Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann müssen WEG-Verwalter ihre Zertifizierung nachweisen?
- Redaktionelle Leitsätze
- Warum die Zertifizierungspflicht erst ab Dezember 2023 greift
- Kein Auskunftsanspruch ohne Aussicht auf Verwalter-Abberufung
- Sind private Mitarbeiter-Zertifikate Teil der WEG-Unterlagen?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Bleibt ein unzertifizierter Verwalter im Amt, wenn sein Vertrag über den Stichtag hinausläuft?
- Verliere ich mein Klagerecht, wenn ich die einmonatige Anfechtungsfrist nach der Verwalterwahl verpasse?
- Darf die Hausverwaltung die Vorlage des Sachkundenachweises mit Verweis auf den Datenschutz verweigern?
- Was kann ich tun, wenn die Mehrheit der Eigentümer einen unqualifizierten Verwalter behalten will?
- Muss jeder Sachbearbeiter zertifiziert sein, wenn die Hausverwaltung als juristische Person auftritt?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1293 C 13809/24 WEG
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Amtsgericht München
- Datum: 03.09.2024
- Aktenzeichen: 1293 C 13809/24 WEG
- Verfahren: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilprozessrecht
- Streitwert: 5.000,00 €
Eigentümer verliert: Für den alten Verwalter gibt es keinen Auskunftsanspruch zur Zertifizierung.
- Die Bestellung lag vor dem Stichtag. Darauf kam es dem Gericht an.
- Der spätere Stichtag änderte die frühere Bestellung nicht.
- Ohne Abberufungsanspruch fehlt dem Kläger das nötige Rechtsschutzinteresse.
- Das Gericht wies auch die Belegvorlage mit ab.
Wann müssen WEG-Verwalter ihre Zertifizierung nachweisen?
Wohnungseigentümer haben nach § 18 Abs. 2 WEG einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Verwaltung ihrer Anlage. Dazu gehört nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG auch das Recht auf die Bestellung eines zertifizierten Verwalters. Das bedeutet konkret: Der Verwalter muss vor einer Industrie- und Handelskammer (IHK) eine Prüfung abgelegt haben, um seine rechtlichen und kaufmännischen Kenntnisse nachzuweisen. Die Voraussetzungen für diese Zertifizierung regelt § 26a WEG in Verbindung mit der entsprechenden Verordnung.
Setzen Sie das Thema „Nachweis der Verwalter-Zertifizierung“ auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung. So zwingen Sie die Verwaltung zur Offenlegung ihres Status, ohne sofort ein kostspieliges Gerichtsverfahren einleiten zu müssen.
Forderung nach Qualifikationsnachweisen
Das Amtsgericht München wies in einem aktuellen Fall die Klage eines Eigentümers vollständig ab, der die Qualifikation der Hausverwaltung überprüfen wollte. Der Mann, dem zehn Wohnungen und 14 Teileinheiten gehören, verlangte von seiner Eigentümergemeinschaft Auskunft über die bestellte Hausverwaltung. Teileinheiten sind dabei Räume, die nicht zu Wohnzwecken dienen, wie etwa Ladenlokale, Büros oder Lagerräume. Er forderte einen belastbaren Nachweis darüber, ob die zuständigen Mitarbeiter die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder über gleichgestellte Berufsabschlüsse verfügen. Die Gemeinschaft teilte ihm lediglich mit, dass die Geschäftsführerin der Verwaltung eine abgeschlossene Ausbildung zur Immobilienkauffrau absolviert habe.
Redaktionelle Leitsätze
- Die Pflicht zur Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG gilt gemäß § 48 Abs. 4 WEG erst ab dem 1. Dezember 2023; für Verwalterbestellungen, die vor diesem Stichtag beschlossen wurden, ist die Zertifizierung kein Maßstab für die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung – auch wenn der Bestellungszeitraum über dieses Datum hinausreicht.
- Das bloße Inkrafttreten der Zertifizierungspflicht begründet für sich genommen keinen zwingenden Abberufungsanspruch gegenüber einem bereits zuvor wirksam bestellten, nicht zertifizierten Verwalter.
- Ein auf die Zertifizierung gestützter Auskunftsanspruch eines Wohnungseigentümers ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn die begehrte Information keinen Einfluss auf einen durchsetzbaren Individualanspruch – insbesondere auf Abberufung des Verwalters – haben kann.

Warum die Zertifizierungspflicht erst ab Dezember 2023 greift
Die gesetzliche Neuregelung des § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG zur Verwalterzertifizierung ist gemäß § 48 Abs. 4 WEG erst ab dem 1. Dezember 2023 anwendbar. Für Bestellungen, die vor diesem Stichtag erfolgten, gelten die neuen Zertifizierungsvorgaben zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht als zwingender Maßstab für eine ordnungsgemäße Verwaltung.
Prüfen Sie das Datum des Bestellungsbeschlusses in Ihrer Beschlusssammlung. Erfolgte die Bestellung nach dem 1. Dezember 2023 ohne Nachweis der Zertifizierung, müssen Sie zwingend innerhalb der einmonatigen Anfechtungsfrist gegen den Beschluss vorgehen. Das ist der Zeitraum von einem Monat nach der Beschlussfassung, in dem Sie eine Klage einreichen müssen, um die Entscheidung rechtlich anzugreifen. Andernfalls bleibt die Bestellung trotz fehlender Qualifikation wirksam.
Zeitpunkt der Verwalterbestellung entscheidend
Wie sich diese zeitliche Grenze auswirkt, zeigte sich bei der Überprüfung der konkreten Vertragsdaten. Die Eigentümergemeinschaft hatte die Verwalterin bereits mit einem Beschluss vom 29. November 2022 bestellt. Der vertragliche Bestellungszeitraum begann am 1. Januar 2023 und lag damit deutlich vor dem gesetzlichen Stichtag. Das Gericht (Az. 1293 C 13809/24 WEG) entschied deshalb, dass die Zertifizierung für die Ordnungsmäßigkeit unerheblich war. Ordnungsmäßigkeit bedeutet hier, dass die Verwaltung den gesetzlichen Vorgaben und den Interessen der Eigentümer entspricht.
Hat eine Gemeinschaft in der Zeit nach Inkrafttreten der WEG-Reform, aber vor Inkrafttreten des § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG einen nicht zertifizierten Verwalter bestellt, begründet dies keinen Abberufungsanspruch eines Eigentümers ab dem Geltungszeitraum des § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG. – so das Amtsgericht München
Praxis-Hinweis: Der entscheidende Stichtag
Der entscheidende Hebel in diesem Urteil war das Datum des Bestellungsbeschlusses. Da die Verwalterin vor dem 1. Dezember 2023 bestellt wurde, spielten die neuen Zertifizierungsregeln für dieses Verfahren keine Rolle. Wenn Sie prüfen wollen, ob Sie ähnlich liegen, schauen Sie in Ihre Beschlusssammlung: Liegt der Bestellungsbeschluss vor diesem Datum, ist die fehlende Zertifizierung meist kein rechtlicher Hebel für eine Abberufung oder einen darauf gestützten Auskunftsanspruch.
Kein Auskunftsanspruch ohne Aussicht auf Verwalter-Abberufung
Ein rechtliches Interesse an einer Auskunftsklage – das sogenannte Rechtsschutzbedürfnis – fehlt, wenn die geforderte Information keinen Einfluss auf bestehende Individualansprüche hat. Das bedeutet konkret: Ein Gericht prüft eine Klage nur dann, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse hat und durch das Urteil einen persönlichen rechtlichen Vorteil erlangen kann. Der bloße Eintritt eines gesetzlichen Stichtags begründet für sich genommen noch keinen zwingenden Abberufungsgrund für einen bereits zuvor wirksam bestellten Verwalter.
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die Klage
Das Amtsgericht München wies die Klage des Eigentümers folglich als unzulässig ab, da ihm das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Unzulässig bedeutet, dass das Gericht die Klage aus formalen Gründen gar nicht erst inhaltlich prüft. Weil der Mann keinen rechtlichen Anspruch auf eine vorzeitige Abberufung der Verwaltung hatte, stand ihm auch kein Anspruch auf Auskunft über deren Zertifizierungsstatus zu. Erschwerend kam hinzu, dass die Gemeinschaft für die Zeit ab dem 1. November 2024 ohnehin bereits einen neuen Verwalter bestellt hatte.
Dass der Bestellungszeitraum vorliegend über den 01.12.2023 hinausgeht, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung, da zum 01.12.2023 kein zwingender Abberufungsgrund für einen nach dem Stichtag noch bestellten (unzertifizierten) Verwalter besteht. – so das Amtsgericht München
Praxis-Hürde: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis
Ein Auskunftsanspruch wird von Gerichten oft abgelehnt, wenn die Information keine rechtlichen Konsequenzen hätte. Da hier eine vorzeitige Abberufung wegen des alten Bestelldatums ausgeschlossen war, sah das Gericht keinen Grund, dem Eigentümer die Auskunft zuzusprechen. Bevor Sie auf Auskunft klagen, sollten Sie klären, ob das Ergebnis der Auskunft Ihnen überhaupt ermöglichen würde, einen weiteren rechtlichen Schritt erfolgreich zu gehen.
Sind private Mitarbeiter-Zertifikate Teil der WEG-Unterlagen?
Juristisch ist umstritten, ob Eigentümer überhaupt einen Anspruch auf die Vorlage geeigneter Belege haben oder ob ihnen lediglich ein Recht auf Einsichtnahme am Sitz der Verwaltung zusteht. Zudem handelt es sich bei persönlichen Zeugnissen und Ausbildungsnachweisen von Mitarbeitern möglicherweise gar nicht um Verwaltungsunterlagen, die im Eigentum der Gemeinschaft stehen.
Streit um persönliche Zeugnisse
Der klagende Eigentümer hatte explizit die Verurteilung zur Vorlage von Belegen über bestandene Prüfungen oder Hochschulabschlüsse mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt beantragt. Die Gemeinschaft hielt dagegen, dass es sich bei diesen Dokumenten um persönliche Papiere der Mitarbeiter handele und nicht um Unterlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Gericht musste über diesen Streitpunkt jedoch nicht mehr abschließend entscheiden, da die Klage bereits wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen wurde.
Folgen des Münchener Urteils für Ihre Auskunftsrechte
Die Entscheidung des Amtsgerichts München (Az. 1293 C 13809/24 WEG) verdeutlicht, dass Eigentümer kein uferloses Auskunftsrecht haben. Da es sich um ein erstinstanzliches Urteil handelt, entfaltet es zwar keine direkte Bindungswirkung für andere Gerichte, zeigt aber die klare Linie der Rechtsprechung. Das bedeutet: Andere Gerichte müssen sich nicht zwingend an diese Entscheidung halten, orientieren sich aber in der Praxis oft an solchen Urteilen. Ohne konkrete Aussicht auf eine erfolgreiche Abberufung bleibt Ihnen der Klageweg versperrt. Das Urteil ist auf alle Gemeinschaften übertragbar, deren Verwalter vor dem Stichtag im Dezember 2023 bestellt wurden.
Prüfen Sie daher zuerst das Bestelldatum in Ihrer Beschlusssammlung. Liegt es nach dem 1. Dezember 2023, fordern Sie die Einsichtnahme in die Qualifikationsnachweise am Sitz der Verwaltung. Verknüpfen Sie Ihr Verlangen stets mit einem konkreten Ziel, wie der Vorbereitung einer Abberufung, um das notwendige Rechtsschutzbedürfnis zu sichern. Handeln Sie schnell: Wenn Sie die einmonatige Anfechtungsfrist nach der Bestellung verstreichen lassen, bleibt auch ein unzertifizierter Verwalter im Amt und Sie verlieren Ihren wichtigsten rechtlichen Hebel.
Achtung Falle: Zugriff auf Mitarbeiterzeugnisse
Oft scheitert das Verlangen nach Nachweisen an der Art der Dokumente. Zeugnisse und Urkunden sind persönliche Unterlagen der Angestellten und gehören nicht zum Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer. Selbst bei einem berechtigten Interesse können Sie daher meist nur die Einsicht in die allgemeinen Verwaltungsunterlagen verlangen, aber nicht die Herausgabe oder Kopie von privaten Qualifikationsnachweisen einzelner Mitarbeiter erzwingen.
Unzertifizierter Verwalter? Jetzt Ihre Rechte als Eigentümer prüfen
Die Fristen zur Anfechtung einer Verwalterbestellung sind kurz und die rechtlichen Hürden für einen Auskunftsanspruch hoch. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob der Bestellungsbeschluss Ihrer Gemeinschaft wirksam ist oder ob ein rechtssicherer Hebel für eine Abberufung besteht. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Eigentümerrechte gegenüber der Verwaltung konsequent und rechtssicher durchzusetzen.
Experten Kommentar
Hinter den Kulissen dient der Streit um die Zertifizierung oft einem ganz anderen Zweck: Eigentümer nutzen das Thema als taktischen Hebel, um eine ungeliebte Hausverwaltung loszuwerden. Wenn handfeste Pflichtverletzungen für einen Rauswurf fehlen, greift man gerne nach diesem formalen Strohhalm. Dabei erlebe ich regelmäßig, wie Gemeinschaften vor Gericht scheitern, weil solche rein strategischen Auskunftsklagen rigoros abgeblockt werden.
Wer sich von seiner Verwaltung trennen möchte, verschwendet mit dem Beharren auf IHK-Zeugnissen meist nur wertvolles Geld und Nerven. Ich rate in solchen verfahrenen Situationen dazu, lieber frühzeitig Mehrheiten für die nächste reguläre Wahl zu organisieren. Ein gut vorbereiteter Wechsel mit konkreten Alternativangeboten führt deutlich stressfreier zum Ziel als ein teures juristisches Scharmützel um Stichtage.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bleibt ein unzertifizierter Verwalter im Amt, wenn sein Vertrag über den Stichtag hinausläuft?
JA. Unzertifizierte Verwalter bleiben rechtmäßig im Amt, sofern ihr Bestellungsbeschluss vor dem 1. Dezember 2023 gefasst wurde, da die neue Zertifizierungspflicht keine rückwirkende Kraft auf bestehende Mandate entfaltet. Die Wirksamkeit der Bestellung richtet sich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Eigentümerversammlung.
Die gesetzliche Übergangsregelung in § 48 Abs. 4 WEG stellt klar, dass die Zertifizierungspflicht erst für Verwalterbestellungen gilt, die nach dem Stichtag am 1. Dezember 2023 vorgenommen werden. Da Alt-Bestellungen einen rechtlichen Bestandsschutz genießen, führt das bloße Erreichen dieses Datums nicht zu einer Unwirksamkeit des Amtes oder einem automatischen Abberufungsanspruch der Wohnungseigentümer. Maßgeblich für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Verwaltung ist ausschließlich der Zeitpunkt, an dem die Eigentümer den entsprechenden Bestellungsbeschluss gefasst haben. Wohnungseigentümer sollten daher in ihrer Beschlusssammlung das Protokoll der Versammlung prüfen, um das exakte Datum der letzten Verwalterbestellung rechtssicher festzustellen.
Verliere ich mein Klagerecht, wenn ich die einmonatige Anfechtungsfrist nach der Verwalterwahl verpasse?
JA. Ja, das Klagerecht gegen eine fehlerhafte Verwalterbestellung erlischt unwiderruflich nach Ablauf eines Monats, da der entsprechende Beschluss der Eigentümerversammlung nach dieser Frist bestandskräftig und damit rechtlich bindend wird. Wer diese gesetzliche Ausschlussfrist versäumt, kann die fehlende Zertifizierung oder andere Mängel der Wahl später nicht mehr erfolgreich gerichtlich geltend machen.
Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass Beschlüsse über die Bestellung eines Verwalters innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung durch eine Anfechtungsklage beim zuständigen Amtsgericht angegriffen werden müssen. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraums keine Klageerhebung, heilt der Zeitablauf den ursprünglichen Rechtsmangel, sodass selbst eine objektiv rechtswidrige Bestellung ohne die erforderliche Zertifizierung dauerhaft wirksam bleibt. Eine spätere Abberufung des Verwalters allein aufgrund der fehlenden Qualifikation ist dann rechtlich ausgeschlossen, da die Eigentümergemeinschaft durch ihr Schweigen an die getroffene Entscheidung gebunden ist. Wohnungseigentümer sollten daher unmittelbar nach der Versammlung prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Verwaltung erfüllt sind, um die knappe Frist zur Wahrung ihrer Rechte effektiv zu nutzen.
Eine Ausnahme von dieser strikten Monatsfrist besteht lediglich in den seltenen Fällen der Nichtigkeit, wenn der Beschluss gegen fundamentale Rechtsprinzipien oder zwingende gesetzliche Verbote verstößt. Da die Bestellung eines unqualifizierten Verwalters jedoch lediglich als anfechtbar eingestuft wird, führt das Versäumen der Frist hier unweigerlich zum endgültigen Verlust der rechtlichen Angriffsfläche gegen die Personalentscheidung.
Darf die Hausverwaltung die Vorlage des Sachkundenachweises mit Verweis auf den Datenschutz verweigern?
ES KOMMT DARAUF AN, ob Sie die Herausgabe physischer Kopien oder lediglich den Nachweis der Qualifikation fordern. Die Verwaltung darf die Aushändigung privater Mitarbeiterzeugnisse unter Berufung auf den Datenschutz verweigern, muss jedoch den Zertifizierungsstatus der zuständigen Personen nachweisbar offenlegen. Dieser Anspruch dient der Überprüfung einer ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG.
Der rechtliche Konflikt ergibt sich daraus, dass persönliche Prüfungszeugnisse oder Diplome keine Verwaltungsunterlagen im Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft sind, sondern private Dokumente der jeweiligen Angestellten. Da diese Unterlagen sensible personenbezogene Daten enthalten, schützt das Datenschutzrecht die Mitarbeiter vor einer unbefugten Weitergabe von Kopien an einzelne Wohnungseigentümer. Dennoch haben Eigentümer ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob die gesetzlichen Anforderungen an einen zertifizierten Verwalter gemäß § 26a WEG tatsächlich erfüllt werden. Die Hausverwaltung genügt ihrer Auskunftspflicht daher regelmäßig bereits dann, wenn sie den Status durch eine Bestätigung der Industrie- und Handelskammer nachweist oder eine Einsichtnahme in die entsprechenden Dokumente am Sitz der Verwaltung ermöglicht.
Ein Anspruch auf Auskunft besteht jedoch nur dann, wenn ein konkretes Rechtsschutzbedürfnis vorliegt, was insbesondere bei Verwalterbestellungen nach dem gesetzlichen Stichtag vom 1. Dezember 2023 der Fall ist. Bei älteren Verträgen kann die Verwaltung die Auskunft mangels rechtlicher Relevanz für eine Abberufung oft vollständig verweigern.
Was kann ich tun, wenn die Mehrheit der Eigentümer einen unqualifizierten Verwalter behalten will?
Gegen einen Mehrheitsbeschluss zur Bestellung eines unqualifizierten Verwalters können Sie Anfechtungsklage erheben, da Sie einen gesetzlichen Individualanspruch auf eine zertifizierte Verwaltung haben. Sie können die Bestellung eines unzertifizierten Verwalters gerichtlich verhindern, selbst wenn die Mehrheit der Eigentümer in der Versammlung für ihn gestimmt hat.
Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG gehört die Bestellung eines zertifizierten Verwalters (Sachkundenachweis durch IHK-Prüfung) zwingend zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Da es sich hierbei um ein Individualrecht jedes einzelnen Wohnungseigentümers handelt, darf die Eigentümerversammlung diesen gesetzlichen Standard nicht durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss unterschreiten. Sie müssen in diesem Fall innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung eine Anfechtungsklage (gerichtliche Überprüfung eines Beschlusses) beim zuständigen Amtsgericht einreichen, um die Wirksamkeit der Bestellung dauerhaft zu verhindern. Lassen Sie hierzu Ihr Abstimmungsverhalten im Protokoll der Versammlung vermerken, um Ihre rechtliche Position für das anschließende Klageverfahren zu festigen.
Dieser Anspruch gilt nicht für kleine Anlagen mit weniger als neun Einheiten, sofern kein Eigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt. Zudem genießen Verwalter, die vor dem Stichtag am 1. Dezember 2023 bestellt wurden, für ihre laufende Amtszeit einen gesetzlichen Bestandsschutz.
Muss jeder Sachbearbeiter zertifiziert sein, wenn die Hausverwaltung als juristische Person auftritt?
Bei einer Hausverwaltung als juristischer Person müssen nur die Beschäftigten zertifiziert sein, die unmittelbar mit der Verwaltung der Wohnanlage betraut sind. Die Zertifizierungspflicht nach § 26a WEG bezieht sich somit auf die operativ verantwortlichen Objektbetreuer und nicht auf das gesamte Personal des Unternehmens. Damit wird sichergestellt, dass die entscheidungsbefugten Ansprechpartner vor Ort über die notwendige rechtliche und kaufmännische Sachkunde verfügen.
Die gesetzliche Regelung zielt darauf ab, die Qualität der Verwaltung durch einen Sachkundenachweis der handelnden Personen zu gewährleisten, ohne den internen Geschäftsbetrieb unnötig zu belasten. Daher müssen Mitarbeiter im Back-Office, wie etwa reine Buchhalter oder Sekretariatskräfte ohne Verwaltungsbefugnis, keine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer ablegen. Maßgeblich ist vielmehr, wer die Eigentümerversammlungen leitet oder wesentliche Verwaltungsentscheidungen für die spezifische Anlage eigenverantwortlich trifft. Wenn die Geschäftsführung einer GmbH zwar qualifiziert ist, die Anlage jedoch durch ungelernte Sachbearbeiter betreut wird, genügt dies den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwaltung nicht.
Bestimmte Berufsabschlüsse wie Immobilienkaufleute oder Hochschulabsolventen mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt sind dem zertifizierten Verwalter gesetzlich gleichgestellt und müssen keine zusätzliche Prüfung absolvieren. Eigentümer sollten daher gezielt nach der konkreten Qualifikation des benannten Objektbetreuers fragen, um die Einhaltung der gesetzlichen Standards rechtssicher zu prüfen.
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Das vorliegende Urteil
AG München – Az.: 1293 C 13809/24 WEG – Urteil vom 03.09.2024
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