat, den Rechtsstreit fortzusetzen.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf zukünftige ähnliche Fälle, insbesondere bezüglich der Haftung für Dienstleistungsgebühren ohne berechtigten Anspruch.
  • Der Gerichtshof hat die Zulassung einer Berufung abgelehnt, was die Entscheidung rechtskräftig macht.

Mietrechtliche Pflichten: Schmorgeruch und die Kostenfrage für Mieter

Wenn ein Mieter in seiner Wohnung mit einem Schmorgeruch konfrontiert wird, können verschiedene Ursachen hinter diesem Problem stecken. Es könnte sich um einen technischen Defekt handeln, der sowohl das Wohlbefinden als auch die Sicherheit des Mieters beeinträchtigt. In solchen Fällen stellt sich häufig die Frage nach den mietrechtlichen Pflichten des Vermieters, insbesondere bezüglich der Instandhaltungskosten. Denn Vermieter sind gesetzlich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Immobilien frei von Mängeln sind, die die Wohnqualität beeinträchtigen.

Doch was passiert, wenn nach einer Diagnose festgestellt wird, dass kein Mangel vorliegt? Wer trägt dann die Kosten für die Untersuchung? Das Mietrecht sieht vor, dass Mieter in vielen Fällen Anspruch auf Schadensersatz haben können, dennoch sind nicht alle Kosten immer vom Vermieter zu übernehmen. Insbesondere wenn die Diagnosekosten im Zusammenhang mit einem vermeintlichen Mangel entstanden sind, kann die Sachlage kompliziert werden. Mieter und Vermieter müssen sich daher häufig auf vertragliche Klauseln und das Verbraucherrecht stützen, um Klarheit über die Haftung und Kostenübernahme zu erhalten.

Ein konkreter Fall, der sich mit diesen Fragen auseinandersetzt, wird im Folgenden näher betrachtet und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Mieter muss Kosten für unbegründeten Diagnoseeinsatz nicht übernehmen

Ein Mieter aus Köpenick muss die Kosten für einen Diagnoseeinsatz eines Elektrikers nicht tragen, obwohl dieser keinen Defekt feststellen konnte.

Schmorgeruch in Wohnung und Kostenerstattung
Ein Mieter muss die Kosten für einen Elektrikereinsatz nicht tragen, da kein Mangel festgestellt wurde und er die Hausverwaltung ordnungsgemäß über den Geruch informierte. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Amtsgericht Köpenick wies die Klage des Vermieters auf Erstattung von 131,50 Euro ab.

Verdächtiger Geruch löst Überprüfung aus

Am 2. Juni 2023 nahmen der Beklagte und seine Ehefrau einen unangenehmen Geruch in der Nähe des Sicherungskastens ihrer Mietwohnung wahr, während die Waschmaschine in Betrieb war. Der Mieter informierte daraufhin telefonisch die Hausverwaltung und schilderte in einer E-Mail am Folgetag den Vorfall detailliert. Er bat um die Entsendung eines Elektrikers zur Überprüfung.

Kein Defekt feststellbar

Die Hausverwaltung beauftragte daraufhin die Firma M### mit einem Diagnoseeinsatz. Bei der Überprüfung am 8. Juni 2023 konnten die Elektriker jedoch weder einen Defekt noch einen Geruch feststellen. Sie zogen lediglich die Schrauben im Sicherungskasten nach und überprüften die Waschmaschinensteckdose.

Vermieter fordert Kostenerstattung

Der Vermieter verklagte daraufhin den Mieter auf Erstattung der Kosten für den Elektrikereinsatz in Höhe von 131,50 Euro. Er argumentierte, der Mieter habe durch die unbegründete Meldung eines Mangels seine mietvertraglichen Pflichten verletzt.

Gericht sieht keine Pflichtverletzung des Mieters

Das Amtsgericht Köpenick wies die Klage ab. In der Urteilsbegründung heißt es: „Zu dem Pflichtenprogramm des Mieters gehört es gerade nicht, sich nur dann an den Vermieter zu wenden, wenn er positiv weiß, dass die Wohnung einen Mangel aufweist.“ Das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass der Mieter wider besseren Wissens einen nicht vorhandenen Geruch gemeldet hatte.

Transparente Information an Hausverwaltung

Das Gericht betonte, der Mieter habe die Hausverwaltung „in durchaus detaillierter und nuancierter Weise“ über seine Wahrnehmungen informiert. Er habe auch darauf hingewiesen, dass der Geruch während des Waschmaschinenbetriebs aufgetreten sei. Die Entscheidung, welche Maßnahmen zu ergreifen waren, lag in der Verantwortung der Hausverwaltung.

Keine Anwendung der Kleinreparaturklausel

Der Vermieter konnte sich auch nicht auf die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag berufen. Diese greift laut Vertrag nur bei Reparaturkosten bis 100 Euro. Da die geforderte Summe darüber lag, fand die Klausel keine Anwendung.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stärkt die Position von Mietern bei der Meldung potenzieller Mängel. Es verdeutlicht, dass Mieter nicht verpflichtet sind, absolute Gewissheit über einen Mangel zu haben, bevor sie den Vermieter informieren. Solange die Meldung in gutem Glauben und mit angemessener Sorgfalt erfolgt, können Mieter nicht für resultierende Überprüfungskosten haftbar gemacht werden. Dies fördert eine offene Kommunikation zwischen Mietern und Vermietern und dient letztlich der Instandhaltung der Mietsache.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Mieter können Sie nun beruhigter mögliche Mängel oder Gefahren in Ihrer Wohnung melden, ohne Angst vor Kostenübernahme haben zu müssen. Das Gericht stellt klar: Sie müssen nicht absolut sicher sein, dass ein Mangel vorliegt, bevor Sie den Vermieter informieren. Solange Sie in gutem Glauben und detailliert Ihre Wahrnehmungen schildern, handeln Sie korrekt. Die Entscheidung über weitere Schritte liegt beim Vermieter. Wichtig ist, dass Sie transparent kommunizieren und auch relevante Umstände wie laufende Elektrogeräte erwähnen. Diese Klarstellung stärkt Ihre Position als Mieter und fördert eine offene Kommunikation mit dem Vermieter zum Wohle der Wohnungserhaltung.


Weiterführende Informationen

Haben Sie Fragen zu unangenehmen Gerüchen in Ihrer Wohnung, insbesondere dem Schmorgeruch in der Wohnung, und möchten wissen, in welchen Fällen Sie Anspruch auf Kostenerstattung haben? In dieser FAQ-Rubrik finden Sie wertvolle Informationen und hilfreiche Antworten, die Ihnen dabei helfen, die Problematik besser zu verstehen und mögliche Lösungen zu finden. Tauchen Sie ein und klären Sie Ihre Unsicherheiten!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


 

Welche Rechte hat ein Mieter, wenn er einen Schmorgeruch in der Wohnung wahrnimmt?

Als Mieter haben Sie bei Wahrnehmung eines Schmorgeruchs in Ihrer Wohnung das Recht und die Pflicht, umgehend zu handeln. Informieren Sie unverzüglich Ihren Vermieter oder die Hausverwaltung über den Geruch. Dies sollten Sie schriftlich tun, um einen Nachweis zu haben. Der Vermieter ist verpflichtet, der Ursache des Geruchs nachzugehen und mögliche Gefahren abzuwenden.

Mängelanzeige und Untersuchungspflicht

Ihre Meldung gilt als Mängelanzeige gemäß § 536c BGB. Der Vermieter muss daraufhin die Ursache des Geruchs untersuchen lassen. Stellt sich heraus, dass tatsächlich ein Mangel vorliegt, etwa ein Kabelbrand, trägt der Vermieter die Kosten für die Untersuchung und Behebung.

Duldungspflicht und Zugänglichkeit

Sie sind verpflichtet, dem Vermieter oder beauftragten Handwerkern Zugang zur Wohnung zu gewähren, damit die Ursache des Geruchs untersucht und behoben werden kann. Diese Duldungspflicht ergibt sich aus § 555a BGB.

Mietminderungsrecht

Sollte sich der Schmorgeruch als erhebliche Beeinträchtigung herausstellen, haben Sie möglicherweise ein Recht auf Mietminderung nach § 536 BGB. Die Höhe der Minderung hängt von der Schwere der Beeinträchtigung ab.

Schadensersatzansprüche

Wenn durch den Schmorgeruch Schäden an Ihrem Eigentum entstanden sind, können Sie unter Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen. Dies gilt insbesondere, wenn der Vermieter seine Pflichten zur Instandhaltung vernachlässigt hat.

Kostenverteilung bei unbegründetem Verdacht

Stellt sich heraus, dass kein Mangel vorliegt und der Geruch eine andere, unbedenkliche Ursache hat, können Sie unter Umständen die Kosten für die Untersuchung tragen müssen. Dies gilt jedoch nur, wenn Sie fahrlässig oder vorsätzlich einen falschen Eindruck erweckt haben. Bei einem begründeten Verdacht auf einen Mangel tragen Sie kein Kostenrisiko.


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Ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für eine Überprüfung zu zahlen, wenn kein Defekt festgestellt wird?

Grundsätzlich ist der Mieter nicht verpflichtet, die Kosten für eine Überprüfung zu tragen, wenn kein Defekt festgestellt wird. Diese Kosten fallen in den Verantwortungsbereich des Vermieters, da sie zur Instandhaltung und Wartung der Mietsache gehören.

Ausnahmen von der Regel

Es gibt jedoch Situationen, in denen der Mieter für die Überprüfungskosten aufkommen muss:

  1. Mutwillige oder grob fahrlässige Meldung: Wenn Sie als Mieter wissentlich einen nicht vorhandenen Mangel melden oder bei der Meldung grob fahrlässig handeln, können Sie für die entstandenen Kosten haftbar gemacht werden.
  2. Vertragliche Vereinbarung: In einigen Mietverträgen gibt es Klauseln, die dem Mieter die Kosten für bestimmte Überprüfungen auferlegen. Solche Klauseln sind jedoch oft rechtlich anfechtbar.

Beispiel: Schmorgeruch in der Wohnung

Stellen Sie sich vor, Sie nehmen einen Schmorgeruch in Ihrer Wohnung wahr und melden dies dem Vermieter. Dieser beauftragt einen Elektriker zur Überprüfung, der jedoch keinen Defekt feststellen kann. In diesem Fall müssen Sie als Mieter die Kosten für den Elektriker nicht übernehmen, da Sie Ihrer Pflicht zur Schadensmeldung nachgekommen sind und der Vermieter im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht handelte.

Rechtliche Grundlagen

Die Verpflichtung des Vermieters zur Instandhaltung ergibt sich aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Demnach muss der Vermieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Dies schließt auch die Kosten für Überprüfungen ein, selbst wenn sich herausstellt, dass kein Mangel vorliegt.

Wichtig für Sie als Mieter: Dokumentieren Sie immer sorgfältig, wann und wie Sie einen möglichen Mangel gemeldet haben. Dies kann in einem späteren Streitfall als Nachweis dienen, dass Sie Ihrer Meldepflicht ordnungsgemäß nachgekommen sind und nicht mutwillig oder grob fahrlässig gehandelt haben.


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Was passiert, wenn sich nach einer Mangelmeldung kein Mangel herausstellt?

Wenn Sie als Mieter einen vermeintlichen Mangel melden und sich später herausstellt, dass kein tatsächlicher Mangel vorliegt, müssen Sie in der Regel keine negativen Konsequenzen befürchten. Das Mietrecht sieht vor, dass Mieter verpflichtet sind, dem Vermieter Mängel unverzüglich anzuzeigen. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn sich der Verdacht eines Mangels später als unbegründet erweist.

Rechtliche Grundlagen

Die Anzeigepflicht des Mieters ergibt sich aus § 536c Abs. 1 BGB. Demnach muss der Mieter dem Vermieter einen Mangel unverzüglich anzeigen, wenn sich dieser während der Mietzeit zeigt. Diese Pflicht dient dem Schutz des Vermieters, damit dieser schnell auf Mängel reagieren und größere Schäden verhindern kann.

Kostenübernahme bei unbegründeter Mangelmeldung

In den meisten Fällen trägt der Vermieter die Kosten für die Überprüfung eines gemeldeten Mangels, auch wenn sich dieser als unbegründet herausstellt. Dies gilt insbesondere, wenn Sie als Mieter den Mangel in gutem Glauben gemeldet haben. Stellen Sie sich vor, Sie nehmen einen ungewöhnlichen Geruch in Ihrer Wohnung wahr und melden dies dem Vermieter. Selbst wenn sich herausstellt, dass der Geruch von außerhalb kam und kein Mangel der Mietsache vorliegt, müssen Sie in der Regel nicht für die Überprüfungskosten aufkommen.

Ausnahme: Mutwilligkeit oder grobe Fahrlässigkeit

Nur in Ausnahmefällen können Sie als Mieter zur Kostenübernahme verpflichtet werden. Dies wäre etwa der Fall, wenn Sie mutwillig oder grob fahrlässig einen nicht vorhandenen Mangel melden. Wenn Sie beispielsweise wiederholt grundlos den Verdacht auf Schimmel äußern, obwohl Fachleute dies bereits mehrfach ausgeschlossen haben, könnten Sie unter Umständen für die Kosten weiterer Überprüfungen haftbar gemacht werden.

Urteil des Amtsgerichts Köpenick

Das von Ihnen erwähnte Urteil des Amtsgerichts Köpenick bezieht sich auf einen speziellen Fall, bei dem ein Mieter einen Schmorgeruch gemeldet hatte. Das Gericht entschied, dass der Mieter in diesem Fall nicht für die Diagnosekosten aufkommen muss, auch wenn kein Mangel festgestellt wurde. Diese Entscheidung unterstreicht den Grundsatz, dass Mieter ihrer Anzeigepflicht nachkommen sollen, ohne Angst vor finanziellen Konsequenzen haben zu müssen.

Wenn Sie als Mieter einen möglichen Mangel wahrnehmen, sollten Sie diesen dem Vermieter melden. Eine solche Meldung ist nicht nur Ihr Recht, sondern auch Ihre Pflicht. Sie müssen dabei keine Bedenken haben, dass Sie für die Überprüfungskosten aufkommen müssen, solange Sie in gutem Glauben handeln und den Mangel nicht mutwillig oder grob fahrlässig melden.


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Unter welchen Bedingungen greift die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag?

Die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag greift nur unter bestimmten Voraussetzungen:

Wirksame Vereinbarung im Mietvertrag

Die Klausel muss wirksam im Mietvertrag vereinbart sein. Fehlt sie oder ist sie unwirksam formuliert, müssen Sie als Mieter keine Kosten für Kleinreparaturen übernehmen.

Begrenzung auf bestimmte Gegenstände

Die Klausel darf sich nur auf Gegenstände beziehen, die Ihrem häufigen und unmittelbaren Zugriff unterliegen. Dazu gehören beispielsweise Wasserhähne, Lichtschalter, Türklinken oder Rollladengurte. Reparaturen an der Heizungsanlage oder Rohrleitungen fallen nicht darunter.

Kostenbegrenzung pro Einzelfall

Es muss eine Obergrenze für die Kosten pro Einzelreparatur festgelegt sein. Diese liegt in der Regel zwischen 75 und 120 Euro. Übersteigen die Kosten diese Grenze, muss der Vermieter die gesamte Reparatur bezahlen.

Jährliche Gesamtbegrenzung

Die Klausel muss auch eine jährliche Gesamtbegrenzung enthalten. Diese liegt üblicherweise bei maximal 8% der Jahresbruttokaltmiete oder einem festen Betrag von etwa 200 bis 250 Euro pro Jahr.

Keine Vornahmepflicht

Die Klausel darf Sie als Mieter nicht verpflichten, die Reparaturen selbst durchzuführen. Sie müssen lediglich die Kosten bis zur vereinbarten Grenze tragen.

Wenn Sie einen Schaden in Ihrer Mietwohnung bemerken, sollten Sie diesen zunächst Ihrem Vermieter melden. Er entscheidet dann, ob eine Reparatur notwendig ist und ob die Kleinreparaturklausel greift. Beachten Sie, dass Sie nur dann zur Kostenübernahme verpflichtet sind, wenn alle genannten Bedingungen erfüllt sind.


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Welche Schritte sollte ein Mieter unternehmen, wenn er einen Verdacht auf einen Defekt hat?

Bei einem Verdacht auf einen Defekt in Ihrer Mietwohnung sollten Sie als Mieter umgehend und systematisch vorgehen:

Genaue Dokumentation

Dokumentieren Sie den vermuteten Defekt so detailliert wie möglich. Machen Sie Fotos oder Videos, notieren Sie das Datum des ersten Auftretens und beschreiben Sie genau, was Sie beobachten. Bei einem Schmorgeruch beispielsweise notieren Sie, wann und wo Sie ihn zuerst wahrgenommen haben und ob er wiederkehrend auftritt.

Unverzügliche Meldung an den Vermieter

Informieren Sie Ihren Vermieter oder die Hausverwaltung umgehend schriftlich über den Verdacht. Nutzen Sie hierfür am besten ein Einschreiben mit Rückschein oder eine E-Mail mit Lesebestätigung. Beschreiben Sie den vermuteten Defekt präzise und bitten Sie um eine zeitnahe Überprüfung.

Sicherheitsmaßnahmen

Wenn Sie einen potenziell gefährlichen Defekt vermuten, wie etwa bei einem Schmorgeruch, treffen Sie sofort angemessene Sicherheitsmaßnahmen. Schalten Sie im Zweifelsfall betroffene Geräte oder Stromkreise ab und informieren Sie bei akuter Gefahr die Feuerwehr oder den Notdienst.

Mitwirkung bei der Überprüfung

Stellen Sie sicher, dass Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person für eine Überprüfung des vermuteten Defekts zur Verfügung stehen. Gewähren Sie dem Vermieter oder beauftragten Fachleuten Zugang zur Wohnung, um den Verdacht abzuklären.

Dokumentation der weiteren Schritte

Führen Sie ein Protokoll über alle Kommunikationen und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem vermuteten Defekt. Notieren Sie Datum und Inhalt von Gesprächen, bewahren Sie E-Mails und Briefe auf.

Beachten Sie: Sollte sich der Verdacht als unbegründet herausstellen, können Sie unter Umständen für die Kosten der Überprüfung haftbar gemacht werden. Dies gilt insbesondere, wenn Sie fahrlässig oder unbegründet einen Defekt gemeldet haben. Im Falle eines Schmorgeruchs wäre eine Meldung jedoch in der Regel als begründeter Verdacht anzusehen, da hier potenziell Gefahr im Verzug sein könnte.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Mieterpflichten

Die Mieterpflichten sind die rechtlichen Verpflichtungen, die ein Mieter gegenüber seinem Vermieter hat, um das Mietverhältnis einzuhalten. Dazu gehören unter anderem die Zahlung der Miete und die Meldung von Mängeln in der Wohnung. Ein Beispiel: Wenn ein Mieter einen Wasserrohrbruch feststellt, muss er dies umgehend seinem Vermieter mitteilen, damit dieser handeln kann. Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass der Mieter nicht gegen seine Pflichten verstoßen hatte, da er den Geruch gemeldet hatte, auch ohne sicher zu sein, dass ein Mangel vorlag.


Schadensersatz

Schadensersatz ist eine rechtliche Entschädigung, die jemand fordern kann, wenn ihm durch eine Pflichtverletzung eines anderen einen Schaden entstanden ist. Dies wird häufig in Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen erwähnt, wenn ein Vertragspartner seine Pflichten nicht erfüllt. Beispielsweise kann ein Mieter Schadensersatz verlangen, wenn der Vermieter notwendige Reparaturen unterlässt, die zu einem weiteren Schaden führen. Im Kontext des Urteils ging es darum, dass der Vermieter für die Kosten des Elektrikers keinen Schadensersatz vom Mieter verlangen konnte.


Kleinreparaturklausel

Die Kleinreparaturklausel ist eine Regelung in Mietverträgen, die besagt, dass Mieter die Kosten für kleinere Reparaturen bis zu einem bestimmten Betrag selbst übernehmen müssen. Diese Klausel dient dazu, die Verantwortlichkeiten für Instandhaltungsarbeiten zu klären. Beispiel: Ist im Mietvertrag eine Kleinreparaturklausel bis 100 Euro vereinbart, muss der Mieter die Kosten für eine kaputte Lichtquelle selbst zahlen. In dem vorliegenden Fall konnte der Vermieter sich jedoch nicht darauf berufen, da die Kosten des Elektrikers darüber lagen.


Treu und Glauben

Das Prinzip von Treu und Glauben ist ein rechtlicher Grundsatz, der besagt, dass die Vertragsparteien sich fair und vertrauensvoll verhalten müssen, entsprechend der gegenseitigen Rechte und Pflichten. Dies bedeutet, dass man nicht nur auf den eigenen Vorteil bedacht sein sollte. Ein einfaches Beispiel wäre, dass der Vermieter nicht versuchen kann, die Mieterin zu benachteiligen, indem er ungerechtfertigte Kosten für Reparaturen fordert. Im Urteil wurde festgestellt, dass der Mieter in Übereinstimmung mit diesem Prinzip handelte, indem er den Geruch meldete.


Vertragsklauseln

Vertragsklauseln sind spezifische Bestimmungen innerhalb eines Vertrages, die die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien regeln. Diese Klauseln können sich auf viele Aspekte des Mietverhältnisses beziehen, wie zum Beispiel die Höhe der Miete oder die Verantwortlichkeit für Reparaturen. Ein Beispiel wäre eine Klausel, die besagt, dass der Vermieter für die Instandhaltung der Heizungsanlage verantwortlich ist. Im erwähnten Fall musste die Klärung vertraglicher Klauseln helfen, um die Kostenfrage für den Elektrikereinsatz zu bestimmen.


Haftung

Haftung bezeichnet die rechtliche Verpflichtung, für Schäden oder Verluste verantwortlich zu sein und in der Regel dafür zu zahlen. Im Mietrecht kann dies bedeuten, dass der Vermieter für Mängel in der Wohnung haftbar ist, während Mieter für Schäden haften, die sie selbst verursacht haben. Ein Beispiel: Wenn ein Mieter ein Fenster zerbricht, kann der Vermieter von ihm verlangen, die Reparaturkosten zu übernehmen. Im vorliegenden Fall wurde die Haftung des Mieters für die Kosten des Elektrikereinsatzes verneint, da er nicht gegen die ihm obliegenden Pflichten verstoßen hatte.


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 280 BGB: Diese Vorschrift regelt den Schadensersatzanspruch, wenn eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt wird. Der Gläubiger kann Ersatz des Schadens verlangen, der durch eine Pflichtverletzung des Schuldners entstanden ist, es sei denn, der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Im vorliegenden Fall wird geprüft, ob der Beklagte eine solche Pflichtverletzung begangen hat, die zu einer Verpflichtung zur Zahlung des Klägers geführt hätte.
  • § 241 BGB: Dieser Paragraph definiert die Pflichten aus einem Schuldverhältnis, einschließlich der Nebenpflichten, die die Vertragspartner zur Rücksicht auf die Rechte und Interessen des jeweils anderen verpflichten. Die Entscheidung des Gerichts hängt davon ab, ob solche Pflichten im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten verletzt wurden, was für die Abweisung der Klage entscheidend war.
  • § 242 BGB: Hier wird das Grundprinzip von Treu und Glauben behandelt, welches besagt, dass die Vertragspartner sich an die für das Schuldverhältnis geltenden Grundsätze halten müssen. Eine Verletzung dieses Grundsatzes könnte potenziell zu einer Schadensersatzpflicht führen, jedoch wurde festgestellt, dass im konkreten Fall des Beklagten keine objektive Pflichtverletzung vorlag, was die Klage abgewiesen hat.
  • § 511 ZPO: Dieser Paragraph regelt die Zulassung der Berufung im Zivilprozess. In dem Urteil wurde die Berufung nicht zugelassen, was bedeutet, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Köpenick endgültig ist. Dies ist für die Verfahrensordnung und die weiteren rechtlichen Möglichkeiten des Klägers von Bedeutung.
  • § 313a ZPO: Dieser Paragraph behandelt die Vereinfachung des Verfahrens in bestimmten Fällen, insbesondere wenn es um die Darstellung des Tatbestands geht. Im vorliegenden Fall wurde auf eine umfassende Darstellung des Tatbestands verzichtet, was die Verfahrensführung effizienter gestaltet hat und zeigt, dass das Gericht die Klage als unbegründet einstufte, ohne weitere Erklärungen zu benötigen.

Das vorliegende Urteil

 

AG Köpenick – Az.: 14 C 284/23 – Urteil vom 29.08.2024


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